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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1878</idno>
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        Gesetzsammlung

für  das

Furstenthum  Schwarzburg-Nudolstadt.

183#8.

Neununddreißigster  Jahrgang.

 

Rudolstadt.

Drud  und  Aerlag  der  F.  priv.  Hofbuchdruckerei.
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        <pb n="3" />
        *

*

*

##

S

*

Inhalts-Verzeichniß.

Ministerlal-Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1878,  Abänderungen  der
Poslordnung  vom  18.  Derbr.  1874  belressend.
Verordnung  zur  rEMmim  des  *  vom  12.  duli  #S,  die  *
belresjend,  vom  1.  März
Ministerlal-  —–g  vom  1.  7  1878  wegen  weilerer  zu#ns.
führung  der  Gesee  vom  13.  August  1868,  belressend  die  anderweite  Regelung
  der  Grundsleuer  und  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebändesteuer
Ministerlal-Bekannimachung  vom  19.  Juni  1878,  betreffend  die  Ermiltelung
  der  landwirihschafllichen  Bodenbenutzung  und  5n.  Genrrion
Ministerlal-Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1878.  end:
1)  die  Nommen.  lür  die  Konstrultion  und  Ausrüflung  .  Eisenbahnen
Deutschlau
2)  die  hchen  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedenlung:
3)  Abänderung  von  Beslimmungen  des  Bahnpolizei=  Reglements  für  die
Eisenbahnen  Deulschlands;
4)  Abäuderung  der  Signalordnung  far  die  Eisenbahnen  Deutschlands;
5)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei  =  Beamlen  und
Lolomolivführern.
Verordnung  vom  15.  Juli  1878,  die  Aulegung  von  Depositengeldern  belr.
Verordnn#  vom  15.  Juli  1878,  wegen  Ausdehnung  der  Ministerial-Verordnung
  vom  8.  August  1856,  bekressend  die  Ausführung  des  Hypothelen-
  und  Eigenthumsgesetzes  vom  6.  Juni  135#  bezüglich  des  Fürstlichen
Instizamtes  Franlenhausen,  auf  den  Gemeindebezirk  von  Mehrsiedt
Anderwelter,  Rachtras  zur  duktultion  sür  die  Standesbeamten  vom
19.  Juli
ilnle  n  vSoranutmsschun  vom  25.  Oeiober  1878,  bitiesenb  d
Reichsgesetz  gegen  rn  genseing  sahrlichen  Benrebungen  der  *)“B..
vom  21.  Oelobe  r

Seile.

163

161

Verordnung  bit  Einberufung  M  Laublnqo  2w  zu  einer
16

ordenllichen  Sihung  bekreffend,  vom  28.  October
        <pb n="4" />
        ,-o.



—  V  —

des  Gesetzes,  betressend  den  Spiellarlen=  Stempel  vom  3.  Juli  1

12.  Gesetz,  belresseub  bie  Fesistellmg  des  Procenksahbes  für  die  zu  ru„
Grund--  und  Gebäudesleuer,  vom  9.  December  1878  .

13.  Gesetz,  den  Stentehanshalte-Gol-  der  Finanzperiode  von  1872,  *.  1881
beirefsend,  vom!t  9.  K.  Derember  18

Gewerbeordnung  über  die  Arbeilsbücher  und  die  Arbeitslarten,  sowie  über
die  Veschäftigung  der  Arbeilerinnen  und  jugendlichen  Jecbrier  z  Fobril  K.
belressenden  Vorschriften  des  Reichsgesebes  vom  17.  Juli  1
15.  Mroibitte  #aurrdb#n  für  das  Fürslenihum  Schtaumn.  m
vom  10.  December  18
16.  Geseh  vom  10.  —*  1878.  bie  Abãnderung  des  Gees  vom  7.  Febmar
1868  Über  die  Benuhung  des  Wassers  rc.  betressend

5
1  "l  .  Ges  vomn  10.  Derember  1879,  betressenb  eine  Enveilerung  1#  i

gesetzes  zum  Gesetz  über  den  Unkerstützungs-Wohnsih

1I#Gese  vom  1.1.  December  1878,  die  Ablösbarleit  der  an  girch.  Plerrcien,
Schulslellen  und  milden  Stiftungen  zu  entrichlenden  Grundabgaben  beir..

(19.  Gesetz  vom  I/1.  December  1878,  die  thebung  von  Schilgebi  in  ben  ells.

schulen  belressend

 

20.  itertel.  Verannteachung  vom  29.  Deceinber  1678,  die  nuai
139  der  Gewerbe-Ordnung  belrefsend

A  S
11.  Ministerlal-Bekanntmachung  vom  11.  November  1878  zur  —
878

II.  nachung  zur  Muesühmm.  bec  bie  #bäntenng  Vur
        <pb n="5" />
        1878.  1

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Stüch  vom  Jahre  1878.

 

 

&amp;amp;  I.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  7.  Februar  1878,  Abänderungen  der  Postordnuung  vom
18.  December  1874  betreffend.

Die  nachstehenden  weiteren  Abänderungen  der  Postordnung  vom  18.  December
1874  (Ges.  S.  1675  S.  1.  1876  S.  45  und  1877  S.  7)  werden  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  7.  Februar  1878.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

Berlin,  1.  Februar  1878.
Abänderungen
der  Poslordnung  vom  18.  December  1874.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Neichs  vom  28.  October  1871  wird  die  Postordnung  vom  18.  December
1874  in  solgenden  Punkien  abgeändert:

1.  Im  §.  20  n,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betrefsend,

erhält  der  Absatz  IX  folgende  Fassung:

Fürstl.  Schw.-Ruvolst.  Gesetzsammlung  XXNIN.  1

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  27.  Februar  1878.
        <pb n="6" />
        1878.

IX  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postaustrag  nebst  dem  Wechsel
nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  Deutschlands
belegenen  Orte  weitergesandt  werde.  Dieses  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung
eines  anderen  Empfängers  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  X.  in  NX."  auf  der  Rück.
seite  des  Postauftrags-Formulars  auszudrücken.  Eine  solche  Weitersendung  findet
kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht  unverzüglich,  und  zwar  mittelst  Einschreibbriefes
an  den  neuen  Cuysange

2.  Im  §.  32,  „Bestellung“  betrefsend,  erhalten  die  Absätze  III  IV  und  V

folgende  pSamiser
III.  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirke  werden

erhoben:

1)  bei  den  Postämtern  I.  Klasse:
Mu)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließligg  .  .  .  .  .  10  Pf.
.)  für  schwerere  Packkeeeeee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15  „

Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde
  die  Bestellgebühr  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich  auf
15  Pf.  und  bei  schwereren  Packeten  auf  20  fl  festgesetzt  werden.
2)  bei  den  übrigen  Postanstalten:
n)  für  Packete  bie  5  Kilogramm  einschließligg  5  Pf.,
b)  für  schwerere  Packteeeeee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Gehören  zwei  oder  mehr  Packete  zu  einer  Begleitadresse,  so  wird  für  das  schwersie
Packet  die  zrngemhig  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet  aber  nur  eine
Gebühr  von  5  Pf.  erhobe
IV  Für  die  Segelmm.  der  Briefe  mit  Werthangabe  und  der  Packete  mit  Werthangabe
  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:
1)  für  Briefe  mit  Werthangabe:
n)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mrtll#  5  Pf.,
h)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  und  bis  3000  Mark  10
2)  fũr  Packete  mit  Werthangabe:  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,  wemn
aber  der  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packele  höhere  Sätze
ergibt,  diese  letzteren.
V  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als  3000  Mark
bestellt  werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  einzelne
große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde  die  Bestell-
        <pb n="7" />
        1878.  3

gebühr  auch  bei  Packeten  mit  Wertbangabe  von  3000  Mark  und  weniger  auf
20  Pf.  festgesetzt  werden.

3.  Im  8.  34,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  betreffend,  treten  im
Absatz  V  an  Stelle  der  beiden  ersten  Säße  („Die  Behändigung  an  dritte
Personen  ist  unzulässig“  bis  „bestellt  werden")  folgende  Sätze:

1)  Einschreibsendungen  (.  16),
2)  Postanweisungen  (S.  17),
3)  Telegraphische  Postamweisungen  (§.  18),
4)  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  zum
Betrage  von  je  300  Mark  (F.  32  Abf.  1),
5)  Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit
einer  Werthangabe  bis  zum  Berrage  von  je  300  Mark  (F.  32  Abs.  I)
sind  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird  der
Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird
dem  Briesträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  können  die  bezeichneten
  Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  MAdressaten
bz.  des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt  werden.

Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage  von
mehr  als  300  Mark,  sowie  Post-Packetadressen  zu  Packeten  mit  einer  Werthangabe
im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark  müssen  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten
  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Poslanweisungen,  der  telegraphischen
Postanweisungen  und  der  Ablieferungascheine,  serner  der  Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen
  Packeten  und  zu  Packelen  mit  Werthangabe,  hat  stets  an  den
Adressaten  selbst  stattzusinden,  wenn  die  betrefsenden  Sendungen  vom  Absender
mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

4.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VI  folgende  Fassung:

VI  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntuiß
geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienhlied,
  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  zu  diesem  Behuse  den  Ablieferungsschein

bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte  Quiktung  zu  unterschreiben.
        <pb n="8" />
        4  1878.

5.  Im  §.  37,  „Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgker  Behändigung  der
Begleikadressen  und  der  Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer  Beträge“
betreffend,  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:

IV  Wo0°  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe
oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die  obigen  Bestimmungen
  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung  der
gewöhnlichen  Packete  nach  Mahgabe  der  Vorschristen  in  §.  34  Abs.  II,  wogegen  die
Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen  Packete  und  der
Postanweisungsbeträge  an  die  nach  §.  34  Abs.  V  zur  Empfangnahme  berechtigten
Personen  gegen  Quinungsleistung  stattfindet.

6.  Im  §.  58,  „Zahlungssäßze  für  Extrapost,  und  Kurierbeförderungen“  betreffend,

erhält  im  Absaß  X  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:

Bei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenutzung  der  auf  der  Hinreise  venwendeten  Pferde
bz.  Wagen  nicht  zulässig.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Stephan.
        <pb n="9" />
        1878.

A

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stüch  vom  Jahre  1878.

 

II.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1877,  die  Fischerei  betr.,
vom  1.  März  1878.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1877,  die  Fischerei  betreffend
(Ges.  Samml.  S.  45),  wird  auf  Grund  der  §§.  23  und  58  desselben  mit  höchster
Genehmigung  des  Durchlauchligsten  Fürsten  verordnet  was  folgt:

8.  1.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  (8.  3  des  Geseßes)  finden

folgende  Vorschriften  Anwendung:

1)  die  Fischerei  auf  Fischsaamen  ist  verboten;

2)  Fische  der  in  der  Anlage  K  genannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,
wenn  sie  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
die  in  dem  Verzeichnisse  angegebenen  Längen  haben;

3)  das  Landrathsamt  ist  befugt,  nicht  nur  in  den  Fällen  des  §.  27  Satz  2  des
Gesetzes  Ausnahmen  zu  gestatten,  sondern  auch  einzelnen  Fischereiberechtigten
zum  Besetzen  anderer  Gewässer  das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  unter
dem  vorgeschriebenen  Maße  zeitweilig  und  widerruflich  zu  erlauben.

