1866. 10 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. Liebenzehnles Stläch vom Jahre 1866. NAXXXV. Negulatio vom 31. August 1866, betreffend die Prüfung und Bestellung der Feld- messer (Geometer) und der Vermessungs-Revisoren. Mit Höchster Genehmigung Serenissimt werden im Betreff der Prüfung und Bestellung der Feldmesser (Geometer) und der Vermessungs-Revisoren nachfolgende Bestimmungen erlassen: 8. 1. Die Prüfung der Candidaten der Feldmeßkunst erfolgt durch eine Commission, deren Mitglieder das Ministerium auf den Vorschlag der Regierung unter Berücksichti- gung der Bekanntmachung vom 17. August 1866 S. 1 zu ernenmen hat. 8. 2. Zur Prüfung werden nur solche Personen zugekassen, die sich durch Vorlegung von Zeugnissen über ihre untadelhaste Führung und den Besih derjenigen Kenntnisse ausweisen, durch welche die Reife in der 3. Classe des Gymnasiums für den Uebergang in die 2. Classe, oder für die Reife in der 1. Classe der hiesigen Realschule bedingt wird. Außerdem muß der Candidat nachweisen, daß er mindestens ein Jahr lang unter einem oder mehren öffentlich bestellten Feldmessern practisch gearbeitet und mindestens 500 Morgen selbstständig vermessen und 500 Ruthen selbstständig nivellirt habe. Dabei sind die benutzten Instrumente zu bezeichnen. Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XXVII. 22 Ausgegeben in Rudolstade den 12. Seplember 1606.