1876. 49 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1876. K XII. Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Februar 1876, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Landesverein der Gustav-Adolph-Stiftung betreffend. Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben beschlossen, dem hiesigen Landes- vereine der Gustav= Adolph. Stistung auf dem Grunde des bestätigten Statuts vom 6. October 1863 die Rechte einer juriflischen Person zu verleihen. Rudolstadt, den 4. Februar 1876. Fürstlich Schwarkt. Ministerium. ertrab. XIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. April 1876, die Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jannar 1876 über a) das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, b) den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, ) das Urheberrecht an Mustern und Modellen betreffend. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Reichsgesetz vom 11. Jannar d. J., betreffend das Urheberrecht an Mustem und Modellen, (Reichsgesetz-Blatt S. 11) am 1. d. M. in Kraft getreten ist, und daß die Geltung des Reichsgesetes vom Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetztjammlung XXXVII. Ausgegeben in Rudolstadt am 13. 8 1876.