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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1874</idno>
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        Gesetsammlung 
für dao 
Fürstenthum Schwarzburg-N udolstadt. 
1821. 
Fünfunddreißigster Jahrgang. 
  
Rudolstadt. 
Druck und Verlag der F. priv. Hofbuchdruckerei.
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        Stück. 
1. 1 
24 
„ 3. 
4. 
. 5. 
. 6. 
14. 7 
6. 
3. 2 
1o. 
11. 
Inhalts-Verzeichniß. 
Se 
lutstertal, eranntmachung vom 23. December 1873, die Uebereinkunft 
der fländ ihn Candarmendirektion der Provinz Sachsen wegen Vollstrecung 
wider jugendliche Personen des biesgen Landes erlannten Strasen in der 
Vorwoilienaangganr zu Zeißz betressend 
Geseh, die Einführung des Siômsansorctabrens in nnerriuchungen vegen Zu— 
widerhandlungen * de uhdben über Jaie und andere indirelte Steuem be- 
tressend, vom 31. 
—imsczertal-Weranmime ehann, vom 2. bor 1671. ee des 
Postreglements vom 30. November 1871 belre 
Misistertol, Beraatmchung om 21. — 67. die Verlihunh 
der Rechte einer iimssischen Vccson au das Stadl- und Landlranlenhaue zu 
Frankenhausen beursien 
Verordnung vom 2. Jannar 1871, die Veichranhing der #esiun der duhr- 
werke auf den ualimein im Soemih- und roquihihale des M#i mistezirie 
Leutenberg belreisend 
Aünisterial= Bekannt wachung vom 9. Jonuar isri. benessend das Bunir 
relen der — sn 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausfüh- 
rungs- Verordnung vom 20. Juni 1856 zu den beiden Gesehen über dee Vl 
richtliche slebeneigben tirsie Sachen und die WW des Oy## 
tbelenwesens in den Bczirken der Juslizämter A#dosstnn. Stadtilm und. dun 
kenhausen und der Besfunmnemisen Schlo#n 
Bekanntmachung F. Minisleriums vom 4½6% 5½ 1874, die venseien 
mehrerer hn d *4r. betressend 
Verord mung vom 23. Jannar 1874, belceffend den Liclehr zwisch den Einze-. 
gerichten und dem alosteraule wegen öorischreibung d der Grundsleuerbücher und 
Nachtrag zu der Verocduung vom 1.1. Mai 1564, die Form und dũbrtung der 
Handelsregisler ec. betressend . . 
Bekanntmachung des F. Ministriums o ven, 13. — *““ gaatno die 
Aushebung der Verordnungen vom 28. Juni 1836 und vom 29. tchr. 1854 
wegen des Verbols des Slichholzhauens und En in den Orsschaften 
Verordnung, die #hmnglehung bei der Vnsontanslaß br!7 Wiliwen uud 
Waisen betr., vom 27. Fedrunr
        <pb n="4" />
        Sisich. M 
ö1W 
, 19. 
4. 14 
16 
i 
»Hu-. 
5. 17 
*sti*:· 
* 15. 
20. 
21 
1 
7. 22 
23 
24 
8. 28 
. 20. 
9.27 
io. 28 
20 
11. 80. 
12. 
— IV — 
Sei 
Verordnung vom 6. Mm 1871. belresend das Besahren osscnllicher West 
mil Locomoli 
Verordnung vom 6. 2 1871, die Camionen der 25 n 
trelfend 
—mgerdas. . Vetannimachuns vom 17. 2 14671. die Siericenied 
für ausgeführten Branntwein betreifend 
Alntsterial-Verordnung #ur mieih der Verordnung vom 2. Jonurs 
174, die Beschramung der Belasinug der Fuhrwerke auf den Kunsistraßen im 
Sormih · voquibiinle des tuitutitn reutenbera benehend. vom 
10. April 18 
Verordnung, die Einberuhung eines Fetn zai des a 
ihumg betreisend, vom 25. Apt il 1 
Gesetz vom 15. Mai 1874, i aug del Gese % vom 13. * 1558 
wegen Vewilligung von Aehen an MWitliwen und Waisen F. Diener betr. 
Geltn vom 30. Mai 1874, belressend die Anderung de Gesches vom I. Novbr. 
855 über die Errichung einer Landescredircafse 
Gestan die Einführung der Neichsmarlrech#ung beneftnd, vom zo. Mai isa 
Geseßz vom 30. Mai 144= einen Nachtrag zur Gebührentate in Strassachen betr. 
Gesetz vom 30. Mai betressend die in dem Landesslrasrecht vor Ein sũhruns 
der ga t nne. angedrohten Gesangnist- und Geldstrasen 
Bekanntmachung des F. Miisterims vom 6. duui 1874, die ere 
mehrerer Ersindungspateme bewessend 
Gelen einen r— zum — tn die ot n und 1573 
. Juni 
beirejfend, vom 
Minisierlal- rnlmces vom 9. Juni 1671. die n 
Mil Preussen betreisend . 
Instruktion sũr das Verfahren bei Einlssonn der gindscheine von Zenien- und 
Staals-Schulobriesen, bei Außerkursschung solcher Papiere und bei Nctahlung 
ausgelooster Renten und Staatsschuldbriese, vom 10. Juli 1874 
Gesetz vom 13. J 1874, die Diäten der bei Gelhivornengerichien fe 
Beamen betrefsend 
Gesetz über die Schonzeil rr Mines6 vom i8. uli —9 . 
Beter-dumm, betreffend die Orhanisation der Aclaserbthöeden- vom 60. 5 
————“l“i vom 7. August 184, bie Derleihnn de 
Rechit einer jnrislischen Person an die katholische Kirche zu Nudolstadt belressend 
Verordnung vom 10. Seplember 1874, die Ausführung des Hel bo- vom 
30. Mai 1874 wegen ciisuh der Neichsmorkrechnung belressend 
Ministerial-Bekanntmachung, die Anwendung des Smiisgensoerrlahern 
in Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und 
andere indirelte Steuern belreffend, vom 15. Seplember 1874 . .
        <pb n="5" />
        Siuid. 
12. 32. 
18. 33 
34 
35 
36 
97 
3 
14. 35 
„10 
1. 
— v — 
Seile. 
Ministerlal-Bekanntmachung vom 1. October 18741, belreffend das Regu- 
lativ vom 16. März 1871 über die Auebitdung umd lln von Uechorr. 
wallungs-Beamten 116. 
Verordnung vom 29. October 1834 wegen Fbönderung de ur„ vom 
15. November 1854, die Schullehrer- Emeritencasse betreffend 119 
Verordnung vom 6. November 1874, die Einziehung der Gerichtienn be 
Erdfsuung der e und Bescheide 5 bürgerlichen Rechissachen betrefsend 120 
Verordnung v 1. November 1874, die Beschränkung der 8 der 
Fuhnverle bs on "5 der din Oberherrschaft betreffend 120 
Minlssterlal--Bekanntmachung ue 19. November 1874, berefsen, die · 
Mathem-andersIchmdekFacfll Schloaksthkg Rudolilädttlchea ussddstKl 
cheaReqnnquoeqtadecmlltmmmlnadP Il ifachtts erwach- 
Iendta KostenabgeschlosseacnLoupe-Ilionvom-IN k 1864 121 
Mpisterial. Bekanntmachung vom 20. November 1874, die urnen 
der Reichsmünzen beireffend . 122 
WMinisterlal= Berannima achung vom 21. Norumber *“ die 8 
eines neuen Chausseegelder - Tariss betreffend 123 
Verordnung vom 5. December 1874, die Preise für Me i 125 
isterlakBerammemachung, bie Einsährmng der Niicemarsrcchm be- 
tressend, vom 22. December 26 
Mlulsterial= wve imainn vom i. Deceriber i874, die Absudering 
der Ministeriak= Belanntmachung vom 12. August 1872 über die Besreiung des 
u hondwdilffshal,ich und geterblichen Iweden bessimmlen Satze- von der 
Salzabgabe belreisend 129
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        1874. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1874. 
  
