1868. si Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Drittes Stüch vom Jahre 1868. VI. Verordnung, die Erhöhung des Zinsfuses der bei der Fürstlichen Landesrreditcasse angelegten · Capitalien betreffend, vom 24. Januar 1868 Wir Albert, von Gottes Guaden Flirst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Anlrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 8. 1. Vom 1. Januar 1868 an werden von den bei der Landescreditcasse angelegten Capitalien folgende Zinssätze gewährt: 4 pro Cem von allen bislang mit 31% verzinsten Capitalien, welche auf halbjährige Kündigung stehen, 2) 34 pro Cem vog gerichtlich deponirken Geldern Unmündiger, 3) 27 pro Cenk von dergleichen Depositen anderer Personen, 4) 24 pro Cem von Capitalien, die einer monatlichen Kündigung unterliegen. .2. Von demselben Zeitpunkte ab werden von der Landesereditcasse Darlehen nur zu 5 pro Cent Zinsen verwilligt. Auch bei den bereits früher zu einem niedrigeren Zins- satze ausgeliehenen Capitalien tritt am 1. Januar k. J. dieser höhere Zinssatz ein, wenn bei Verwilligung des Darlehns eine höhere etziusung ausdrũcklich vorbehalten ist. Die entgegenstehenden Besimmungen der 88. 9, 10 und 15 des Gesehes vom 1. November 1855, die Errichtung einer Landecereditcasse betreffend (G. S. 1855, ürstl. Schwarzb. Gesehsammlung. NXXIX 1 #1 Ausgegeben in Rudolstadt den 1. * 1668. 11