1875. 121 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stüch vom Jahre 1875. LXVI. Ministerial-Verordnung vom 15. October 1875, betreffend die Ausführung der Volks= und Gewerbezählung vom 1. December 1875. Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 1. De- cember 1875 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung und in Ver, bindung damit eine gewerbestatistische Aufnahme statt. Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster Genehmigung Sercnissimi bestimmt, was folgt: 8. 1. Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungezeit im Lande anwesenden Personen und deren Gewerbebetrieb, sowie auf die abwesenden Mitglieder der in den Haushaltungslisten eingetragenen Haushaltungen und deren Gewerbebetrieb nach Anleitung der auf jeder Haushaltungsliste und auf jedem Gewerbefragebogen enthaltenen Vorschriften. 8. 2. Die Ausführung der Volks= und Gewerbezählung ist Sache der Gemeinde- vorstände, bezüglich der Vertreter der Gutsbezirke, unter Oberaufsicht der Fürstl. Landrathsämter und unter möglichst unn Heranziehung sreinil ger Zähler. Fuürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV Ausgegeben in — am 21. Sehebet 1875.