lI. Ministerial. Bekanntmachung 
vom 23. December 1873, die Uebereinkunft mit der ständischen Land- 
armen-Direction der Provinz Sachsen wegen Vollstreckung der wider 
jugendliche Personen des hiesigen Landes erkannten Strafen in der 
Correctionsanstalt zu Zeitz betreffend. 
Nachdem die Fürstliche Staatsregierung mit der sländischen. Landarmen, Direction 
der Provinz Sachsen eine Uebereinkunst wegen Vollstreckung der wider jugendlich. 
Personen erkannten Strafen in der Correctionsanstalt zu Zeit abgeschlossen hat, so 
wird dieser Vertrag in dem nachstehenden Abdruck zur öffentlichen Kennhuß gebrachte 
Rudolstadt, den 23. December 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Zwischen der ständischen Landarmen-Direction der Provinz Sachsen zu Merse- 
burg und dem Fürstlich Schwarzburgsschen Ministerium zu Nudolstadt ist nachstehende 
Uebereinkunft geschlossen worden: 
8. 1. 
Die ständische Landarmen-Direction der Provinz Sachsen zu Merseburg macht 
sich verbindlich, in die ständische Corrections-Anstalt zu Zeitz und die u derselben 
Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesesammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 17. *. 1871.
        <pb n="7" />
        2 1874. 
verbundene Lehr= und Erziehungs Anstalt die Seitens der zuständigen Behörden des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt 
1) auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 
*“ ren 167. in eine Erziehungs, oder Besserungs-Anstalt verwiesenen 
jugendlichen Personen, 
2) auf Grund des §. 57 des genannten Strafgesetzbuchs zu Gesängniß ver- 
uriheilten jugendlichen Verbrecher, 
3) auf Grund des §. 362 Absah 2 desselben Strasgesetzbuchs zur Unter- 
bringung in einem Arbeitshause bestimmten jugendlichen Personen 
aufzunehmen. 
Dagegen verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburg“ sche Staatsregierung in 
Rudolstadt die vorsichend sub 1, 2 und 3 bezeichneten Freiheilsbeschränkungen, sofern 
sie eine Dauer von drei Monaten und mehr umsassen, nur in der gedachten Anssalt 
zu Zeiß vollstrecken zu lassen. 
8. 2. 
Die Einlieserung in die Anslalt erfolgt rücksichtlich aller sub 1, 2 und 3 des 
vorstehenden Paragraphen ausgeführten Personen durch die zuständige Behörde unter 
Beifügung der erforderlichen Notizen über die persönlichen und Vermögensverhällnisse 
der Eingelieferten, eines Kleidewerzeichnisses, eines Signalements, eines Extracts 
aus dem Strafurtheile, welches die Einlieferung veraulaßt hat, eines Gesundheits- 
Attestes, serner hinsichtlich aller nach F. 56 des Strafgesetzbuchs in eine Exziehungs- 
und Besserungs-Anstalt Unterzubringenden, sowie der noch nicht confirmirten auf 
Grund des §. 57 und des F. 362 Absatz 2 a. a. O. überwiesenen Personen 
eines Geburts,, Tauf., Impf-, Schul. und Sitten-Zeugnisses. 
Die Einzuliefernden müssen gesund und mindestens mit folgenden, in einem 
völlig brauchbaren Zustande befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich: 
einem Hemde, 
Halstuch, 
Paar wollenen Strümpfen, 
„HOnt oder Müge, 
die männlichen mit 
einem Obenock oder einer Jacke, 
.
        <pb n="8" />
        1874. 3 
einem Paar Beinkleidern, 
„ Paar Schuhe oder Stiefel, 
die weiblichen mit: 
einem Camisole, 
» ocke, 
„Paar Schuhe. 
Erfolgt die Einlieferung der nach vorstehenden Vereinbarungen in die Anstalt 
aufzunehmenden Personen, ohne daß die vorstehend aufgeführten Einlieferungs= Er. 
sordernisse erfüllt worden, so ist die Direction der Anstalt zwar nicht zur Zurück- 
weisung der Eingelieferten, wohl aber berechtigt, den Ersatz des durch diese Nicht- 
ersüllung der Anstalt erwachsenden besonderen Aufwandes zu fordern. 
Insbesondere verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregierung in 
Rudolstadt für den Fall, daß eine der eingelieferten Personen bei der unmittelbar 
nach der Einlieferung zu erfolgenden Untersuchung durch den Anstalts-Arzt so krank 
gefunden werden sollte, daß sie in das Anstalts-Lazareth aufgenommen werden muß, 
für die Dauer dieser Aufnahme an Stielle der in F. 4 dieses Vertrages normirten 
Unterhaltungskosten eine Vergütung von 10 Sgr. pro Tag und pro Kopf zur An- 
staltskasse zu zahlen. 
Von der erfolgten Einlieferung ist Seitens der Anstalt dem Fürstlich Schwarz- 
burg'schen Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu machen und der einlieferuden Be- 
börde ein Empfangsschein zuzustellen. 
8. 3. 
Die Unterbringung, Bekleidung, Beköstigung, Beschäftigung, der Schulbesuch 
und die Disciplin werden durch die reglementarischen und sonstigen, für die Königlich 
Preußischen Strafanstalten jeweilig bestehenden allgemeinen, sowie durch die für die 
Lehr- und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz jeweilig bestehenden besonderen Bestimmungen 
geregelt. 
In der Abtheilung für jugendliche Verbrecher der Correetions-Anstalt finden 
Aufnahme: 
die nach §. 57 des Strafgesetbuchs verurtheilten jugendlichen Verbrecher 
und die auf Grund des §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zur Unter- 
bringung in einem Arbeitshause bestimmten jugendlichen Personen. 
17
        <pb n="9" />
        4 1874. 
In die Lehr= und Exziehungsanstalt werden aufgenommen: 
die nach §. 56 a. a. O. zur Unterbringung in eine Erziehungs- oder 
Besserungs-Anstalt bestimmten Angeschuldigten. 
Uebrigens bleibt es dem Ermessen der Vorsteher der Lehr- und Erziehungs- 
Anstalt, als welche der Anstalts-Director und der erste Anstaltsgeistliche fungiren, 
überlassen, das eine oder das andere der nach §. 57 zur Gefängnißstrafe verurtheilten 
und der nach §. 362 Absatz 2 in die Corrections-Anstalt eingelieferten Individuen, 
falls dasselbe noch nicht confirmirt ist, in die Lehr= und Erziehungs-Anstalt aufzu- 
nehmen. Bemerkt wird hierbei, daß die Entscheidung über die Aufnahme in die 
Erziehungs-Anstalt außer von dem Gesammt= Eindrucke der betreffenden Persönlich- 
keiten auch von der Dauer der Strafzeit abhängig gemacht werden muß, da polizei- 
liche Rücksichten bei der durch die Zwecke der Erziebungs-Anstalt bedingten freieren 
Bewegung die Aufnahme von Individuen mit längerer als 2. bio 3 jähriger Straf. 
zeit nicht rathsam erscheinen lassen. 
8. 4 
Die Unterhaltungs, und Verwaltungs-Kosten werden vierteljährlich auf Grund 
der Kostenrechnung des Vorjahres berechnet und die Liquidation wird nach vorheriger 
Prüfung Seitens der ständischen Landarmen-Direction zu Merseburg dem Fürstlich 
Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt zur Verfügung der Zahlung an die 
Anstaltskasse übersendet. 
Die Trausport., sowie die etwaigen Rücktransportkosten trägt die Fürstlich 
Schwarzburgssche Staats-Regierung in Rudolstadt und hat die Anstalts-Direction 
bei der Berechnung und Augzahlung dieser Kosten nicht mitzuwirken. 
8. 5. 
Ueber die Dauer des Verbleibens der auf Grund des F. 56 des Strafzesetz= 
buches der Lehr= und Exziehungs-Anstalt Ueberwiesenen in dieser Anstalt entscheidet 
innerhalb der gesetzlichen Grenze auf desfalls Seitens der Vorsteher der Lehr und 
Erziehungs= Anstalt zu Zeitz in jedem einzelnen Falle zu erstattenden Bericht, das 
Fürstlich Schwarzburg'sche Ministerium in Rudolstadt. 
Die Unterbringung in die Lehre zu einem Handwerksmeister in oder bei der 
Stadt Zeitz oder in einem Dienst (Gesindedienst) erfolgt nach stattgehabter Consir.
        <pb n="10" />
        1874. 5 
mation durch die Anstalts-Vorsteher, und liegt denselben gleichzeitig der Abschluß der 
betreffenden Lehr, und Miethsverträge ob. 
Während dieser Lehrzeit, die, da Lehrgeld nicht gezahlt wird, in der Regel auf 
3 bis 4 Jahre zu bemessen, bleibt der Lehrling in Zucht und Diceiplin der Anstalt 
und erhält derselbe Kleidung und Wäsche von derselben, ebenso wird der Lehrling 
in Erkrankungsfällen in das Anstalts-Lazareth ausfgenommen und verpflegt, wofür 
die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregienng in Rudolstadt die der Anstalt 
für Kleidung und Wäsche erwachsenden, Seitens der Landarmen-Direction der Provinz 
Sachsen festzusetzenden baaren Auslagen zu ersetzen und pro Tag der Verpflegung 
im Lazareth den F. 2 erwähnten Satz von 10 Sgr. pro Kopf und pro Tag zu 
zahlen hat. 
Die im Dienst untergebrachten Individuen werden bei Antritt desselben Seitens 
der Anstalts-Verwaltung gleichsalls mit der erforderlichen Bekleidung und Wäsche 
ausgestattet, für deren Unterhaltung und Ergänzung die betreffenden Zöglinge selbst 
zu sorgen haben, und comvetiren der Anstalt in diesem Falle die ihr durch die Be- 
schaffung dieser Gegenstände erwachsenen und wie vorgedacht festzusetzenden baaren 
Auslagen aus der Kasse der Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierung in 
Rudolstadt. 
S. 6. 
Von der Enklassung jedes der Anstalt Ueberwiesenen ist dem Fürstlich Schwarz- 
burg'schen Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu machen und der heimathlichen 
Polizeibehörde eine Nachweisung der persönlichen Verhältnisse etwa 4 Wochen vor 
der Entlassung zuzusenden. 
Wenn die Anstalts-Direction es in einzelnen besonderen Fällen bedenklich er- 
achtet, den zu Enklassenden mittelst Zwangspasses in die Heimath zu dirigiren, so 
hat dieselbe bei dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt die Ab- 
sendung der erforderlichen Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu 
beantragen. 
8. 7. 
Die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregierung in Rudolstadt verpflichtet sich, 
salls von den Seitens der betreffenden Schwarzburg'schen Behörden der Anstalt
        <pb n="11" />
        6 1874. 
überwiesenen Staatsangehörigen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt während 
ihrer Detention in der Anstalt Verbrechen oder Vergehen verübt werden sollten, 
welche strafrechtlich zu ahnden sind, alle durch die desfallsige Untersuchung der An- 
stalt erwachsenden Kosten zu tragen. 
Für den Fall, daß die wegen jener Verbrechen oder Vergehen erkannten Frei- 
beitsstrafen in der Anstalt zu Zeitz zum Vollzuge gelangen, erfolgt die Berechnung 
und Erstattung der Haftkosten nach den Feststellungen des §. 4 dieses Vermages. 
Die Anstalt sendet die Gesammt-Liquidation dieser und der erstgedachten Kosten 
nach vorberiger Prüfung Seitens der ständischen Landarmen- Direction zu Mersebug 
vierteljährlich dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt zur Ver- 
sügung der Zahlung an die Anstaltekasse zu. 
8. 8. 
Vorstebende Uebereinkunft wird für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum Ab- 
lauf von zwei Jahren nach der von der einen oder der anderen Seite erfolgten 
Kündigung abgeschlossen, welche Lebtere indessen vor dem 1. Jannar 1876 nicht slatt. 
finden darf. 
So geschehen 
Merseburg, den 2. April 1873. RNudolstadt, den 27. März 1873. 
Die ständische Landarmen= Das Fürstlich Schwarzburg'sche 
Direction der Provinz Ministerium. 
Sachsen. 
v. Bertrab. 
v. Win#zingeroda-Knorr. 
(I. S.) (I. S.)
        <pb n="12" />
        1874. 7 
II. Gesetz, 
die Einführung des Submissions-Verfahrens in Untersuchungen 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere 
indirekte Steuern betreffend, vom 31. Decbr. 1873. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
S. 1. 
In Untersuchungen wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über 
Zölle und indirekte Steuern, welche mit einer Geldstrase bedroht sind, kann, falls 
der Angeschuldigte bei seiner Vermehmung zu Protocoll die Zuwiderhandlung ein- 
räumt, und sich zur Zahlung der gesehlichen Geldstrafe erbietet, von Ertheilung 
eines Strafbescheides abgesehen und von der Steuerslelle, vor welcher die Ver- 
nehmung stattfindet, die versallene Geldstrafe und die Confiscationsstrafe, sowie der 
Betrag der nachzuzahlenden Gefälle und der zu erstattenden Verläge dem Ange- 
schuldigten alsbald bekannt gemacht werden. 
8. 2 
Unterwirft sich der Angeschuldigte der nach 8. 1 erfolgten Feststellung von 
Strase, Gefällen und Verlägen unter ausdrücklichem Verzichte auf andeiweite Ent- 
scheidung im Verwaltungs= oder Rechtswege, so ist diese Erklärung zu Protocoll zu 
nehmen und der Angeschuldigte auf die gesetzlichen Folgen einer etwaigen Wider= 
holung der begangenen Zuwiderhandlung hinzuweisen, auch daß letztere geschehen, 
im Protocolle zu bemerken. 
Hiernächst sind die ergangenen Acten an den General-Inspeclor des Thürin- 
gischen Zoll- und Handels Vereins oder, sosern die Sache zur Competenz des 
Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, gehört, an letztere einzusenden. 
Wird die von der Steuerstelle gepflogene Verhandlung von dem General-Inspector
        <pb n="13" />
        s 1874. 
beziehungsweise der Finanz= Abtheilung des Ministeriums genehmigt, worüber von 
der betreffenden zuständigen Behörde eine Bemerkung zu den Acten zu bringen ist, 
so erlangt die nach letzterer erfolgte Feststellung von Straf-Gefällen und Verlägen 
die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungswege ergangenen rechtskräftigen Ent- 
scheidung. 
Unterwirft sich dagegen der Angeschuldigte der nach F. 1 erfolgten Feststellung 
von Strafe, Gesällen und Verlägen nicht oder wird dieselbe von dem General- 
Inspector beziehungsweise der Finanz-Abtheilung des Ministeriums nicht genehmigt, 
so ist wegen Untersuchung und Bestrafung der fraglichen Zuwiderhandlung nach 
Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften weiter zu verfahren. 
8. 3. 
Der Bestimmung im Verwaltungswege bleibt vorbehalten, auf welche Zuwider= 
handlungen gegen die Gesetze über Zolle und andere indirekte Steuem und bei 
welchen Steuerstellen das nach den S§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene Ver- 
fahren Anwendung finden darf. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. December 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="14" />
        1874. ". 
. III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Jannar 1874, Abänderungen des Postreglements vom 30. 
November 1871 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 
— 1872, Seite 1 ff.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß 
Rudolstadt, den 2. Jannar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Berlin, den 23. December 1873. 
Abänderungen des Post-Reglements 
vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Post-Reglement erfährt einzelne 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschriften im §. 50 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen RNeichs vom 28. October 1871 nachstehend veröffentlicht 
werden. 
1. Im §. 3. Die „Außenseite“ der Posssendungen betreffend, erhält der 
letzte Saß unter 1 folgende Fassung 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post · Vatetdtesen. Postkarten, 
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 14, 16 un 
2. Der F. 4 erhält folgende Fassung: 
Begleitadresse zu Packeten. 
I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
l. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen 
werden 
Farsu. Schw.-Audolst. Gesebsammlung xxxv. 2
        <pb n="15" />
        10 1874. 
II. Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, 
müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im 
Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten 
Bemertungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten. 
V. Der Conpon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schristlichen 
oder h cc. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden. 
VI. Die Post Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden. 
3. Der §. 5, „Erfordemisse eines Begleitbriefes= betreffend, fällt fort. 
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung: 
Mehrere Packete in einer Begkeltadresse. 
I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht 
zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
5. Im §. 7. „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz 1. folgende 
Fassung: 
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben 
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse 
bestellt werden kann. 
6. Im §. 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende 
Fassung: 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briesen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit- 
adresse, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht 
werden. 
7. Im §F. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der lette Sat im Absatz I. 
folgende Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden. 
8. Im §F. 17,. „Necommandirte Sendungen“ betrefsend, erhält Absatz I. 
solgende Fassung: 
I. Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne
        <pb n="16" />
        1874. *i 
Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen 
werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit. 
adresse und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation 
in Bezug auf die Garankie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet 
und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
9. Im §. 20, die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absaßz ll. 
folgende Fassung: 
III. Sendungen, auf wnichene ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse 
den Vorschußbetrag mit den Worten 
„Vorschuß von .. .. .. . ..... . . . .. .. .. . .. . . . .. .. « 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe- des 
Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch 
auch in Gulden stattsinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder 
Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
10. In demselben Paragraphen erhalten die beiden letzten Sätze im Ab- 
satz VI. folgende Fassung: 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der Posl- 
anstalt am Ausgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht 
eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk „hosto 
roslanle “. 
11. Im §. 21, die „Postmandate“ betreffend, tritt am Schluß des Ab- 
satz XIV. folgender Passus hinzu: 
Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum 
Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die 
Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des Protestes zu ent- 
richten. 
12. In demselben Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. und 
XVI. hinzu: 
XVI. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des 
2*
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        12 1874. 
Mandatformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Ein- 
Fziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs- 
Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei 
dem Adressaten maßgebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Post. 
mandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs= Formmlar behufs Uebermittlung des 
eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizusügen. In der Postanweisung darf 
solchen Falls nur derjenige Betrag der Forderung augegeben werden, welcher nach 
Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt. 
13. Im §. 22, „Durch Expressen zu bestellende Sendungen“ betreffend, 
erhält der letzte Satz im Absatz Il. folgende Fassung: 
Bei Briefen mit Werthangabe von mehr alé 50 Thalerm oder 87 1 Gulden 
erstreckt sich die Verpflichtung der Poslverwaltung zur eppressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungschein, und bei allen Packet- 
sendungen im Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bz. den 
etwaigen Ablieserungsschein. 
14. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz V. folgende 
assung: 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen 
Postorte gerichtet sind, stattsinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. 
15. Im §. 30, „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender“ 
betrefsend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung: 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco bei Rückgabe des Conwerts bz. der Begleitadresse erstattet. 
16. Im §F. 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in 
Ansehung der Bestellung 2c" betreffend, erhalten die Punkte 5) und 
6) im Absatz I. folgende Fassung: 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post, Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über recommandirte Packete. 
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz II. folgende Fassung:
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        1874. T3 
I. Soweit die Postwerwaltung die Bestellung nicht übemimmt, müssen Briefe 
mit Werthangabe, Packeie mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete und 
serner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadress, 
der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Be- 
öleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
18. Im §. 35, „An wen die Bestellung geschehen muß“ berreffend erhält 
der erste Satz im Absaß Ul. folgende Fassung: 4 
II. Wird der Adressat oder dessen nach den vorslehenden Bestimmungen legi- 
timirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
der Begleitadressen 
zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Absatz I.) bz. der Packete selbst 
an einen Haus oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressäten bz. des Bevollmachtigten 
desselben. 
19. In demselben Paragraphen im Absatz IV. tritt hinter „4) Abliefer- 
ungsscheine ."“ alg 5) hinzu: 
5) Post. Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (F. 33 Absatz I.). 
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V. folgende Fassung: 
V. Die Beslellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs 
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigt#er zu diesem 
Behuse den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vor- 
gedruckte Quittung zu unterschreiben. 
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII. folgenden Zusatz: 
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht 
gestattet werden kann. « 
22.IIII§.37,dic»Bekechtig-mgdesAdkcssatenzutAbholunxidet 
Briefuc.«betreffeltd,ckl)almidieAbfåyelll-1tndv.folgcnthasstmgz 
lll.JusowcitdicPossvmvalmngdicBestrlltmgvonPackctcaohnchly
        <pb n="19" />
        14 1874. 
angabe, oder von recommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, 
oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich 
der Bestellung 
Mu) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ab- 
lieferungescheine, 
b) die Briefe mit Werkhangabe nebst den dazu gehörigen Ablieserungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je 1½8 eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
Bei recommandirten Briesen und Briesen mit Werthangabe wird zunächst 
nur za Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie bei 
Packeten mit Werkhangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der elwaige Ablieferungs- 
schein an den Abholer verabfolgt. Bei Poslanweisungen wird zunächst nur die Post- 
anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
23. In F. 38 erhalten das Marginal sowic die Absähe I. bis UI. folgende 
Fassung: 
Auohändigung der Sendungen nach erfolgter Behändlaung der Wettettdregen 
r Ablie ferungoscheline, somie Ausgablung baarer 
l Die Ausbund-jung der gewoͤhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Diensistunden in der Post- 
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete 
gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
il. Necommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei 
Postanweisungen die auszuzablenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von 
der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem 
Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die aquittirte 
Post-Packetadresse oder bz die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrist und des etwa hinzu- 
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung 
der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein vder die Begleitadresse überbringt, 
liegt der Postanstalt nach 8. 49 des Gesetes über das Postwesen des deutschen 
Reichs nicht ob. 
24. Im §. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-
        <pb n="20" />
        1874. 15 
flimmiungsorte· betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I. fol- 
gende Fassun 
4) wenn es ssch um eint Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „posto restunte bezeichnet ist, und die Sen nicht innerhalb 7 Tage nach 
ihrer Ankunst am Bestimmungsorte eingelöst w 
25. In demselben Paragraphen Whe oen die Absätze ll. und IV. folgende 
Fassung: 
Il. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung 
deöhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressoten gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden 
ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den 
Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur 
näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse 
zu vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Weffall. 
27. Im F. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabe= 
orte“ betreffend, erhält der Absaß IV. folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder 
läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so 
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse ver- 
kauft werden. 
28. Im F. 42, die „Enniichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ 
betrefsend, eryalten die Absätze Ul. und Vlll. folgende Fassung: 
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat 
kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus sremdem Postgebiete her- 
rührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Ab- 
sender namhaft macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen 
gesiattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
V. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor, 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
        <pb n="21" />
        (6 1874. 
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht 
befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briescouverts zu dem Zwecke an die 
Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bs 
bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren. 
29. Im §. 44, die „Estafettenbeförderung“ betrefsend, erhält der Absatz XIV. 
solgende Fassung: 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometein erfolgt die Berechnung 
der tarismäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
posten 2c. nach Orten unter fünszehn Kilometern im §F. 59 vorgeschrieben sind. 
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV. folgende 
Fassung: 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück- 
beförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, 
so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens 
eine r-*ee von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. 
In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter 6) und der 
zu demselben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruchmeilen 
und der Bruchpfennige betreffend, in Wegfall. 
32. Im §F. 48, „die Grundsätze der Personengeld. Erhebung“ betreffend, er- 
hält der Absaß I. folgende Fassung: 
Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, 
unter Anwendung des für den Cours pro Kilometer angeordneten Sagees, 
5) nach dem für einen bestimmten Cours angcordneten Localsatze. 
33. In demselben Paragraphen erhält der Absaßz IV. folgende Fassung: 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, 
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl als Minimum 
jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung.
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        1874. 17 
34. Im §. 53, das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ betreffend, 
erhält der Absatz II. folgende Fassung: 
II. Für das Mohrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieserung Urberfracht- 
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche 
der Personengeld, Erhebung zum (Grunde T wird, für jedes Kilogramm oder 
den überschießenden Theil eines Kilogramms 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 23 Sgr.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr. 
35. Im §.59, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Conrierbeförderungen“ 
belressend, erhalten die Absätze I. und lI. folgende Fassung: 
I. An Vergütung für die Atede it pro Kilometer zu . 
für ein Extrapostpfrrd 2 Sgr., 
für ein Courierpferd . .. 
l. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder 
Siltes pro Kilometer 1 Sgr. 
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze XIV, XV. XVI, XVIll 
und XXVII. folgende Fassung: 
XIV. Das Postilloustrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für 
jeden Postillon auf den Kilometer 1 Sgr. 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des 
Chausseegeldes nicht in Betracht. 
XVI. Erxtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aushalten, haben, wenn sie mit den auf der Toureeise benußzten Pferden 
bez. Wagen einer Station die Nückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und 
sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach 
den Sätzen unter u, b, e und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum 
jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern. 
XVII. Zwischen der Ankunst und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden 
eine 8 mindestens von der Dauer der einfachen Befoörderungefrist gewährt werden. 
XVIl. Benupt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Exlrapostpferde 
E— so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine 
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des reglementomäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Ltintgeldes 
Fürstl. Schw.-#uvolst. Gesehbsammlung XXXV.
        <pb n="23" />
        18 1874. 
für fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu 
entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX folgende 
Fassung: 
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementomäßige Extapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 
15 Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 
Kilometer, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter n) und die 
Absätze XXXI., XXXIl. und XXNlll. folgende Fassung: 
mn) CExtraposten 2c. nach Orten unter 15 Kllometern. 
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die Ge- 
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XXNII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
binter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten 
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichlung der regle- 
mentsmäßigen Sätze für die wirkliche Entsermung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, gegeben werden. 
XXNM. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn Halte- 
punkie ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Ab- 
fahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls 
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säße sür die wirkliche Enlfernung, jedoch 
mindestens für 15 Kilometer, binausgefahren werden. 
39. In demselben Paragraphen erhält das Marginal unter p) und der 
dazu gehörige Abfatz XXNIV. folgende Fassung: 
pUmrechnung in dle landesübliche Münzwährung. 
XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den
        <pb n="24" />
        1874. 19 
Gebieten mit anderer, als der Thaler- und Silbergroschen · Währung gelten die 
Vorschriften in 8. 44 Absathz XXI. 
40. Im §. 63 erhält der erste Satz im Absah IV. folgende Fassung: 
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. 
In der Anlage zu §. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarif- 
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein: 
41. Im §&amp; Vll. erhält der weite Satz, das Porto für Vorschußsendungen 
betrefsend, folgende Fassung: 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
„) für. Vorschußbriese (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne 
Unterschied des Gewichts: 
auf Entfermungen bis 10 geographische Meilen zi 
auf alle weiteren Entfemungen 14 
Für zusimmi Post. Vorschuß Briese wird ein Ponenlcu von 1 Syr. 
bz. 3 Kr. erhoben. 
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet. 
42. Im §. XllI. erhält der Absaß unter I h., das Epreßbestellgeld nach 
dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung: 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Kilometer 1 Sar. bz. 31 Kr., im Ganzen jedoch 
nicht unter 4 Sgr. bz. 14 Kr. für jede #penm. 
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrages sich etwa 
ergebenden Bruchkrenzer sind auf volle Krenzer abzurunden. 
43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betrefsend, erhält der erste Saß 
solgende Fassung: 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briese mit Aerihang und 
für nachzusendende Briese mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Poro- 
zuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
        <pb n="25" />
        20 1874. 
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz 
folgende Fassung: 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briese mit Werthangabe 
und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto- 
zuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. 
45. Im §. AXIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten 2c. be- 
treffend“, erhält das Marginal und der letzte Saßb folgende Fassung: 
Verkauf von Fr #u Postkarten, zu P sst 
Poftmandaten oder zu **(3 
Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Postbehändigungs- 
scheinen können bei den Postanstalten zum Preise von : Sgr. für 5 Stück bezogen 
werden. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="26" />
        1874. 21 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. December 1873, die Verleihung der Rechte einer juri- 
stischen Person an das Stadt= und Landkrankenhaus zu Franken- 
hausen betreffend. 
Nachdem Serenissimus dem in Frankenhausen emichteten Stadt= und 
Landkrankenhause auf Grund des unterm heutigen Tage bestätigten Statuts die 
Rechte einer juristischen Person verliehen haben, so bringen Wir dies hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß. 
Nudolstadt, den 24. December 1873. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.K V. Verordnung 
vom 2. Januar 1874, die Beschränkung der Belastung der Fuhr- 
werke auf den Kunststraßen im Sormitz= und Loquitzthale des Justiz- 
amtsbezirks Leutenberg betreffend. 
Um die Kunststraßen in dem Sormitz= und Loquitzthale gegen die schweren 
Beschädigungen und Nachtheile zu schützen, welche die Ueberlastung der Fuhrwerke 
im Gesolge hat, verordnen Wir mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des regiereu- 
den Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855, betreffend die Straf- 
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. 
S. 48), andurch was folgt:
        <pb n="27" />
        22 1874. 
8. 1. 
Jedes Fuhrwerk, welches die durch das Somitz= und Loquitzthal führenden 
Kunststraßen des Amtobezirks Leutenberg befährt, muß „einen Radbeschlag von min- 
destens vier Zoll preuß. — 10,1 Centimeter Breite haben, wenn das Gewicht der 
Ladung mehr als vierzig Centmer beträgt. 
S. 2. 
Uebertretungen dieser Vorschrist werden mit Geldstrafe bis zu 20 Thaler = 
35 Gulden oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8. 3. 
Diese Strafe trifst zunächst den Führer des Fuhrwerks, sie kann aber auch 
gegen den Eigenthümer desselben ausgesprochen werden. 
8. 4. 
Wenn Verdacht vorliegt, daß ein Fuhrwerk der Bestimmung in 8. 1 entgegen 
überlastet sei, so sind die zur Ermittelung des Gewichtes der Ladung ersorderlichen 
Erhebungen durch die mit der Controle der gegenwärtigen Verordnung beauftragten 
Beamten vorzunehmen. Der Führer des Fuhrwerks hat sich dieser Ermittelung bei 
Meidung der in §. 2 angedrohten Strafen zu unterwerfen. 
Die mit der speziellen Ausmittelung des Gewichtes der Ladung verbundenen 
Kosten und Auslagen fallen dem Führer bezüglich Eigenthümer des Fuhrwerko zur 
Last, wenn sich ergiebt, daß die Ladung das zulässige Maß wirklich überschreitet. 
8. 5. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. März 1874 in Kraft. 
- 
Rudolstadt, den 2. Januar 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrak.
        <pb n="28" />
        1874. 23 
.K VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Jannar 1874, betr. das Inkrafttreten der Verordnung vom 
24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 
20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Ueber- 
eignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken= 
wesens in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm und 
Frankenhausen und der Justizamtscommission Schlotheim. 
Die Gemeindebehörden in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm 
und Frankenhausen, sowie der Justizamtscommission Schlotheim werden in der 
nächsten Zeit in den Besitz der Grundsteuerbücher, Gebäudesteuerrollen und Flur- 
karten (§F. 5 der Ausführungsverordnung vom 15. März 1872 zu den beiden Ge- 
setzen vom 13. August 1868, die anderweite Regelung der Grundsteuer und die 
Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betr. Ges.-S. S. 104) gesetzt 
werden. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachungen vom 16. September 
1872 (Ges. S. S. 139) und vom 22. Juli 1873 (Ges.-S. S. 82) wird deshalb 
mit Höchster Genehmigung Serenissimi andurch bestimmt, daß die Verordnung 
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 
1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher 
Sachen und die Verbesserung des Hypotbekenwesens (Ges.-S. S. 114) am l. Fe- 
bruar dieses Jahres munmehr auch bezüglich der Justizamtsbezirke Rudolstadt, 
Stadlilm und Frankenhausen, sowie des Bezirks der Justizamtscommission Schlot- 
heim in Wirksamkeit tritt. 
Rudolstadt, den 9. Januar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="29" />
        <pb n="30" />
        1874. 25 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüch vom Jahre 1874. 
  
X VII. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 20. Januar 18744, die Ertheilung 
mehrerer Erfindungs-Patente betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissim! sind den nachgenannten Personen 
die beibemerkten Ersindungs-Patente auf fünf nach einander folgende Jahre für den 
Umfang des Fürslenthums ertheilt worden: 
1) Dem Kupser= und Messingwaaren. Fabrikant A. Neubecker in Offenbach 
auf einen Bier-Kühlapparat. 
2) Dem Charles J. Frank in Stuttgart auf Verbesserungen am Webe. 
schifschen. 
3) Dem Graf Paul de Leusse in Reichshofen auf Herstellung einer 
Bierhefe und der dabei in Anwendung kommenden Apparate. 
4) Dem David Barker zu Paris auf Verbesserungen an fünstlichem 
Brennmaterial. 
5) Den Kaufleuten Adolph Doctor Louis Jäger, Martin Kikoff, 
dem Fabrikanten Daniel Mousson, sämmtlich in Frankfurt a. M., und 
dem Ingenieur Heury Toussaint in Paris auf ein Verfahren zur Ver- 
arbeitung roher Fettsloffe mittelst Wassers und organischer sowie unorga- 
nischer chemischer Mittel. 
Fürsll. Schw.-Audolst. Gesesammlung XXXV. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Jannar 1874.
        <pb n="31" />
        1874. 
6) Dem Colonel Gordon Me. Kay Boston auf eine Maschine zum 
Aufleisten der Schuhe. 
7) Dem Civil-Ingenieur Karl Knoblauch in München auf einen Universal- 
Feuerungs.Rost. 
8) Dem Eivil-Ingenieur Hugo Nehrlich zu Frankfurt a. M. auf eine 
Kälte-Erzeugungs-Maschine. 
9) Dem Marcus Bebro zu London auf einen Apparat en Nummeriren 
und Drucken von Billets, Cheques und ähnlichen Artike 
10) Dem Georg Sigl in Wien auf Verbesserungen an Enleehn und 
den auf denselben angewandten Wagen. 
Ohne Zustimmung der gedachten Personen ist daher Niemand befugt, die durch 
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparate herzustellen resp. Methoden an- 
zuwenden. 
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen anzusehen, wenn die Anwendung der 
fraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthum nicht binnen Jahresfrist nach. 
gewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt- 
machung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths, Collegiums vom 12. April 1843 
bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beob- 
achtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 20. Jannar 1874. 
Fürstlich Schwarzb. WMinisterium. 
v. Bertrab
        <pb n="32" />
        1874. 27 
. VIII. Verordnung 
vom 23. Jannar 1874, betreffend den Verkehr zwischen den Einzel- 
gerichten und dem Katasteramte wegen Fortschreibung der Grund- 
steuerbücher und Karten. 
Um die Genauigkeit der von den Gemeindevorständen nach S. 1 der Verord- 
nung vom 24. Mai 1872 (Ges.-S. S. 114) auszufertigenden Katasterauszüge zu 
überwachen und etwa vorgekommene Unrichtigkeiten unverzüglich zu beseitigen, sowie 
um eine geregelte Führung der Fortschreibungsgeschäfte sIcher zu siellen, verordnen 
Wir im Anschluß an jene Verordnung mit Höchster Genehmigung Serenissimt 
was folgt. 
8. 1. 
Die Einzelgerichte haben alle Verträge und anderen Urkunden, auf Grund deren 
die gerichtliche Zuschreibung von Grundeigenthum erfolgen soll, nebst den dazu ge- 
hõrigen Katasterauszügen unmittelbar vor der gerichtlichen Zuschreibung 
dem Katasteramte vorzulegen. 
8 2. 
Das Katasteramt prüft die den Verträgen c. W. beiliegenden Katasterauszüge 
binsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit dem Inhalte des Vertrages und mit den 
Originalsteuerbüchern und hat, im Falle sich Anstände ergeben, das Gecignete wegen 
Klarstellung des Sachverhaltes zu veranlassen. 
8. 3. 
Das Katasteramt trägt sodann den aus den Verträgen sich ergebenden Güter- 
wechsel in die für das betreffende Steuerjahr gemäh den Anweisungen I. und III. vom 
9. December 1872 eröffneten Fortschreibungsprotokolle 2#. provisorisch ein und 
giebt darauf die Verträge dem betreffenden Einzelgerichte zurück.
        <pb n="33" />
        26 1874. 
§. 1. 
Nach erfolgter Eigenthumszuschreibung ist die ausgesertigte Vertragsurkunde dem 
Katasteramte nochmals mitzutheilen. Dasselbe fügt den Einträgen in den Fortschrei- 
bungsprotokollen das Datum der Zuschreibungsurkunde bei, wodurch diese Einträge 
definitive werden, und verfährt nach den weiteren Bestimmungen des F. 9 der An- 
weisung l. vom 9. December 1872. 
-ie 
Für diejenigen Gemeindebehörden, welche bis zum 1. Februar d. J. noch nicht 
in den Besitz der Steuerbücher und Flurkarten gelangt sind, hat das Katasteramt 
auf Nachsuchen der Betheiligten die Ertheilung der Katasterauszüge zu bewirken. 
Rudolstadt, den 23. Januar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="34" />
        1874. 29 
Gesetzsammlung 
für das Fuͤ rstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
3. Stüch vom Jahre 1874. 
. IX. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 14. Mai 1864, die Form und Führung der 
Handelsregister 2c. betreffend (G.-S. S. 107), vom 30. Jan. 1874. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten wird der 
§. 17, Absatz 2 der Verordnung vom 14. Mai 1864, die Form und Führung der 
Handelöregister rc. betreffend (Ges.-Samml. S. 107), hiermit dahin abgeändert, 
daß die in Art. 13 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches vorgeschriebene 
Veröffentlichung der Eintragungen in das Handeloregister, sowie die nach Art. 14, 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs alljährlich im December zu erlassende Bekannt- 
machung außer in dem amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landestheiles 
sortan auch durch den Deutschen Reichs= und Königl. Preußischen Staatsanzeiger 
(Inseraten- Expedition: Berlin 8. W. Wilhelmsstraße 32) zu erfolgen hat. 
Rudolstadt, den 30. Jannar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Farstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. an 1874.
        <pb n="35" />
        z0 1874. 
.&amp; X. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 13. Febr. 1874, betreffend die 
Aufhebung der Verordnungen vom 28. Juni 1836 und vom 29. Decbr. 
1854 wegen des Verbots des Stichholzhauens und Lattenschnitzens 
in den Ortschaften. 
Mit höchster Genehmigung Serenisslmi werden die Verordnungen vom 
28. Juni 1836 (Wochenblatt 1836 Nh 32) und vom 29. December 1854 (Ges. 
Samml. 1855 S. 2), betreffend das Verbot des Stichholzhauens und Lattenschnihzens 
in den Ortschaften, hiermit aufgehoben. 
Nudolstadt, den 13. Februar 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Leo, i. V. 
IAXI. Verordnung, 
die Rechnungslegung bei der Pensions-Anstalt für Wittwen und 
Waisen betreffend, vom 27. Februar 1874, 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird der Absatz „ des §F. 19 der 
Verordnung vom 2. März 1842, die Errichtung einer Pensionsanstalt für Wittwen 
und Waisen betrefsend (Ges.-Samml. 1842 S. 57), aufgehoben. An Stelle des- 
selben tritt folgende Bestimmung: 
Der Rechnungsabschluß erfolgt jährlich. Das Curatorium hat für zeitige 
Aufstellung und Uebergabe der Jahresrechnung Seitens des Rechnungsführers Sorge 
zu tragen. Die Rechnung ist Serenlssimo zur Einsicht vorzulegen, demnächst 
auch ein kurzer Auszug in dem hiesigen Wochenblatte und Frankenhäuser Intelligenz- 
blatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Rudolstadt, den 27. Februar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="36" />
        1874. 31 
M. XII. Verordnung 
vom 6. März 1874, betreffend das Befahren öffentlicher Wege 
mit Locomotiven. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird über das Befahren öffentlicher 
Wege mit Locomotiven auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. 
S. 48) Nachfolgendes bestimmt. 
8. 1. 
Wer eine Straßen-Lokomotive in Thätigkeit zu setzen beabsichtigt, muß unter 
Einreichung einer genauen Beschreibung und einer mit Maßstab versehenen Zeichnung 
seiner Apparate bei dem betreffenden Fürstl. Landrathsamte um die Genehmigung 
seines Vordatene nachsuchen. Die ertheilte Erlaubniß kann jeder Zeit zurückge- 
nommen wer 
8. 2. 
Mindestens 24 Stunden vor jedem Transport von Straßen-Locomotiven ist 
dem Bezirks-Straßenoberaufseher und den betheiligten Ortspolizeibehörden Anzeige 
biervon zu machen. 
8. 3. 
Außer dem erforderlichen Betriebs · Personal mũssen jeder Locomotive ein Mann 
vorausgehen und ein Mann folgen. Nur vollkommen geeignete und zuverlässige 
Leute dürfen hierbei, namentlich als Lenker der Transportzüge und Maschinisten, 
verwendet werden. 
Ueberdieß hat die Locomotive während des Transports auf fiskalischen Chausseen 
ein Straßenwärter zu begleiten, wofür dem Eigenthümer derselben zur Deckung 
etwaiger Auslagen von der Straßenbauverwaltung eine Gebühr berechnet werden kann. 
Nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang sind die Transporte mur mit 
besonderer Genehmigung des Fürstlichen Landrathsamtes und bei geeigneter Be- 
leuchtung zulässig. 
Bei einem etwa nothwendigen Anhalten darf der freie Verkehr der Straße 
nicht gehemmt werden.
        <pb n="37" />
        32 1874. 
8. 4. 
Hat der Zugsührer Signale zu geben, so hat er sich hierbei lediglich der Glocke 
zu bedienen. 
5. 
Die größte Breite der Locomotive darf nicht 2,6 m. und die der etwa ange- 
hängten Lastwagen nicht 2.6 m. übersteigen. Die Fläche der Felgen der Räder 
darf weder convex noch concav sein, noch heworragende Ringe, Köpfe, Dor- 
nen 1c. haben. 
8. 6. 
Die Bestimmungen im 8. 7 der Verordnung vom 15. August 1873, betreffend 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel (Ges.-Samml. S. 109) finden auch 
auf Straßen= Locomotiven Anwendung. 
Falls die Locomotive in einer geringeren Entsernung als 25 m. von einem 
öfsentlichen Wege arbeitet, muß auf dem letzteren eine zuverlässige Person zu dem 
Zwecke aufgestellt sein, den Geschirrführern Zeichen zu geben und dieselben da nöthig 
bei Beruhigung von Thieren zu unterstützen. 
Ferner ist der Eigenthümer der Maschine verpflichtet, bei deren Transport dafür 
Sorge zu tragen, daß Fuhrwerke, Reiter, Viehtransporte “ an dem Maschinenzug 
ohne Nachtheil und Gefahr vorbeipassiren können (cl. §. 3 
Bei Begegnungen sind die bestehenden Vorschriften (6% das Ausweichen gehörig 
zu beobachten, auch, wo es nöthig erscheint, die Maschinen in Ruhe zu setzen. 
8. 7. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. August 1869 (Ges.-Samml. 
S. 159), betrefsend die Einführung breiter Radselgen, greisen analog bei Strahen- 
Locomotiven Plat. 
8. B. 
Das Chaussee-, resp. Wegegeld ist vor dem Passiren der Hebestelle zu entrichten. 
8. 9. 
Der Eigenthũmer der Locomotive haftet für alle an Straßen, Brücken und deren 
Zubehör durch den Transport und den Betrieb der Maschine verursachten Schaden.
        <pb n="38" />
        1874. 33 
Derselbe ist verpflichtet, auf Anfordern und nach Anordnung des Straßenbaubeamten 
bez. der Gemeindebehörden die entstandenen Schäden sofort ausbessern zu lassen, 
widrigenfalls der Baubeamte vder die Gemeindebehörde zur Vornahme der Reparatur 
auf Kosten des Eigenthümers berechtigt sind. 
Die Eigenthümer der Locomotiven sind ferner verpflichtet, die Frage über die 
Existenz und die Höhe eines von ihnen zu ersetzenden Schadens auf Verlangen der 
Betheiligten der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterstellen, wozu die Eigen- 
thümer den einen, die Beschädigten den andern Schiedsrichter zu ernennen haben. 
Falls diese beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmanns sich nicht ver- 
ständigen, hat das Fürstl. Landrathsamt denselben zu bezeichnen. 
8. 10. 
Zur Sicherstellung der zu leistenden Entschädigung ist von dem Eigenthümer 
der Locomotive bei dem Fürstl. Landrathsamte eine Caution von mindestens 262 Fl. 
30 kr. = 150 Thlr. = 450 Mark zu hinterlegen, welche nach vorgekommenen 
Abzügen sofort zu ergänzen ist. 
8. 11. 
Die Nichtbesolgung der in den 88. 1 —8 gedachten Anordnungen wird mit 
Geldstrafe bis zu 35 Fl. = zwanzig Thalern = 60 Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen beslraft. 
8. 12. 
Für den Fall, daß rücksichtlich der Transportzüge im Interesse der Sicherheit 
des össentlichen Verkehrs noch andere Anlagen, Einrichtungen und Anordnungen für 
nothwendig erachtet werden sollten, sind die Eigenthümer und das Betriebspersonal 
einer Straßen= Locomotive verpflichtet, solche nach Unserer Anweisung bez. nach 
Anorduung des Fürstl. Landrathsamtes oder der Straßenbauverwaltung auf ihre 
Kosten gleichfalls auszuführen, zu unterhalten und zu haudhaben. 
Rudolstadt, den 6. März 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab.
        <pb n="39" />
        34 1874. 
XlII. Verordnung 
vom 6. März 1874, die Cautionen der Auswanderungs- 
Agenten betreffend. 
Da die mit dem 1. Januar d. J. eingetretene Umgestaltung der Fürstlichen 
Landeskreditkasse die Annahme von verzinslichen Cautionsgeldern nicht mehr gestattet, 
so wird mit höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufhebung der im §. 2 
4 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. August 1854 (Ges. Samml. S. 199) 
enthaltenen Vorschrift über die Bestellung der bei Uebernahme einer Auswanderungs- 
Agentur zu leistenden Caution bestimmt, daß diese Caution fortan nur durch faust- 
pfändliche Uebergabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen des 
Reichs oder eines deutschen Bundesstaates bestellt werden kann. 
Die im §F. 2 des Gesetzes vom 8. October 1869, die Cautionen der Staats- 
diener betrefsend (Ges.-Samml. S. 187), enthaltenen Vorschriften finden auch auf 
die Cautionen der Auswanderungs-Agenten Auwendung. 
Nudolstadt, den G. März 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="40" />
        1874. 35 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1874. 
  
