1866. 103 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechszehales Stüch vom Jahre 1866. XXXII. Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung vom 6. Juli 1866, die Ertheilung eines Privi- legiums für Liernur, Krepp und Comp. zu Frankfurt a. M. auf eine pneumatische Methode für Städtereinigung durch geruchlose Entfernung aller festen, flüssigen und gasigen Stoffe aus Water-Closets, Abtritten und deren Nöhren, sowie auf einen verbesserten Apparat zur Aufbewahrung, Fortschaffung und Verwendung dieser Stoffe zum Zwecke der Landwirthschaft und Industric betreffend. Mit Höchster Genehmigung Serenissim ist dem 2c. Liernur, K. Krepp und Comp. zu Frankfurt a. M. ein Privilegium auf oben angegebene pneumatische Methode für Städtereinigung rc. in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung Niemand befugt sein soll, die zur Anwendung dieses Verfahrens erforderlichen Apparate herzustellen. Dieses Privile- gium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung der fraglichen Methode 2c. in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei Er- theilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. Fürstl. Schw. Nudolst. Gesehsamml. XXVII. Ausgegeben in Rudolstadt den 20. i 1866.