1871. 47 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1871. NAX. Ministerial-Bekanntmachung, mehrere Abänderungen des Regulativs vom 30. Juli 1868 über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, aus- gehenden oder durchgehenden Gegenstände betreffend, vom 22. April 1871. Nachstehende, von dem Bundesrathe beschlossene Abänderungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände (Seite 368 der Gesetzsammlung vom Jahre 1868) werden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 1) In §. 1, Absah 1, werden die Worte: „zum Bruttogewicht von ##6. Zoll- pfund und mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 155 Pfund.“ 2) In §. 2 kommt die Bestimmung unter Ziffer 5 in Wegfall. 3) In §F. 4, Absatz 2, kommt der Saß: „Ebenso findet bei den in §. 2, Ziffer 5, aufgeführten Waaren- proben und Mustern eine zollamtliche Verabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Ab- fertigung (§. 6 ff.) vorgeführt.“ in Wegfall. Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesensamml. XXXII. 8 Ausgegeben in Rudolstadt am 17. Mai 1871.