1867. AXXIXVI. Gesetz die Wiedererhebung der Klassen= und klassificirten Einkommensteucr betreffend, vom 11. Juli 1867. Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r. verordnen auf Antrag Unseres Ministerlums und auf Grund des §F. 25 des Grund- gesehees was folgt: 1. Die durch das Geseh vom 3. Septbr. 1852 (Ges. S. 1852, S. 182) eingeführte und nach dem Gesetze vom 12. April 1861 (Ges.-S. 1861, S. 92) sistirte Klassen- und klassifieirte Einkommensteuer wird vom 1. Octbr. d. J. an wieder erhoben. . 2. Die Bestimmungen in §. 2 alin. a und d des Gesetzes vom 3. September 1852 werden dahin abgeändert, daß von der Klassensteuer befreit sind: ad a, Personen vor vollendetem 16. anstatt 18. Jahre. #ad d, alle zur ersten Stufe der ersten Hauptklasse gehsrigen Einzelsteuernden, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben. K. 3. Der §. 5 des Gesetzes vom 3. Septbr. 1852 wird aufgehoben und es tritt an Stelle wuesee folgende Bestimmung die Haushaltung, wie für den Einzelsteuernden: a. in der ersten ghuneft Oberherrschaft. Unterherrschaft. — Fl. 7 Kr4# — Thlr. 2 Sgr 18 55 30