1876. 11 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stüch vom Jahre 1876. XX. Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Juni 1876, den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine betreffend. Die nachstehende Befanntmachung der Reichoschulden= Verwaltung, betreffend den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichokassenscheine, wird andurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 12. Juni 1876. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Bekanntmachung, betrefsend den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine. In Folge höherer Anordnung wird hierdurch zur öfsentlichen Kenmiß *sin daß zur Förderung des Umtausches beschädigter oder unbrauchbar wordener Reichskassenscheine gegen neue vom Bundesrath die nadsulgenden Bestimmungen getroffen sind. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ibnen bei Zablungen an- gebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmupzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschsähigkeit E. 6, Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874, Reichsgesetzblatt Seite 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben. Fürn#l. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXAUII. 18 Ausgegeden in Rudolstadt am 22. Juli 1876.