1874. 29 Gesetzsammlung für das Fuͤ rstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 3. Stüch vom Jahre 1874. . IX. Nachtrag zu der Verordnung vom 14. Mai 1864, die Form und Führung der Handelsregister 2c. betreffend (G.-S. S. 107), vom 30. Jan. 1874. Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten wird der §. 17, Absatz 2 der Verordnung vom 14. Mai 1864, die Form und Führung der Handelöregister rc. betreffend (Ges.-Samml. S. 107), hiermit dahin abgeändert, daß die in Art. 13 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches vorgeschriebene Veröffentlichung der Eintragungen in das Handeloregister, sowie die nach Art. 14, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs alljährlich im December zu erlassende Bekannt- machung außer in dem amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landestheiles sortan auch durch den Deutschen Reichs= und Königl. Preußischen Staatsanzeiger (Inseraten- Expedition: Berlin 8. W. Wilhelmsstraße 32) zu erfolgen hat. Rudolstadt, den 30. Jannar 1874. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Farstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. Ausgegeben in Rudolstadt am 14. an 1874.