1870. 137 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 20. Stück vom Sahre 1870. HIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. December 1870, die Versorgung und Anstellung der Militair- anwärter im Civilstaatsdienste betreffend. Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat in seinen Sitzungen vom 17. März und 25. Juni 1869 (§§. 81 und 291 der Protocolle) um die in Preußen bezüglich der Civilversorgung der Militairpersonen vom Feldwebel abwärts bestehende Einrichtung auch für die übrigen Bundes- slaaten nach übereinstimmenden Grundsätzen anwendbar zu machen, und die Annahme der in Preußen über die Belassung, Einziehung und be- ziehentlich Wiedergewährung der Militairwensionen im Falle der Civil- versorgung getroffenen Bestimmungen in dem gesammten Bundesgebiete erbeizuführen sich über folgende Grundsätze verständigt: 1) Jeder, der seit dem 1. Juli 1867 die Militair-Anwärterschaft erlangt hat, ist in Bezug auf den Anspruch auf die Versorgung im Ciwvildienste in jedem Bundesstaate als Inländer zu behandeln Die Erwerbung der Eigenschaft als Militairamwärter ist für alle Militair= personen der Bundesarmee von der Erfüllung derselben Bedingungen abhängig. Der Ausweis als Militairanwärter erfolgt durch ein im ganzen Bundesgebiet nach demselben Schema von der zuständigen Militairbehörde auszufertigendes Legitimationspapier: Civilversorgungsschein, Civilanstellungs. schein, bedingter Civilversorgungsschein. Fürstl. Schw. Nudolst. Beschiammung XXXI. 26 Ausgegeben in Rudolstadt am 24. December 1870.