1872. T. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1872. Post. Reglement vom 30. November 1871. Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Be- stimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Erster Abschnitt. Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. . usedn Die Briese, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. I Es beträgt das Maximal-Gewicht: eines Briefes 250 Grammen, einer Drucksache 1 Pfund, Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXIIl. Ausgegeben in Rudolstadt am 16. Jannar 1872.