1877. 4 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stück vom Jahre 1877. NXIV. Gese die Fischerei betreffend, vom 12. Juli 1877. Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: vrungebereich Dieses Gesetz findet inendn auf die Fischeret in allen Genas ern des Staatogebietes. 8. 2. Den Fischen im Sinne dieses Gesetes sind die Krebse gleich zu achten. S. 3 Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung slehen oder nicht, sowie alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geigneten Verbindung seblt. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer hiernach als ein geschlessenes anzusehen ist, sind im Verwallungswege zu entscheiden. Einschränkung der Fischereierechtigungen und Beseitigung der wilden Flscherel. Die beslehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden Vor- schriften dieses Gesetes. Fürsll. Schw.-Rudolstl. Gesetzsammlung XXXVIII. 10 Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Jmi 1877.