1877. 1 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1877. I. Verordnung vom 10. November 1876, die Niederlassung der Medicinal- personen betreffend. Mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten verordnen wir, um den Aufsichtsbehörden die Ansübung der ihnen obliegenden Pflicht der Uebenwachung des Medieinalwesens zu erleichtern, was folgt: 8. 1. 4 Eine jede Medicinalperson, welche sich zum Zweck der Ausübung der Praxis in den hiesigen Landen niederlassen will, hat sich vor Beginn der Praxis bei dem zuständigen Landrathsamte durch Vorlegung der Approbation zu legitimiren und dis für die Statistik der Medicinalpersonen erforderlichen Angaben zu machen. 5.2. Derselben Verpflichtung unterliegt eine jede im Fürstenthume bereits wohnhaste Medieinalperson. sobald sie die Approbation für eine andere Kategorie der medi- cinischen Praxis als die bisherige erworben hat. §. 3. Eine jede approbirte Medicinalperson, welche ihre Praxis in den hiesigen Landen ausgiebt oder das Fürstenthum verläht, hat hiervon das zuständige Land, rathsamt in Kenntniß zu setzen. Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXVII 1 Ausgegeben in Nudolstadt am 3. Februar 1677.