1871. 103 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 13. Stüch vom Jahre 1871. XXXI. Ministerial-Bekanntmachung, die Flächeneinheit für die Veraulagung der Tabaksteuer betreffend, vom 7. November 1871. In Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. Angust 1868 (Seite 473 des Bundeögesetzblattes) ist von dem Bundesrathe auf Grund von Artikel 7, Ziffer 2 der Neichsverfassung vom 16. April 1871 und §. 13 des Ge- setzes, die Besleuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868 (Seite 321 des Bundesgesetzblattes) beschlossen worden, daß in den Vorschriften des eben erwähnten Gesetzes über die Tabaks- steuer, wie auch in den zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen 85 Quadratmeter gleich 6 Quadratruthen (preußisch) gerechnet werden sollen. Dieß wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Rudolstadt, den 7. November 1871. Fürstlich Schwarzburg. Ministeriume Abtheilung der Finanzen. Schwart. A. Koch. Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXlII. 18. Ausgegeben in Rudolstadt am 9. December 1871.