1876. 6 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stüch vom Jahre 1806. XIN. Cemeinde- Ordnung für das Fürstn- thum Schwarzburg-Rudolstadt vom P. Juni 1876. Wir Gcorg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. baben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des gelreuen Landtags die Gemeindegesetzgebung des Landes einer weiteren Revision unterziehen lassen und verkünden nunmehr nach dem Resultate derselben als allge- meines Lande#gesetz die nachstehende Neue Gemeinde-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 1 Das ganze Staatsgebiet zersällt in Gemeinde und Gutobezirke. Art Die Gesammtheit derienigen Personen, welche im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft sind, oder ein Grundstück besitzen oder ein selbstständiges Gewerbe be treiben oder der Gemeinde nach Art. 3 Abs. 4 zugewiesen sind, bildet die Orts gemeinde. Art. 3. Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze Gebiet, welches innerbalb eines Ortes oder dessen Flurmarkung oder innerhalb der elwa zu einem Gemeindebezirle Fürstl. Schw.-AMudalst. Gesensammlung XXXVII. Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Zum 1876.