8.  2.

Fischsaamen,  desgleichen  Fische  der  in  der  Anlage  A  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers  sallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder
in  das  Wasser  zu  setzen  (§.  24  des  Gesehes).

Furstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXNIXN.  2

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  10.  März  1878.
        <pb n="10" />
        6  1878.  .

8.  3.

Abgesehen  von  den  in  8.  27  des  Gesetzes  und  in  8.  1  Ziffer  3  dieser  Verordnung
  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsaamen  und  Fische  der  in  der  Anlage
  A  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feil  geboten,
noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

8.  4.

Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.

8.  5.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  Sonnabend  Nachts
12  Uhr  bis  Sonntag  Nachts  12  Uhr.

Dem  Ministerium  bleibt  vorbehalten,  unter  besonders  dazu  geeigneten  Umständen
für  einzelne  Gewässer  Abänderungen  in  dieser  Zeitbestimmung  eintreten  zu  lassen.
jedoch  ohne  Verkürzung  der  Dauer  von  24  Stunden  und  nach  vorgängigem  Einvernehmen
  mit  den  Nachbarregierungen,  die  bei  dem  Gewässer  betheiligt  sind.

8.  6.
Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Dem  Ministerium  bleibt  jedoch  vorbehalten,  für  bestimmte  Fanggeräthe,  durch
welche  der  Zug  der  Wanderfische  nicht  behindert  wird,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
  zeitweilig  oder  allgemein  zuzulassen.

S.  7.

Die  jährliche  Schonzeit  ist  eine  Winter=  oder  eine  Frühjahrs-Schonzeit.

Die  Winter  -Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  15.  October  bis  Ende
Februar  des  basalhesen  Jahres,  die  Frühjahrs-Schonzeit  auf  die  Zeit  vom
1.  April  bis  9.  Junäi

Ist  für  ein  Geoße  neben  der  Winter=  auch  die  Frühjahrsschonzeit  vorgeschrieben,
  so  erstreckt  sich  die  Winterschonzeit  für  dasselbe  nur  auf  die  Zeit  vom
15.  October  bis  zum  15.  Januar  des  nachfolgenden  Jahres.

8.  8.
Von  den  Gewässern  des  Fürstenthums  unterfallen
1)  die  Saale  der  Winter-  und  der  Frübjahrsschonzeit;
        <pb n="11" />
        1878.  7

2)  die  Unstrut  und  die  Wipper  der  Frühjahrsschonzeit;
3)  alle  übrigen  der  Winterschonzeit.
8.  9.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Gewässern  jede  Art  des  Fischfanges  verboten.

Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  bei  besonders  dringender  Veranlassung,  insoweit
  nicht  überwiegende  Nücksichten  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen,
den  Betrieb  der  Fischerei  in  solchen  Gewässern,  welche  der  Frühjahrsschonzeil  unterworfen
  sind,  an  eininen,  jedoch  höchstens  3  Tagen  jeder  in  diese  Schonzeit  fallenden
  Woche,  ausnahmsweise  zu  gestatten.  Bei  einer  derartigen  Gestattung  ist  jedoch
jedenfalls  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auczuschließen,  welche
vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Brut  zu  zerstören.  Auch  darf  der  Betrieb
der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrrichtzungen  (Wehre,  Zäune,  Selbstsänge  für
Aal  und  Lachs,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnete  2c.),  ingleichen  vermittelst
schwimmender  oder  am  User  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter  Netze  —
Hamen  und  dergleichen  —  während  der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet
  werden.

S.  10.
Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die
durch  das  Fischereigesetz  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgeslellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

8.  II.
Die  §§.  4—9  dieser  Verordnung  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  Novbr.  bis  Ende  Mai  des  nachfolgenden  Jahres  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse
während  dieser  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit
der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässem  ist  außer  den  in  §.  22  des

Gesetzes  bezeichneten  schädlichen  Fangmitteln  verboten:

1)  Die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische  als:  Fallen  mit
Schlagsedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen  u.  s.  w.  Der  Gebrauch
  von  Angeln  ist  gestattet.  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht

2*
        <pb n="12" />
        8  1878.

jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Zweck  des  Aalfanges  von  dem  Ministerium
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Construction  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden.
2)  Das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  mittels  Leuchten  oder  Fackeln.
13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs
und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechligung  in  fließenden  Gewässern
  nicht  neu  angelegt  oder  vergrößert  werden.

S.  14.

Nach  Ablauf  von  3  Jahren,  vom  Erlah  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  keine  Fanggeräthe  (Netze
und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen
(Maschen)  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht
mindestens  eine  Weite  von  2,5  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrist  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.

Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im  Falle
des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  neunsgrrn  zuzulassen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  eion  dieser  Verordnung  oder  die  auf
Grund  der  ertheilten  Ermächtigungen  von  dem  Ministerium  anderweit  erlassenen
Bestimmungen  werden,  insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Gesetzes
(§.  53  ff.)  oder  des  Strasgesetzbuchs  unterfallen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  Haft  bestraft,  unter  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
unerlaubten  Fanggeräthe.

8.  16.

Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  im  Betreff  derjenigen  Gewässer,  welche  theilweise
  der  Hoheit  anderer  Staaten  unterworfen  sind,  in  deren  Gebiete  gleichmäßige
Vorschristen  und  Gebote,  wie  die  in  gegenwärtiger  Verordnung  gegebenen,  nicht  bestehen,
  bis  dahin,  wo  dieses  der  Fall  sein  wird,  die  Anwendbarkeit  derselben  nöthigenfalls
  auszuschließen  oder  zu  beschränken.

17

Fischkarten  (§.  12  des  Gesetzes)  sind  nach  dem  unter  B.  1,  Fischereiberechti-—.
  gungsscheine  (§.  18  des  Gesetzes)  nach  dem  unter  B.  2  beigefügten  Formulare  aus-—
  *  zufertigen.  Dieselben  sind  durch  die  Landrathsämter  zu  beziehen.
        <pb n="13" />
        1878.  9

8.  18.

Das  Kennzeichen,  mit  welchem  nach  §F.  20  des  Gesetzes  die  ohne  Beisein  des
Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden  Fischerzeuge  versehen  sein  müssen,  soll  in  einem
am  Zeuge  befestigten  Täfelchen  von  hartem  sesten  Material  (Holz,  Blech  2c.)  bestehen,
  auf  welchem  mit  gegen  Nässe  und  Witterung  beslebender  Schrist  Namen  und
Wohnort  des  Fischers,  dem  das  Zeug  gehört,  zu  lesen  sind.

Rudolstadt,  den  1.  März  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="14" />
        10  1878.

Anlage  A.

Bu  §.  1  Abfatz  2  der  Ausführungs-Verordnung.
(Verzeichnih  der  Fische,  welche  dem  Fangverbote  unterliegen,  wenn  sie  nicht
mindestens  die  beigesetzte  Länge  haben).

Stör  (Aciponser  sturioo  100  cm.
Lachs  (Salm,  Salmo  salur)  50  „
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus  marnena)  ...  40  „
Zander  (Sandart,  Lucioperca  #saundra)  .

Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  u  voras)  .  .  35  „
Aal  (Anguilla  vulgnris)  ...-.  s

Hecht  (Esox  lucius);  ...-....

Barbe  (Barhus  Uuvintilis)  ..

Blei  (Brachsen,  Brasse.  Ahramis  bramn)  .

Lachsforelle  (Meersorelle,  Silberlachs,  Simandlachs,  *  Salmo  Fu
Maißisch  (Alse,  Clupen  alos)

Finte  (Clupen  linta)

Karpfen  (Cyprinus  carpio)

Döbel  (Sqaualins  cophalus)

Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus)
Schlei  (Tinca  vulgaris)  .......
Schnepel  (Schnãpel,  Coregonus  rn  .......  20

28  ?

Forelle  (Salmo  fariog)

Asch  (Aesche.  Thymallus  vulgaris).
Karausche  (Carassius  vulgaris)  .  .
PloheMothaugcbona-konstatian.

aksch(PokcaiIuv-at«tlts)..  .

Kleine  Maräne  (Coregonus  aldumn)
NRothfeder  (Scardinius  orytrophthalmus)  ......
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  Kuwiatiliö)  10  „
        <pb n="15" />
        ffer  1

2  des  Gesetzes  vom

53  Eingang  und  Zi
f̃er

Auf  der  Rückseite  sind  abzudrucken  die
S.  12  —  16  fowie  K.  i
gang  und  Zi

S

und  §.  54  Ein
12.  Juli  1877.

Anmerkung.

 

1878.  «

Anlage  B.  1.
Bu  §.  17  der  Ausführungs-Verordnung.
Fischkarte
für  .  ...
gũltig  auf  .  ..  Jahr  ..  .  Monat  zur  Ausübung  der  discherei  in  nachbe
zeichneten  Gewässern:
(Beschreibung  des  betr.

Gewässers  nebst  Grenzangabe)


Die  Erlaubniß  zur  Fischereiausübung  ist  beschränkt  auf

(Ortspolizeibehörde  oder  Genossenschafts-Vorstandd
  )
        <pb n="16" />
        des  Gesetzes  vom

Anmerkung.  Auf  der  Rückseite  ist  abzudrucken
S.  18,  S.  53  Eingang  und  Ziffer  1  und  §.  514

Eingang  und  Ziffer  2

12.  Juli  1877.

 

1878.

Anlage  B.  2.
Bu  §F.  17  der  Ausführungs-Verordnung.

Fischerei-  Berechtigungsschein.

Der  zu

hat  2  ungezeigt,  daß  er  in.
.  die  Fischerei

aus  eigenem  Nochte

b
als  Pächter  hö¾  etreiben  will.

Zu  seiner  Legitimation  ist  ihm  hierüber  dieser  Schein,  den  er  beim
Fischen  slets  bei  sich  zu  führen  hat,  ausgestellt  worden.
        <pb n="17" />
        1878.  13

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Fuͤrstenthum  Schwarzburg-  Rudolstadt.

3.  Stlch  vom  Jahre  1878.

 

 

K  III.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  1.  Mai  1878  wegen  weiterer  Ausführung  der  Gesetze  vom
13.  Angust  1868,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer
  und  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebändesteuer.

Zur  Vereinsachung  des  Geschäftsganges  bei  den  Fürstlichen  Katasterbehörden
sind  unter  Abänderung  und  Ergänzung  der  mittelst  Ministerial  Bekanntmachung
vom  9.  December  1872  publicirten  Anweisungen  I.  II,  III  und  [V  (G.,  S.  S.  153  flf.)
die  nachstehenden  Vorschristen  erlassen  worden,  welche  hiermit  als:

A.  Anmeisung  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  der  Fortschreibung  der
Grund-  und  Gebäudesteuerbücher  und  bei  Erhebung  der  Grund,  und  Gebäudesteuer;

B.  Nachtrag  zur  Anweisung  U  für  das  Verfahren  bei  den  Vermessungen  behufs
  Forkschreibung  der  Grumstenerbücher  und  Karlen;

C.  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  anderweiter  Vertheilung  der  Grundsteuer
  nach  Maßgabe  der  auf  die  Abfindungspläne  sallenden  im  Zusammenlegungsverfahren
  ermittelten  Wertherträge  zur  öffentlichen  Kenntmiß  gebracht  werden.

