1875. 139 Gesetzsammlung für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1I. Stück vom Jahre 1875. .X XVIII. Verordnung vom 15. October 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Neichgesetzblatt S. 23 ff.) auf Grund der §F. 83 und 84 desselben, sowie im Anschluß an die Ausführungs- Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni 1875 (Centralblatt für das deutsche Reich S. 386 ff. ), was folgt: 8. 1. Für Uns und die Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses versieht die Geschäste des Standesbeamten der jedesmalige Chef Unseres Ministeriume (§F. 72 des Reichs- gesetzes). Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standeeregister Beslim- mung zu treffen, bleibt vorbehalten. *) Das Reichsgeseb und die Ausfuhrungsverordnung des Vundesrathes sind nochmals abge- diuckt S. 115 u. ff. Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesensammlung. XXXVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 1. A0orene 1875.