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. März 1874, die Steuerrückvergütung für ausgeführten 
Brauntwein betr. 
In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reiches und unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juli 1869 (Seite 108 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1869), nach welcher bis auf Weiteres zur Be- 
richtigung gestundeter Branntweinsteuer eine Creditfrist bis zu 6 Monaten ge- 
währt werden kann, bringen wir unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim- 
mungen im §. 6 c. der Bekanntmachung des Fürstl. Geheime-Raths-Collegiums 
vom 24. October 1838 (Beilage zu Nr. 45 des Wochenblatts vom Jahre 1838) 
zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. October 1874 ab die Steuerrückver- 
gütungen für ausgeführten Braunwein — also mit Ausschluß derer, über welche 
die Anerkenntnisse vor diesem Tage ausgefertigt sind — durch baare Auszahlung erst 
dann erfolgen, wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welchen die Ver- 
gütung anerkannt worden, ein Feito# von mindestens sleben Monaten verflossen ist. 
Rudolstadt, den 17. März 1 
gunne“ Echworle. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarpß# i. V. 
Fursll. Schw.= Rudolsl. Gesetzslammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. nua- 1874.
        <pb n="41" />
        36 1874. 
TXV. Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung der Verordnung vom 2. Januar 1874, die Be- 
schränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den Kunststraßen im 
Sormitz= und Loguitzthale des Justizamtsbezirks Leutenberg betreffend, 
vom 10. April 1874. 
Um die in §S. 4 der Verordnung vom 2. Jannar 1874 (Gesetz= Samml. S. 21) 
vorgesehene specielle Ermittelung des Gewichtes der Ladung der die Kunststraßen 
im Sormitz= uud Loquitzthale des Justizamtsbezirks Leutenberg passirenden Geschirre 
bei Transporten von Hölzern soweit thunlich zu vermeiden, wird mit höchster Ge- 
nehmigung Serenisstmi das nach §. 1 der gedachten Veordnung bei einer Rad- 
selgenbreite unter 10.4 Centimeter zulässige Maximalmaß der Belastung eines 
Geschirres für den Transport von Hölzern festgesetzt wie folgt: 
Es darf geladen werden 
I. weiches Holz in Nutzhölzern und Brettern 
a) in grünem Zustande bis zu 23 Kubikmeter, 
b) in trockenem Zustande bis zu 33 Kubikmeter; 
II. weiches Brennholz bis zu 3) Raummeter; 
Ill. hartes Holz in Nutzhölzem und Bretter 
a) in grünem Zustande bis zu 21 Kubikmeter. 
b) in trockenem Zustande bis zu 3 Kubikmeter; 
IV. hartes Brennholz bis zu 3 Raummeter. 
Rudolstadt, den 10. April 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="42" />
        1874. 37 
AKXVI. Verordnung, 
die Einbernfung eines außerordentlichen Landtags des Fürstenthums 
betreffend, vom 28. April 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit, daß ein außerordentlicher Landtag des Fürstenthums 
zum 6. Mai d. J. 
in Unsere Residenzstadt Rudolstadt einberufen werde und beauftragen Unser Mi- 
nisterium mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. April 1874. 
(L. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="43" />
        <pb n="44" />
        1874. 39 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stüch vom Jahre 1874. 
  
&amp; XVIl. Gesetz 
vom 15. Mai 1874, die Abänderung des Gesetzes vom 13. März 1858 
wegen Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen Fürst- 
licher Diener betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der §. 4 des Gesetzes vom 13. März 1858, die Bewilligung von Pensionen 
an Wittwen und Waisen Fürstlicher Diener betreffend (Gesetz-Sammlung Seite 17), 
wird aufgehoben. 
An Sielle desselben tritt folgende Bestimmung: 
Die Wittwen= und Waisen-Pension besteht in dem sechsten Theile der Be- 
soldung resp. der Pension oder des Wartegeldes, welche der verstorbene Ehemann 
resp. Vater während der letzten Zeit seines Lebens bezogen hat. 
Die bei der Theilung durch sechs resultirenden Bruchtheile von Gulden resp. 
Thalern werden, wenn sie einen halben Gulden resp. halben Thaler oder mehr be- 
tragen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile bleiben dabei zbemicschug. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetziammlung XXXN. 
Ausgegeben in Rrudolstadt am 22. * 1871.
        <pb n="45" />
        40 1874. 
8. 2 
Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft, dergestalt, 
daß jeder von diesem Tage an sich ereignende Pensionsfall nach demselben beurtheilt 
wird. 
Alle schon vor der Publikation dieses Gesetzes bewilligten Wittwen- und 
Waisen-Pensionen bleiben unverändert. Ebenso werden Pensionsfälle, die sich zwar 
schon vor dem Tage der Publikation ereignet, jedoch noch keine Pensions-Verleihung 
zur Folge gehabt haben, noch nach den bisherigen Grundsätzen behandelt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Mai 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="46" />
        1874. 41 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1874. 
  
XVIIl. Gesetz 
vom 30. Mai 1874, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 
1. November 1855 über die Errichtung einer Landescreditcasse. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
An Stelle des Gesetzes vom 1. Novbr. 1855, die Erichtung einer Landesere- 
ditcasse betrefsend (Gesetzsammlung Seite 136) nebst Nachträgen, und der Ver- 
ordnung vom 24. Januar 1868 wegen Erhöhung des Zinsfußes der bei der Fürst- 
lichen Landesereditcasse angelegten Capitalien (Gesetz-Samml. S. 81), welche hier- 
mit aufgehoben werden, treten folgende Bestimmungen: 
8. 2. 
Zweck der Landeocredltcasse. 
Die Landescreditkasse hat den Zweck, zur Hebung der Laudwirlhschaft und der 
Gewerbe, zur Vermittelung der Ablösung grundherrlicher Lasten, zur Hülse in Noth- 
und Unglücksfällen verzinsliche Darleben unter Gestattung allmähliger Tilgung zu 
gewähren. 
8. 3. 
Mittel. 
Die Mittel zur Verwilligung solcher Darlehen erhält die Landeotreditcasse durch 
Ueberweisung —8 Betriebarapitals von 600,000 Thalern aus den Aktiv Beständen 
des Jahres 187 
Fürstl. Schw.: 3n Gesezsfammlung XXXV. 8 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Juni 1874.
        <pb n="47" />
        42 1874. 
8. 4 
sicht. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Landesereditcasse führt das Fürstliche Mi- 
nisterium (Finanz-Abtheilung). 
.5. 
6 Verwilligung von Darlehen 
Die Verwilligung von Darlehen Seitens der Landescreditcasse kann nur er- 
folgen: 
1) gegen Bestellung einer Hypothek, bei welcher der Werlh der gestellten Sicher- 
heit mindestens dem doppelten Betrage der Schuld und wenn Gebäude ver- 
pfändet werden, mindestens dem dreifachen Betrage der Schuld unter Hinzu- 
rechnung einer zweijährigen Zins= und Tilgungerente gleichkommt; 
2) gegen Verpfändung hypothekarischer Forderungen; 
3) gegen Bürgscha aft, 
dafern in den Fällen unter 2 und 3 die gebotene Sicherheit den Anforde- 
rungen unter 1 entspricht. 
Außerdem können Darlehen gegen bloße Schuldverschreibungen an inländische 
Gemeinden gegeben werden, insosem die Darlehns-Aufnahme in gehöriger, die Ge- 
meinde verbindender Weise nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erfolgt, 
gerichtlich beurkundet wird und über die Fähigkeit der Gemeinde zur Entiichtung 
der Zins= und Tilgungsrente kein Zweifel vorliegt. 
8. 6. 
Zins= und Tilgungs-Nenten. 
Von Capitalien, welche die Landescreditcasse verleiht, sind jährlich fünf Procent 
Zinsen und bei planmäßiger Rententilgung mindestens ein Procent Tilgungsrente in 
halbjährigen Raten am 1. April und 1. October jeden Jahres Doslmumeranko zu- 
entrichten. 
Die Zins- und Tilgungrente bleibt bis zur völligen Tilgung des Capitals 
unverändert und es wachsen die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen 
der Tilgungerente zu. 
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins= und Tilgungsrente wird das Dar- 
lehn getilgt, wenn gezahlt werden:
        <pb n="48" />
        1874. 43 
6 Procent jährl. Rente nach 38/ Jahren 
7 7° 7„ 7 7“ 27 7 
8 14 7 14 7 21 *“ 
9 * « « « 1734 « 
10 „ „ „ „ 15 „ 
8. 7. 
Bei Abschlagszahlungen, welche zur schnelleren Tilgung des Darlehns noch 
außer der Tilgungsrente nach dreimonatlicher Anmeldungsfrist zulässig sind, ver. 
mindert sich die Rente nach Verhältnih des Betrags der geleisteten Abschlagszahlung 
zum jeweiligen Capitalbetrage. 
8. 8. 
Kündigung. 
Darlehen, welche unter der Bedingung einer Rententilgung gewährt werden, 
können den Schuldnemn nur gekündigt werden, wenn die vertragsmäßige Rente nicht 
pünktlich zu den Fälligkeitsterminen (F. 6) gezahlt wird, oder der Werth der ver- 
pfändeten Gegenstände eine bedeutende Minderung erleidet, oder sonst Zweifel hin- 
sichtlich der Sicherheit der Forderung eintreten. 
Den Schuldnern steht dagegen das Recht der Kündigung zu, nur hat diese 
immer 3 Monate vor einem der in §F. 6 bezeichneten Termine zu erfolgen. 
9. 
Verfahren gegen Reslanten. 
Gegen Schuldner, welche die Zahlungstermine für die Zins= und Tilgungs- 
renten nicht einhalten, findet das im zweiten Abschnitt der Executiong-Ordnung 
vom 10. Juni 1854 (Gesetzsammlung S. 138) geordnete Hülssverfahren Anwendung. 
8. 10. 
Ablösungs-NRenten. 
Die auf die Landesereditcasse übermommenen Ablösungscapitalien und die davon 
zu entrichtenden Zins- und Tilgungsrenten sind von Zeit der Bestätigung der Ab- 
lösungs-Verträge auf dem verpflichteten Grundbesitze und in dem übrigen Vermögen 
des Belasteten ebenso versichert und bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst 
waren.
        <pb n="49" />
        44 1874. 
. 11. 
Reinerträge. 
Die Reinerträge der Landesereditcasse fließen, nach Abrechnung von 2 Procent 
zur Bildung eines Resewesonds, zur Hauptlandescasse. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(L. 8.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
XIX. Gesetz, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, vom 30. Mai 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen guf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags auf Grund des Artikels 1 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Neichsgesetzblatt S. 233), was folgt: 
8. 1. 
Vom 1. Januar 1875 ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen Cassen 
und für den allgemeinen Verkehr im Fürstenthume die Markrechnung eingeführt. 
Für die Umrechnung der Münzen des süddeutschen Gulden- und des Thaler- 
sußes in Mark sind die Vorschristen im Artikel 14, §. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 
. Juli 187. und die im Artikel 15 desselben Gesetzes festgestellten Werthsverhält- 
nisse maßgebend.
        <pb n="50" />
        1874. 45 
8. 2. 
Unser Ministerium ist ermächtigt, Geldsätze, welche als tapnäßige Gebühren 
für eine Leistung oder Mühwaltung, oder als wirkliche Sachwerthe, oder als Steuern 
und Abgaben in einem Landesgesetze nach dem süddeutschen Gulden= oder Thaler- 
suße bestimmt sind, durch Verordnung den Sach= und Werthsverhältnifsen entsprechend 
nach der Reichswährung neu festzustellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
M XX. Gesetz 
vom 30. Mai 1874, einen Nachtrag zur Gebührentaxe in 
Strafsachen betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
In dem vierten Abschnitte der der Strafproreßordnung vom 26. April 1850 
angefügten Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strafsachen treten nachstehende 
Abänderungen ein: 
1) Die in §. 11 Nr. 1 und §. 13 der Gebühren-Taxe bestimmten Diäten für 
Mitglieder der Kreisgerichte. Staatsanwälte, Untersuchungs- 
richter und Einzelrichter werden von 1 Thlr. 10 Sgr. — 2 Fl. 20 Kr. 
auf 2 Thlr. = 3 Fl. 30 Kr. oder 6 Mark erhöht.
        <pb n="51" />
        16 1874. 
2) Zu den in 8. 11 Nr. 4, 5 und 6 der Gebührentaxe bezüglich unter N Nr. 4, 
5 und 6 des Nachtragsgesetzes vom 24. November 1854 (Gesetz. Samml. 
Seite 241) bestimmten Diäten für Feldwebel, Gendarmerie-Wacht- 
meister, Gendarmen #c. tritt, wenn außerhalb des Stationsorts übernachtet 
werden mi- ein Nachtquartiergeld von 77 Groschen = 26 Kr. 2 Hll. oder 
0,75 Mar 
3) In §. 4 und §. 13 der Gebühren-Taxe werden die für stimmberechtigte 
Mitglieder des Appellationsgerichts oder Oberappellationsgerichts, sowie für 
den Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt bestimmten Diäten von 2 Thlr. 
— 3 Fl. 30 Kr. auf 3 Thlr. = 5 Fl. 15 Xr. oder 9 Mark, und das Nacht- 
quartiergeld von 20 Sgr. = 1 Fl. 10 Kr. auf 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder 
3 Mark erhöht. 
4) Die in §. 19 der Gebührentaxe unter Nr. 7 und in dem Nachtragsgesetz vom 
24. Nov. 1854 unter II u bestimmten Diäten der Gerichtsdiener bei dem Traus- 
port von Gefangenen mit Einschluß der Vagabunden und Schüblinge betragen 
für die Wege-Stunde 4 Sgr. = 14 Kr. oder 0,4 Mark, 
für den ganzen Tag, jedoch nicht über 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder 3 Mark. 
5) Die in §. 19 der Gebühren-Taxe unter Nr. 9 bestimmten Diäten betragen 
für den ganzen Tag 123 Sgr. = 43 Kr. 6 Hll. oder 1,25 Mark. 
wenn die Erekdition nicht über secho Stunden dauert 
74 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark, 
das Quartiergeld über Nacht 
77 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark. 
6) Bei Berechnung der Diäten wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht 
gerechnet. 
Der Sat in §. 11 der Gebühren-Taxe: 
„dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag des 
andem Tags, so erhöht sich der Diäten= Ansatz des vorigen Tags für den 
Untersuchungsrichter um 
6 Sgr. = 56 Kr. oder 1,6 Mark. 
für den Protocollführer um 
12 Sgr. = 42 Kr oder 1,2 Mark, 
sowie die Bestimmung in Anneriung 1 selben §. kommen in Wegfall.
        <pb n="52" />
        1874. 7 
Im Auslande (vergl. Art. 11 des Gesetzes vom 26. April 1850, die Einfüh. 
rung des Strafgesetzbuchs und der Strasproceß= Ordnung betreffend — Gesetz-Sanmi. 
Seite 73 —) erhöhen sich, falls daselbst übernachtet werden muß, die Ansätze für 
Diäten und Nachtquartier um die Hälste. 
Die Vergütung eines für Wohnung über Nacht etwa nöthig gewordenen, speciell 
bescheinigten Mehraufwandes bleibt vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(IL. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
XXI. Gesetz 
vom 30. Mai 1874, betreffend die in dem Landesstrafrecht vor Ein- 
führung des Reichsstrafgesetzbuchs angedrohten Gefängniß- 
und Geldstrafen. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
Die in Vorschristen des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrafttreten des 
Strafgesetbuches für das deutsche Reich vom 31. Mai 1870 erlassen und neben 
diesem Strafgesetbuche in Kraft geblieben sind, angedrohte Gefängnißstrafe steht in 
allen rechtlichen Beziehungen, wenn sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen 
übersteigt, der durch das Reichsstrafgesetzbuch eingeführten Gefängnißstrafe, da- 
gegen, wenn sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, der
        <pb n="53" />
        48 1874. 
Haftstrase gleich, und wird im ersteren Falle als Gefängnißftrafe, im letzteren 
Falle als Haftstrase erkannt und vollstreckt. 
Wenn wahlweise neben Gefängnißstrafe von höchstens sechswöchiger Zeitdauer 
Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht ist, so 
findet die Geldstrafe nur bis zum Betrage von fünfzig Thalern statt und die Straf. 
drohung kommt insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(L. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="54" />
        1874. 49 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1874. 
  