Rudolstadt,  den  1.  Mai  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesesammlung  XXXNIN.  I
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  S.  Juni  1878.
        <pb n="18" />
        14  1878.

A.  Anweisung
zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  der  Fortschreibung  der
Grund-  und  Gebäudesteuerbücher,  und  bei  Erhebung  der  Grund,
und  Gebäudesteuer.

8.  1.
Das  Fortschreibungsprotocoll  A  G.  19  der  Anweisung  1  vom  9.  December
1872)  und  die  Veränderungsnachweisung  A  (§.  13  der  Anweisung  Ul)  sind  in
einem  Formular  nach  dem  auliegenden  Muster  1  zu  vereinigen.

8.  2.

Ebenso  sind  das  Forkschreibungsprotocoll  B  (§.  19  der  Anweisung  1)  und  die
Veränderungsnachweisungen  und  (  (6.  17  der  Anweisung  III)  in  einem  Formular
  nach  dem  anliegenden  Muster  IU  zusammenzufassen.  Das  bisherige  Fortschreibungsprotocoll
  C  kommt  in  Wegfall

Bei  den  Eintragungen  in  das  Prokocoll  B  sind  die  Flächeninhalte,  beziehungsweise
  Reinerträge,

a)  der  sleuerpflichtigen  Liegenschaften  (Kategorie  4)  mit  schwarzer  Dinte;

b)  der  steuerfreien  Liegenschaften  (Kategorie  B)  mit  rother  Dinte;

)  der  wegen  ihrer  Benutzung  zu  öffentlichen  Zwecken  erlraglosen  Grundstücke

  (Kategorie  C)  mit  blauer  Dinte

einzus  drriten

Die  Spalten  11—  13  und  29—31  sind  behufs  Vergleichung  des  bisherigen
und  gegenwärtigen  Bestandes  mit  Unterscheidung  der  verschiedenen  Kategorien  der
Liegenschaften  für  jeden  einzelnen  Fortschreibungsact,  d.  h.  nach  den  durch  eine  und
dieselbe  Veränderung  berührten  Parzellen,  beziehungsweise  nach  den  Gruppen  dieser
Parzellen  zu  summiren.  (Die  eingetragenen  Beispiele  erläutern  die  Art  des  Verfahrens).


8.  3.

Demnächst  sind  alle  in  dem  Forkschreibungsprotocolle  B  enthaltenen  Bestandsveränderungen
  in  einen  nach  dem  anliegenden  Muster  Ul  aufzustellenden  summa-*
  rischen  Nachweis  einzutragen.  Diese  Eintragung  ist  darauf  zu  beschränken,  daß  die
für  jeden  einzelnen  Forschreibungsact  in  dem  Fortschreibungsprotocolle  B  enthaltene
Summe  des  Bestandes  der  verschiedenen  Liegenschafts-Kategorien  übertragen  wird.

Der  summarische  Nachweis  ist  in  den  Spalten  3  —  16  zu  summiren  und  durch
        <pb n="19" />
        1878.  15

Vergleichung  des  bisherigen  und  gegenwärtigen  Bestandes  das  Mehr  oder  Weniger
an  Flächeninhalt,  beziehungsweise  Meiuer  und  Grundsteuer,  zu  berechnen.

S.  4

Die  auf  die  Gebäudesteuer  bezüglichen  Einträge  sind  in  den  Spalten  19  und
35  des  Protocolles  B  zu  summiren  und  zu  recapituliren  und  der  Abschluß  in  ähnlicher
  Weise  zu  bewirken  wie  in  der  bisherigen  Veränderungs-Nachweisung  B.

Die  Anzahl  der  zur  Eintragung  kommenden  steuerpflichtigen  und  steuerfreien
Gebäude  wird  in  den  Seitensummen  u.  l.  w.  in  Spalte  17,  18,  33  und  34  vermerkt.


.  5.

An  Stelle  des  in  S.  11  der  Anweisung  I  vom  9.  December  1872  vor-Musters

  1  ist  das  auliegende  Muster  IV  und  ebenso  sind  an  Stelle

F.  25  derselben  Anweisung  vorgeschriebenen  Muster  VI  und  VII  für  S
Uinttnetnn  der  in  §.  24  dieser  Anweisung  bezeichneten  Gebäude  die  anliegenden
Muster  V  beziehungsweise  VI  von  den  Gemeindevorständen  bezüglich  den  Inhabern  J
der  selbstständigen  Gutsbezirke  zu  gebrauchen.  .

6.

An  Stelle  des  Veränderungs-Antrags  (§F.  27  der  Anweisung  IV)  und  an
Stelle  der  Gebändesteuer-  Zu  und  Abgangsliste  (§.  34  a.  a.  O.)  ist  das  anliegende
  Formular  —  Muster  VII  —  zu  vewwenden.

Die  Ab-  und  Zugangs-Stellung  bei  der  Gebärdesteuer  findet  daher  nicht
mehr  provisorisch  (.  33  der  Anweisung  IV),  sondern  durch  Einreichung  und  Feststellung
  der  Zu-  und  Abgangsliste  definitiv  statt.  In  den  Zu.  und  Abgangslisten
(Muster  VII)  sind  jedoch  nur  diejenigen  Ab-  und  Zugänge  an  Grund=  und  Gebäudesteuer
  aufzunehmen,  welche  für  das  laufende  Jahr  in  Betracht  kommen.

Formular  —  Muster  VIII  —  (an  Stelle  des  in  §.  26  der  Anweisung  IV  vorgeschriebenen
  Formulars)  zu  führen.  Wegen  Uebernahme  des  jährlichen  Ab=  und
Zuganges  in  das  Hauptcontrolbuch  sind  gleichzeitig  mit  den  abgeschlossenen  Heberollen
  das  Protocoll  B  und  der  summarische  Nachweis  der  Bestandsveränderungen
eines  jeden  Bezirks  an  das  Fürstliche  —ll  einzureichen.

8.  7.
Ueber  die  Zu=  und  Abgangslisten  ist  eine  Controle  nach  dem  auliegenden

Die  Hauptübersichten  der  Zu-  und  iene  an  Grund=  und  Getaudesttuer
        <pb n="20" />
        16  1878.

(5.  30  und  34  der  Anweisung  IV)  sind  gleichfalls  in  einem  Formular  nach  dem
anliegenden  Muster  IX  zu  vereinigen.

Desgleichen  sind  die  Arikel-Zusammenstellmg  (5.  54  und  55  der  Anweisung  1)
und  die  vergleichende  Zusammenslellung  (5..51  der  Anweisung  III)  nach  Anleilung
!55  anliegenden  Mustere  zusammen  zu  fassen.

Das  Formular  der  Heberolle  ist  nach  Anleilung  des  anliegenden  Musters  XI

einzurichten
Dasselbe  ist  auf  die  Dauer  von  8—  10  Jahren  anzulegen.

Neben  der  Grund=  und  Gebäudesleuer  sind  die  jährlich  aufallenden  Fortschreibungsgebühren
  in  die  Heberolle  mit  aufzunehmen.  Die  Festsetzung  erstreckt
sich  auch  4ar  diese  Gebühren.

ie  bisherigen  Veormutun  zur  Aufslellung  und  Festsetzung  der  Fornsschreibungsgebühre
  kommen  in  Wegfall
§S.  11.

Die  Hauptnachweisung  des  Sollaufkommens  an  Grund=  und  Gebäudesteuer
(5.  7  der  Anweisung  IV)  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  AI  herzustellen.  In
der  Spalte  6  ist  die  Summe  der  Fortschreibungsgebühren  für  jeden  Gemeindeverband
  (Gutsbezirk)  einzuschreiben.  Die  bisherige  Bezirksübersicht  der  Fortschreibungsgebühren
  fällt  weg.

Das  Formular  zu  den  Auszügen  aus  den  Mutterrollen  (§.  11  der  Geschäftsanweisung
  für  den  Kataslercontroleur)  ist  der  Art  zu  vereinfachen,  daß  die  dritte  Seite
hanz  in  Wegfall  kommt.

§.  13.

Die  Form  der  Abschlüsse  der  Prüsungs=  und  Festsetzungsvermerke  ist  dahin  abzuändern,

  daß  dieselbe  mit  dem  Inhalte  der  neuen  Formulare  in  Einklang  sieht.

Die  Berechnung  der  Hebegebühren  der  Griund,  und  Gebäudesteuer  (§  3  der  Anweisung
  1V)  sindet  seitens  der  Katasterämter  nicht  mehr  statt.  Die  zur  Einschreibung
dieser  Hebegebühren  bestimmen  Spalten  kommen  daher  in  allen  von  den  Katasterämterm
aufzustellenden  Nachweisungen,  Uebersichten  u.  s.  w.  in  Wegsall.
        <pb n="21" />
        1878.

Grund-  und  Cbebäudesteuer-Verwaltung.

Stelerbezirk  Steuerjahr

Fortschreibungsprotocoll
A.

Eigenthumsveränderungen.

bezirk
        <pb n="22" />
        18.  1878.
s-  Bes  Bezeichnung  der  Grundsiücke,  deren  Eigenthum  wechselt
———  eneaufen,
m—  Name,  Vomane  dahr  ·
r-  Mut-  nach  ohno  #  Nummer  —  ussn  gein—
—G-  .  .»’  »  4culutmtl  fabelte-Ins
»untme  und  zane  *  8  *—  8
½  buche  Fétoltashlape  ele  47m.  rk—
4.  15  1.  1  %
i
i
101119  kalhththsIkiedslsM7229347Itqssleabetq,91eiekland  460
77  rich  Karl,  zu  Geiledorf  4  1
1  #  1
—  BVöhm,  Jo0.  Chrisloph1872  Vonzer  Anitet  13289  18a29  so  a6
77  h  en.,  in  Blcheteß  ·
1  Wiegand,  Gothzilf,  ka77/  2  697  onslage  #erlandg  U  .1  J.
borank  zu  Oberweißbach  41  E.3  5440!  32
«  Wuqu  2200
—  Aller-  8  ja2so  .  62
i  nn,  T  landSG6
!  "  s
.’  j
7  dambach  Albert1972  Ganzer  Artikel  1:1  1  .71  .  11
28  I  (
I  -
.  J  I
.
21/11  Schmidt,  Jeh.  Frieb-  1872  4  *7  das  Rod  i  Holzung  4.  8582  1  88
77  nich,  jon.  und  Chesrau  I  II  ’.
Giiqbdhhmkielteqeh  I  :  ’  «
niestquwed-i  I  II
II
.
I  I  s-!
  I
II  I  i
        <pb n="23" />
        Bezeichnung  der  Gebäude,  deren
Eigenthum  wechfelt

—

 

1878.

 

 

 

—

—.—

—.

der
Gebäudesteuerrolle


II  lit.

s

 

Gattung
des
Gebäudes

—  —

 

—

 

14

—

6

184

71

1  —0

 

 

—.————.—.—..  —  —

 

 

15

——-"  —.  —n—  .—  —  —  "#

—  ——  ÔÚÔe“  —
—  “

EAI

 

Ganze  Nummer

Wohnhaus

 

 

 

Wohnhaus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Fort-Des
  Erwerbers  E  u  Miet  schreibungs-Jah-

  6  WDrände:gebühren  sind
i  res=  (Artikel  Gebäu  Name,  Vorname,,ug  be-  entrichten
(betrags  der  Gebaude=  ö  S  ruht;  bei
Eseer  Ge-Mut-  steuerrolle  Stand,  "  ohnort  8  mündlicher  bei  der  bei  der
S  3  S.  bäude  ter-  und  nmel-  nd.  r!1t½
1  .  leuur  rolle  sonstige  Bezeichnun.  dung,  sr
4  Hästen  /9415
16  17  I  19  I  20  21  ———  4
55  —  —  —  —  —  ——.————.—  —„  —-Beythan,

  Hermann,  Kaufvertr.  —80|——
*  Rittergutsbesitzer  zu  2
Geilsdorf  v.  ö/8.  7.

