1868. * Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neuntes Stück vom Jahre 1868. 4 XIX. Gesetz, betreffend die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe, vom 7. Februar 1868. Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 1c. haben beschlossen, die Benutzung des Wassers und den Schuß gegen dasselbe gesetzlich zu regeln und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Bei- rath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Erster Abschnitt. Von den Rechten am Wasser im Allgemeinen. 1. Geschlossenes Wasser. 1 Eigenthum an demselben. Geschlossenes Wasser (Wasser, welches in Quellen, Brunnen, Teichen, Eisternen und sonstigen Behältern, oder in unterirdischen Adern sich befindet, oder sich auf einem Grundstücke in Folge der natirlichen Beschaffenheit desselben ansammelt) gehört zum Privateigenthum des GrundbesitzerS, soweit nicht wohlenvorbene Rechte Anderer ent- gegenstehen. Hinsichtlich der Salzauellen und des Grubenwassers bei Betrelbung des Berg- baues verbleibt es bei dem bestehenden Rechte. Färstl. Schwarzb. Gesetzsammlung. XXNI. 2 Ausgegeben in Rudolstadt den 11. März 1868.