1877. 71 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 10. Stück vom Jahre 1877. X XVIII. Fernerer Nachtrag zur Instruction für die Standesbeamten, vom 13. August 1877. Mit Höchster Genehmigung Serenissimt wird in Erweiterung der Instruction für die Standesbeamten vom 1I. December 1875 (Ges. S. S. 249) Nachfolgendes bestimmt: . 1. Da in verschiedenen Staaten die Vorschrift besteht, daß der Standesbeamte, welcher die Geburt eines Kindes, dessen Eltern außerhalb seines Standesamtsbezirks wohnen, oder die Cheschließung oder das Ableben von außerhalb seines Bezirks wohnenden Personen in das Standesregister einzutragen hatte, einen beglaubigten Registerauszug über den betreffenden Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall dem Standesbeamten des Heimaths bezüglich Wohnorts der betreffenden Person zustellen muß, so wird über die Behandlung solcher von außerhalb eingehenden Register- auszüge Folgendes bestimmt: 1) Wenn einem Standesbeamten eine solche Urkunde über einen auswärts erfolgten Geburts., Heiratbs oder Sterbesall auf amtlichem Wege zugeht, so bat er dieselbe zu den Sammelacten (F. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875), nach Besinden zu einem besonderen Bande derselben, zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das alphabetische Namensregister (S. 11 der Instruction vom "1. December Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVIIII. Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Saan 1877.