H

8—  6  6  à—#Böhm,  Christian  Hein-  Erbantt.3—  —10

«  N.  E  ·  «  Sch.

rich,  zu  Bücheloh  5  5

e.  1V.  S

I
5451802818aEhrharbt,Julius,  Kauf-gegr.  —20—-10

-  v.  2/.7

N.  E.  denerng.  zu  Ober  K.  16.-7
324—0%66%%  77,4444  Zinn,  Ogscar,  Schuh-  Kaufoert-  —  10|10

«  ·  v.  7

N.  E.  macher  in  Schwarzburg  rr
133  Zapfe,  Emil,  Oeconom  Kaufvertr.  —0

zu  Solsdorf  #2

v.  12/6.77

i
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
—

 

Steuern  sind  ab=  und
zugeschrieben  am

m.

 

3

1
i

1.

—
*

d.  H.

1/10
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        1878.  21

Muster  II.

Grund-  und  Gebändesteuer-Verwaltung.
Steuerbezirk  Steuerjahr

Fortschreibungsprotocoll
B.

Form=  und  Bestandsveränderungen.

bezirk

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Geseysammlung  XXNIX.  4
        <pb n="26" />
        1878.

28
d

 

 

l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Bishe  riger  Bestand  Ge
“  —  —  —  —  —  —  ———————  ——  ——  ---*
  Nummer  Liegenschaften  Gebäube  .
ges-—  —  —  —  V.QOQAem  -..-,
Eg«  g  Z  Des  bisherigen  i  I  Jal  5  Des  gegenwärtigen
½ul  *  22  Eigenthümers  Vezeich-  Jahres  Bezeich.  ré  E  5  Eigenthümers
———–  Name,  Vorname,  nung  Flächen-  1  Rein-  betrag  nung  8  S  betrag  *  *  DName,  Vorname
##  O  —  4.  "  1  er  —  er  2*
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6s  1  5  5  *W’—.
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14/5286  Küfner,  Louis.  1  286|  Stadt-  "  Sf..2  .  16568.  177%  Wohn--80  1  72066  Wie  Spalte  5
77  Zimmermstr.,  und  lage  t  haus  «  s
«  Ehefr.  zu  Königsee
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7%  vreied,  Wwe.,  zu  mittle.  II  II  IUkUMiikezuMmiw
Königsee  1  retzom.  4  see

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1  6  II  :«2  Hunger,  Ehren-«
  I  Iskicd.er..dai.
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I  I  3589  I  537  II  .
I  I  II  I  I
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77  nand,  Gerbermstr.  —  Schul.!  6  II  I  ·I
«  zuKönigiec  wiesen  I  I  II  II
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ohne  Oeffentliche  Wege  555]|Der  I  Weg  .  12643  ..  I  I«  II
I  Wein-  |  «  I
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I  10«IDieSchuledaI.  h  3  u1773  3  47  .  I  10  I  Die  Schule  das.
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IE  I  LI  I  wiesen  I  13  I  Der  Stadtrath  das.
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geuwärtiger  Bestand

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1878.

  

 

 

 

        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  ienenschaften“  Ge  bäude
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  nuig  Flächen.  Rein-  ,  res  Dezeichbetrag
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12Wein.  W.  2  4.  2  8
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nàu3  daf.  W  1  5%  -11B.3
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aleersen,  W.  58  .  14  16
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aud.  da.  W.  14  26  2  s0
616  Wein-  Hf.  14  (ohne)
böd  berg
*  2  2
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.  .1000  3  9  .174
114280
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11147120
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47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

o—  7  -z  1  “  5  Betrag  der
S  eheichnung  *  MNummer!  Forts
  S.  S  ——.—
–7  65—  #en  etretenent  7  der  FS  dschreibungs-2—
  Die  SVeründerung.  —
Se#  Nach-  5  und  2  Sa  S—.elege  s  [  “  2  gebühren
S.  S%tragun  Datum  6  7  5.  bei  der
Tr#  in  diee  und  Art  ".  —  ——
So-  Ge-  36  x  des  Actes,  .s  528  3  E.  G.  Ge
bäude.auf  welchem  2  SS  Grundo
#  stetuer.  dieselbe  be-  S  SE  S#“  —  5  steuer  bäuderolle
  ist  ruht,  bezügl.  E  eo  s  steuer
nmis  98  22332  z
*5  a.  riften  *  D  SE
-  Iut..  DSSe  3%
5%  %  !  *  I-  PIIOJZ  «...  .  Prt
16%  a'is  23  0¼  1¼  46  4
«  IT-H
  «  »
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18786/  Ddas  Wohn?)  ·
4  haus  (Nach-  6  .  z
i  «  weisung  über  1  I  I
I  I  die  1876er  6  1  «  (
I«  Neubauten)
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I  is  I
I  «  I  I  I
8  JAbtrennung  us  7/6  Nein5  —  1/7—10
1  [Tum  Verkauf,  7  77  D
»  Schreiben  1  6
I  des  Amts-  —
"6  coplst  Möller  )
u.  10/5.  W'der  31/57/6  Neib  □□□
b  Acten  und  D  7777
II  Kaufvertrag
E  v  5.  .
7/6.77  6  1  #
6  1
———-  —  6  T  —  —  s
I  I
II  II  I  I  I,
I  LAbtrennmthWoIICWINeinIis  «  —10——
I  1877  zum  Verkaufe  I  7777  T  I
I;  an  den  %%0
«  Gerbermstr.
I  Schonert
I  zu  Königsee  —0
%
III  I
I  I  sI
.  13/610/0  —
*  3/%Mei
I  QZJSIKWNMIZ  ....-..-.-.
7777
Ü  1
I
II
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I«  ·  »
II  I  I«...,..........
I  —  50  —.  Q
I
I  II  I
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        1878.  25

Muster  III.

Grundsteuer-Verwaltung.

4
Steuerbezirk  Steuerjahr

Gemeindebezirk

Summariscker  Nachweis

der

Bestandsveränderungen.
        <pb n="30" />
        S
E—

1878.

 

Laufende  Nummer

 

 

 

Alter  Bestand  6
B.  Steuersfreie  Liegen.  C.  Wegen  ihrer  Benupung  iu  ofjentschafeen
  Kschen  Zwecken  ertraglofe  Grundstücke

A.  Steuerpflichtige  Liegenschaften

Johs-  6  a#  Land  6)  Wasser
Flächeninhalt  Neinenrag  brag  Flächeninball  Reinertrag  Wege  x.)  —  (züôsier)
Grundsteuer  Flcheninhall!  Flacheninholt
..!WAl[issf
II  4  5  6  7  k  5

 

1
1

»
I
        <pb n="31" />
        1878.

Neuer  VBestand

 

-  —  —  ---  Die  Verw
  .....  ll.StettetinieLitgkt-sc!Wenibnthmhuthadisk-u-ankam
.L...mtensfltchltge  ktkqttrctikqueks-  «  ihn-»in-  —flichqlfswfmanalchetvkuapjlwm  wies
b)  Wasser  unonmen  in
Jahies-  an)  Land
4  ¾  x.  sle  2c.  ie  Zu  ·  und
Flacheninhalt  Reinerlrag  brag  Flacheninhalt  Reinertrag  (####  *vl  cgiusse  x.n  Abaaugs  ·
Vrundsieuer  Flacheninhalt  Flächeninhal.  liste
nsNNNN  #
10  11  12  13  14  15  16  17
i  I  -
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        1878.  20

Wuster  I.

Gebäudesteuer-Verwaltung.

Stenerbezirk  Steuerjahr
Gemeindebezirk

Nachweisung
in  dus.

neu  erbauten,  wieder  aufgebauten,  der  umgebauten  oder  in  ihrer  Substanz
veränderten,  der  abgebrochenen  und  der  zerstörten  Gebäude.

 

I1.  Ursschriftlich  an  den
zu

mil  dem  Ersuchen,  diese  Nachweisung  nach  Mahgabe  der  auf  der  Nückseite  abgedruckten
Anleikung  auszusüllen  und  biunnen  3  Wochen  an  das  unterzeichnete  Katasleramt  zurückzusenden.
Rudolstadt,  den
Fürstl.  Schwarzb.  Katasteramt

 

2.  Zurück  an  das  Fürstliche  Katasleramt

zu
Rudolstadt

mit  der  Bescheinigung,  das  im  bezirke  im  Jahre  18  —  nicht  mehr  Veränderungen
der  vorbezeichneten  Art,  als  umstehend  unter  4  bis  nachgewiesen,  vorgekommen  sind.

„den  18
Der  Gemeindevorstand.
Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIX.  5
        <pb n="34" />
        S

Laufende  Nummer

1
i

—

Die  neuerbauten,

rung  berührten  Gebäude

 

or  jen
liegen  nach  der  Karte  Bezeichnung
auf  die  HPp.
8
gehö-Kar-
  Pla  Par-  ren  Zu  Straße,
ten-  n  den  Ge.  uzelle
  bäuden  Platz  2c.
blatt  M.  A.
X.  er  H.-)


 

 

 

1—  —  —  ·  —  —  —  —  —–
—  —  —  .-  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —
—  —  1½  —  —  —  —  —  1  *r  —.  —  1  —  —  –.
7*  —  —  —  "  —  —  —

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bez.  durch  die  bauliche  Verände-1



1878.

Der
Ge-&amp;amp;NJ2122

bäudesteuer-

  Artitel
pder
1  Mut-6
  ter-—*i
  rolle
7  8

 

 

 

 

 

 

1.
«

 

 

 

Des  Eigenthümers
Name,  Vorname,  Stand,
Wohnort

und  sonstige  Bezeichnung

9

 

—  —  —  —

Gattung
des

Gebäudes

ij..
Bezeichnung
der  stattgesundenen


Veränderung

—..·———  —  —  —
—-.-.  —  —  —  —  —Ô  —  —  —

I
        <pb n="35" />
        1878.  31

 

 

Bezeichnung  des  Jahres,  9
1  la0n  n  5  Bemerkungen,  7  Uebernommen
das  Gedoude  bewohnbar  be9.  welchr  sich  we#ich  dnnn  bezieben,  ob  vorher  ein  alles  Ge.  /  in  vas
nuhbar  geworden  oder  die  bäude  a  rmn+½  d  an  dessen  Sielle  das  neue  erbault  worden,  n
oder  ob  da  7*8  e  eine  anderr  Sielle  gelommen  isl  und  der  Protocoll  B.
den  ist  bez.  das  Gebäude  vor.  Platz  des  allen  jetz  un  Vosrailh,  Garten  d.  benutt  wird.  —
d  aut  oder  Auch  ist  anzugeben,  ob  bei  dem  Umbau  eines  Gebaudes  die

-
#
—
72
.
-

 

e  Ver  ·  Grundslache  vevöndert,  gröfer  oder  kleiner  geworden  ist  XR.  ar  da
snnn  Sibe  in  wird  ———
12  13  1415  16117

b
*-
        <pb n="36" />
        32  1878.