. XXlI. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 6. Juni 1874, die Ertheilung 
mehrerer Erfindungs-Patente betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi sind den nachgenannten Personen die 
beibemerkten Erfindungs-Patente auf fünf nach einander folgende Jahre für den 
Umfsang des Fürstenthums ertheilt worden: 
1) Am 6. Febr. d. J. dem Oto Trossin zu Leipzig auf die Anwendung von 
Metallen und deren Legirung in geschmolzenem Zustande als Schmiermaterial für 
mit überhitztem Dampfe getriebene Dampfmaschine. 
2) Am 27. desselben Monats dem Julius Koch in Wien auf einen Petro- 
leum-Motor. 
3) Am 8. Mai d. J. dem Dr medi. Hendrik Beins in Groningen auf ein 
neues Verfahren, Kohlensäure von beliebiger Spannung zu erzeugen und dieselbe im 
(omprimirten Zustande zu verschiedenen wissenschaftlichen und industriellen Zwecken 
zu verwenden. 
4) Am 21. dess. Mon. dem Civil-Ingenieur Robert Gottheil in Berlin auf 
ein neues Verfahren zur Darstellung von Leuchtgas. 
5) Am 21. dess. Mon. dem Moritz Hatschech in Wien auf ein neues Maisch- 
verfahren für Bierbrauerei und Herstellung der dazu nöthigen Apparate. 
Ohne Zustimmung der genannten Personen ist daher Niemand befugt, die 
durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparate herzustellen resp. Me- 
thoden anzuwenden. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesebsammlung XXNV. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Juni 1874.
        <pb n="55" />
        so 1874. 
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung 
der sraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt= 
machung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei 
Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach. 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstl. Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachach- 
tung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
NAXXIII. Gesetz 
einen Nachtrag zum Staatshaushaltsetat für die Jahre 1874 und 
1875 betreffend, vom 9. Juni 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der diesem Gesetze als we beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts--Etat 
für die Jahre 1874 und 1875 wir 
für das Jahr 1874 
in Einnahme aus 1337.120 Fl. 
in Ausgabe aff 14344120 Fl. 
für das Jahr 1875 
in Einnahme auf 137,120 Fl. 
in Ausgabe auf. 134,120 Fl.
        <pb n="56" />
        1874. 1# 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 21. Februar 1873 (Gesetzsammlung. 
S. 9) festgestellten Staatshaushalts-Etat auf die Finanzperiode 1873 bis 1875 hinzu. 
8. 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Juni 1874. 
  
  
  
  
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
Nachtrag 
zum Staatshaushalts- Etat für! die Jahre 1874 und 1875. 
Pos. f !1s741875. 
Mehr-= Einnahme. . Fl. Fl. 
I. 1. An Zinsen von ausgeliehenen Besanden . . 77,120 77,120 
4.Aus den Forsten 660,000| 60,000 
Summa 1 137,120137, 120 
Mehr--Ausgabe. 
I. I.| Vorbehaltene Cameralrente Seiner Durchlaucht des 
Fürsten . l2,00012,000 
lI—ZuRctchsz-vcck .....Js2l,3802l.380 
Xlx..3uchernsuag der Landeoschuld. 62,74062.740 
Zur Aufbesserung der Beamtengehälter 35,000 35,000 
Zur Aufbesserung des Diensteinkommens der ge- 
ringst dotirten geistlichen Stellen 3,000 38.000 
Sunna 134,120 
9.
        <pb n="57" />
        5 1874. 
NXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Juni 1874, die Militairconvention mit Preußen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die zwischen 
der Krone Preußen und denjenigen Staaten, deren Contingente die drei Thürin. 
gischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, am 15. September v. J. 
abgeschlossene, nebst dem dazu gehörigen Schlußprotocoll vom gleichen Tage von 
allen contrahirenden Theilen ratificirte Militairconvention nachstehend zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 9. Juni 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge 
von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen= Koburg= Gotha, sowie 
endlich Ihre Durchlauchten die Fürsten Reuß älterer und jüngerer Linie einerseits 
und andererseite Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, von der 
Absicht geleitet, die Vereinbarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen und 
denjenigen Staaten, deren Contingente die drei Thüringischen Infanterie-Regimenter 
Nr. 94. 95 und 96 bilden, getroffen sind, den Bestimmungen im Abschnitt Nl. der 
Reichsverfassung und den zur Zeit obwaltenden Verhältnissen entsprechend zu er- 
ncuern, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ermannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstseinen Staatsminister und Wirklichen Geheimen Nath Hermann 
von Bertrab; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar,Eisenach: 
Allerhöchstseinen Geheimen Staatsrath und Chef des Ministerial. Departe, 
ments des Aeußern und Innern Freiherrn Rudolph von Groß:
        <pb n="58" />
        1874. 53 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstseinen Staatsminister und wirklichen Geheimen Rath Anton Fer- 
dinand von Krosigk; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstseinen Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreuß; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha: 
Höchstseinen Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rath, Freiherrn Camillo 
Richard von Seebach: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstseinen Regierungs-Präsidenten Otto Theodor Meusel; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstseinen Staatsminister Adolph von Harbou; 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Allerhöchstseinen Obersten im Range eines Brigade-Kommandeurs und 
Abtheilungs= Chef im Kriegs-Ministerium Eberhard von Hartmann 
und 
Allerhöchstseinen Geheimen Regierungs= und vortragenden Rath im Reichs- 
kanzleramt Kurt Starke, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden, 
folgende 
Convention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Zur Aufnahme der in den mitcontrahirenden Bundesstaaten zur Aushebung 
gelangenden Wehrpflichtigen sind, insoweit letztere für den Insanterie= Dienst 
tanglich, die Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bestimmt. 
Das 5. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 94 ergänzt sich aus dem Gebiet 
des Grohherzogthums Sachsen-Weimar, Eisenach; das 6. Thüringische Infanterie 
Regiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen.Meiningen und Sachsen-Koburg- 
Gotha; das 7. Thüringische Infanter Regiment Nr. 96 aus dem Herzogthum 
Sachsen= Altenburg und den Fürstentbümern Schwarzburg Rudolstadt, Reuß älterer 
und jüngerer Linie.
        <pb n="59" />
        5 1874. 
Die Nekrutirung findet bei den letztgedachten beiden gemischten Regimentern 
pro raln der Bevölkerung der contribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, daß 
die ausgehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimaths, 
landes dislocirten Truppentheile zu überweisen ist. 
Artikel 2. 
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majestät der 
Deutsche Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Allerhöchst. 
dieselben diese Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der betreffenden 
Ländergebiete belassen und von dem verfassungsmäßig zustehenden Dislokationsrecht 
mu vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische oder politische Inte- 
tessen gebotenen Fällen Gebrauch machen. 
Artikel 3. 
Die für die übrigen Wafsen, einschließlich des Eisenbahnbataillons ausgeho- 
benen Wehrpflichtigen leisten ihre aktive Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich 
Preußischen Truppentheilen des betreffenden Armee-Corps ab; desgleichen die für 
den Infanterie Dienst tauglichen Mannschaften, insoweit dieselben zur Nekrutirung 
der Eingangs beregten Infanterie-Regimenter nicht mehr Verwendung finden 
können. 
Artikel 4. 
Durch vorstehende Bestimmung wird die dn freiwillig in den Militairdienst 
eintretenden jungen Leuten zustehende Berechtig 
sich den Truppentheil, bei welchem so err aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen, 
nicht berührt. 
Artikel 5 
Aenderungen in der bestehenden Eintbeilung der betreffenden Ländergebiete in 
Landwehr- und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen 
Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig.
        <pb n="60" />
        1874. 55 
Die Verwendung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiziere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt durch die kompetente Militär Behörde 
nach den für die Preußische Armee gültigen Vorschriften. 
Artikel 6. 
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgebobenen 
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie= 
Regimenter oder in andere Truppentheile des Reichoheeres eingestellt sein, leisten 
ihren betreffenden Hohen Landesherren den Fahneneid unter verfassungsmäßer Ein- 
schallung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine Majestät den Kaiser. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Ofizieren und 
Mamnsschaften der vorgedachten drei Thüringischen Infanterie-Regimenter zur Zeit 
bestehenden Abweichungen von dem für die Königlich Preußischen Linien.Infanterie- 
Truppentheile Festgesetzten, betreffend die Helm.Dekoration, die Kokarden, Schärpe, 
Portepee Epauletten, Achselstücke und Achselklappen, behält es sein Bewenden. 
Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Wehr- 
pflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der 
Kokarde des Truppentheils die Landes-Kokarde. 
Artikel 8. 
Die mitcontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen, 
innerhalb Ihrer resp. Ländergebiete dauemd dielocirten, resp. vorübergehend dorthin 
kommandirten Truppen-Theilen im Verhälmisse der kommandirenden Generale und 
üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disciplinar-Strasgewalt 
aus. Im Uebrigen sleht die Handhabung der Disciplin den Truppenbefehlshabern 
zu. Die Militairgerichtsbarkeit wird von den Militair, Gerichten nach Maßgabe 
der Militair= Strafgesetze ausgeübt und erfolgt nach deren Vorschriften die Bestäti- 
ung der militairgerichtlichen Erkenntnisse von den militairischen Instanzen. Das 
Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der Deuische Kaiser und König von Preußen 
aus; etwaige Wünsche der Hohen Mitcontrahirenden Betreffs Ihrer Unterthanen in 
dieser Beziehung werden möglichste Berücksichtigung finden.
        <pb n="61" />
        vö 1874. 
Artikel 9. 
Die hinsichtlich Pensionirung der Militair-Personen bisher vertragsmäßig 
stipulirten Festsetzungen kaken, #n unter entsprechender Anwendung des 
Reichogesepes vom 27. Juni 1 
Artikel 10. 
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Porkepee. Fähnriche, Aerzte und 
Militair-Beamten im Offiziers-Range bei den Thüringischen Infanterie-Regimentern, 
sowie die Versetzung der Ofsiziere 7. von diesen Regimentern wird von Seiner 
Majeslät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen direkt verfügt, jedoch 
sollen hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung 
finden. 
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere ic. ver- 
pflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentshermn, 
in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu fördern, Schaden 
und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden. 
Artikel 11. 
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitcontrahenten zur Ernennung von 
Offizieren à lu suile, hinsichtlich der Besoldung und Pensionirung der leßteren, 
sowie hinsichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjutankur der Kontingentsherren 
und deren Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Vereinbarungen. 
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere u lu suile ist dem 
Belieben der Kontingentsherren überlassen. 
Die Offtziere à lu suite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden 
sind, oder künftig ernannt werden, sind den Militair-Strasgesetzen, sowie den für 
die Königlich Preußische Armee gültigen ehrengerichtlichen und Disciplinar= Straf 
Vorschristen vorkommenden Falls unterworfen. 
Artikel I2. 
Die Verpflichtung der Militair-Personen zur Entrichtung von Staatssteuern 
regelt sich nach den Landesgesetzen unter GBerhcschigung des Gesehes wegen Besei- 
ligung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 187
        <pb n="62" />
        1874. "7 
Jedoch ist das Militair= Einkommen der Personen des Unteroffizier= und 
Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militair-Einkommen 
aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veraulagung beziehungsweise Erhebung 
von Staatssleuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen 
Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und 
deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienst befinden, 
bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. 
Artikel 13. 
Die in vorgedachten Staaksgebieten garnisonirenden, einem anderen Bundes- 
staat angehörigen sewisberechtigten Militair, Personen des aktiven Dienststandes sind 
sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen, als sonstigen Einkommens von allen direkten 
Kommunal-Abgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Kommunal-Lasten, 
welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen 
Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in 
dem Kommunal-. Bezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe treiben. 
Militair-Aerzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis 
die Befreiung von den direkten Kommunal-Abgaben nicht. 
Artikel 14. 
Die in den beteffenden Staatsgebieten garnisonirenden Militair-Personen sind 
daselbst den dortigen Landesgesetzen und Rechtsnormen, sowie den dortigen Behörden 
und Gerichten insoweit unterworfen, als nicht Reichsgesetze anders bestimmen. Wo 
in den auf. Grund der Verfassung des Deutschen Reiches in Wirksamkeit getretenen 
und noch in Geltung stehenden Preußischen Militairgesetzen auf Bestimmungen des 
Preußischen Civilstrafgesetzbuches oder des Preußischen Civilrechtes verwiesen ist, 
kommen die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich, bunehungeweit der Landes-Gesetze, Verordnungen und wehsnemen zur 
Anwendung. 
Artikel 15. 
Die Verwaltung und Unterhaltung der Thüringischen Infanterie-Regimenter 
ersfolgt Seitens Preußens auf Grund des Reichs-Militair- Etats.- 2 hierdurch 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXV.
        <pb n="63" />
        ss 1874. 
entstehende Aufwand, sowie die bisherigen und zukünftigen Militair-Pensionen wer- 
den aus Reichsmitteln bestritten. 
Weitere finanzielle Leistungen für das Landheer, als der Reichs-Militairetat 
festsetzt, liegen den mitcontrahirenden Bundesstaaten nicht ob. 
Artifkel 16. 
Die vorstehende Convention tritt mit dem 1. October 187.1 ins Leben und 
gilt für jeden der mitkontrahirenden Staaten so lange, als sie nicht von Seiner 
Majestät dem Kaiser und Könige oder von dem Landesherm des betheiligten Staa- 
tes gekündigt wird. Eine solche Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der 
beabsichtigten Auflösung der Convention und darf nicht vor dem 1. October 1884 
erfolgen. 
Artikel 17. 
Die Convention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Hoöchsten 
Regierungen zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen 
in kürzester Frist in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Thale, den 15. September 1873. 
Hermann von Vertrab. Rudolph von Groß. Auton von Krosigk. 
. S.) (L. S) 1½- 
H. M. Fr. Lorentz b. Seebach. Otto Meusel. 
(L.S.) 1—½ (L.S.) 
AMvolph von Harbon. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
(LI. S.) (L. S.) (L. S.) 
Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung der zwischen den Be- 
vollmächtigten Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihrer Ho-
        <pb n="64" />
        1874. s9 
heiten der Herzoge von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- 
Koburg.= Gotha, sowie Ihrer Durchlauchten der Fürsten Reuß älterer und 
Reuß jüngerer Linie einerseits, und den Bevollmächtigten Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers und Königs von Preußen andererseits abgeschlossenen Militair 
Konvention ist Nachstehendes vereinbart worden. 
Zu Artikel 3. 
Auf Befragen, ob zu Folge des Artikels 3 auch Wehrpflichtige aus den 
Ländergebieten der mitkontrahirenden Staaten für das Königlich Preußische Garde- 
Korps würden zur Aushebung gelangen, erklärten die Bevollmächtigten Seiner 
Majestät des Kaisers und Königs, wie auf eine allgemein ausgedehnte Rekrutirung 
für das Garde-Korps im allseitigen Interesse allerdings Werth gelegt werde; sollte 
jedoch eine oder die andere der mitkontrahirenden Regierungen wünschen, die bezüg- 
lichen Staatsangehörigen nicht für die Gardetruppen ausgehoben zu sehen, so werde 
diesem Wunsche bereitwilligst entsprochen werden. 
Zu Artikel 12 und Artikel 13 
war man darüber einverstanden, daß durch den Inhalt derselben der Reichsgesetz- 
gebung namentlich auch insoweit nicht präjudicirt werde, als dieselbe etwa den ein- 
zelnen Staaten oder Gemeinden das Recht zu einer weitergehenden Heranziehung 
der Militairpersonen zu den Staats- oder Kommunalsteuern einräumen sollte. 
Thale, den 15. September 1873. 
Hermans von Bertrab. Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. 
(d. S.) (L. S.) (L. S.) 
H. M. Fr. Lorentz. b. Seebach. Otio Meusel. 
(L. S) (#. S.) (L. S. 
Wolph von Harbon. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
        <pb n="65" />
        <pb n="66" />
        1874. 61 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt. 
8. Stück vom aahre 1874. 
  
XXV. Instruktion 
für das Verfahren bei Einlösung der Zinsscheine von Renten= und 
Staatsschuldbriefen, bei Anßerkurssetzung solcher Papiere und bei 
Rückzahlung ausgelooster Renten= und Staatsschuldbriefe, vom 
10. Juli 1874. 
8. 1. 
Prüfung und Buchung der Zinsscheine. 
Die nach §. 4 des Gesetzes vom 15. August 1873 (Gesetzsammlung Seite 85) 
beziehungsweise nach §. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1873 (Gesetzsammlung 
Seite 155) bei allen öffentlichen Cassen des Landes an Zahlungsstatt anzunehmenden 
und bei der Hauptlandescasse gegen baare Zahlung einzulösenden Zinsscheine von 
Renten- und Staatsschuldbriefen sind vor der Annahme einer Prüfung bezüglich ihrer 
Aechtheit und Fälligkeit zu unterwerfen. 
Die untern Cassenstellen liesern die von ihnen angenommenen Zinsscheine als 
baares Geld an die Hauptlandescasse ab. 
Die bei der Hauptlandescasse eingehenden Zinsscheine sind nach Maßgabe der 
§§. 20 und 21 der Dienstanweisung für das Cassen= und Rechnungswesen vom 
23. Juli 1860 als Ausgabe-Belege zu behandeln und zu buchen. 
Der Cassirer der Hauptlandescasse hat den Tag des Eingangs der Zinsscheine 
in dem Controlbuche zu bemerken, welches die einzelnen Nummem der Renten= be- 
ziehungsweise Staatsschuldbriefe nachweist und jedesmal bei Ausgabe neuer Zins- 
scheine zu erneuern ist. 
Fürstl. Schw.= Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 
Auegegeben in Rudolstadt am 241. Juli 1874.
        <pb n="67" />
        62 1874. 
S. 2. 
Cassatlon der Zinsscheine. 
Nach erfolgter Buchung sind die eingegangenen Zinsscheine vom Controleur 
durch zweifache Durchlöcherung mit dem dazu bestimmten Justrumente zu cassiren, 
in Abtheilungen von je 100 Stück einer und derselben Serie zusammenzuschnüren 
und bis zur völligen Vernichtung (F. 4) unter Verschluß zu halten. 
8. 3. 
Einstellung der Zinoscheine in die Rechnung. 
Die nach Serien und Nummern geordneten Zinsscheine dienen als Belege für 
die Rechnung bei dem Titel „Zinsen von Passivkapitalien.“ 
Die Nummern der in dem Fälligkeitsjahre nicht zur Einlösung gelangten Zins- 
scheine, deren Eingang also in den nächsten Jahren noch zu erwarten ist, werden 
in der Rechnung speciell verzeichnet und nach den Jahren der Fälligkeit geschieden. 
Erloschene Zinsscheine (§. 5 der beiden genannten Gesetze) werden in der 
Rechnung als erloschen bezeichnet und nicht weiter als Reste fortgeführt. 
8. 4. 
v Vernichtung der Zinescheine. 
Nach dem Ablause des vierten Jahres, vom Fälligkeitstermine an gerechnet, 
werden die eingegangenen Zinsscheine nach vorheriger Anzeige bei dem Fürstlichen 
Ministerium veruichtet. 
§. 5. 
Auherkurssetzung der Neuten= und Ztantsschuldbrlefe. 
Die Außerkurssetzung einzelner Renten= und Staatsschuldbriefe (§. 10 der 
beiden Gesetze) ersolgt in der Weise, daß der Controleur der Hauptlandescasse auf 
der Rückseite des Papieres bemerkt: 
„Eingetragen auf den Namen 
N. 
„Rudolstadt, den 
Fürstl. Schwarzb. Hauptlandescasse. 
(Unterschrift.)
        <pb n="68" />
        1874. 63 
Die Inseription ist gleichzeitia im Hauptbuche durch Beifügung des Namens 
bei der betreffenden Nummer des Papieres zu bemerken. 
8. 6. 
Wiederlnkurosetzung. 
Sollen außer Kurs gesetzte Papiere wieder in Kurs gesetzt oder auf den Namen 
dritter Personen überschrieben werden, so kann dieß nur geschehen, wenn derjenige, 
auf dessen Namen die letzte Inscription lautet, persönlich oder durch einen gehörig 
legitimirten Bevollmächtigten bei der Cassenverwaltung sein Einverständniß zu Pro- 
tocoll erklärt und gegen seine Fähigkeit und Befugniß, über die Papiere zu dispo- 
niren, kein Bedenken vorliegt. 
Die Wiederinkurssetzung Fan Tetenschribung geschieht durch den Vormerk: 
„Wieder in Kurs 
„Ueberschrieben auf Sn us N. N.“ 
„Nudolstadt, den 
Fürstl. Schwarzb. Hauptlandeskasse. 
(Unterschrift.) 
Die Wiederinkurssetzung oder Ucberschreibung ist gleichzeitig im Inseriptions= 
buche bei der betreffenden Nummer zu bemerken. 
S. 7. 
Ausgelooste Nenten: und Staatsschuldbrlefe. 
Ausgelooste Papiere sind nach erfolgter Einlösung und Buchung in den Cassen- 
büchern und im Hauptbuche zu den Rechnungsbelegen zu bringen, vorher aber 
miltelst Durchlöcherung der Namensunterschristen zu cassiren. 
Die völlige Vernichtung erfolgt 10 Jahre nach der Ausloosung. 
Die Nummern der ausgeloosten und in dem Fälligkeitsjahre nicht zur Ein- 
lösung gelangten Papiere sind in der Rechnung speciell als Reste zu bezeichnen. 
Wegen der Ungültigkeitserklärung ausgelooster Papiere (§. 9 der beiden Gesetze) 
ist nach Ablauf der bestimmten Frist unter Angabe der Serien und Nummem 
Anzeige bei dem Fürstl. Ministerium zu erstatten. 1 
1 1
        <pb n="69" />
        64 1874. 
8. 8. 
Jeder Anstand, welcher der Einlösung eines zur Zahlung präsentirten Renten- 
oder Staatsschuldbriefes oder eines Zinsscheines entgegentritt, sowie jeder diese 
Papiere betreffende bemerkenswerlhe Vorgang, welcher zur Kenntniß der Cassenver- 
waltung gelangt, ist von derselben sofort dem Fürsllichen Ministerium anzuzeigen. 
Rudolstadt, den 10. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
NAXXVI. Gesetz 
vom 13. Juli 1874, die Diäten der bei Geschworenengerichten 
sungirenden Beamten betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Staatsbeamte, welche bei Geschworenengerichten außerhalb ihres Wohnortes 
zu fungiren haben, beziehen an Diäten und Vergltung für Nachtguartier, 
einschließlich des Trinkgeldes, die nachstehenden Beträge: 
1. Der Präsldent des Gerichtshofs 
Diäten 4 Thlr. — 7 fl. (12 Me RN.-M.) 
für Nachtquartier 1 Thlr. — 1 fl. 45 kr. (3 Mk. R.-M.) 
2. die Beisitzer des Gerichtshofs 
Diäten 3 Thlr. —= 5 fl. 15 kr. (9 Mk. R.-M.) 
für Nachtquartier 1 Thlr. = 1 fl. 45 kr. (3 M. R.-M.) 
—.
        <pb n="70" />
        1874. 65 
3. der Gerichtsschreiber (Protokollfũhrer) und der Kassenverwalter 
iäten 2 Thlr. = 3 fl. 30 kr. (6 Mk. R.M.) 
für Nachtquartier 20 Sgr. = 1 fl. 5½ kr. (2 Mk. R.-M.) 
4. der Diener (Boie) 
Diäten 1 Thlr. = 1 fl. 45 kr. (3 Mk. R.-M.) 
für Nachtquartier 10 Sgr. = 35 kr. (1 Mk. N.-M.) 
Der Oberstaatsanwalt und andere, an dessen Stelle bei einem Geschworenen- 
gerichte fungirende Beamte der Staatsanwaltschaft liquidiren wie die Beisitzer des 
Gerichtshofs. 
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Anderes geordnet ist, bewendet es bei den 
Borschihen der Gebühren-Taxe in Str trafsachen. 
Der Nachtrag der Gebührentaxe in Strafsachen vom 24. Mai 1867 (Geseh 
Sammlung Seite 37) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 13. Juli 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="71" />
        <pb n="72" />
        1874. 67 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1874. 
½ NXXVI. Gesetz 
über die Schonzeit des Wildes, vom 18. Juli 1874. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
8. 1. 
Mit der Jagd zu verschonen sind 
1) männliches Roth. und Dammmwild in der Zeit vom 1. Februar bis Ende 
Juni, 
2) weibliches Rothwild, weibliches ENNN und Wildkälber in der Zeit 
vom 1. Febrnar bis zum 15. O 
3) der Rehbock in der Zeit vom 1. sf—Nmo bis Ende Mai, 
4) weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. October 
des folgenden Jahres, 
5) Rehkälber das ganze Jahr hindurch, 
6) der Dachs vom 1. Dezember bis Ende September des solgenden Jahres, 
7) Auer., Birk., Fasanen-Hähne in der Zeit vom 1. Juni bie Ende August, 
8) Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni; für einzelne Landstriche 
kann die Schonzeit durch die betreffenden Landräthe aufgehoben 
werden 
Fürsll. Le Auvos4. Gesetzsammlung XXXV 
Ausgegeben in Nudolstadt am 1. Wan 1874.
        <pb n="73" />
        6s 1874. 
Trappen. Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf= und Was- 
mm“- mit Ausnahme der wilden Gäuse und der Fischreiher, in der 
Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni, 
Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August des folgenden 
rS 
Jahres, 
11) Auer, und Birkhennen, sowie Lerchen das ganze Jahr hindurch, 
12) Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen in der Zeit vom 1. Fe- 
bruar bis Ende August, 
13) alle Drosselarten in der Zeit vom 1. März bis Ende September. 
14) Für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Fallen zum Fangen von 
Rothwild, Rehwild, Hasen, Auer- und Birkwild und von Rebhühnern 
aufzustellen. Dasselbe gilt für die übrigen Wildgattungen während der 
betreffenden Schonzeit. 
15) 2#½% Stellen von Schlingen ist nur gestattet auf Drosseln (r. 13) während 
er Jagdzeit im sogenannten Dohnenstieg. 
Alen im Vorstehenden nicht genannten Wildarten, namentlich Wildschweine, Ka- 
ninchen, ferner die Naubthiere (Füchse, Wildkatzen, Marder, Iltis, Wiesel, Fischotter, 
wilde Gänse, Fischreiher, Raubvögel) dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. 
Beim Roth., Damm- und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten 
Tage des auf die Geburt fallenden Dezembermonats. 
§. 2. 
Unser Ministerium ist befugt, für die in §. 1 unter 6. 10, 12 und 13 ge- 
nannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang 
der Schußzeit bezüglich den Schluß der Schonzeit allzährlich durch besondere Ver. 
ordnung anderweit festzusetzen, so aber, dabß der Schluß der Schonzeit nicht über 
vierzehn Tage vor oder nach den F. 1 bestimmten Zeitpunkten sestgesetzt werden darf. 
Das Ministerium ist ferner befugt, aus den vorerwähnten Rücksichten in be- 
sonderen Fällen ebensowohl das Fanen und Erlegen gewisser, der Jagdbarkeit un- 
terliegender Vögelgattungen auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten innerhalb der 
Schonzeit zu gestatren, wie z. B. im Falle massenhaften Auftreteno derselben an 
Orten, denen sie Schaden bringen, ale auch umgekehrt die gänzliche Schonung ge- 
wisser jagdbarer Vogelgattungen zeitweise und örtlich anzuordnen z. B. der Duosseln, 
Saatkrähen, Eulen, Bussarde bei bedeutender Insekten= bezüglich Mäuse. Vermehrung.
        <pb n="74" />
        1874. 69 
8. 3. 
Zur Abwendung des Wildschadens ist den zur Ausübung der Jagd in einem 
selbstständigen Jagdbezirke Berechtigten — Verordnung vom 10. März 1855, die 
Abänderung des Jagdgesetzes vom 4. Dezember 1848 r. betressend (Gesetz= Samml. 
Seite 67) — der Abschuß von Rothwild auch während der Hegezeit an den 
Waldgrenzen und an den Landesgrenzen, jedoch nur auf dem Anstande und ohne 
weitere jagdliche Vorrichtungen gestattet. 
Das Landrathsamt hat hiefür Erlaubnißscheine auszustellen, die im Falle des, 
da nöthig von der Gemeindebehörde bestäligten, Bedürfnisses nicht verweigert wer- 
den dürfen. 
Auf Antrag der Gemeindebehörde müssen diese Erlaubnißscheine auf die ganze 
Dauer der Hegezeit ausgestellt werden. 
8. 4. 
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz keine 
Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten er- 
legten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 8 untersagt. 
S. 5. 
Bei Uebertretung der Vorschriften der S§. 1 und 2 durch Tödten oder Ein- 
fangen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten, sowie durch verbots- 
wini Fangen von Wild in Fallen und Schlingen treten folgende Geldbußen ein: 
für ein Stück Rothwild oder Dammwild von 20 bis 30 Thlr. = 60 
bis 90 Mark 
2) für ein *— Rehwild 8 bis 10 Thlr. — 24—30 Mk., 
3) für einen Dachs, einen Auerhahn oder eine Auerhenne, einen Fasan, 
einen Schwan 5 bis 8 Thlr 5—24 
für einen Hasen, einen Birkhahn oder eine Birkhenne, eine Trappe, ein 
Rebhuhn, ein Stück Haselwild, eine Wachtel, Drossel, Lerche, Schnepfe, 
Ente oder ein sonstiges Stück jagdbaren Sumpf. und Wassergeflügels 
2 bis 5 Thlr. — 6—15 Mk., 
für die sonstigen im Schlußsatze des S. 2 genannten Vögelarten für das 
Stück 1 bis 3 Thlr. = 3—9 Mk. 
— 
4 
S 
— 
12“
        <pb n="75" />
        70 1874. 
S. 6. 
Das 3 aaneelen von Fallen und Schlingen wird mit 2 bis 5 
Thlrn. — 6— 15 Mk. bestraft. 
8. 7. 
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist auch 
den zur Jagd berechtigten Personen verboten und unterfällt der im 8. 368 Nr. 11 
des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafe. Doch sind die gedachten Personen 
(namentlich die Besiher von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt 
sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. 
Deggleichen ist das Ausnehmen von Kibitz- und Möveneiern n ach dem 30. April 
bei einer gleichen wie der in S. 368 Nr. 11 des Strasgesetzbuches angedrohten 
Strafe verboten. 
8. 8. 
Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege= oder Schonzeit, wäh- 
rend derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in 
ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum 
Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkien, oder sonst auf irgend eine Art zum 
Verkaufe ausstellt oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt — dafern er nicht 
nachweisen kann, daß das fragliche Wild vor Eintritt der Hege- und Schonzeit er- 
legt worden — faut neben der Confiscation des Wildes in eine Gelbbuße bis 
30 Thlr. —= 90 
Handelt es :# um den Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken in 
einer Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Noth= und Rehwild schon eingetreten 
ist, so müssen jene durch Belassung des Geweihes oder der Geschlechtstheile unzwei- 
felhaft erkennbar bleiben. Contraventionen hiergegen werden mit einer Geldbuße 
von 10 Thlr. —. 30 Mk. für das Stück belegt 
Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Ver- 
käufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest der be- 
treffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, wi- 
drigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thlr. = 15 Mk. verfällt.
        <pb n="76" />
        1874. 71 
§. 9. 
Wo in diesem Gesetze allgemein von Wild die Rede ist, sind die jagdbaren 
Vögel darunter mit inbegriffen. 
Im Uebrigen unterliegen die Jagdberechtigten allen denjenigen Verboten und 
Beschränkungen, welche zum Schutze der Singvögel und der der Bodenkultur nütz- 
lichen Vögel bestehen oder noch erlassen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas An- 
deres in den betreffenden Bestimmungen geordnet ist. 
10. 
Alle früheren, dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind 
ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Juli 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
        <pb n="77" />
        <pb n="78" />
        1874. 73 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stüch vom Jahre 1874. 
  
