1872. 103 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stick vom —m 1872. M XI. Verordnung vom 13. März 1872, betreffend die Abänderung des Regulativs vom 31. August 1866 über die Prüfung der Feldmesser und der Vermessungs- Revisoren. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird mit Rücksicht auf die neue Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (S. 473 des Bundesgeset- blattes) der S. 2 des Regulativs vom 31. August 1866, betreffend die Prüsung und Bestellung der Feldmesser (Geometer) und der Vermessungs-Revisoren (Ges.-S S. 107). dahin abgeändert, daß die Zulassung zur Prüfung fortan von dem Nachweise abhängig ist, daß der Candidat während seiner praktischen Beschäftigung mindestens 100 Hectaren (statt 500 Morgen) selbstständig vermessen und 2000 Meter (statt 500 Ruthen) selbstständig nivellirt habe. Rudolstadt, den 13. März 1872. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Leo, i. V. Farll. Schw.-Rudolst. Gesetzammlung XXXIll Ausgegeben in Nudoolstadt am 27. Man 4%