1875. 119 Gesetzsammlung für das Furstenthum Schwarzburge Rudolstadt. 8. Stüch vom Jahre 1875. & XV. Ministerial-Bekanntmachung vom 16. September 1875, die Annahme von Staatkspapiergeld bei den Fürstlichen Cassen betreffend Nachdem das von den einzelnen Deutschen Bundesstaaten ausgegebene Staats- papiergeld nach Maßgabe des F. 2 des Neichsgesetzes vom 30. April 1874 (Neichs- gesetzblatt Seite 40) von den Einzelregierungen zur Einziehung ausgerufen ist, haben sich die durch den Vertrag vöm 21. Jannar 1856 (Ges. S. S. 89) wegen gegen- seitiger Zulassung ihres Papiergeldes im gemeinen Verkehr verbündeten Staats. regierungen des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, sowie der Fürstenthümer Schwarz. burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie dahin verständigt, daß das im Jahre 1870 weiter getrossene Abkommen wegen gegenseitiger Zulassung ihres Papiergeldes in den Cassen der zwawenstounsiane (Gesetzsamml. 1870 S. 136) mit Ablauf des Monats November 1875 Güleigkeit verlieren soll, derhestalt, daß die Cassen nur noch bie zu diesem 77 punkte verpslichtet sind, jenes Papiergeld in Zahlung anzunebmen. Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen und damit die in Beziehung auf das Papiergeld der übrigen Deutschen Staaten durch das Reichogeset vom 30. April 1874 erforderlich gewordenen Mahnahmen verbinden, bestimmen wir mit wöche Genehmigung Sercnissimt andurch Folgendes: Vom 1. December 1875 ab darf — abgesehen von den hieländischen ime? — Papiergeld Deutscher Bundesstaaten, auch wenn 2Melt bis. Fürstl. Schw.-Rudolst. Geletsmmung XXXVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 22. ie 1875.