IXXVIII. Verordnung, 
betreffend die Organisation der Katasterbehörden, 
vom 30. Juli 1874. 
Nachdem der Erlaß weiterer Bestimmungen über die Bearbeitung der Kataster- 
Angelegenheiten nothwendig geworden ist, so verordnen Wir mit Höchster Geneh- 
migung Serenissimi und unter Modification der Verordnung vom 15. März 
1872 (Ges. Samml. S. 104) was folgt: 
8. 1. 
Vorstand des durch die Verordnung vom 15. März 1872 errichteten Kataster- 
amtes ist der Kataster Kontroleur. Derselbe hat, unter Beihülfe der ihm 
überwiesenen Gehülfen, die ihm obliegenden Geschäfte nach Anleitung der dieser 
Verordnung beigesügten 
Geschäftsanweisung für den Kataster-Kontroleur 
zu führen. 
§. 2. 
Die auf das Katasterwesen Bezug habenden Geschäfte des Ministeriums 
(Finanz= Abtheilung) werden in einem besonderen Bürcau desselben bearbeitet, 
welches die Bezeichuung Kataster-Büreau führt. Der Vorstand dieses Bürcaus 
ist der Kataster Inspektor. Demselben wird das erforderliche technische 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezfjammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. Sepiember 1874.
        <pb n="79" />
        74 1874. 
Hülfspersonal überwiesen. Die Bearbeitung der Geschäfte des Kataster-Büreaus 
ersolgt nach Anleitung der dieser Verordnung weiler beigesügten 
Geschäftsanweisung für das Kataster-Büreau des Fürstlichen Ministeriums. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Geschäftsanweisung für den Katasterkontroleur. 
8. 1. 
Der Katasterkontroleur hat in Gemäßheit der Gesetze vom 13. August 1868, 
betreffend die anderweite Regelung der Grundstener (Gesetz-Sammlung S. 383) 
und betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (G.-S. S. 412), 
sowie der dazu ergangenen und noch ergehenden Verordnungen und Auweisungen, 
insbesondere 
1) der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fonschreibung der Grund. 
steuerbücher und Karten, 
2) der Anweisung ll für das Verfahren bei den Vermessungen behuss der Fort- 
schreibung der Grundsteuerbücher und Karten, 
3) der Anweisung ul für das Verfahren bei der Fortschreibung der Gebäude- 
steuerrollen, 
4) der Anweisung 1V für das Verfahren bei Erhebung der Grund= und Ge- 
bäudesteuer 
vom 9. Dezember 1872 (Ges. Samml. S. 153) die Aufnahme und Fortschreibung 
des Güterwechselo zu bewirken, für die Erhaltung der Grundsteuerbücher und 
Karten, sowie der Gebäudesleuerrollen bei der Gegenwart Sorge zu tragen, die
        <pb n="80" />
        1874. 75 
ersorderlichen Fortschreibungsvermessungen auszuführen oder ausführen zu lassen, 
die Heberollen, Zu- und Abgangslisten, Veränderungsanmäge aufzustellen, endlich 
sich allen sonstigen, mit den vorstehend gedachten Geschäften in näherer oder ent. 
sernterer Verbindung stehenden Aufträgen, welche ihm von dem Fürstl. Ministerium 
ertheilt werden, — insbesondere auch statistischen Aufnahmen aller Art, zu unter- 
ziehen. 
8. 2. 
Die vorgesehte Dienstbehörde des Katastercontroleurs ist das Fürstliche Mini- 
sterium (Finanz= Abtheilung). Die allgemeinen Dienstpflichten des Katastercontro- 
leurs regeln sich nach den Gesetzen über den Civilstaatsdienst. 
S. 3. 
Geometrische Privatarbeiten darf der Katastercontroleur nur mit Genehmigung 
des Fürstlichen Ministeriums (Finanz= Abtheilung) übernehmen und ausführen. 
Diese Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten solcher Arbeiten, oder 
mur für einzelne Fälle ertheilt, aber auch ganz versagt werden, wenn zu befürchten 
steht, daß unter der Ausführung solcher Privatarbeiten die Amtsgeschäfte des Ka- 
tastercontroleurs leiden werden, oder wenn der Katastercontroleur die ordnungs- 
mähige Wahrnehmung seiner Amtopflichten vernachlässigt haben sollte. 
Die ertheilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 
8. 4. 
Der Katastercontroleur hat die ihm nach F. 1 obliegenden Arbeiten und die 
durch besondere Verfügungen ihm ertheilten Aufträge in den vorgeschriebenen Ter- 
minen zur Ausführung zu bringen und die bezüglichen Verhandlungen und Akten- 
stücke noch vor Ablauf der hierzu festgestellten Frist der vorgesetzten Behörde einzu- 
reichen. Ganz besonders hat der Katastercontrolenr dafür Sorge zu tragen, daß 
Vermessungen, welche den Grundsteuer-Zu, und Abgängen zu Grunde gelegt wer- 
den müssen, so zeitig ausgeführt werden, daß die rechtzeitige Feststellung der Gund- 
steuer nicht durch die fehlenden Messungselemente gesährdet wird.
        <pb n="81" />
        . 1874. 
Erweist sich der Katastercontroleur bei Ausführung der Fortschreibungsver- 
messungen säumig, oder vermag er dieselben nicht rechtzeitig auszuführen, so kann 
dies anderen Feldmessern unter Verwilligung der reglementsmäßigen Vermessungs= 
gebühren übertragen werden. 
8. 5. 
Die ihm obliegenden Amtsverrichtungen hat der Katastercontroleur in der Regel 
in Person aueguführen. 
Nur zu den gewöhnlichen Schreibarbeiten sowie bei Berichtigung der Grund= 
sleuermutterrollen, Flurbücher und Artikelverzeichnisse, desgleichen bei der Berich- 
tigung der Gebäudesteuer#ollen und Heberollen dürsen geübte Schreibgehülsen mit 
guter Handschrist, und bei Ausführung der Fortschreibungsvermessungen tüchtige 
Feldmesser oder Vermessungsgehülsen verwendet werden. 
Zur Verwendung von Hilssarbeitern ist die jederzeit widerrufliche Genehmigung 
des Fürstl. Ministeriums (Finanz-Abtheilung) erforderlich. Dieses beslimmt zu- 
gleich diejenigen Theile der Geschäfte des Katastercontroleuns, zu welchen die Hilfs. 
arbeiter verwendet werden dürfen, setzt die Renumerationen derselben fest und erläßt 
die Zahlungsanweisung an die Casse. 
Der Katastercontroleur ist für die Richtigkeit der von den Hilfsarbeitern aus- 
geführten Arbeiten und für alle auf das Fortschreibungsgeschäft bezügliche Hand- 
lungen derselben verantwortlich. 
S. 6. 
Der Katastercontroleur hastet persönlich für die gute Aufbewahrung und Er- 
haltung der bei dem Katasteramte befindlichen Urkunden — der Grundsteuermutter- 
rollen, Flurbücher, Artikelverzeichnisse, Gebäudesteuerrollen, Heberollen und Karten 
sowie der Akten und sonstigen Documente — bei Strafe der Neuanfertigung der- 
selben auf seine Kosten. - 
Es ist ihm untersagt, solche Urkunden ohne dringende Veranlassung aus seinem 
Amtslocale zu entsernen, oder dieselben ohne specielle, in jedem einzelnen Falle be- 
sonders einzuholende Genehmigung beziehungsweise Anordnung des Fürstl. Ministe.
        <pb n="82" />
        1874. 77 
riums (Finanz= Abtheilung) an Privatpersonen zu verabsolgen, oder solchen die An- 
fertigung von Auszũgen oder Abschriften aus denselben zu gestatten. 
S. 7. 
Andere Eintragungen in die Documente (K. 6), als diejenigen, welche durch 
die ergangenen oder noch ergehenden Vorschristen ausdrücklich angeordnet sind, be- 
ziehungsweise angeordnet werden, oder Veränderungen an den Documenten darf der 
Katastercontroleur in keinem Falle vornehmen. 
§. 8. 
Der Katastercontrolenr muß während der vorgeschriebenen Geschäftostunden — 
Vormiktags von 9 bis 1 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr — in seinem Ge, 
schästslocale anwesend sein, und hat dort namentlich auch die mündlichen Anmeldun- 
gen der Grund= und Gebäudeeigenthümer wegen der in den Gumd und Gebäude- 
stenerbüchern nachzutragenden Veränderungen entgegen zu nehmen. 
Außerdem hat der Kataslercontroleur am Sitze eines ieden, außerhalb der Stadt 
Rudolstadt befindlichen Justizamts, und zwar zunächst vierteljährlich einmal, regel- 
mäßige Amtstage zu gleichem Zwecke abzuhalten. Die Termins-Tage und Stunden 
sind durch die amtlichen Nachrichtsblätter und in sonst geeigneter Weise zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
§. 9: 
Den Grund= und Gebäudceigenthümern hat der Katastercontroleur auf Ver- 
langen die bei dem Katasteramte aufbewahrten Karten, Grundsleuermutterrollen, 
Flurbücher, Gebäudesteuerrollen u. s. w. zur Einsicht der ihr Eigenthum betreffenden 
Stellen vorzulegen, überhaupt ihnen jede thunliche Auskunft, und zwar unentgeld- 
lich, zu ertheilen. 
8. 10. 
Auf Ansuchen hat der Katastercontroleur 
1) aus den Grundsteuermutterrollen, Flurbüchern und Fortschreibungsprotocollen 
(5. 19 der Anweisung 1 für das Versahren bei Fortschreibung der Grund= 
steuerbücher und Karten) sowie
        <pb n="83" />
        s 1874. 
2) aus den Gebäudesteuerrollen und den Veränderungsnachweisungen (6&amp;. 13 
und 17 der Anweisung IUll für das Verfahren bei Fortschreibung der Ge- 
bäudestenerrollen) Abschriften oder Auszüge zu ertheilen. 
S. 11. 
Zu den Abschriften ganzer Artikelverzeichnisse. Flurbücher, Mutterrollen und 
Gebäudesteuerrollen werden die für diese Schriftstücke vorgeschriebenen Formulare 
verwendet. 
Die Auszüge aus den Grumsteuermutterrollen und den Gebäudestenerrollen 
2######u#müssen nach den beiliegenden Mustern 1 und 1# gefertigt werden. In den Aus- 
zügen aus den Muktewollen sind die Parzellen in der durch die Nummerfolge ge- 
hebenen Ordnung aufzuführen. 
Sofern nicht ausdrücksich verlangt wird, daß der Auszug sämmtliche aus der 
Mutterrolle sich ergebenden Zu und Abschreibungen mit nachweisen soll, ist in dem- 
selben lediglich der neueste, dem letzten Abschlusse der Mutterrolle entsprechende Be- 
stand aufzunehmen. 
8. 12. 
In den Auszũgen aus der Grundsteuermutterrolle sind, falls solches 
besonders verlangt wird, den betreffenden Grundstücken, und zwar gruppenweise, 
wie sie ein zusammenhängendes Besitzstück bilden, in besondere Spalten die Artikel- 
nummern und die in der Mutterrolle nach deren neuesten Beslande verzeichneten 
Besitzer der angrenzenden Besitzstücke auf zwei durch ihre Form und Lage besonders 
bemerkbar hewortretenden Seiten beizuschreiben. 
Wird ein Besitzstück an der betreffenden Seite von einem Wege, einer Eisen- 
bahn, einem Bache, Flusse u. s. w. begrenzt, so ist dies in dem Auszuge anzu- 
geben, nicht aber der Besitzer des jenseits des Weges u. s. w. folgenden Besitz 
stücks. Unter den besonders bemerkbar hewortretenden Seiten eines Besitzstücks 
werden in der Regel diejenigen zu verstehen sein, welche der Längenrichtung desselben 
angehören. 
Ein weiteres hierbei in Betracht kommendes Merkmal wird in der Regel in 
der Lage des Besitzstücks an dem, den Hauptzugang zu demselben bildenden Wege
        <pb n="84" />
        1874. 79 
gesunden werden können, dergestalt, daß einerseits das vor dem betreffenden Besiß- 
stũcke, andererseits das hinter dem Leßzteren aus den Weg stoßende Besitzstück als 
das in dem Auszuge zu bezeichnende Nachbargrundstück angesehen wird. 
§. 13. 
Alle Auszüge (§. 10) sind auf Verlangen in beglaubigter Form auszustellen. 
Der Katastercontroleur ist für die Richtigkeit und die Uebereinstimmung der- 
selben mit den betreffenden Büchem verantwortlich. 
§S. 14. 
Für die Anfertigung der Auszüge (585. 10, 13) welche von den betheiligten 
Grundeigenthümern oder im Interesse derselben von einer öffsentlichen Behörde ver- 
langt werden, haben die Betheiligten Gebühren zu entrichten, welche mil Einschluß 
der Kosten der Formulare betragen: 
1) für Anfertigung der Abschrift des Artikelvexzeichnisses 
für je 100 Artikel 2 Mark, 
2) für Anfertigung der Abschrist des Flurbuchs 
für je 100 Parzellen 2 Mark, 
3) für Ansertigung der Abschrift der Multerolle, 
für je 100 Positionen 1 Mark. 
Die Anzahl der Positionen wird in der Weise gebildet, dah der Anzahl der 
gesammten eingetragenen Parzellen die Anzahl der Artikel hinzugefügt wird. 
4) für Anfertigung eines Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle oder dem 
Flurbuch u. s. w., wenn derselbe 10 Grundstücksabschnitte oder weniger ent. 
hält: 0,.5 Mark; für jeden über die bezeichnete Zahl hinausgehenden Ab- 
schnitt aber außerdem 0,01 Mark, sowie ferner 
5) für das Beschreiben der Grenznachbarn, falls solches geschieht (S. 12) 0,05 
Mark für jedes eingetragene Nachbargrundstück. 
6) für Anfertigung einer Abschrist der Gebäudesteuerrolle für je 100 Artikel 
oder laufende Nummern der Gebäudestenerrolle 3 Mark. 
7) für die Anfertigung eines Auszugs aus der Gebäudesteuerrolle beziehungs- 
weise Veränderungsnachweisung, wenn derselbe 10 Gebäude und weniger
        <pb n="85" />
        80 1874. 
hält: 0,5 Mark, für jedes über diese Zahl hinausgehende Gebäude aber 
außerdem noch 0,01 Mark. 
8. 15. 
Dem Katastercontroleur ist serner gestattet, auf Verlangen der Grundeigen- 
thümer Handzeichnungen aus den bei dem Katasteramte aufbewahrten Karten anzu- 
sertigen. Diese Handzeichnungen dürfen jedoch nur nach Art der im Absatze 2 des 
§. 28 der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuer- 
bücher und Karten vorgesehenen Zeichnungen, eventuell nur mittelst transparenten 
Papiers oder Kattuns von den Karten entnommen werden. Ingsbesondere ist bei 
Anfertigung derselben das Durchstechen der Karten mittelst der Kopirnadel streng 
untersagt. 
Für Anfertigung solcher Handzeichnungen sind von dem Antragsteller Ge- 
bühren nach den Sätzen in §S. 3 des Gebührentarifs vom 9. Dezember 1872 
(Ges. Sammlung S. 155) zu entrichten. 
Sämmtliche vom Personal des Katasteramtes für Privatpersonen gelieserte Ar- 
beiten werden vierteljährlich liquidirt. 
Als Liquidationsformular kann die nach Musler c zu §F. 32 der Anweisung 1I. 
für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grund- 
steuerbücher und Karten vorgeschriebene Vertheilungs, und Hebeliste dienen. 
In Spalte 10 dieses Formulars sind die Gebühren für Auszüge aus den 
Grund und Gebäudesteuerregistern auszuwerfen und isl die Spalte dem entsprechend 
zu überschreiben. 
Die Arbeiten werden, soweit irgend thunlich, innerhalb der Büreaustunden an. 
geferligt, und es fließen die sämmtlichen Gebühren zur Staatocasse. 
Für in einzelmen Ausnahmefällen außerhalb der Büreaustunden angefertigle 
Arbeiten zahlt die Staatscasse à der liquidirten Beträge an den betreffenden Ar- 
beiter aus. Der Katastercontroleur hat speciell zu bescheinigen, welche Arbeiten 
außerhalb der Bürcaustunden angefertigt worden sind und daß dies nothwendig war. 
In einer Beilage sind die Namen der betreffenden Arbeiter und die denselben zu- 
stehenden Beträge aufzuführen.
        <pb n="86" />
        1874. si 
. 16. 
Auszũge (88. 10 u. 15), welche lediglich im Interesse der Grund- und Ge- 
bäudesteuerverwaltung erforderlich, oder lediglich zu einem anderen Zwecke der 
Staaksverwaltung bestimmt sind, hat, sofem dabei das Interesse eines Privaten 
oder einer Corporation nicht obwaltet, der Kataslercontroleur unentgeldlich zu 
liefern. 
8. 17. 
Geometrisch genau gezeichnete Auszüge, beziehungsweise Copien aus den bei 
dem Katasteramte aufbewahrten Karten dürfen von dem Katastercontroleur überhaupt 
nicht gefertigt werden. 
Die etwa bei ihm eingehenden Anträge der Grundeigenthümer oder Behörden 
auf Ertheilung solcher Kartenauszüge u. s. w. hat der Katastercontroleur an das 
Ministerium (Finanz-Abtheilung) weiter zu befördem, welches die Anfertigung der 
Auszüge auf Grund der Originalkarten und der zu denselben gehörigen Supple- 
mente erst zu genehmigen hat. 
8. 16. 
Die Fortschreibungs= und sonstigen Protocolle, sowie die Register, Bücher, 
Heberollen, Zu und Abgangslisten u. s. w. sind sauber und reinlich zu führen; 
insbesondere sind die Namen und Zahlen deutlich zu schreiben. 
Unrichtige Eintragungen dürfen weder durch Radiren, noch in sonstiger Weise 
hänzlich weggeschafft werden, vielmehr müssen fehlerhafte Eintragungen mittelst 
Durchstreichens und Hinzuschreibens in der Weise berichtigt werden, daß das fehler- 
haft Eingetragene noch lesbar bleibt und das Richtige deutlich darüber oder daneben 
geschrieben wird; auch müssen die Correcturen in den Protocollen anerkannt werden. 
Sofern nicht ein ganzer Artikel fortzuschreiben ist, (S. 26 der Anweisung für 
die Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten), wird für jede Parzelle u. s. w. 
und jedes Gebäude in den Protocollen und Nachweisungen eine besondere Zeile ver- 
wendet. 
Eintragungen zwischen den Zeilen sind unstatthaft. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 14
        <pb n="87" />
        82 1874. 
8. 19. 
Sowohl die allgemeinen Gesete und Versügungen, welche die Geschäftsver- 
waltung des Katastercontroleuro betreffen, als auch die vorkommenden besonderen 
Dienstsachen werden nach den unten bezeichneten Gegenständen gehörig geordnet, zu 
General beziehungsweise Specialakten zusammen geheftet. 
Die Gesetzsammlung muß nach Jahrgängen eingebunden werden. 
Jedes Aktenheft wird mit einer Nummer versehen und diese in ein Reperto- 
rium eingetragen. 
Besondere Gegenstände der Akten sind u. A. folgende: 
1) Inventarium (Verzeichniß der zu den Katasteramte gehörigen Aktenstücke und 
etwaigen sonstigen dienstlichen Inventarienstücke — mit Ausnahme der zu 2 
gedachten Bücher und Karten —) 
2) Verzeichniß der von dem Katastercontroleur aufbewahrten Grundsteuerbücher 
(Grundsteuermutterrollen, Flurbücher, Artikelverzeichniss.) und Karten, Ge, 
bäudesteuerrollen u. s. w.; 
3) Personalien, Urlaubsgesuche u. s. w.; 
4) Allgemeine, die Organisalion des Fortschreibungswesens betreffende Ver- 
fügungen; 
5) Allgemeine, die Fortschreibung der Grundsteuerbücher betreffende Versügungen; 
6) Ausnahme und Forkschreibung der in den Eigenthumsverhältnissen der Liegen- 
schaften eingetretenen Veränderungen: 
7) Fortschreibungsvermessungen und Liquidation der Gebühren für dieselben: 
8) Grundsteuer-Zu- und Abgänge; 
9) Einschäßung neu entstandener Liegenschaften; 
10) Grundsteuernachlässe; 
11) Allgemeine, die Fortschreibung der Gebäudesteuerrollen betreffende Ver- 
fügungen; 
12) Aufnahme und Fortschreibung der in den Eigenthumsverhältnissen der Ge- 
bäude eingetretenen Veränderungen; 
13) Gebäudesteuer= Zu und Abgänge;
        <pb n="88" />
        1874. 83 
4) Einschätzung neu entstandener, vom Grunde aus wieder aufgebauter u. s. w. 
l 5 
15) Gebäudesteuernachlässe; 
16) Aufslellung der Heberollen; 
17) Bedarf an Formularen für das Fortschreibungsgeschäft; 
18) Geometrische Privatarbeiten u. s. w.; 
19) Verschiedene Gegenstände. 
Die unter 8 bis 10 und unter 12 bis 16 aufgeführten Gegenstände sind 
nach General- und Specialakten von einander zu trennen. 
8. 20. 
Zur Controle der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erledigung der periodi- 
schen Arbeilen, sowie zur Controse über Erledigung der von ihm ausgegangenen 
Vorladungen u. s. w. hat der Kataslercontroleur ein Terminbuch, ferner für den 
dienstlichen Schriftverkehr eine Registrande nach dem auliegenden Musler l zu 
führen. In derselben werden alle eingehenden Dienstsachen, sowie die von dem 
Katastercontroleur ausgehenden Berichte und Schreiben nach der Zeitfolge unter 
einer beim Beginne jedes Jahres mit Eins anfangenden Nummer, welche gleich- 
zeitig auf das betreffende Stück geschrieben wird, versehen. 
8. 21. 
Hinsichtlich der Form der Berichte an die vorgesetzten Dienstbehörden sind 
solgende Regeln zu beachten: 
I) zu den Berichten werden ganze Bogen Papier von gewöhnlichem Formular 
verwendet; 
2) die Berichte dürfen nicht über die ganze Breite des Bogens, sondern nur 
auf zur Hälfte gebrochenen Seiten, und zwar zur rechten Hand des Bruches 
geschrieben werden; 
3) auf der linken Seite des Bruchs und zwar auf der ersten Seite des Bogens 
wir 
Mn) ganz oben der Ort und das Datum des Berichts verzeichnet, 
14. 
#aer Ul.
        <pb n="89" />
        84 1874. 
h) hierunter der Amtscharacter und Name des Berichtenden und der Gegen- 
stand des Berichts, kurz und bestimmt, 
c darunter das Datum und die Registrandennummer der Verfügung der Be- 
hörde, an welche der Bericht geht, wenn leßtterer sich auf eine erlassene 
Verfügung der Behörde gründet, 
4)) darunter die Zahl der zu dem Berichte etwa gehörigen Beilagen, 
o) unten auf der linken Seite des Bruchs die Adresse der Behörde und 
) darunter am Rande die Registrandennummer des Berichterstatters. 
4) Wenn der Bericht aus mehr als einem Bogen besteht, so müssen diese ge 
heftet werden; 
5) dasselbe muß auch mit den etwaigen Beilagen geschehen; 
6) alle Beilagen des Berichts müssen mit Ziffern oder Buchstaben bezeichnet, in 
dem Berichte hiemach und nach ihrem Datum und Inhalte genau allegirt, 
auch jede derselben da, wo sie angezogen wird, am Nande des Berichts durch 
einen Strich mit Beisetzung der sie bezeichnenden Zifsern oder Buchstaben be- 
merklich gemacht werden; 
7) von einander verschiedene Gegenstände dürfen in demselben Berichte nicht vor- 
getragen werden, es ist vielmehr der Repositurordnung wegen über jeden ein- 
zelnen Gegenstand besonders zu berichten. 
8. 22. 
Ueber die zu den Fortschreibungsarbeiten des nächsten Jahres erforderlichen 
Druckformulare ist dem Fürstl. Ministerium, Finanz-Abtheilung, bis zum 1. Dezem- 
ber jeden Jahres eine Bedarfsnachweisung einzureichen, worin zugleich die vorhan- 
denen Bestände nachzuweisen sind. 
8. 23. 
Der Katastercontroleur hat über alle Arbeiten, für welche er neben seinem 
fixirten Diensteinkommen Tagegelder oder sonstige Entschädigung in Anspruch zu 
nehmen befugt ist, ein Tagebuch zu führen Dasselbe ist an jedem Abend pflicht.
        <pb n="90" />
        1874. 85 
mäßig zu vervollständigen und muß nachweisen, wo und wie er an jedem Arbeits- 
tage in der gedachten Art beschäftigt gewesen is. 
Läßt der Katastercontroleur dergleichen Arbeiten durch Hülfsarbeiter unter 
seiner Verantwortlichkeit ausführen, so müssen auch sie Tagebücher führen und ihm 
mit den Arbeiten abliefern. 
Auf Grund dieser Tagebücher sind, je nach dem Umfange der mit den Ar- 
beiten verknüpft gewesenen baaren Auslagen, in geeigneten Zwischenräumen Liqui- 
dationen nach dem anliegenden Muster 1V dem Fürstl. Ministerium (Finanz= Ab-### 
theilung) einzureichen. 
Der Katastercontroleur gehört zur Klasse IV der in S. 76 des Sportelgesetzes 
(Gesetz Samml. 1868 Seite 298) aufgeführten Beamten. 
  
