1 8·6 7. 43 - 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu so Gulden. oder verhältnißmäßiger Gesangilbest geahndet. Die Fürslichen Verwalkungs- vamidh werden ermächtigt, in ihren Bezirken ven Viehhandel nöthigen Falls auf den An, und Verkauf von Schlachtvieh zum Zweck ummittelbaren Schlachtens zu beschränken. Rudolstadt, den 28. Mai 1867 Färstl. Schwatzb.· Vinisterium. v. Vertrab. & XXVIII. Gesetz, die Rinderpest betreffend, vom 31. Mai 1867. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunden Fürst zu Schwarzburg u. verordnen auf Anutrag Unseres Ninisteriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 6 81. Beim Ausbruch dex, Nipde d aslz seuchentaulor nnd alle Viehstche; welche sich müsfteuchenkrääken go t — sousligem Slänborte oder in derselben Heerde befanden, oder mit solchen Thieren in andere Berithrung gekomilten sind, durch welche eine Ansteckungterfolgt sein kann, unter *- Aussichtn unver- zuͤglich zu tödten. F. 2. " Für dle auf polizeiliche Anordnung oetddilen Viehstücke wird aus der * casse Cusschädigung, gewährk. Die nach §. 2 zu leistende Entschädigung — Schihungswertze der hetödteten werdächtigen Viehstücke, jedoch-nach Alzug desjenigen Bettags. welchen der Entschäbigungs-Verechtigte für dleselben Viehstücke elwa aus einer Versicherungs- Anstalt erhält. Fürstl. Schw. Nurolst. Gesetzsammi. XXVIII. 12