1872. 69 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stück vom Jahre 1872. I. Verordnung vom 29. December 1871, eine Erweiterung der Verordnung vom 27. Juni 1870 über die polizeiliche Aumeldung Fremder und nen Anziehender (Ges.-S. S. 38) betreffend. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Erweiterung der Ver- ordnung vom 27. Juni 1870, welche die polizeiliche Anmeldung nur der Fremden und neu Anziehenden vorschreibt, Nachstehendes verorduct: 8. 1. Es sind 1) Vermiether von Wohnungen oder Schlasstellen, beziehungsweise deren Stellvertreter den An- und Abzug ihrer Miether, 2) Dienstherrschaften den Antritt und Abzug ihrer Dienstboten und Hausofficianten, # 3) Arbeitgeber (Handwerker, Geschäfts= und Fabrikinhaber) die An- nahme und Entlassung ihrer Arbeiter, Lehrlinge, Gesellen und Gewerbegehülsen innerhalb der ersten 24 Stunden der Ortspolizei- behörde anzumelden verpflichtte. Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 10 Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Jannar 1872.