8. 24. 
Der Katastercontroleur darf die Messungen, welche er durch Hülfsarbeiter hat 
ausführen lassen, oder welche ihm von den Grundeigenthümern vorgelegt werden, 
mur nach vorgenommener Prüfung der Fortschreibung zu Grunde legen. 
Die Brauchbarkeit der Messungen ist durch einen Prüfungsvermerk mit der 
Unterschrift des Katastercontrolenrs auf den betreffenden Vermessungsstücken zu be- 
scheinigen. 
Ueber jede solche Prüfung ist eine kurze Verhandlung aufzunehmen und den 
Vermessungsakten beizufügen, aus welcher die Art und Weise, in welcher die 
Prüfung erfolgt ist, die hervorgetretenen Anstände, sowie deren Erledigung ersichtlich 
sein müssen. 
KS. 25. 
Diese Prüfungsarbeiten (S. 24) gehören zu den Amtsobliegenheiten des 
Katastercontroleurs und es kann dafür eine Entschädigung in der Regel nicht ge- 
währt werden. 
Nur für die Revision der von den Grundeigenthümern beigebrachten Messungen 
können, sofern damit außergewöhnliche Mühewaltungen und Reisen verbunden sind, 
Tagegelder und Transportkosten liquidirt werden, welche auf dem in §§. 32 und 
33 der Anweisung I für das Versahren bei den Fortschreibungsvermessungen be-
        <pb n="91" />
        86 1874. 
zeichneten Wege von dem Fürstl. Ministerium (Finanzabtheilung) festzusetzen, zur 
Zahlung anzuweisen und von den betreffenden Grundeigenthümern wieder einzu- 
ziehen sind. 
8. 26. 
Der Katastercontroleur hat auf Erfordem dem Fürstlichen Ministerium (Finanz- 
abtheilung) einen Plan auszustellen, aus welchem die Reihenfolge und die Zeit der 
Erledigung seiner Amtsobliegenheiten ersichtlich ist. 
Ferner bleibt dem Fürstl. Ministerium (Finanzabtheilung) überlassen, dem 
Katastercontroleur die Einreichung einer periodischen Nachweisung über den Stand 
und den Fortgang seiner Amtsobliegenheiten aufzuerlegen. 
§. 27. 
Alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="92" />
        1874. 
Muster I. zu (§. 11.) 
Grundsteuer-Verwaltung. 
teueramt 
Augszug 
der Grundsteuermutterrolle 
des 
Bezirks 
enthaltend 
die unter Artikel .5 eingetragenen 
Grundgüter 
des 
zu 
Ausgeferligt auf Ausuchen des 
zum Zwecke 
Gebührenbetrag
        <pb n="93" />
        1874. 
  
Bezeichnung der Eigenthumsabschnitte 
  
Nummer 
  
  
1 
ẽ Vezeichning Jahresbeirag Zuge 
— 15 der koge, Kuliur KFlacheninhalt.Reinenuag. der riebnn. 
b ðt— Grichrotene un“ vuose “ (Kundsteuer. ar das 
* 2 oder des- % Johr 
nes Suu.l u. C# . - D 
1. 3. 4 5 . 7. 8. 9. 10. 11.
        <pb n="94" />
        1874. 
89 
  
Angabe der 
Grenzuachbarn 
  
Einerseits 
Andererseits 
  
  
  
  
  
  
. . TT — 
——[i — Name und Wohnort — Name und Wohnort 
. deo . 
» Anitel Actikel- 
Name. .K Sppougrenzenden #esiuers. Nome. angrenzenden Besttzers. 
12. 13. 11. 15. 16. 17. 
Frstl. Schw. Rudolll. Gesehsammung. XXXV. 15
        <pb n="95" />
        <pb n="96" />
        1874. 
Muster II. G 8. 11.) 
Gebäudesteuer-Verwaltung. 
leueramt 
Auszug 
der Gebäudesteuerrolle 
des 
Bezirks 
enthallend 
die Gebäude 
des 
zu 
Ausgesertigt auf Ansuchen des 
zum Zwedce 
Gebührenbetrag
        <pb n="97" />
        1874. 
  
SBeichnuna der Gebände. 
  
riliche orer ont 
-eübliche 
  
  
  
  
    
  
— der Besivung (GGlung der (chaude. * 
1 . 
55 * DO.xnilichr= * Stcurr. 
z - « E 
nggtsgsew »list- I 
B NWM Stein l 
5 12.
        <pb n="98" />
        1874. 
Uegistrande. 
Muster III. (zu §. 20.) 
93
        <pb n="99" />
        94 1874. 
Der Eingabe. 
Fort Pösen. Namen 
lausende Datum. #4n Kurzer Inholt der Sache. 
Nummer. alum. Ephibenten. 
Tag. Monai. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
        <pb n="100" />
        1874. 
  
  
  
Daum Altenzeichen. 
me e "“ ot des Berichis des Ab · Bemerlungen. 
an sreit gee, T Verichis oder des Versutien. u. s w. dach. 
Tag. Monat. 
8 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.
        <pb n="101" />
        <pb n="102" />
        Grund- und Gebändesteuer-Verwaltung. 
EII…IIXj 
in der Zeit vom 
von dem Unterzeichucten ausgeführte Dienstreisen und Arbeilen. 
1874. 
Tiquidation 
über Reisekosten und Tagegelder für nachbczeichnele 
len bis len 
Muster IV. (zu §. 23.) 
. 
  
Zeit 
der 
Ausführung. 
Monat. Tag. 
Zahl 
Tagr. 
Reise weg 
und 
Angabe der dienstlichen Verrichtung. 
Bemerlungen. 
  
  
viauitahen Grund und # 
  
Zu übertragen 
  
Sebube euer#wwaltnng. 
Jurstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsammlung XXXV.
        <pb n="103" />
        g8 1874. 
Berechnung der Reisekosten und Tagegelder. 
.Tagegelder für Tage zu Marl für den Tag 
bP 
B. An baaren Auslagen und Transporkkosten lout beiliegender Beläge 
Geldbetrag. 
Mork.f 
  
  
  
Ueberhaupt 
Nudolsladt, den ten 
Der Katastercontroleur.
        <pb n="104" />
        1874. 690 
Geschäftsanweisung für das Katasterbürcau des 
Fürstlichen Ministeriums. 
8. 1. 
Zur Erledigung der dem Kataster-Büreau obliegenden Geschäfte wird dem 
Büreau-Vorstande (dem Kataster-Inspector) ein die nöthige technische Qualifikation 
besipender Hülfsarbeiter überwiesen. 
8. 2. 
Dem Hülfsbeamten liegt die Ansertigung der zu den Fortschreibungsver- 
messungen erforderlichen Auszüge aus den Originalkarten ob (F. 5 der Anweisung ll 
für das Verfahren bei den Fortschreibungs-Vermessungen — Ges.-Samml. 1872 
S. 153 — 154 ); auch hat derselbe sich der Anfertigung der von Behörden 
und Privaten beantragten Copien 2c. der fraglichen Karten, sowie der Ausfübrung 
ähnlicher Arbeiten zu unterziehen (X. 17 der Geschäftsanweisung für den Kataster- 
controleur). 
8. 3. 
Der Hülfsbeamte hat ferner die Rechnungs-Cxpeditions, und Repositur= 
geschäfte, welche bei dem Fürstlichen Ministerium in den auf die Grund= und Ge- 
bäudestenerverwaltung bezüglichen und den she in Verbindung stehenden Ge- 
schäftoangelegenheiten vorkommen, zu besorger 
Soweit die Kräfte dieses Beamten zius ordnungsmäßigen Erledigung der 
Geschäfte nicht ausreichen sollten, wird demselben durch die sonstigen Canzlei- 
beamten des Fürstl. Ministeriums die erforderliche Aushülfe gewährt. 
8. 4. 
Unter Verantwortung des Katasterinspektors hat der Hülföbeamte die Ausgabe 
und den Rũckempfang von Karten und sonstigen Dokumenten des Archivs (8. 15 
16
        <pb n="105" />
        100 1874. 
dieser Anweisung) zu besorgen; die hierüber und über den Bestand der überhaupt 
vorhandenen Karten und Dokumente anzulegenden Verzeichnisse 2c. zu führen und 
darüber zu wachen, daß keine mißbräuchliche Benuhung der Karten und Dokumente 
stattfindet und dieselben vor Beschädigung bewahrt werden. Auch hat derselbe die 
vollständige Erhaltung der Büreau= Utensilien, Instrumente 2c. zu überwachen. 
8. 5. 
Dem Katasterbürean liegt die Führung eines nach den Geschäftsdistrikten der 
Sleuerkassen getrennt anzulegenden Hauptcontrolbuchs nach dem beiliegenden 
Am Muster 1 ob. in welches die der Genehmigung des Fürstl. Ministeriums unter- 
liegenden Zu= und Abgänge der Grund= und Gebäudesteuer eingetragen werden, 
und zwar auf Grund: 
1) der isenewerändegeanhäge (5. 27 der Anweisung IV Ges.-Samml. 
72,. 153 — 127 
2) der Gebändestuer-Zu. und büntenas (§§. 35 und 36 der Anweisung 1#1 
un §. 34 der Anweisung yw .. Ges.-Samml. 1872, S. 153 — 79 u. 
—; 
3) der GcbandesteuewcmndcnmqsnachwctsnngINS§17MusedckAn 
Ivetsung lll—Gcs-Sammls72SloJ-—7 
Das Hauptcontrolbuch wird im Betreff der —i in denselben aufgeführten 
Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke bei der Feststellung der Heberolle für 
jeden derartigen Bezirk (§. 8 der Anweisung IV) abgeschlossen und ist danach die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Heberolle zu prüfen. 
Mit dem Abschlusse des Hauptcontrolbuchs müssen sich ferner die Nachweisung 
des Sollaufkommens an Grund= und Gebäudesteuer GG. 7 der Anweisung IV) sowie 
die Uebersicht des Bestandes der Liegenschaften (I§. 68 u. 69 der Anweisung! 
Ges.= Samml. 1872, S. 153 — 1 —) in Uebereinstimmung befinden 
8. 6. 
Zugleich mit Feststellung der einzelnen Heberollen und vor Rücksendung der- 
selben an den Katastercontroleur (§F. 8 der Anweisung 1V) ist der Inhalt der der 
Heberolle vorgehefteten summarischen Uebersicht der aufzubringenden Steuern und 
Beischläge in je eine zu fübrende Nachweisung nach dem Muster II zu §. 7 a. a. O. 
einzutragen.
        <pb n="106" />
        1874. loi 
Mit den diesfälligen Eintragungen muß demnächst die vom Katastercontroleur 
mit der letzten Heberolle des betreffenden Sieuer-Kassendistrikts einzureichende 
Uebersicht nach demselben Muster übereinstimmen, um in dieser Art eine gegenseitige 
Contole über die Nichtigkeit der gesübrten Uebersichten zu erreichen. 
5. 7. 
Auf Grund der vom Katastercontroleur gemäß der Vorschrist in §. 18 der 
Anweisung Il alljaͤhrlich einzureichenden Auszüge aus dem Nummerinder ist vom 
Katasterbüreau ein ähnlicher Nummerinder nach Muster b zu S. 18 a. a. O. zu 
führen und mit den jährlich stattfindenden Fortschreibungen in Uebereinstimmung zu 
halten. 
Dieser Index giebt das Mittel an die Hand, um die Parzellen r2c., welche eine 
Formveränderung erlitten haben, in den bezüglichen Fortschreibungeverhandlungen 
(5. 15, 1 8 dieser Anweisung) auffinden zu können. 
F. 8. 
Sofern es auf die Anfertigung neuer Giundsteueranlagen (§. 12 der An- 
weisung 1) ankommt, sind die damit verbundenen Kartirungs-, Berechnungs= und 
Negisterarbeiten vom Kasterbüreau (F. 1 dieser Anweisung) auszuführen. 
C. 9. 
Auf Ansuchen sind aus den Originalkarten und deren Supplementen, sowie 
aus den sonstigen in dem Archive ruhenden Grund= und Gebändesteueweranlagungs. 
akten Auszüge, beziehungsweise Copien u. s. w. zu verabsolgen. 
Kartenauszüge und Copien dürfen nur auf Grund der Originalkarten und 
der zugehdrigen Supplementkarten und nur im Katasterbüreau (vgl. §. 17 der Ge- 
schästcanweisung für den Katastercontroleur) gefertigt werden. 
8. 10. 
Die Auszüge oder Copien der Karten müssen die im Lause der Forlschreibung 
eingetretenen in den Supplementkarten nachgewiesenen Veränderungen vollständig 
mitenthalten. 
Alle Auszüge und Copien sind von demjenigen, welcher sie angefertigt hat, zu 
unterzeichnen und ist deren Nichtigkeit vom Katasterinspektor zu bescheinigen.
        <pb n="107" />
        102 1874. 
8. 11. 
Die Gebühren für Kartenauszüge, deren Anfertigung zum Behufe der Fort- 
schreibungsvermessungen von dem Katastercontroleur beantragt wird (K. 6 u. ff. der 
Anweisung 1I), sowie die Gebühren für Aufertigung anderer Auszüge und Cie 
der Karten werden nach dem Gebührentarif (V), (Ges. Samml. 1872, S. 
171 —) berechnet. 
In diesen Gebühren ist die Entschädigung für das erforderliche Eintragen der 
in den Fortschreibungssupplementkarten nachgewiesenen Veränderungen, semer für 
das erforderliche Zeichnenpapier und Einfassen mit Band, sowie für sonstige Zeich- 
nenmaterialien mit enthalten. 
Für auf Leinwand aufgezogene Karten werden außer den Gebühren noch 
0.5 Mark für je 1 Qnadratdecimeter berechnet. Für Koloriren der Karten und 
sonstige Mehrarbeit sind Diäten zu berechnen. 
Ebenso sind Diäten in Ansatz zu bringen für anderweite Auszüge aus den 
Veranlagungsakten. 
8. 12. 
Der festgesetzte Betrag der Kostenliquidationen kann Privatpersonen gegenüber 
bei Zufertigung des Auszugs, beziehungeweise der Copien Seitens des Fürstlichen 
Ministeriums durch Postworschuß entnommen werden. 
Oeffentlichen Behörden gegenüber, welche die Ertheilung von Auszügen oder 
Copien nachsuchen, ist von der Entnahme des Kostenbetrags durch Poswerschuß ab- 
zusehen. 
8. 13. 
Diejenigen Auszuũge aus den Karten, sowie aus den Grund- und Gebände- 
steuerveranlagungsakten, welche lediglich im Interesse der Grund= und Gebäude- 
steuerwerwaltung erforderlich sind, werden, sofern dabei das Interesse eines Privaten 
nicht obwaltet, unentgeldlich hergestellt. 
Unter derselben Voraussetzung findet ein Gleiches Stakt in Betreff der für 
andere dienstliche Zwecke der Staatsverwaltung etwa ersforderlichen Auszüge. 
8. 14. 
Die auf das Fortschreibungswesen im Allgemeinen bezüglichen Obliegenheiten 
des Katasterbüreaus ergeben sich aus den Fonschreibungsanweisungen 1 — IV vom
        <pb n="108" />
        1874. 103 
9. Dezember 1872 (Ges.= Samml. S. 175) in Verbindung mit den Bestimmungen 
in S§. 2 — 5 dieser Anweisung. 
§. 15. 
In dem Archive des Katasterbüreaus werden die eigentlichen Veranlagungs- 
dokumente, d. h. solche, welche sich auf den materiellen Theil der Gumd= und Ge- 
bäudesteuerweranlagung beziehen, aufbewahrt und zwar insbesondere: 
I., auf das Grundsteuerwesen bezüglich: 
1) die Originalkarten, 
2) die Akten über Feststellung des Klassifikationstarifs, 
3) die Einschätzungs, Coupons, 
4) die Originalfturbücher, 
5) die Besitzstandoregister, 
6) die Klassenzusammenstellungen, 
7) die Akten über die Einschäßung der Liegenschaften, 
8) die Verhandlungen über die Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten, 
9) die Verhandlungen über Anfertigung neuer Grundsteueranlagen, wo solches 
aus Anlaß einer zur Ausführung gekommenen Grundstückszusammenlegung 
(Separation) nöthig wird. GG. 12 der Anweisung 1); 
II, auf die Gebäudesteuer bezüglich: 
1) die Original-Veranlagungs-Nachweisungen, 
2) die tabellarischen Uebersichten, 
3) die Verhandlungen über Fortschreibung der Gebäudesteuewoollen. 
Alle übrigen auf die Veranlagung und Fortschreibung bezüglichen Verhand- 
lungen u. s. w. gehören, sowelt sie nicht beim Katasteramte beruhen, in die Ver- 
waltungsrepositur des Katasterbüreaus, welche einen integrirenden Bestandtheil der 
Repositur des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, bildet. 
8. 16. 
Die im 8. 15 zu 1. M. 1 bezeichneten Karten und die zu den Fortschreibungs- 
verhandlungen (1 8 daselbst) gehörigen Supplementkarten sollen, wenn es irgend 
thunlich, in einem anderen Zimmer aufbewahrt werden, als die übrigen dort bezeich. 
neten Gegenstände, um im Falle einer Feuersgefahr die gleichzeitige Zerstörung 
dieser Dokumente möglichst zu verhüten.
        <pb n="109" />
        104 1874. 
8. 17. 
Der sorgfältigen und guten Aufbewahrung aller Archivstücke ist besondere Auf- 
merksamkeit zuzuwenden und, dah dies geschieht, in geeigneter Weise zu überwachen. 
Die Karten dürfen nicht gesaltet und müssen gegen Staub, Feuchtigkeit, Hitze 
oder sonstige nachtheilige Einflüsse geschützt und in horizontaler Lage aufbewahrt 
werden. Die Fortschreibungsverhandlungen sind nach Gemeinde= und selbststän- 
digen Gutsbezirken getreunt zu ordnen. Dieselben sind nicht alljährlich, sondern 
erst dann einzubinden, wenn die Verhandlungen mehrerer Jahre für einen Gemeinde- 
oder selbstständigen Gutsbezirk einen solchen Umfang emeicht haben, daß aus den- 
selben ein Band von entsprechender Stärke gebildet werden kann. 
Der Einband ist möglichst billig (im sogenannten Pappband) herzustellen. 
S. 18. 
Die Karten und Akten des Archivo dürfen in der Regel nur in dem Lokale 
des Archivs oder Katasterbürcaus und uur von den im Katasterbüreau beschästigten 
Beamten oder unter deren unmittelbaren Aufsicht eingesehen und benutzt werden. 
Eine Entfernung der Karten oder Akten aus den gedachten Lokalen ist nur 
gestattet, wenn solches im Interesse der Grund= und Gebäudesteuewerwallung, oder 
in Folge einer richterlichen Requisition unbedingt geboten erscheint, vder wenn ins- 
besondere im Betreff der Karten der beabsichtigte Zweck durch Ansertigung von 
Copien oder Auszügen nicht erreicht werden kann. 
Zu der Enkfernung der Karten oder Akten aus den Amts-Lokalen ist in 
jedem einzelnen Falle eine von dem Katasterinspektor vollzogene schristliche Geneh- 
migung nothwendig, welche als Belag zu den Akten zu nehmen ist. 
8. 19. 
Alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Verordnungen sind ausge- 
hoben. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="110" />
        1874. 105 
Muster I. (u F. 5.) 
Grund= und Gebändesteuer-Verwaltung. 
teuerbezirl 
Bauptcontralbuch 
Fürstlichen Ministeriums, 
finanz-Aöbtbeilung. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 17
        <pb n="111" />
        106 1874. 
Gemeindebezirk 
Jahresbetrag der Grund . DecwcsJahkkddecmgdkkokbwcs , 
»- steuer. Einge- bSude euer. Einge- 
* önderungs. rageu steuer Zu nagen 
anirags Zugang. Abgang. 6“ a . Zugang. Abgaug. 6 
G 4 uusii /0. . am ————— am 
Dalum. c cNN# Datum. # 4 —. . 
1. I 3. 1. 5. 6. 7. 8. 2. 10. 
. 
i ! 
J 
E 558 
s l 
l
        <pb n="112" />
        1874. lor 
Muster II. (zu F. 6.) 
Grundsteuer-Verwaltung. 
Steneramt Steueriahr 
HDauptnachweilung 
des 
Sollaufkommens an Grund= und Gebändesteuer und der mit 
dieser Steuer aufzubringenden Beischläge.
        <pb n="113" />
        108 187 4. 
Jahresbeirag Von dem 
Des Gemeinde oder selbsiständigen n nt' 
2 Gulsbezirls gebühren der Ons 
* der der zusammen steuereinnehmer zu 
“ 6 Plenni 
2 Grundsteuer. Gebäudesteuer.Spalte 4 und 5 Aemigeste 
s. « 
II Name. Onalität. 4. eush n eo 0 K 
————1— 14 K[J. 
2. 3. 1 5. 6. 7. 
. ; . 1 . 
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Bemerlung. Ben den auf selbsthändige Gutsbezirle entsollenden Steuerbeirs 
  
