1874. 35 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1874. XIV. Ministerial-Bekanntmachung vom 17. März 1874, die Steuerrückvergütung für ausgeführten Brauntwein betr. In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reiches und unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juli 1869 (Seite 108 der Gesetzsammlung vom Jahre 1869), nach welcher bis auf Weiteres zur Be- richtigung gestundeter Branntweinsteuer eine Creditfrist bis zu 6 Monaten ge- währt werden kann, bringen wir unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim- mungen im §. 6 c. der Bekanntmachung des Fürstl. Geheime-Raths-Collegiums vom 24. October 1838 (Beilage zu Nr. 45 des Wochenblatts vom Jahre 1838) zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. October 1874 ab die Steuerrückver- gütungen für ausgeführten Braunwein — also mit Ausschluß derer, über welche die Anerkenntnisse vor diesem Tage ausgefertigt sind — durch baare Auszahlung erst dann erfolgen, wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welchen die Ver- gütung anerkannt worden, ein Feito# von mindestens sleben Monaten verflossen ist. Rudolstadt, den 17. März 1 gunne“ Echworle. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. Schwarpß# i. V. Fursll. Schw.= Rudolsl. Gesetzslammlung XXXV. Ausgegeben in Rudolstadt am 2. nua- 1874.