1873. 125 Gesetzsammlung für das Furstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 13. Stüch vom Jahre 1873. XXNVI Verordnung, betreffend die Führung von Listen Seitens der Ortsbehörden über die an den Blattern erkrankten resp. verstorbenen Personen, vom 22. August 1873. Um das nach Unserer Bekanntmachung vom 9. Juli 1872 Nr. Un (Nr. 71 des Wochenblattes) anzusammelnde statistische Material über den Einfluß der Einimpfung der Schutzpocken auf die Verbreitung und Gefährlichkeit der Menschenblattem #c. mit größerer Sicherheit zu beschaffen, bestimmen Wir mit höchster Genehmigung Serenissimt was folgt: 8. 1. Jeder Erkrankungsfall an den Blattern oder Varioloiden ist nach Maßgabe der Verordnung vom 26. Jannar 1872 (Gesetz Sammlung Seite 75) und r Ver- meidung der durch F. 327 des Strafgesetzbuches rrordneten „Gesengipunt biunen tunden, nachdem die Krankheit erkannt worden ist, von dem Familienhaupte, dem Haus= oder Gastwirthe des Kranken, sowie von ber wissetten ärztlich behau- delnden Person der Ortsbehorde zur Anzeige zu bringen. Die Ortsbehörde hat den Erkrankungasal in eine nach dem beigedruchn. Schema anzulegende Liste einzutragen. in dieser die Spalten 1, 2, 3, 4 und 5 sofort aus- inlet: die Spalten 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 aber von dem den Kranken be- eandelnden Arzte ben Lr zu lassen. Jeder Unterlassungsfall wird vesen den saumigen Arzt mit einer Ordnungsstrafe bis zu 17 Gulden 30 Kreuzer — 10 un hnihenen Am Schlusse des Jahres sind diese in dem Fürstl. Landrathoamte vorzulegen. Nudolstadt, den 22. August 1873. Fürsstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Farstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzjammlung XXNIV. · 19 Ausgegeben in Nudolstadt am 16. September 1873.