1867. 125 Artikel 2. Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867 nach den Bestimmungen des Münz= Vertrags vom 24. Jannar 1857 geprägten Vertins thalern und Doppelthalern die ihnen im Artikel 8 des eben genannten Vertrags beige- legte Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungemirtels vor dem Ablauf des Jahres 1870 nicht entziehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem andern, als dem jetzt be- stehenden Münz-Systeme übergehen. Artikel 3. Im Falle der Einführung eines andern Münz. Systems werden die betreffenden Negierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeit- punkte der beabsichtigten Aenderung Drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeitpunkte erlischt die im Artikel 2 übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr Münz System ändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regie- rungen alsdann die Einlösung der Vereinsthaler und Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für die Angehörigen der übrigen jezt zum Münz= Verein gehörigen Staaten nicht un- günstigere Bedingungen gestellt werden, als für die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem die Aenderung des Münz-Systems erfolgt. Auch sollen, um den Angehö- rigen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den bezüglichen Grenz. Distrikten au geeigneten Orten Einlösungsstellen errichtet werden. Artikel 4. Das im Artikel 25 des Vertrags vom 24. Jannar 1857 erwähnte, dem Handels- und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV. augereihte Münz-Kartell bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 24. Januar 1857 unverändert in Kraft. Artikel 5. Die Ratisikation des gegenwärtigen Vertrags soll sobald als möglich erfolgen und es sollen die Ratifikations-Urkunden demnächst in Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseltigen Bevollmächtigten unter- schrieben und besiegelt worden. Berlin, den 13. Juni 1967. (L. 8.) William Gnenther, (L. S.) Karl Frelher von Hock. (I. S.) Johann Gustav Nudolph Meinecke.