1875. 209 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1875. XIX. Verordnung vom 2. November 1875, betreffend die Ausführung des Reichs- Impfgesetzes vom 8. April 1874. Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- Imufgesetzes vom 8. April 1874 (Neichsgesetzblatt S. 31°)) auf Grund des §. 18 desselben verordnet, was folgt: S. 1. Die Handhabung des Impfwesens liegt, unter Oberaussicht des Ministeriums, den Landrathsämtern innerhalb ihrer Bezirke ob. Dieselben haben sich dabei der Beihülfe der Bezirks-Physiker zu bedienen. Ueberall, wo das Impfgesetz von der zuständigen Behörde (5§. 3, 4, 7 Satz 1, §. 8 Saß 2, §. 13 Saß 4) oder von der Behörde (§F. 7 Satz 3) spricht, ist für das hiesige Land darunter das Landrathsamt zu verstehen. 8. 2. Jeder Physicatsbezirk bildet einen Impfbezirk, der, wenn nöthig, wieder in kleinere Bezirke getheilt wird. Der Physicus ist Impfarzt (S. 6 Satz 1 des Gesetzee). Mit it Genehnigung des Landrathsamtes kann sich der Physicus für die Wahr- ) Das eicidiipsselh isl weiler unten mit abgeduuckt. Furstl. Schw.= Nudolst. Gesetzsammlung XXXVI Ausgegeben in Nudolstad" am 12. ’m 1875.