1875. |# Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiedreiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Milli- meter abgenutßt werden. Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Keiten oder Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen. 8. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo- tive so viele kräftig wirkende Bremovorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn bei Personenzügen, bei Güterzügen bis einschließlich 1a% der 8. Theil, der 12. Theil, 11 1 *m'ie "“ "“ · « 6. 77 * 10. 1! * 7“ 120% 7“ 5. 7“ « 8. » « 77 1 loo 77 4. ** 11 7. 7 77 7“ 1 1X 11 3. *- 7 5. 77 I 2. 4. „ 7 7 10 · · « « « dckkllädcrpaatcgebkemsetwerdenkann.GeistifchteZüge,welchcsmitdches schwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Srationen auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 Meler, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 2 77 # * 1 1 77 7“ •7l)717 1 der Näderpaare herabgesetzt werden, wenn 1. die Sahrdesshwindigiet von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten w 2. die Stärke das ½ 80 Achsen niht ũbersteigt, Fürstl. Schw.= Juudolst. Gesetzfammlung XXXVI