1877. 25 Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stüch vom Jahre 1877. VIII. Verordnung, die Einberufung eines außerordentlichen Landtags des Fürstenthums betreffend, vom 4. Mai 1877. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthume zu einer außerordentlichen Versammlung zum 2 8. Mai d. J. in Unsere Residenz Rudolstadt einberusen werde und beauftragen Unser Ministerium mit der Ausführung dieser Verordnung. Urkundlich unter Unserer eigenhöndigen Unterschrist und beigedrucktem Fürsl- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 4. Mai 1877. (I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. v. Bertrab. Fürstl. Schw.-Rudolst. teiehianmiung XXNVIII. Ausgegeben in Nudolstadt am 13. no- 1877.