1872. 145 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 13. Stück vom Jahre 1872. 4XXXXIV. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums vom 1. November 1872, die Einfüh- rung der Pharmacoboca Germanica betreffend. Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird im Anschluß an Unsere Be- kanntmachung vom 25. Juni d. J., die Einführung der l'hurmucopoen Germanica ber. (Wochenblatt 151 und Frankenh. Intelligenzblatt Kà 27) und mit Hinweis auf §. 367 .M 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Neich als Nachtrag zu der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Gesetz Samml. S. 46) und unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen derselben Folgendes hierdurch verorduct: 8. 1. In allen Apotheken sind fortan die in der Beilage subh verzeichneten Arznei- mittel jederzeit vorräthig zu halten (§F. 41 der Apotheker-Ordnung). §. 2. Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und phar- maceutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu entnehmen, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, gleichwie der selbstbereiteten. Präparate unbedingt verantwortlich (die S§. 45, 46 und 47 der Apotheker-Ordnung). Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIV. Ausgegeben in Rudolstadt am 23. November 1872.