  
  
  
  
  
rgen werden In Spalte 7 Hebege 
  
  
  
übren nicht berechn
        <pb n="114" />
        1874. 
109 
  
Von dem 
Hteuerbelrage in 
Spalte 6 ver 
eibt nach Abzug 
er Hebegeblihten 
Spalie 7) 
Beischlage und zwar 
  
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r5z 
* u. 
* 
Bemer kungen.
        <pb n="115" />
        110 
1871. 
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. August 1874, die Verleihung der Rechte einer juristischen 
Person an die katholische Kirche zu Rudolstadt betreffend. 
Nachdem Seine Durchlaucht der regierende Fürst beschlossen haben, der in 
hiesiger Stadt errichteten katholischen Kirche auf dem Grunde des unter dem beutigen 
Tage bestätigten Statuts die Rechte einer jurislischen Person zu verleihen, so bringen 
wir diese höchste Entschließung Serenissimi andurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 7. Auguß 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Schwarß#.
        <pb n="116" />
        1874. 111 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1874. 
XXX. Verordnung 
vom 16. September 1874, die Ausführung des Gesetzes vom 30. Mai 
1874 wegen Einführung der Neichsmarkrechnung betreffend. 
  
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, die Einführung der 
Reichsmarkrechnung berressend (Ges. S. S. 44), wird mit Höchster Genehmigung 
Sercnissimi verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Bei Umrechnung aller durch Landes. Gesetze und Verordnungen sowohl im 
Guldensuße, als im Thalersuße festgestellten Geldsätze für Steuern, Abgaben, 
Sporteln, Gebühren, Strafen, Taxen u. s. w. sind die Sätze des Thalerfußes aus- 
schließlich zu Grunde zu legen und 
1 Thaler = 3 Mark, 
10 Silberhreschen — 1 Mark, 
l — 0,10 Mark oder 10 Pfennige, 
1 — 0),05 Mark oder 5 Pfennige, 
jeder Pfenmig unter oder über 3 Silbergroschen 
— 0,01 Mark oder 1 Pfennig 
zu rechnen. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 18 
Ausgegeben in Nudolstadt am 24. September 1874.
        <pb n="117" />
        112 1874. 
8. 2. 
Zu §. 6 des Klassen= m. Steuer-Gesetzes vom 3. September 1852 (Ges.-S. 
S. 182), 
zu §. 3 der Instruction vom 7. Decbr. 1852, die Erhebung der Klassen- 2c. 
Steuer betr. (Ges. S. S. 235), und 
zu §. 22 bez. §. 17 der Grund= und Gebäudesteuer-Gesetze vom 13. August 
1868 (Ges. S. S. 383 und 412). 
Die Erhebungsgebühr der Ortserheber für die Klassensteuer, sowie 
für die Grund= und Gebäudesteuer wird auf zwei Pfennige von jeder eingehobenen 
vollen Mark abgerundet. 
§5 3. 
Zu dem Ssei vom 4. März 1859 ned giahtagen (Ges.-S. 1859 
d Ges. S. v. J. 1868 S. 
Die Spoi umn der nachstehenden P7 n # festgestellt wie folgt 
a. 8. 26 Nr. 27: Rewvisionssporteln: bei einem Einnahmebetrage 
bi 1 
20 Mark 
„ 200 „ 2 
4000 „ noch 7 Procent 
und von weitern Beträgen 1 Procent, jedoch im Ganzen nicht mehr als 60 Mark. 
b. §. 38: für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenthum: 
1) bei rgeusee ban zu 300 Marf 7 2 Protent, 
edoch nicht unter 3 Marf 
2) bei Gegenhanden i 300 —6000 Mark wenh 1 Pracen, 
3) von jeden weiteren 100 Mark tritt noch 1 Mark hinz 
außerdem für die Waisenhauscasse von jeden 100 Miart 0,10 Mark 
oder 10 Pfennige. 
Bei Zuschreibung von Bergeigenthum kommen anstatt der Gebühr für die 
Waisenhauscasse folgende Beträge für die Bergzehntarmuthscasse in Ansatz 
bei einem Werthe bis 100 Mark: 0,25 Mark oder 25 Pfennige, 
von 100—200 Mark 1 Mark, und von jeden weiteren 100 Mark 3 Mark. 
. §. 39: für Erbantrittscheine der als Erben eintretenden Aseendenten, 
Descendenten und Ehegatten findet ein Viertheil der §. 38 normirten Sätze, 
jedoch nicht unter 2 Mark, für Erbrecesse in Bezug auf den Nachlaß eines
        <pb n="118" />
        1874. 113 
Astendenten, Descendenten und Ehegatten die Hälfte obiger Ansätze, jedoch 
nicht unter 3 Mark saatt. 
.43 Nr. 2: für Verhandlungen wegen einer auf den neuen Erwerber über- 
gehenden Hypothek von jeden 100 Mark der Hepothenease 
0 Mark oder 20 Pfennige, 
mit Zuschlag 3 „ „ 3 
jedoch nicht mehr als 6 Mark, mit Zuschlag Mar. 
o. S. 45: für die Eintragung einer Hypothek in das Hppothekenbuch: 
1) bei Kapitalsummen bis 300 Mark 1 Procent, jedoch nicht unter 11 Mark, 
2) bei Kapitalsummen von 300— 6000 Mark 3 Procent, 
3) von jeden weitern 100 Mark tritt noch 1 Mark hinzu, 
4) bei unbestimmten Summen 2—6 Mark. 
s. 8. 46; für die Eintragung eines Vorzugsrechts in das Privilegienbuch bei Summen 
1) bis 300 Mark 1 Procent, jedoch nicht unter 1 Mar 
2) von jeden weitern 100 Mark |] Mark, jedoch nicht üter 50 Mark. 
3) bei unbestimmten Summen 2—9 Mark. 
g. §. 54 Nr. V. (vergl. §. 67 des Deposital-Gesetzes vom 23. März 1855, 
Ges. S. S. 95). Depositen-Gebühren sowohl von der ursprünglichen Ein- 
nahme, wie von der wirklichen Ausgabe: 
1) bei baarem Gelde von jeder vollen Mark 1 Pfennig, 
2) bei Pretiosen und geldwerthen Documenten von jeder vollen Mark 
Pfennig, 
und ebensoviel bei Ausleihung und Wiedereinziehung ausgeliehener Gelder, 
einschließlich der Aufbewahrung der Obligationen, 
3) bei Dokumenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werd haben, 
bis 6 Mark. 
h. 8. 56 bei ensal 
u) bei den Hof- und Civildienern: 
1). T70 Mark. 25 Mark. 
222 60 „ 77) 18 „ 
33) 50 „ 8) 10 „ 
44 42 „ 9) (( 4 „
        <pb n="119" />
        114 *r 1874. 
b) bei den Geisllichen: 
. 385 Mark. 
2).. 18 „ 
333 12 „ 
i. §. 61: bei Besoldungsverwilligungen: 
1) bis 50 Mark nichts, ' 
2) von 51 bis 200 Mark 2 Procent, 
3) über 200 Mark 3 Procent. 
Außerdem an Waisenhaus= und Diener- Gebühren der 6. Theil der 
Sporteln bez. 3 Mark. 
k. §. 65: (bei Gemeindebehörden) Nr. 2 für ein Dienstbuch 20 Pfennige, 
Nr. 6 für ein Sittenzeugniß 1 Mark, 
Nr. 7 für einen Vermögensschein 1 Mark. 
I. §. 86: Zählgeld bei Auctionen von Mobilien von jeder vollen Mark 3 Pfennige. 
8. 4. 
Zu §. 85 der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (Ges. S. S. 138). 
Für die Zustellung von Mahnzetteln sind Fordergebühren in Höhe von 2 Pfen- 
nigen von jeder vollen Mark der Schuld, jedoch niemals unter 3 Pfennigen und 
nicht über 1,25 Mark (1 Mark 25 Pfennige) zu enrichten. 
8. 5. 
Zu 88. 3 und 6 des Gesetzes vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen 
betr. (Ges.= S. S. 67). 
Die Tanzabgabe beträgt 
1) von öffentlichen Tänzen 
n) in der Residenz, in Frankenhausen u. s. w. statt 1 Fl. 36 Kr 3 Mark, 
b) außerhalb dieser Städte statt 1 Fl. 4 Kr. 2 Mark, 
2) von Hochzeitstänzen, welche an öffentlichen Orten gehalten werden, für den 
ersten Tag nur 1 Mark. 
Rudolstadt, den 16. September 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
        <pb n="120" />
        1874. 115 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1874. 
  
X XXXI. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Anwendung des Submissions-Verfahrens in Untersuchungen 
wegen Zuwiderhandlungen sgegen die Gesetze über Zölle und andere 
indirecte Stenern betreffeud, vom 15. September 1874. 
Aus Grund des Gesetzes vom 31. December 1873, die Einführung des Sub- 
missionsverfahrens in Untersuchungen wegen Zuniderhandlungen gegen die Gesetze 
über Zölle und andere indirecte Steuern betreffend, (Ges. S. 1874, Seite 7) wird 
den Fürstlichen Steuerstellen die Befugniß ertbeilt, das in den S§. 1 und 2 dieses 
Gesetzes nachgelassene Verfahren zur Anwendung zu bringen bei Zuwiderhandlungen 
1) gegen das Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 
12. October 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 41); 
2) gegen das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 
1868 (Bundesgesetzblatt Seite 319); 
3) gegen das Geseßz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 
1869 (Bundesgesetzblatt Seite 193); 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXNXNV. 19 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. October 1871.
        <pb n="121" />
        116 1874. 
4) gegen das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 
sateiagcstutt. Seite 15.3) mil Ausnahme der in den §§. 32. 33 Ab- 
sab 2, 35 Zifser 7 und 36 vorgesehenen Fälle. 
Rudolstadt, den 15. September 19741. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXXII. MinisteriallBekanntmachung 
vom 1. October 1874, 
betreffend das Regulativ vom 16. März 1871 über die Ausbildung 
und Anstellung von Forstverwaltungs-Beamten. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, die bei der Handhabung des Regulativs vom 
16. März 1871 über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten 
(Ges. S. S. 21) entstanden sind, bestimmen Wir mit Höchster Genchmigung 
Serecnissimi was folgt: 
1) Ein Forstdienst-Aspirant (S§. 8 und 9 des Regulativs), welcher im Fürfl. 
lichen Dienste zur Verwendung kommt, ist nach der in der Beilage . der Verord- 
nung vom 31. März 1854 (Ges. S. S. 81) enthaltenen Eidesformel zu ver- 
pflichten. 
Bei dem Aufrücken in eine Forsigehülsenstelle sowie bei der förmlichen An- 
* zn Fürstlichen Dienste genügt eine Zurückweisung auf den früher geleisteten 
ienste 
eidliche Verpflichtung der Forslgehũlfen (S. 10 des Regulativs) erfolgt 
nur dann, wenn dieselben als Forstdienst-Aspiranten eine Verwendung nicht gefun · 
den hatten und deshalb als solche nicht verpflichtet sind. 
2) Die Forstdienst= Aspiranten stehen zur Verfügung des Ministeriums und 
unter der besonderen Aufssicht des Forstamtes, in dessen Bezirke sie sich befinden.
        <pb n="122" />
        1874. 11 
Um die Ausübung dieses Aufsichts= und Verfügungsrechtes möglich zu machen, 
haben die Forstdienst-Aspiranten von jeder Veränderung ihres Wohn= oder bleiben- 
den Aufenthaltsortes dem Forstamte Anzeige zu machen. 
Tritt ein Forstdienst-Aspirant in Verhaältnisse ein, durch welche er sich der 
Füglichkeit entzieht, jeder Zeit für den Fürstlichen Forstdienst zur Verfügung zu 
sein, so bedarf er des förmlichen Urlaubs, den er durch das Forstamt bei dem 
Ministerium nachzusuchen hat. Das Nichteinhalten des verwilligten Urlaubes kann, 
nach dem Ermessen des Ministeriums, soforuge Entsernung aus der Liste der Forst- 
dienst. Aspiranten zur Folge haben. 
3) Sollte ein Forstdienst-Aspirant oder ein Forstgehülfe sich noch während der 
Vorbereitungedienstzeit verheirathen wollen, so bedarf er dazu der Genehmigung des 
Ministeriums. Verheirakhung ohne Erlaubniß hat die sofortige Entlassung aus dem 
Vorbereilungsdienste zur Folge. Für die durch Deeret förmlich angestellten Forst- 
gehülfen 1. Klasse (Gesetz vom 24. Februar 1864 — Ges. S. S. 26 —) sind 
dabei die Gesetze über den Civilstaatsdienst maßgebend. 
Rudolstadt, den 1. October 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="123" />
        <pb n="124" />
        1874. 119 
Gesetzsammlung 
fic das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
r5 
— 
13. Stüch vom Jahre 1874. 
  
XXXIII. Verordnung 
vom 23. October 1874 wegen Abänderung der Verordnung vom 
15. November 1854, die Schullehrer Emeritenkasse betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Schlußbestimmung im §. 4 
der Verordnung vom 15. November 1854, die Schullehrer-Emeritenkasse betreffend 
(Ges.-Samml. S. 273), dahin abgeändert, daß die Zurückerstattung der geleisteten 
Beiträge bei dem freiwilligen Ausschriden aus dem Schuldienste rücksichtlich der von 
jeßt ab angestellten Volksschullehrer nicht stattzusinden bat. 
Rudolsstadt, den 23. October 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung für Kirchen und Schulsachen. 
Schwarß. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXV. 20 
Ausgegeben in Nudolstadt am 1. December 187“1.
        <pb n="125" />
        120 1874. 
Mi XXXIV. Verordnung 
vom 6. November 1874, die Einziehung der Gerichtskosten bei Er- 
öffnung der Erkenntnisse und Bescheide in bürgerlichen Rechts- 
sachen betresffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Negierungs-Verordnung 
vom 21. März 1820 über die Auslösung der Urthel und Bescheide durch Zahlung 
der den prozessirenden Partheien zuliquidirten Gebühren (Nachträge zur Prozess- 
Ordnung K#a I.XVII. S. 181) andurch außer Wirksamkeit gesetzt. 
Rudolstadt, den 6. November 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
&amp; XXXV. Verordnung 
vom 11. November 1874, die Beschränkung der Belastung der Fuhr-= 
werke auf den Kunststraßen der Fürstlichen Oberherrschaft betreffend. 
Mit höchster Genehmigung derentssimi verordnen Wir auf Grund des Ge, 
setzes vom 9. März 1855, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und 
den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 48). andurch was folgt: 
Die Verorduumg vom 2. Jannar 1874, die Beschränkung der Belastung der 
Fuhrwerke auf den Kunststraßen im Sormitz= und Loquitzthale des Justizamtsbezirks 
Leutenberg betreffend (Ges.-Samml. S. 21), sowie die zur Ausführung derselben 
erlassene Ministerialverordnung vom 10. April 1874 (Ges.-Samml. S. 36) finden 
vom 1. April 1875 ab auf alle Kunststraßen der Fürstl. Oberherschaft Anwendung. 
Rudolstadt, den 11. November 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="126" />
        1874. 121 
XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. November 1874, betreffend die Aufhebung der zwischen der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Königlich Sächsischen 
Regierung wegen der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsen- 
den Kosten abgeschlossenen Convention vom 4. November 1864. 
Nachstebende Ministerialerklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine gleich- 
lautende der Königlich Sichsischen Regierung ausgewechselt worden ist, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 19. November 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Die Königlich Sächsische Regierung und die Fürstlich Schwarzburgische Regie- 
rung zu NRudolstadt sind übereingekommen, im Hinblick auf die §§. 43 und 46 des 
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, betrefsend die Gewährung der Rechtshülfe, die 
zwischen beiden Negierungen unter dem 4.14 November 1864 getroffene Ueberein- 
kunft im Berreff der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer 
Wirksamkeit anzusehen, nicht minder im Betreff der in polizeilichen Untersuchungs- 
fällen erwachsenden Kosten außer Wirksamkeit zu setzen und auch in Hällen der 
letzteren Art für die Frage der Kostenerstatumg bei Requisitionen der beiderseitigen 
Behörden die in §F. 43 des envähnten Bundesgesetzen aufgestellten Grundsätze als 
maßgebend gelten zu lassen. 
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum 
Schluß des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden 
des andern Staats beantragte Auslieferungen den letteren erwachsen sind, nicht 
stattfünden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr nach Maßgabe der Uebereinkunft 
vom 4/14“ November 1864 verfahren werden. 
Rudolstadt, den 22. October 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
(gez.) v. Bertrab.
        <pb n="127" />
        122 1874. 
XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. November 1874, die Verpackung der Reichsmünzen betreffend. 
Zum Zweck der Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens bei der Ver- 
packung der Neichsmünzen sind von dem Reichskanzleramte folgende Normen auf- 
gestellt worden: 
a. Beutel. 
Gold: 20 Markstücke z 10.000 Mark 
10 „ „ 10,000 „ 
5 „ „ I1I0,000 „ 
Silber: Mufflr zu. I.0,000 Mark 
„ „ I.,000 „ 
, l,(ll1l)» 
JtIPIunugstucke su..l,0()l)» 
20 .. 500 „ 
Nikel: taufmiantn z 100 Mark 
.. mo» 
Kupfer: pienighũc zu .. 50 Mark 
oder 20 „ 
l » zu. 20 „ 
b. Rollen mnp 
Gold: 7n Markstücke zu 2.000 Mark 
» »..1,000» 
» »..5(10» 
Silber: 5 nainuee zu. 200 „ 
2 „ „ 100 „ 
1! "„ „ 100 „ 
50 Pfennigstücke 4 .. 100» 
. 50 „ 
50 „ 
Nikel: kuarmn - .. 10» 
.. 10» 
Kupser: W za .. 2 „ 
* 7“ r 2 “
        <pb n="128" />
        1874. 123 
Die Nollen sind mit der Aufschrift 
. .. . . .. Mark in Stücken zu . . . Mark 
Brutto Pfund. 
Firma der Casse bezw. des Instituts zu versehen. 
Ferner soll zur Verpackung der Nollen mit 
Goldmünzen rosafarbenes Papier 
Silbermünzen weißes „ 
Nikelmünzen blaues „ 
Kupfermünzen schmutziggraues „ 
verwendet werden. 
Die Fürstlichen Cassen baben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 20. November 1874. - 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.M. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. November 1874, die Aufstellung eines neuen Chausseegelder- 
Tarifs betreffend. 
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 18. März 1840, die Entrichtung der 
Chaussee= und Brückengelder betreffend (Ges. Samml. S. 65), und zur Ausführung 
des Gesetes vom 30. Mai 1874 wegen Einführung der nessäeasachu (Ges.- 
Samml. S. 44) ist ein neuer Chausseegelder· Tarif aufgestellt wor 
Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1875 in Krast und MP nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 21. November 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
        <pb n="129" />
        124 1874. 
Chausseegelder-Tarif 
für 1 Kilometer Straßenlänge. 
Piennige 
I.Vom Fuhrwerke zum Personentransport, einschliehlich 
der Schlitten, besetzt oder leer, für jedes Zugthier 1,3 
I.Vom Laslfuhrwerke, 
A. von beladenen Wagen oder Schlitten — d. h. von 
solchen, worauf sich, außer dem Zubehör und außer 
dem Futter für höchstens 3 Tage, an anderen Gegen- 
ständen mehr als 2 Centner besuden — für L 
Zugthier .. 1.5 
"4 B. von unteladenem duhrwirke. 
u. von Frachlwagen für jedes Zugthier 1,0 
b. von gewöhnlichem, zum Transport ländlicher Er. 
zeugnisse bestimmten huhrwer oder Schlitten, für 
jedes Zugthier 0.5 
II.Von beladenen Handwagen und von mie Hunden be 
spannten, beladenen Wagen .... 0,3 
Iv.Von unangespanuten Thieren, 
A. von jedem Pferde, Maulthiere oder nt mit 
oder ohne Reiter oder Last . . . 0,5 
von jedem Stück Rindvieh oder Csel 0,2 
“ von je fünf Fohlen, Kälbern, ieben. RT Län- 
mern, Schweinen 0.2 
  
Weniger als 5 der unter C genannten Thiere sind srei 
Der niedrigste erhebbare Betrag ist 1 Pfennig.
        <pb n="130" />
        1874. 125 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
14. Stüch vom Jahre 1874. 
  