Zur  Heachtung  bei  Aufstellung  der  Nachweisung.

I.
In  diese  Nachweisung  sind  einzutragen  olle  diejenigen  Veränderungen,  welche  dadurch  enistehen,  daß
1)  bisher  steuersrrie  Gebaude  in  die  Elasse  der  steuerpflichtigen,
2)  boter  „beewiichig  Gebaude  in  die  Classe  der  seruersfreien  übergehen,
8)  eu  enisiehen  oder  vom  Grunde  aus  wieder  ausgebaul  werden,
4)  un  ganjlich  eingehen,
5)  blruene  Gebaude  durch  Veränderungen  in  ihrer  Subslanz,  namenllich  burch  das  Nussetzen  eines  Stockwerks
durch  Anbauen  eines  Gebäudelheiles  an  Nutzungswerih  wesemlich  gewinnen,
6)  7i  Gebaude  durch  Veründerungen  in  ihrer  Subslong,  smemich  iang  15  eines  Stockwerls  oder
durch  Abbrechen  eines  Gebaudetheils  an  Jaungemunnh  —  wesenllich  verlieren,
7)  Au-  Es  -  ein  Wohngebaude  veraulagted  Gebaude  in  zwei  oder  mehrere  Frn  sich  bestehende  Wohngebaude

8)  *—-  in  —  von  Veründerungen  in  den  Grenzen  der  Gemeinde  oder  selbstständigen  Gutsbejirke  einem
andemm  Gemeinde=  oder  selbsistöndigen  Gutsbejirl,  als  2  bisher  arseten  s  jugeschlagen  werden,
9)  Jnanar,  welche  darin  bestehen,  daß  steuersreie  Gebäude  zu  Unrrchl  als  steuerpflichtige  veranlagt,  oder  steue
pflichtige  als  Lauersenn  wennte,  oder  Gebaude  bei  der  Veranlagung  anl  serser  eder  doppelt  armlan
worden  sind,  von  den  Vehörden  bemerlt  oder  von  den  Wetheiliglen  nachgewiesen  werden.

II.

In  Spalte  10  der  Nachweisung  lind  die  einzelnen  Gehäude  so  zu  bezeichnen,  daß  ihre  kesimenn  deullich  ersichtlich
ist,  3.  V.  Wohnhaus,  Badetaus,  Branntweinbrennerei,  Schmiede,  Gewachshaus,  Siall,  Schruer,  Speicher.
In  Spalte  11  sind  anzugeben  bei  den  unter  1
a)  zu  1  gedachten  Munsrungen  ie  Verhältnisse,  durch  welche  die  betressenden  Gebäude  die  die  Steuerfrriheit
bedingenden  Eigenschaflen  baben,  serner  der  Monal,  in  wrichen  diese  Verhällnisse  eingetreten  sind,
sowie  der  Zweck,  zu  anchen  n  —z  genwärtig  benutzt  werder
b)  m  2  gedachten  Veranderungen  dieienigen  Derhalinisse,  auf  welche  K  die  betreffenden  Gebaude  der  Anspruch
aus  Sleuerfreihrit  gegründel  wird,  sowie  der  Zeitpunkt,  mil  rt  diese  Verhallnisse  eingeireten  sind  und  von
welchem  ab  die  Fedgelen  der  betressenden  Spbaus-  von  der  Gebaudesteuer  ee.  zwien

c)  zu  4  gedachten  Veranderungen,  in  welchem  Monake  das  betressende  Gebäude  durch  eberschwemmung
oder  sonstige  Nalurereignisse  vollständig  zerstön,  tech  in  welchem  Monate  an  —  Abbruch  r
Gebaude#s  vollendet  worden  ist  und  far  welchen  #  Vauslelle  verwendet  wird  oder  verwendel  werden  soll;

4)  die  zu  5  und  6  gedachten  Verandemungen,  wis  E  in  der  Substanz  stallgesunden  hal  und  in
welchem  Monat  und  Jahre  sie  vollendet  gewesen
In  Spalie  12  is  sür  die  neuerbauten,  von  *½  aus  wieder  ausgebamen,  1  zu  3,  verbesserten,  I  zu  5,  oder
durch  Trenmmg  eines  Wohngebaudes  in  mehrere  entstandene  Gebäude,  1  zu  7,  amugeben,  in  welchem  Monat  und  Jahre
*ies  —*m'  beziehungsweise  nutzbar  geworden  sind.
keine  Veränderungen  in  die  Nachweisung  aufumnehmen  gewesen,  so  isl  died  von  dem  —  K.
auf  v  Wnt  der  Nachweisung  zu  bescheinigen  und  alsdann  leblere  an  das  Katasterom  zurüchzugeben
        <pb n="37" />
        1878.  33
Beleg.  zu  Protocoll  B  Muster  V.
Gebäudesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr.
Gemeindebezirk

(Städte)
(und  den  Städten  gleichzustellende  Ortschaften  des  platten  Landes.)

Beschreibung
der  auf  der  Besitzung
neu  erbauten  beziehungsweise  veränderten  Gebäude.

Eingetragen  unter  1.4  der  Gebändesleuerrolle.
Eigenthümer

 

 

1.  Urschristlich  an  d
zu

mit  dem  Ersuchen,  diese  Gebäudebeschreibung  nach  Maßgabe  der  auf  der  Rückseite  abgedruckten
Anleitung  aussüllen  und  binnen  4  Wochen  an  das  unterzeichnete  Kalasteramt  zurücksenden  zu  wollen.
Die  Spalien  19—21  sind  zu  anderweiten  Eintragungen  bestimmt  und  dürlken  dortseits  nicht  ousgesälli  werden.
Andolstadt,  den  18
Fürstl.  Schwarzb.  Katasteramt

 

2.  Zurück  an  das  Fürstliche  Kalasteramt
zu
"  Rudolstadt
nachdem  die  Aussüllung  bewirkt  und  als  richtig  bescheinigt  ist.
,  den  18.
        <pb n="38" />
        34

 

———  —  —  m-———.——

Laufende  Nummer
Kartenblatt  #

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Gebäude

befinden  sich  nach

der  Karte  auf

 

 

Plan.

 

 

Parzelle  .

1  #

 

—  —  —
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—  —  —

 

—  —  4

—  —  —

—  “

 

 

—  —  —  —  ——

——-  –J

 

 

 

 

Gattung

der

Gebäude

Se

tockwerke

—
—
—

——  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —
—  r  —  —  —  —  —  —.—'.—  —  —

Anzahl  der

—  —  —  —

 

 

□)

 

 

 

 

 

Bauart
E•#—  —
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1878.

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Gebäudes

 

 

6

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6
E

 

 

 

 

 

der  in  9  einzel-  letzten  „Miethswerth  derjenigen
nen  Gebäuden!  be-  10  Jahren  Azume,  lir  W*7  ein
findlichen  Räume  hat  der  irkli  gezahlter
anheizbaren  im.  Eiaen-  Miethswerth  nicht  hat
mern,  Kammern  *r"nêP  ermittelt  werden  können,
i  Küchen  cce.,  wie  thumer  an  ist  anzunehmen  nach
solcheabtheilungs-  6  Miethe  dem  Gutachten  des
weise  zusammen  bezogen  Hauseigen.emeindebenutzt
  werden  im  thlimers  auf  vorstandes  auf
1  "  Jahre%  M  L
10.  1  14

.

s  ;

I  Z

»  t

«

i

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«

I

is

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I

I:

i

 

 

Ang

 

 

 

 

 

 

 

 

In  den  Der  durchschnittliche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i

 

 

.—-—-——.
  -—s---—

  —  —  —
–  —  —

 

 

 

 

—  —  ç  —  —————  —

 

 

 

 

*

Der  durchs  chnittliche

Miet

 

r—

S#’##

swerth  beträgt  demh



nach

 

——  ————4
        <pb n="39" />
        1878.  35

 

In  den
lehlen
10  Jahren  ist
Gebaude
verlaujt
worden

 

 

Angabe
der  Gesellschasi,
tei  welcher,
und

der  Summe,
»  Illt  dab

Feubekersat:
**  L

18

Nach  dem  Beichlusse  der
Veranlagungecommiision

ie
*  2  b%
8  de
2  Steuer
*  60
4  -pt
19  21

 

Jahrer-Angabe

  der  Veränderung,
wann  sie  emstanden,
und  waun  das  Gebände  “  brziehungsweise
benutzbur  geworde
sowie  Angale  sonftiger  Fe##n  welche  auf  den
«  rih  und  die  Besleuerung  von  Einfluß
sind

22
        <pb n="40" />
        36  1878.

den  vorssehend  beheichnelen  uien  aasnid  d  au  OGrunb  des  8.  3  des  Gebaubesieuergesehes  vom  18.  Augusi
1868  2  des  Eigenthuͤmers  in  Anspruch  g9
Die  Sienerfreiheit
aul  Grund  der  Vorschrist  lär  das  Geban#de  unler  Gulachten  des  Gemeindevorstandes
im  §.  3  des  Gesetzes  40

 

 

im
1  2  "  3

 

Daß  die  in  Spalte  1  bis  18  und  in  Spalte  22  der  vorslehenden  Nachweisung  emthaltenen  Angaben  nach
belslem  Wisen  8  d  Erife  **“  688  wi  bierni  verl  P#iche- 



 

 

–413
D

 

Zur  Beachtung  bei  Ausselung  der  Gebändebeschreibung.

a)  In  Spatte  5  der  rben  didung  sind  die  einzelnen  zur  Beßung  gehörigen  Gebäude  #  ufuhren,  von  den
Gebäuden  zuerst  die  Bordergebäude,  dann  die  Hinterge  bände.  —  Gebäude  n  l  III  but-schnell  daß
ihre  Vestimmun  u  F#chu  i#,  42  naien  —  .Branm#weinbrennerei“,  „Schmie

c
.Maschinenhaus“,  Kohlenschuppen“,  .Stall  Sche  »  v  ich
tat  einka-  Gebäude  in  tm  eenee  kesash.  Flügel  oder  Seitengebsude  sind  mit
Erlterem  ols  ein  Ganzes  zu  behandeln.
In  Spalie  10  find  sömmttiche  Räume  lonstige  Zubehsrungen  des  züesiuen  Gebäudes  an  Sälen,  Slaben,
anm  #n  Küchen,  Kellern,  Werlstãt  huen.  wölben,  bidertan,  Stiällen  u.  l.  w.  8  Stockwerken  bezichungsweise
  Ab  Hlungen,  wie  sie  zusom  r77  d  emiweder  vermielhe  hhers  In  hie  ermie  tihung  behimmt
leer  E  oder  vom  Esgenihümer  eeg  nu  ieer.  eingeln  ihrer  .  nach  al
In  der  —  11  un  .  *  isi  der  jehrin  u  ins,  den  die  in  *  10  ulheh  iuyelnen  We
oder  Näu  raume  der  1%  %%%  tre  wirllich  gewährt  haben,  dergestalt  auszuwersen,  das
Ber  r  rbrn  n-  du  n,  klich  bezogenen  ned  bestimmt  4#  übersehen  nd.  2%  letzteren
69  für  die  vom  Eigenthümer  Falen  eho  Reparatur,  oder  Unterhaltungskosten  ulch"

.

