1873. 1 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stüch vom Jahre 1873. I. Gesetz vom 10. Februar 1873, den Wegfall der dem Fürstlichen Hause Schwarzburg-Rudolstadt zustehenden lehnsherrlichen Berechtigungen betreffend. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: I. Ueber Aufhebung der Lehnöherrlichkeit. 8. 1. Die Uns zustehende Lehnsherrlichkeit über alle in Unserem Fürstenthume befind- lichen Lehen mit allen daraus abfließenden Berechtigungen, insbesondere dem Heim- fallsrechte, sowie mit allen von lehnshemlicher Seite gegen das Lehn oder den Vasallen zu erfüllenden Verpflichtungen, wird ohne Entschädigung ausgehoben. 8. 2 Dagegen werden auch Unsere Vasallen von den Uns, als Lehnshertn, durch den Lehnseid oder das Lehnsgelöbniß übemommenen Verpflichtungen entbunden. Furstl. Schw.= Rudolst. Gesebsammlung XXXIV. 1. Ausgegeben in Rudolstadt am 19. Februar 1873.