114 1866. Kranke), und daß die in einem solchen Hause wohnenden Schubiuder den Besuch der Schule einstellen. Diese Vorschriften sind je nach ärztlicher. Beurtheilung des betreffenden Falles auf 4 bis 6 Wochen, vom ersten Ausbruch der Krankheit an gerechnet, auszudehnen. 4) Nach Beendigung der Krankheit ist anzuordnen, daß die Leib- und Best- wäsche, welche währenddem in Gebrauch war, sofort in scharfer Lauge geweicht, gewaschen und durchlüftet wird. Ebenso ist das Haus gründlich zu reinigen und wiederholt zu durchlüften, in schlimmeren Fällen aber mittels Chlorgases zu des- inficiren. Rudolstadt, den 21. August 4866. 5 Färstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab. XXXVII. Instruetion der Fürstl. Negierung vom 12. September 1866, die Aufstellung von Locomobilen betr. Da neuerdings mehrfach Locomobilen in Thätigkeit gesetzt sind, so wird im An- schluß an die Verordnung vom 9. Februar d. J. (Gesetz= Samml. S. 28) folgende Instruction über die bei Aufstellung derartiger 27 zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln ertheilt. S. 1. Locomobilen, welche unter freiem Himmel arbeiten, müssen von feuersicher ge- deckten Gebäuden mindestens 50 Fuß, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden oder anderen leicht feuerfangenden Gegenständen aber mindestens 100 Fuß entfernt auf- gestellt werden. 5. 2. Innerhalb von Stallungen, Scheunen und dergleichen Gebäuden dürfen Loco- mobilkessel nicht geheizt werden.