1870. 105 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 17. S#ück vom Jahre 1870. XI.VIU. Gesetz vom 16. November 1870, betreffend die anderweite Widerung des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (G.-S. S. 35). Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schvarzin rc. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung Unseres geirenen Landtags, was folgt: Artikel l. Die S§. 12, 13, 14, 15 und 16 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Gesersamml. S. 35) werden andurch aufgehoben und es treten nachsolgende Be- stimmungen an deren Stelle: 8. 1. Der Landtag des Fürstenthums besteht aus 16 Akgeordneten, von denen vier von den Höchstbestenerten gewählt werden, zwölf aus allgemeinen Wahlen herworgeben Die Wahlen sind dircct mit gebeimer Abstimmung. Die näheren Belimmungen über die Wahl der Abgeordneten sind in dem Wahlgesetze enthalten. 8. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied des Landtags ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste Fürstl. Schw. Ruvoll. Cesetzsammlung XXJI. 21 Ausgraeben in ndolsiadt am 26. November 1870.