XXXIX. Verordnung 
vom 5. December 1874, 
die Preise für Moosstreu betreffend. 
Mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1875 in Kraft tretende Reichsmark= 
rechmug (Gesetz vom 30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 44) wird mit höchster 
Genehmigung Serenissimi Absatz 2 der Verordnung vom 30. Mai 1873, be- 
treffend die Abänderung des Regulativs wegen der Streuabgabe in den Forsten 
Paulinzelle, Singen und Quittelsdorf u. s. w. (Gesetz Samml. S. 77) aufgehoben 
und an Stelle desselben verorduet was folgt: " 
Die Preise für Moosstreu betragen bis auf Weiteres vom Anfange des Jahres 
1875 an: 
4) in den Forsten Neuhaus, Scheibe, Katzhütte, Lindig und Cursdorf 
30 Pfennige für 1 Schubkarren, 
15 Pfeunige für 1 Korb, Hucke, Bürde oder Tracht, 
) in den Forsten Unterweißbach, Sitzendorf, Dittersdorf, Leutenberg und 
Bucha 
40 Pfennige für 1 Schubkarren, 
20 Pfennige für 1 Korb, Hucke, Bürde vder Tracht. 
Fuürstl. Schw.-Rudolst. Gesevsammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am IZ. December 1874.
        <pb n="131" />
        126 1874. 
C) in den Forsten, Paulinzelle, Singen und Quittelodorf 
50 Pfennige für 1 Schubkarren, 
25 Pfennige für 1 Korb, Hucke, Bürde oder Tracht. 
Rudolstadt, den 5. December 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Bertrab. 
  
XL. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, 
vom 22. December 1374. 
Zum Gebrauche bei der Handhabung des Gesetzes vom 30. Mai 1874 wegen 
Einführung der Reichsmarkrechnung (G. S. 44) und der zu demselben erlasse- 
nen Ausführungs-Verordnungen sind für die Umrechnung von Gulden, Kreuzern und 
Hellern in Mark und Pfennige und umgekehrt von Mark und Pfennigen in Gulden, 
Kreuzer und Heller die nachstehend abgedruckten Tabellen aufgestellt worden, welche 
von sämmtlichen Fürstlichen Behörden bei den von ihnen vorzunehmenden Reduc- 
tionen in Amvendung zu bringen sind. 
Rudolstadt, den 22. December 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="132" />
        1874. 17 
I. Tabelle 
zur Amrechnung der Gulden, Kreuzer u. Heller in Mark u. Pfennige. 
  
  
  
  
  
  
  
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
———— 212 S S S 
.kp S 4 — 
Frss pl. 7*# ps. ẽ r 1½ E X Jpt. 
— — 112, o4 —43 — 3 13 14,3 91 1561 — 
— 5½ J] HTN 11/24 85. 92 157|714 
—3—–d 9 7 93 1892 
— 1— 1.13„êS „ 28,6 91, 164 
— 5X 16 —37— 1 — 95) 162|85.) 
G6Gii –2 b,0 308 7 71.4 90. 101|5J,/1 
— —— 7—„4 — 1 . 42,s III 16628,6 
-l—-’.—2,9’— —;I W Zins-ds- 
--2——lz,y!——ii . s» 9,I69-·s 
—:1-—-;8,6!——s : ;y,s www-»- 
——-l—:—«4-- —t-.-2,9-: 28,6 200 34285,7 
— –, — – — 300 5814,6 
—6. — — — rles,f6 7144 icd 68517 14 
—, — —1 42.8 500 88714,3 
—18 — — 134.3 4 14.5 600 102|J, 
— 9 — — 1 43 85.7 700 1200 — 
10- — 1 57,1 00,. 137142.8 
-—l— -- —s 28,6 900 1843#. 
— 12 — –½ — 1000 1714½,6 
— — — — 1 714 2000 3428|87,1 
—44 — – 1 42.3 000 5142885.7 
—15 — — 11 14,3 1000 635874-3 
— — — 1 85.7 5000 857 142,9 
—7 — — 1 57.1 6000 
—1 — —1 28, 7000 12 — 
—%%; — — — 8000 1 3714% , 
20| –’, — .0000 142 
—21 6 HF 42,44 
E — — 62. 14,3 20000 34285| 
— –—68 35.7 0oOo 31328#1 
2½– *7..4140000 6 
25– 142 50000 857 1428, 6 
—26 -1 7431 610 SIkAoOOOIozSST 
—27 5% 7— ½2 8 714 70000 120 — 
— 28 80 81 —— 8 42,34 
29„ „„NSCSÖCTD 90000/%%S 
80| — dKS.0-„% 88 LSOS, 9O000/0 1%y 
–1B % #6 152 *“ 
—321JONSNM SLTSTN,SN 15428,6
        <pb n="133" />
        128 1874.
        <pb n="134" />
        1874. 129 
. XLI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. December 1874, die Abänderung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 12. August 1872 über die Befreiung des zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes 
von der Salzabgabe betreffend. 
In Abänderung der Bestimmung unter 2 B. Unserer Bekanntmachung vom 
12. August 1872 (Gesetz Samml. S. 128) bringen Wir zur öfsenklichen Kenntniß. 
daß nach einem Beschluß des Bundesrathes des Deutschen Reiches künftig die An- 
wendung von Petroleum als Denaturirungsmittel nur bei Herstellung desjenigen 
sogenannten Gewerbe-Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen des 
Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Rudolstadt, den 21. December 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
        <pb n="135" />
        <pb n="136" />
        1874. 
Sachregister 
zur 
Gesetzsammlung auf das Jahr 1874. 
Armendirektion. S. Landarmendirel . 
Aufsekkuksftliuuqvoanlcnsund Smalsschuldbmlkn, deslollstqes Verfahren . 
Auswanderungsagenten, deren Caulionen . 
B. 
Bergzehntarmuthscasse, Verwandlung der an diel lbe zu ahlenden Gebũhren in 
M . . . . 
ährung 
Bescheide. S. Proceßsachen. 
Besoldungsverwilligungen, Sportelsaht sur solcht 
Branntwein, Stanpetne vergünmg für — Vranniwein 
—— raen# i% da selbe. * Sobmissiontersahren 
Brückengeld. S. Chau geld. 
. 
Cautionen der Auswanderungsagenten 
Chaufseegeld, Ausstellung eines neuen ginscou idert tari iso 
Chausseen, Verordnung we wegen 1 Arlchr nlung der Belastun der **- 4 | W 
L Songig- und v omiibl 
S hierzu 
Anwendung der Vero ( nat-g auf alle Kaallstroßcn bei- Sn 
erordnung wegen des Befahrens öfsentlicher W 
Elossen= 1c. Eieuer, er#e der n inn de ius in 
Marlwä 
hrung 
Credileasse. S. Landescreditcassec. 
Criminalsachen, zue der Convenkion mit dem onc. Satien weten der 
Koslen in solchen 
D. 
Darlehen aus F. Landescredilcasse, deren Berwilligung . .. . . 
Deposiien, sl der Depositengebühren in Mrtvsheung . . . . 
Diäleu der Geschwonnaqmchte langmadeanomlmSciebühnntaxein 
II ch 
Dienflbellsll ungen, Ve — ung der Sporiemn suũr golche in ** 
Drosseln, Geslaltung des Siellens nach solchen während der Jagdzeit 
eu Seitengzahl. 
131
        <pb n="137" />
        132 1874. 
Eldessormel für Forslverwaltungsbeamte 
Elgenthumsgesetze, Inkrasttrelen derselten in den —. ien Ruͤdolsiadi, Siadi 
Ilm und Frankenhausen und der Juslizamtecommission Schlotheim 
Einkommensteuer, Verwandlung der Surwurzansinanhrn in Marhvãbrung . 
Entscstesseasi S. Schulle ehrer-Emer s . 
fälle,Verwandlunngvpoklkliasem solchen m Mardochaan 
flndungspalente. S. Paleunle. 
Erkenninisse. S. Proceßsachen. 
S. Staatshaushaltsctal. 
m#la 
Erecutionsordnung, Abrundung verschiedener Forder. . Gebühren nach der Vtarliahrung 
Forstverwaltungsbeamte, deren ni-e und Anslellung 
Frankenhausen, Veei der e einer jurislischen Mn an das Siadi- und 
udlrankenhaus das. 
Fuhrwerke, Verochnng, wegen Beschränlung der Fr decsclben * den agün#n 
Sormitz= und Logquitzihale 
Ausführungsverordnung hierzu 
Auwendung der Verordnung auf alle aunsisirasen der F. Oberherrjchasi 
Gebãaudesteuer· Erhebungsgebuhren, * Abrundung nach der Marlwährung 
Gebührentaxe r Strassachen, deren Erhöhnn 
Erhöhung der Diälen der balsche gcaemenhrc wangirenden Vramien 
Gesängn#tsstrafen, hirn. wnen *r in en Landesstrafrecht vor Einführung 
eechespolg ponh kn n klnseri. und khhralt, 
Gelostrasen. S. Gesän rasen 
Gemelndebehörden, kmin der an denselben zu liiuidireiden «Suoriln ½% der 
Mttwähee ung . 
Herschilsche Uebereignung unbeweglicher Sochm. S. ut berei ian ung . 
Gerichtskosten, deren Einziehung i —1 % 7 Erlenntnissen in Naahsochen . 
eschwornengerlchte, Erhõhung der Diälen der bei solchen sungirenden Beanien 
Grundsteuerbücher und Karlen, deren Forischreibung 
Grundsleuer, Erhebungsgebühren, deren Abrundung nach der Markwährung 
*. 
Handelsregister, Form und Führung derselben 
Oypothekenwesen, Aastintn, der bashen n Gesche in den Beziclen der dusthämter 
And dased ,Stadlilm und Frankenhausen und der Amtscommission 
-! 
Verkehr der Eingesgriichte mit dem W wegen dorschrelbuns 
der Grundsleuerbücher und Kan 
Verwandlung der Sportelsätze in #ichen in Marlwãhrung 
E. Seitenzohl. 
116 
23 
112 
119 
112 
120 
50 
112 
116 
21 
21 
120 
13
        <pb n="138" />
        1874. 133 
Seitengohl. 
Jagen, Gesetz über die Schonzeil des Wildes . 67 
l Geslatlung des Siellens nach Drosseln während der Jaobdzein 68 
Verbot ded Ausstellens non Fallen und Schlingen 70 
Verbol des Ausnehmens der Eier oder Jungen von jacdborem Federwid . 7 
Henn Ansnehmens vnk Kiebitz- und Möven= Eiern 70 
„ Jagdberechligie sind den Verboten des Stellens nach Sin ngoageln unlenborsen 71 
Indirekte Steerd, Einfübrung des Sub iistano sspten in Unlersuchungen v 
Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über solche 7 
S. auch Submissionsver sahr * 
Katasteramt, Verlehr zwischen den Gerichten , *r*) K%sam wegen dorischreibuns 
er Grundsleuerbũcher und 27 
Kalasterbehörden, deren Organisalion 73 
l Geschäfksamweisung für den Gonnoleur 74 
9 Sgl. für das Katasterburcau 9# 
Kathollsche Kirche in Rudolstad"l, Verleihung der #4%%½ einer krari T an T 110 
W—me Berbot des Ausne nn derselben 7 
Mir S. Katholische Kir 110 
—5 in Criminal- und Wechiateeen Aushebung der desfousigen Convention mir 
Königreich Sachf 121 
Krankenhaus zu Verleihung der Rechie einer - 2 an das 
41-und Land- Krankenhaus das. 21 
•4 
Landarmendirektion der Provinz Sachsen, Vereinbarung mit derselben wegen Voll- 
reckung der wider jugendliche Personen des biesigen Landes 
erkannnten Strasen in der Correclionsanstalt Zeitz . 1 
Es#besewedgea „ Abänderung des Gesetzes von 1855 wegen derselbe 1 
Landilag, dessen Einberusung 37 
Laltenschnitzen in den Obshosten- Ausbebung des desfalssigen. Verbois 30 
Locomoliven, Verordnung wegen des Besahrens öffentlicher Wege mil solchen 31 
Markrechnung, Gesetz wegen Einführung der —- 1 
.- Ausführungsverordnung hierzu 111 
Verordnung wegen Verpaclung der Neichsmünzen 122 
, Umrechnung der Gulden rc. in Mark 2c. 126 
A#l#tols-omwentton mischen mehreren Thüringischen Staalen und #n 52 
WMövencier, Verbol des W½ nehmens derselben . 70 
Moosstreu, Dererden der Preise für dieselbe 125 
Münzwesen. S. Markrechnung. 
O. 
73 
Organisatlon der Kalasterbehörden
        <pb n="139" />
        134 
1874. 
Patent, Eritniung eines rt a den sz N. Neubecker in Ossenbach * 
en Bier · Kũhlap 
—8 an Charles J. A in Stuligari auf Verbesserungen an Webeschischen 
desgl. a i Gras Paul de Leusse in Reichshofen au erselung einer Bierhese 
zude —* ũgl. Apparais 
drsgl. !l 1r-r Barker zu Paris auff b on tünsilichen Vien 
l. an die nosleute. - und aitoff den Fobrikanten WMonsson, 
sämmtlich in Franlsurt a. M., und den Ingenieur Toussaint in hianh 
auf ein Verfahren zur Jerarbeilung toher Seusof= willeis Wassere und 
organischer sowit unorganischer chemischer Millel 
EIIIIIIIII du volen auf eine ui z 
Peenan r be 
desg Cioilingenieue Nehrlich brnnen a. M. % eine gõlie 
#i D aschint 
desgl. an den inm „„n in T ai einen kir 
be st 
l. an Marcu u nn London auf einen 25 zum Nunimeriren 
und Drucken von Billels 
desgl. an R FSit in wien auf Verdesserungen an Stilbahnen e . 
desgttIliiziiliniiIdieOliidnngvoiiMelatteniiiid 
deren Legiriiiig in gelchiiiotieiieiii sliissaiide als Schmiermalerial sar mit über- 
hihtem Dampse gekriebene Dampfmaschinen 
desgl. an Julius Koch in Wien aus einen Venoleum-Mol cor 
desgl. an Dr. med. Hendrick Beins in Graningen auf ein neues Versahren 
Kohlensäure von beliebiger Spannung zu erzeugen 
desgl. an den Civilingenieur Nober! Gontdei in F# 7 ein ’% Ver 
sahren zur Darslellung von Leuchigas 
l. an Moritz Lauseeh in Wien auf ein neuts sbeb in Vier- 
brauereien 2c. 
Pensionen, Verordnung P7 Erhotung der an., und Wasen- Waustonen von ¾ 
fi Besoldung rc. des 
auf . Dien 
Pensionsanstali * an und Waisen F. Dn Verordnung wegen der Rech 
ungslegung bei derselben 
Polizeistrassachen, rr der entto mil dem 2 —T welen ver 
Koslen in solch 
e 
Postreglement vom 30. Novemblr ½, Abänderungen desselbe . 
Prozeßsachen, Einziehung der Cerichlskoten bei Eröffnung der —nn in soichen . 
N. 
Rechtssachen, Einziehung der Gerichtsloslen bei Eröffnung tet Erlenninise i in loichen 
Rebuectionstabelle zur Umrechnurg der Gulden 2c. in Mark 
26 
26 
49 
48 
120 
126
        <pb n="140" />
        1874. 135 
So0itenzahl. 
Meichsmargrechnung, Gesetz wegen Einführung derleben . 41 
Aussführungsverordnung hierzu . 111 
rdnung wegen Vert elin der —* 122 
Umrechnung der Gulden 2c. in Marl . 126 
Renten. S. Tilgungsrenten. . 42 
Nentenbriese, Derfahren bei Einlösung der Zinsscheine von sochm, deel bei Amuhrer: 
sehung derselben und bei Nückzahlung ausgeloosler Renlenbriefe 61 
S. 
Sachsen, wsn, der mit dem knigreiche Sachsen wegen der Sen innk Criminal. 
lizeistrassachen abgeschlossenen Convenlion vom 4. Nove 121 
aer⅜ d gegen das desfallsige Geseh. S. rrssseerernedten. 115 
iderung der MnnflekmlBelannlsnachnnqvom12 ust 1872 ũber 
G e Vesteiung des zu zsescesehen und *r- Sr be. 
wlinnien Se von der Salze 129 
Schonzelt d , Gesetz darüber 67 
aunt t geleislete Beiträge zu derseiben werden nicht zurükgezahn 119 
Sportelsätze, verschiedene, deren rr in Sallrie . . 111 
Stalshaushalts-Ela, Nachtrag zu demselben gs 1874 u. 1875, 50 
Staatsschuldbrlese, — ba Einlosung n a de cheine von solchen, desgl. 
reia derselben und bei Nichatis audge loosier Get 61 
Stellen E Drosseln wäheen der Jagdzeit ist geslaltel . 68 
. Jagdberechligte Waheden. den astohin ie W rah Suirditin rc. 71 
Sleuern, indirekte. S. Submissionsver 7 
Seue rerückvergü#ung sir ausgesübrten Venenen i 35 
Slichholzhauen in den Onschaften. Aushebung des degsalisigen Verbois 30 
Strasen, Vollstreckung der wider jugendiiche Personen erkannten Strasen in der Correclions · 
alt zu Zeitz 1 
„ Beslimmung wegen der in dem Landesslrafrechl vor W des iidhesitas- 
geletzbuchs nlebwehi Gesängniße und Geldslrasen 17 
r m—— fz Gebührenlarc in Strassachen 45 
desgl. der Dilten der bei Geschwomiengerichten lungirenden Bramien 64 
S. Polizeistrafsachen 121 
Straßzen, Verordnung wegen MW . S der ** auj den T 
slraßen im Sormißh · nnd X 21 
,- Hliissiihrnnqsoerordnnng h 36 
„ Anwendung der en e alle Kunsthraßen der F. Oberhersschaft 120 
crordnung wegen des Besfahrens öfsenllicher ’ mil Locomoliven 31 
EStren, Veränderung der hose süe Moosstreu . 125 
Submissionsversahren in Ulnlersuchungen wegen Zuiderhmdlungen gegen die esche 
r Zolle und andere indirekte Steuern, dessen Ein alühmng. 7 
,- Oliiioeiidiiiig desselben ans die Vergehen buchr die Gesetze weg- 
der Salzobgabe, Besteucrung des Tabaks, der *x 
sleuer und wegen Erhebung der an . 115
        <pb n="141" />
        136 1874. 
T. Seilenzahl. 
been s Vergehen gegen das desfallsige i. S. Submissionsverfahren. 
abgabe, deren Verwandlung in Marlwährun . 
Illqunsitenlm bez. der Capitalien F. Laonpasreilu. deren Entrichung 
u. 
Uebereianung unbeweglicher Sachen, Infrasilreten der dessallsigen Gestht in den Bezirlen 
der Juslizamler Slodiiim und Franlenhausen und der 
Juslizamtscommission Schlot 
„ Verlehr der Einzelgerichte mit 8 eialieramie wegen Forischreibung der 
Grundsteuerbücher und Kar 
r der Sporielsätze /u- der Julchribung unbeweglichen. Eigen· 
in Marlwährun 
Ueberelnkunft wi- n Landarmendireklion der Provinz Sachsen. S. O#ndarmen. 
io . . . . 
Untersuchungen * der * gegen dit Etsehe ũber golle. S. Submissions- 
Urlaub der Forstperwostunchsbeemten, dessen Crhrilung. 
Verheirathungen der Forslverwallungsbeamien, Etenbuihenbeilmng bierun 
Verpackung der Neichsmünzen, dessallsige Verordnung 
#schlelgernpelenserese — e gegen ganse S. Submissionsverfahren. 
Wild, Geletz über die Schonzeil Mildes 
Witltwen und ntn en, —i wegen der Nochnungolchung bei der Peustonsanstalt 
für Willwen und Waisen 
Verordnung wegtn Erhöhung der Wietwen- um Waisen= Pen- 
onen von ½ auf ¼ der Besoldung 2c. des F. Dieners 
Jau#er rel Mobilien-Auclionen, dessen —— in Markwährun 
„, Volllireckung nons wider jugendiiche Versonen erkannten 1 Stuafen 6 der Correchions- 
ansta l 
Zinsfuß der Capilalien F. Landedcre 
Zinsscheine von und Srhtaaler ##n deren Einl L g 
sällhEsnlnhknnSbel soeefalskens in Untersuchungen wegen Siwiderhanblingen 
gegen die Gesetze über Zöllc r 
115 
114 
117 
122
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