**y

¾q½  ii
Berhälinisse.  s  a  die  Höhe  der  eben,  Miechshreit,  elwa  von  W  sind  G.  B.  wenn
dem  Mieiher  neben  dem  Nominalbetrage  des  Miethe#rt  noch  andere  beistungen  oder  Verpflichtungen  —  Einortisrangolostn,
  rsean  der  gemietheten  sms  6,  —  r  welcher  I  .—eiilleileqi  fliidx
lekiiektoeiiiiiiiis  lwlch  ode-  loiilligeii  Illltlflchieii  eine  Wohnung  besom  P.t  buuhen  vermieihet  oder  für
eine  Wohnung  zurt  Per  Vermie  irlhne  ng  n  t  mde  u.  l.  w.  eine  Jeilan  ein  ungewöhnlich  hoher  Mieibsertrag

  erzielt  worden  isr  u.  l.  w.)  lind  in  u  daselbsi  muß  angegeden  werden,  we
die  Wohnun  bern  "v  runsgüch  o  isit,  wenn  dem  Miether  WVeilen,  Maoschinen  und  dergl.  zur
Henugong  überwiesen
e)  In  8  nd  14  ist  on  Kurdichnkuche  jährliche  Miethewerih  derjenigen  in  Spalie  10  aulgesührten  Wohnungen
der  Näume  zu  u  vermersen,  für  welche  ein  wirkich  gezohlier  lrns  iins  nicht  dat  ermittelt  werden  können.

o0  Siud  *  ¾*.  Höbe  der  in  lie  17  einzutragenden  Kauspreise  eiwaige  Neb-  Sndinae.  bei  dem  Kauf  von  Einslut
  gewesen,  3.  B.  zinsfrrie  Terminszahlungen,  ungew  hlhig  —2  eder  rizJ  Zins-  t  den  chundeien  Theil
des  Kauspreises,  mit  Überlassene  Maschinen,  Mobilien  u.  s.  w.  so  if  dies  ie  palie  7#  ii  i

Namentlich  gehört  au-  ierher,  wenn  das  Haus  besonders  koslbare  chuuiecg  wel
wöhnlichen  Berhällaissen  des  Ortes  nicht  leicht  0n  siuen  Mielher  verglliel  werden,  aus  .—  vid  us  deeihe
Kauspreises  aber  von  wesemlichem  Einslusle  gewese

lomme  beie  den  àus  m  Gewerbebetriebe  zean  arbende  l-  4  dei-  Anlage  B  des  Ghobänegeuergeletes

n

vom  13.  August  1866)  nur  der  Miethowerih  des  räumlichen  Gelasses,  ohne  Rücksicht  aus  die  damit  verbundene
Tiehwert,  oder  die  8  —  Maschinen  oder  Wint#  iP  den  n
palie  18  ist  der  Beirag,  mit  welchem  dasn  Gebäude  n  Fruersge  richeri  ist,  zu  vermer

*  e  Oesieiiidevotflsiide  find  berechme  t,  die  Ausstellung  de  5  bäudebe  Siellen  en  durch  die  *2  Grund-8
  u  lassen;  sse  bleiben  indessen  *  bei  ziern  lelsen  ms  für  die  Nichligteit  der  Be-(Gebungen.
  hlantnonn  ch  (6  27  der  Anwellung  11  m  9.  Dece  ember  1872).
        <pb n="41" />
        1878.  37

Beleg  1  zu  Protocoll  B.  Muster  VI.
Gebäudesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr  .

Gemeindebezirk

(Plattes  Land)

Beschreibung

der  auf  der  Besitzung  in  Hausneu
  erbauten  beziehungsweise  veränderten  Gebäude.
Eingetragen  unter  K#.  der  Gebänudesteuerrolle.
Eigenthümer

 

1.  Urschrifllich  an  den  Gemeindevorstand

mit  dem  Ersuchru,  diese  Gebäudebeschreibung  nach  Maßgabe  der  auf  der  Rückseite  abgedruckten

Auleitung  anefüllen  und  binnen  3  Wochen  an  das  unterzeichnete  Katasteramt  zurücksenden  zu  wollen.

Die  Spalien  18—20  find  zu  onderweilen  Eimragungen  bestimmt  und  dürsen  dortselbst  nicht  ansgesalli  werden.
Rudolstadt,  den  18

Fürstl.  Schwarzb.  Katasteramt

 

2.  Zurück  au  das  Fürstliche  Katasleramt
zu
nachdem  die  Aussüllung  bewirlt  und  als  richtig  bescheinigt  ist.
,  den  18

Rudolsladt

Der  Gemeindevorstand.

Furstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIX.  6
        <pb n="42" />
        1878.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*—  Prn  r  —.—
"  1  7  .  der  in  den  2  —  *
Galtung  *  J  3  besindeicen  Näume  een
3  3  "  1  53  #  Gnnsc
*  bes  ii1MnI  13  —  ich  heiibaren  7123  *
½  cises.  K  x3  u
9  S  2  —  *  ½#  abiheilungsweise  zusammen  r  *  *
!•  *  *  deniht  werden  *7*ZÜ
13/2  *llaelsssoeln  120  11.  I12|18.  "
        <pb n="43" />
        1878.  30

 

In  das  Eebaude  an  VPer

 

"5“  ub  der  I  Angabe
n  *“  Rach  dem  Beschlusst  der  Angabe  der  Veränderung,

 

 

 

Dierfeedes  *  *

 

in  vom  Gebaude  Veranlagungdcommission  wam  fe  emstanden,

vermiethet  gewesen  der  —.  i  7  und  wann  das  Gebäude  bewohnbar  be-86
  F  für  welche  den,  *  *z  v  liehungkweise  benuhbar  geworden,
*  3  tuut  8  "  "  es  sowie  sonstiger  Sehe,
5  ·  -  welche  auf  den  h  und  die  t-*
  427  2  6  rarn  3#  6  Steuer  rung  von  Einfluß  sind

....-l  —  —

16  1  is  is  s.  20  21
        <pb n="44" />
        40  1878.

Von  den  vorstehend  brieichneten  Gebauden  wird  auf  Grund  des  §.  3  des  Gebaudesteuergesetzes  vom  13.  August
1868  seitens  des  Gienbsmmen  in  Auspruch  genommen:

dDie  1
auf  Grund  der  Vorschriif

 

erfreiheit
6  jur  das  Gebaude  umer  Gutachten  des  Gemeindevorstandes
Aĩ

     

1  1  2  3

 

 

 

ie  in  Spalle  1  bis  17  und  in  Spalte  21  der  vorstehenden  Nachweisung  enthallenen  Angaben  nach
bestem  S  und  Gewissen  gemacht  sind,  wird  hiermit  verlichen.
,  den

13
Der  Gemeindevorstand.

 

Zur  geachtung  bei  Ausstellung  der  Gebändebeschreibung.
aJ  In  S  der  ebSbebelaoreidung  sind  die  alelnen,  zur  Besihung  gehörigen  teu-  „auhnr  unlühren,  von  den
Gebäuden  zuerst  die  Bordergebäude,  dann  e  Himergebaͤude.  Die  Acheluen  Geböude  sind  so  zu  begzeichnen,  doß
"  Bellmmung  Aschuich  ist,  B.  „Wohnhaus-,  „Schmiede-,  „Maschineuhaus“,  „Kohlenschuppen“,
e
temieiusstsebsadtm  unmittelbar-Ist  Zusommenhange  bekindlichen  Flügel  oder  Seilengeböude  sind  mit
Ersterem  als  ein  Ganzes  zu  be
1)  In  s6  10  find  sämmtliche  Rö#  andeln  und  sonstige  brhrunden  des  belreflenden  Gebäudes  an  Säsen,  Siuben,
aie  va.  Küchen,  Kellern,  Werislönten.  Venölter  berlagen  töllen  u.  .  w.  na-  tockwerklen  —““
weise  Abtheilungen,  wie  sie  zusammen  #  zund  entweder  vermie  ihel  sind,  oder  zur  Vermiern  ihung  bestimmi
leer  Leben  Zer  von  dg  Gieshsz  selb  #  werden,  eingeln  ihrer  Zahl  nach  aulzuzeichnen.
c)  In  Spa  ihn  die  Größe  fämmili  Aaade  9  V.  betressenden  Besihung  bezie  kehangchwete  der  dem  ##  gigenthümer
g  eran  iJaheen  rWrbmn  mit  belonderen  Wohngebäuden  nicht  sepernen  Grundacke  anzugeben,  ohne
Nodlscht  daraus,  od  sic  mit  der  Besi#ung  in  demselben  oder  in  einem  benachbarten  Gemeindedezir!  belegen  find.

rx
—
2
*
3
FI
—
«--

e
-
2
-
2.
r-.
  =
22
2
2
5**“
*
2
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2
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2
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2
5
"
*
2
2
2
—
2
2
22
—
*5

ha
bleiden  indessen  außer  Beiracht.  n  spaltet-IIndekinIIlplchcIIlcheReinetIthdtinSpcl

ihkfndekspolteloslideshcliche  Mielhs  nibendlesn  Spalte  Il)  onlqelllbnea  einselnen  Wohnungen  und
Néume  in  dem  Zeitraume  der  lehten  10  Jahre  w  wirklich  gewährt  haben,  dergestalt  aue  rgn  daß  für  die  ei  eingirn
  Jahre  dieses  Zeitraums  die  darin  bez  gun  Mieihen  bestimmt  zu  Ubersehen  Aud.  !sx  lebzteren  dars  ein
ug  für  die  vom  Eigenehümer  ——  e  ntsobtllnlekdlnn  slofl  nicht  gemacht  werden.
e)  ,  it  linissc.  welche  auf  die  Höde  der  g#  gee  Micsgeprei  etwa  von  Einsluß  sind  (z.  B.  wenn
neben  dem  Nominalbeicage  des  Mielbspreises  de  Leislungen  oder  Derpllichiungen  —  Ein.
Piine  kaserhang,  der  gemietheien  Wohnung,  tieee  irgend  welcher  Aul  u.  s.  w  —  auserlegt  find;

ig

rner  erwandtlchasiichen  oder  sonsligen  Rücsichten  eine  Wohnung  nders  niedrig  vermierhel  oͤder  sur
8  Wohnung  durs  vortheilhasie  Bermiethung  #n  Fremde  u.  l.  W.  eine  Zeitlang  ein  ungewöhnlich  hoher  Miccho
ertrag  erzielt  worden  it  u.  lind  in  Spalite  21  zu  erörtern.  Ebendaselbs  muß  angegeben  werden,  wen

die  Wohnung  m  e  zuis  G#nntsen  vermiecihet  ist,  wenn  dem  Mielher  Mobilien,  Maschinen  und  dergl.  i
hung  überwie

eer  kommt  24  en  #  r  benußten  Gebäuden  G  12  d  Aalege  I  des  Gebliudesleuergesehes
vom  85  August  1809)  nur  Miethe  werih  des  räumlichen  Gelasses,  ohne  Racksicht,  die  damit  verbundenen

racht.
1  .n  t  17  ist  der  Betrag,  mit  gen  dos  Gebkude  nebsl  Zubehör  gegen  Feuersgesahr  versichert  ill,  zu  vermerken.
K)  Die  nemeen  sind  berechtigt,  die  Ausstellung  der  Gebäudebeschreibungen  durch  die  beiressenden  Grundeigenthümer
  ausnehmen  zu  lassen;  9  bleiben  indessen  auch  bei  tiner  Melchen.  ihinn  sür  die  Richligkeit  der  Be-##heibüngen.
  E  6  27  der  Anweisung  1  I  vom  9.  Decembe
        <pb n="45" />
        1878.  41

Muster  VII.

