1875. 285 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 17. S#üch vom Jahre 1875. . XXX,. Gesetz, betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende Grund= und Gebäudestener, vom 4. December 1875. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: e Der durch die Gesetze vom 19. Jannar 1872 (Ges. S. S. 74), 21. Februar 1873 (Ges. S. S. 11) und 17. December 1873 (Ges. S. S. 161) auf die Dauer der Jahre 1872, 1873 bezüglich 1874 und 1875 festgestellte Procentsatz für die zu erhebende Grund= und Gebäudestener bleibt für die Jahre 1876, 1877 und 1878 bestehen. 8. 2. Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den d. December 1875. (L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. v. Bertrab. Schwark. Fürstl. Schw.-Rudolst. belhiunaine XXXVI. Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Se#s 1875.