1871. 73 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stück vom Jahre 1871. XVII. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums vom 2. Juni 1871, die Beschaffenheit der Schankgefäße betreffend. Auf Grund des Artikels 21 des Bundesgesetzes vom 17. August 1868 (Bundes= Gesetz-Blatt S. 473) und im Einvernehmen mit den sämmtlichen Re- gierungen des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins wird mit höchster Geneh- migung Serenissimt über die Beschaffenheit der Schankgefäße hierdurch Folgendes verordnet: S. 1. Die für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten Gefäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Soll- Inhalt begrenzt. Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt einer der von der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Maaßgrößen (§. 5. der Eich-Ordnung vom 16. Juli 1869 — Beilage zu .#3 32. des Bundesgesetzblattes —) entspricht. Schankgefäße von 4, 3# und 1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres Inhalté. Färstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXII. 12 Ausgegeben in Rudolstadt am 16. August 1871.