Grund-  und  Gebäudesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr

Gemeindebezirk

Zu=  und  Abgangsliste

Grund=  und  Gebäudesteuer.

4

 

Eingegangen  am

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §  27  bez.  34  #.  der  Anweisung  IV  für
das  Verfahren  bei  Erhebung  der  Grund=  und  Gebändesleuer  vom  9.  December  1872
urschristlich  au  das  Fürstliche  Steucramt  zu

Nudolstadt,  den  18

Fürstl.  Katasteramt
        <pb n="46" />
        42

 

Laufende  Nummer

 

Artikelnummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1878.

Des  Eigenthümers
Name,  Vorname,  Stand,  Wohnort
und

sonstige  Bezeichnung

 

 

–——0

 

 

 

—...—.—.  –.-..  —

 

1

*h7  des  Kartenblattes

T

«
—

1

 

Nummer

 

 

2
V

Plane

„  des

 

 

der  Parzelle

Des  Grundstücks,  des  Gebäudes  beziehungsweise
  des  durch  die  eingetretene  Veränderung
berührten  Theils  derselben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  :  Der
E—  Flächen=  Rein=  edaude-1.
  Z
Culturart  S  inhalt  ertrag  surr-IIIIIIIEIIIIEAIEIE

·  —  —  –  ..
7  I8  9  10  11

 

—  ——S  —  —  —  —2“

—

 

 

———  —
*

 

 

 

 

——e.  —  —  —  —
—
        <pb n="47" />
        Tritt  in  Zugang

 

 

bei  der  Grundsteuer

———

bei  der  Gebäudesteuer

1878.

  

Tritt  in  Abgang
bei  der  Gebäudesteuer

bei  der  Grundsteuer

 

mit  einer
Steuer
von

jährlich

 

4%

S.
—

12.

 

Datum

der  Zugangstellung

".  I
Od-«
o«  ;
.  15
.  L

 

 

 

mithin  für
das

Jahr  18

 

 

 

 

 

t
Vierteljahre

—

mit  zusammen


 

     

K

—sfiii—d—  if--—ii  ""“sssggt  Nt't“  7““““—““----—as---lla,;,  —....  #½E

 

 

15  9  16

 

mit  einer
Steuer
von

jährlich

34Z

——  —

 

 

 

Datum

—  der  Zugangstellung

daß

mithin  für
Jahr  18.

 

 

 

1–’’“

für
letn

 

 

*

s
1Z°
|

½

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mit  zusammen


*.1#
17/18|  19

 

 

 

mit  einer

Steuer
von

jährlich

Datum

 

20  1

—  —.  —  —  —

 

 

 

 

 

U

+4  7  I

 

m—

lung

—  der  Abgangste

mithin  für

     

  

 

 

 

 

 

 

 

das  mit  einer
Steuer
*#  2  mit  zu.wvon
.  sammen  jährlich
E
14  1
–  1—
22  2824
T

 

 

 

 

 

 

 

—

Datum
der  Abgangstellung

 

 

–...  —
—“

—.  —  –—  —

25

 

 

 

 

—  —

mithin  für
das
Jahr  18.

 

 

 

re

mit  zusammen



5
26  27

 

#
22
8—

Viertelja

 

 

1

 

(

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

43

 

 

=  KKurze  An-—
  2  gabe  der
—  +Ww—  ".

S  *  Ursache  des
75  *  Zu=  und
—Abgangs,
S-sowie  son-22
  62  stige  Be-&amp;amp;merkungen

28  29  0
        <pb n="48" />
        44  1878.

 

bri  der  Ge-Grundsteuer
  baudesteuer
Es  wird  hiermit  beantragt,  wie  umsilehend  nachgewiesen,  pvf-öII.
*-1
  in  Zugang  ·
für  das  Jahr  -  .
in  Abgang  .  .  .  ..
stellen  zu  dürfen.

 

 

 

 

 

Rudol  stadt,  den  18
Fürstl.  Katasteramt
bei  der  bei  der  Ge-Grundsteuer
  baudesleuer
Feslgeslellt:  *  ll  „."

E  in  Zugang  #
für  das  Jahr

1l  in  Abgang  ..  .  ..
l

 

 

 

und  dem  Fürstlichen  Katasteramte  zur  weiteren  Veranlassung  gemäß  9  27  u.  bezügl.  34  rc.
der  Anweisung  IV  für  das  Verfohren  bei  Erhebung  der  Grund=  und  Gebändeslener  vom
9.  December  1872  wieder  zugefertigl.
Rudolstadt,  den  18
Fürstl.  Ministerlum,  Abtheilung  der  Finanzen.
        <pb n="49" />
        1878.  45

Muster  VIII.

Grund-  und  Gebändesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr

Controle

über

die  dem  Fürstlichen  Minlsterium,  Abtheilung  der  Finanzen,  zur  Genehmigung
  eingereichten  beziehungsweise  von  demselben  bestätigten
Zu=  und  Abgangslisten.

Furstl.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzlammlung  XXIIX.  7
        <pb n="50" />
        46  1878.
11
*——  i  Grundsteucer
der  zu  ·  T
und  Des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  Jugang  Abgang
W#  Reinerlrag  Jabreibetraa  DBeltaa  lure  dahttideitas  Setres  lt
gonge-  a  «  der  dat  taulenb:  *“'  #lassend
liste  Name  Quali#at  Gissthtan  1  datt  ——
4r  l.  1  1  13  *  14
J  56.  7
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4#  4
«-  «
I
        <pb n="51" />
        1878.  47
1  1  3
Gebäudesteuer  1
s  d  Von  d  LBatun  An  das
.  —  —  en  on  dem
den  iin  Nummer  Steueramt  abge-Zugang
  Abgang  F.  Ministeriim,F.  Ministerium,  der  Verfügung,  geben  und
—  —  —  —  —  btheilu  Acbtheilun
«  «.  «  I.  —  is  theilung  durch  welhe  pen  Steuererheber
Jahretzbetrag  Betrag  für  Jahresbetrag  Betrag  für  der  Finanzen,  der  Finanzen,  die  Veränderung  .r
der  Ge-  das  laufende  der  Ge-  das  laufende  icht  ick  benachrichtigt
bändesteuer  4  Jahr  bäudesteuer  1  Jahr  eingereich  zurt  erha  ten  festgestellt  am
worden
M.  2  *  8  —  nn  3  54á  *  3  Bm.  ..  ——...———.
Iu  .  —  „  .  —  —  .  v  !  !  !  :  G  *  I*  83  ––  —  —  —  r  ç  —  —  —  —  ——
8  **x.  9  J  *  11  —  .  12  —  13  6  ––  14  1  15
#[(  F  —  —  —  —  ———  ——  —  —  .  ——  —  —
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7  *
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        1878.  49

Muster  IX.

Grund-  und  chebändesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Sieuerjahr

Haupt-Uebersicht
Zu=  unt.  Abgänge

Grund=  und  Gebäudesteuer.
        <pb n="54" />
        50

1878.

 

Name

 

 

Des  Gemeinde:  oder  Gulsbezirks

Qualital

 

Dr  Ju-  und  Abgangslite

  Nummer

to

Es  irelen  in  Zugang  Es  ireien  in  Abgang

im  im  im  im
Einzelnen  Gaen  Einjelnen  (Panzen

4  i„  1
8  1

 

 

 

0
6

 

Grundsteuer

Muhin  mehr

Zugang  Abgang

*  1  4

1
"
7  4
        <pb n="55" />
        1878.  51

 

 

 

 

 

 

 

Gebaubdesteuer

Dos  Sollauskommen  --  Das  Sollauskommen
an  —  btragt  *  1  Es  errten  in  benn  #&amp;amp;  twiten  in  Abgang  Mithin  mehr  an#et  ndestruer  baräm.

für  da  2#s  4  s  Jal
E  ugang  Abgan  l#  -
Eine  E  28  —.  Wies  e  *  .  Zugang  boang  —
*13.151—T  nss  #  –  1  —  ν,
EIIIIIIIIEIEIIEIIIEIEIIIEI

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i  i  l
        <pb n="56" />
        52  1878.

Steuerbezirk  Steuerjahr

In  Uebereinstimmung  mit  der  geführten  Controle  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  für  das

Stenerjahr  weder  mehr  noch  weniger,  als  vorstehend  angegeben,  in  Zugang  oder  Abgang
nachzuweisen  ist.
Rudolstadt,  den  18

Fürstl.  Katasteramt

 

Das  berichtigte  Sollauskommen  wird  hiermit

.  bei  der  Grundsleuer  auf  **-das
  J  .
für  Jabr  bei  der  Gebäudesleuer  auf  .  .

zusammen  auf:
in  Worten

festgestelt  und  gegenwärtige  Hauptübersicht  dem  Fürstlichen  Katasleramte  zur  weileren  Veramlassung,
  gemäß  g.  35  der  Amweisung  IV  für  das  Verfahren  bei  Erhebung  der  Grund=  und
Gebäudeslener  vom  9.  Derember  1872,  wieder  zugefertigt.

Rudolstadt,  den  18

Fürstl.  Ministerium,  Abtheilung  der  Finanzen.
K

 

Eingegangen  am
Nach  Erledigung  vorslehender  Verfügung  urschriftlich  an  das  Fürstliche  Steueramt  zu
abzugeben.
Rudol  sladt,  den  18
Fürstl.  Katasteramt
        <pb n="57" />
        1878.  53

Muster  X.

Erund-  und  Gebändesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr

Gemeindebezirk

Abschlußliste.

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIXN.  8
        <pb n="58" />
        4  1878.

1½5

½

7  5t  Des  Eigenthümers

*  77#  Name,  Vorname,  Stand,  Wohnort  und  sonstige  Vezeichnung
—

*  *
        <pb n="59" />
        I  ..

 

—  Anzahl  der  Parzellen

.
T
"
I

 

—.-——k-—

  —
—““

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisheriger  Bestand

Flächeninhalt


eeam

5

 

 

—

 

——

 

——————-  ——.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..—

NRein-  betrag

ertrag  Grund-Fc.

  z5½%%

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  S  1  #  1r
Jahres·  Anzahl  Jahres-  Jahresder
  betrag  Flächen=  Rein=  betrag
derGeebäude  der  Ge.  dlach  der
bäude.,  inhalt  ertrag  Grund—
6  steuer  —  1  steuer  —  n  steuer
r*rrib  *  1
5E.
M.  ———————..  ha  n  sam  R.  %  6  54  2
i
i7l819«10l11s,12H18.II4I
is  «  «
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  1
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i

 

 

 

1878.

 

Gegenwärtiger  Bestand

55

 

An  Fortschreibungsgebühren
  find  zu  entrichten

—.——  –—

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl
der
Gebäude

frei

 

steuer

I

sgs
ZEIT-U


15

#

 

 

 

         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8*

I  Liegen- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

!

 

 

Gebäude

 

 

 

 

 

 

 

beirag  Fortschrei.

«  dkkUpbungIzsj

sbiiudk.  protocolls

steuer  Betrag

—*-e

i  .  2  .
1  ½/1..  20

1
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I

I

I  I

I  I

II  «

 

 

 

Betrag

.13.

21
        <pb n="60" />
        56  1878.

 

DDOabrrsbetra
Awgahl  der  Facheninhall  Neinertrag  1
Orundsteuer
I.  Liegenschaften.  nenkss  7  *15
A.  Steuerpflichtige  Liegenschaften.  *e  *nn
Nestand  des  Kalastere  für  18.

Snet
Mithin  Bestand  des  Katasiers  für  18
B.  Sleuersreie  Liegenschaften.
Bestand  des  Katasters  für  18.
Zug
Hiergegen  sut  «
MithinVeflandhesMaflekslckIS«  »  «’
C.  Ertraglose  Liegenschaften.

Vestand  des  Katasiers  sür  18.  7
%½
Abgang:  #
Mün  Besland  des  Kalasters  für  18..  8

Ueberhaupt.  «
Bestand  des  Katallers  für  19.
Hiergegen  %  7

Mithin  Befland  des  Nalasters  für  18.

 

 

 

 

Hiergegen

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

2  4
d  Anzahl  der  Jahresbetrag
——————]N—N———

II.  Gebäude.  sieuerrole  ¶  Oebande  Gebaude  14
Besland  des  Aatasters  ..
-  S
DIW  III-»
Mühin  Bessand  des  Kalaslers  für  18  D  "
Abgeschlossen,  Nudolstadt,  den  18.  1
Das  Fürstliche  Katasteramt  l
        <pb n="61" />
        1878.  57

Grund-  und  ebebändesteuer-Verwaltung.
Steuerdezirt  187
Heberolle
der

Grund=  und  Gebäudestener  und  der  Fortschreibungsgebühren
für  den

bezirk
        <pb n="62" />
        1878.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ..  Be-Der
  Steuerpflichtigen  *
43  —  18.
S6  –  4
—  S  8  i
»Es-»B»  (s«2.»d-Gc-Fo«-5
  2  Name,  Vorname  und  Stand  Wohnort  seuer  bände.rel.
—EE  jährlich)  steuer  bungs-3
  jährlich  gebühren
23  *
+  S  1  MA  2  *  .  !  J
1|2  3  4  5  6  7
|
1
l
        <pb n="63" />
        1878.

 

59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

trag  für  das  Jahr
18..  18..  18  18  18..
6n  G  1  Fort  G  Fort  "  G  Fort  *  G  Fort  1  G  Fort
Grund:  Ge  NVort-  -  6„  eZ  Port-  ,  Be-  ort-  „  #e-=  Jort-  6  Ge-  -
steuer  bände-  schrei-  #trum  bäude.  schrei-  Grund  büude.  schrei-  e  bäude  schrei-  seund  1  bin  «  Preis-.
jährlich  stener  bungs-  jährlich  steuer  bungs.ührlich  steuer  bungs.  jährlich  steuer  ungs.fhrlich  steuer  ung
jährlich  gebühren  jährlich  gebühren  jährlich  gebühren  jährlich  gebühren  jährlich  gebühren
⅜  1  n  «  «·
4%%%  4%  46%%  4  %%  34%%%%%%  %%  4
—c«""«  «-  «·-  ::·«··  «  «««·
8  9  10%11  12  13  14  15  16|  17  18  19  20  2122
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I  I  ·  ·
I  I  ·  I
I«  I  I  II
.  II  I  II
E  I  Il  .-  I
I  I  I  I«  I
I  I  II  I  I  sI  !
I«  II  I  ,
I  I  I  I  #  I  I  I
II  Is«  II  I
I  II  I  .  II
        <pb n="64" />
        60  1878.

 

  
        

Die  Wollständigteil  und  richtige  Berechuung  vorstehender
Heberolle

bei  —
N’  *  der  Ge  schreibungs-Gnmidjleuer
  udesteuer  gebuhren

4  “4  [10

an  Grund  z1nd  Gebäudefene,  sowie  an  Fortschreibungsgebühren
  auf  .......

wird  hierdurch  bescheinigt.
Rudol  stadl,  den  18

Fürstl.  Schwarzb  Katasteramt

 

18.
Gegenwärtige  Heberolle  wird

bei  de  G.
Gundsteuer,  #sa:  5+29  6bwr#
1  %
an  Grund=  und  Gebänbeserr.  sewie  an  i  dorlcheeibungs.

gebũhren  auf

Grund=  und  Gebänudesteuer  zusammen  auf
in  Worten

hiermit  festgeslellt.
Rudolstadt,  den  18
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerlum,  Abtheilung  der  Finanzen.
        <pb n="65" />
        1878.  61

Muster  XII.

Erund-  und  chrbäudesteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr

Hauptnachweisung

Sollaufkommens  an  Grund-  und  Gebäudesteuer

und  an

Fortschreibungsgedühren.

Fürstl.  Schw.-Rudolfl.  Gesetzsammlung  XXXIX.  5
        <pb n="66" />
        62  1878.
Jahresbetrag
«  «  .(—W
Z  Des  Gemeinde--  oder  Gulabezirls  der  der  zusammen  schreibungs  ·
à  Grundsteuer  Gebäudesteuer  Spolle  au.4  gebuhren
·  Name  Oualilsl
ll
1  2  n  4  5  6
9#
47
s
.
I  C;
I
        <pb n="67" />
        1878.  63

 

Lausende  Nummer

—

 

Jahresbetrag

 

 

 

 

Ia  Fortinde:
  !  A  T  *7rm“
des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  der  der  isamvien  schreibungs  ·
Grundfieuer  Gebaudesteuer  Spalte  8u.  a  aebubren
Rame  W  J
*  EEIE  .4  14  J
2  EIEEII
I
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II
i!
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        1878.  65
B.  Nachtrag

zur  Anweisung  A  für  das  Verfahren  bei  den  Vermessungen  behufs
der  Fortschreibung  der  Grundsteuerbücher  und  Karten.

Anfertigung  der  Aarten  auezuge  Qu  den  88.  8  und  10).

In  den  nach  5  6  und  folgende  der  Anweisung  lI  vom  9.  December  1872
erforderlichen  Kartenauszügen  sind  die  Grenzlinien  so  aus#zuziehen,  daß  die  Nadelund
  Zirkelstiche,  welche  die  Eck=  und  Brechungspunkie  bilden,  nicht  mit  Tusche  bedeckt
  werden.

Die  Grundflächen  der  Wohngebäude  sind  mit  rother  (Karmin),  die  der  Nebengebäude
  mit  blasser  schwarzer  Tusche  anzulegen.

Die  Grenzen  der  Gemeinde-,  selbstständigen  Guts=  und  Waldbezirke  sind  an
ihrer  äußeren  Seite  mit  einem  karminrothen,  diesenigen  der  Kartenbläuer  mit  einem
violetten  Farbenstreisen  zu  begleiten.

e  Auofuhrung  der  Foreschrelbungsvermesfun  gen.

I)  Ergiebt  5  bei  der  Ausführung  von  zonlhrribintgsprimessingen.  daß  die
in  dem  Kataster  dargestellten  Eigenthumögrenzen  mit  den  in  der  Wirklichkeit  vorgefundenen
  Eigenthumsgrenzen  nicht  übereinstimmen,  so  sind  für  die  Vermessung  die
im  Felde  vorgesundenen  Grenzen  dann  maßgebend,  wenn  nach  Lage  der  Sache  anzunehmen
  ist,  daß  die  vorhandene  Abweichung  durch  einen  bei  Anfertigung  der
Katasterkarte  vorgekommenen  Irrthum  veranlaßt  worden  ist  und  die  von  dem
Katasteramte  zu  einer  Erklärung  aufgesorderten  Eigenthümer  darüber  einverstanden
sind,  daß  das  Kataster  nach  dem  gegenwärtigen  Besitzstande  berichtigt  werde.

2)  Erkennen  die  betheiligten  Eigenthümer  an,  daß  die  Grenzen,  wie  sie  in  der
Kataslerkarte  verzeichnet  sind,  die  richtigen  seien,  so  ist  die  Grenze  hiernach  zu  berichtigen.


3)  In  allen  Fällen,  wo  das  Kataster  mit  der  Natur  nicht  übereinstimmt,  muß
die  Aufnahme  der  fraglichen  Grundstücke  und  der  darin  enthaltenen  Parzellen=(Kultur.
  u.  s.  w.)  Grenzen  so  vollständig  geschehen,  daß  diese  unabhängig  von  der
Katasterkarte  kartirt  werden  können.

4)  Wenn  nöthig,  hat  das  Katasleramt  die  auftretenden  Abweichungen  zwisch  en
der  Katasterkarte  und  der  Natur  in  die  angrenzenden  Parzellen  zu  verfolgen  und,
soweit  dies  überhaupt  zu  ermöglichen,  von  Amtowegen  zu  beseitigen.
        <pb n="70" />
        *  187S8.

5)  Ist  der  Complex,  in  welchem  der  gegenwärtige  Besitzlland  mit  dem  Kataster
nicht  übereinstimm,  so  ausgedehnt,  daß  eine  Neumessung  in  größerem  Umfange  erforderlich
  wird,  so  hat  das  Katasteramt  zuvörderst  dem  Fürsllichen  Ministerium
hierüber  Anzeige  zu  machen  und  dessen  weitere  Anordnungen  abzuwarten.

8.  3.

1)  Bei  Vornahme  der  Messungen  sind  die  bereits  auf  Grund  der  Vermessungsanmeldenachweisungen
  angefertigten  Ergänzungskarten  zur  Hand  zu  nehmen,  um
nicht  nur  während  der  Messung  die  auf  der  Karte  verzeichneten  Grenzen  mit  den
in  der  Wirklichkeit  zu  vergleichen,  sondern  auch  die  gemessenen  Längen  sofort  auf
der  Karte  zu  prüfen;  auch  können  nach  den  vorliegenden  Ergänzungskarten  verdunkelte
  Grenzpunkte  aufgesucht  und  verloren  gegangene  wieder  hergestellt  werden.

2)  Die  Messungslinien  sind  stets  so  zu  wählen,  daß  sie  von  einem  in  der
Karte  vorfindlichen  festen  Punkte  ausgehend,  sich  mindesteus  noch  an  einen
anderen  solchen  Punkt  anschließen,  beziehungoweise  auf  demselben  endigen.  Zuvor
ist  jedoch  durch  versichernde  Maße  von  diesen  festen  Punkten  nach  anderen  in  demselben
  Grenzzuge  liegenden  festen  Punkten  oder  nach  solchen  der  Nachbarparzellen
die  Ueberzeugung  zu  gewinnen,  daß  die  ersteren  richtig  kartirt  sind.  In  die  solchergestalt
  ibrer  Lage  nach  festgelegten  Linien  können  dann  nach  Erfordern  weitere
Messungslinien  eingebunden  werden.

Die  Anzahl  und  Auswahl  der  Messungslinien  muß  derartig  sein,  daß  von
denselben  ab  mit  Hülfe  kurzer  rechtwinkliger  Abstände  oder  durch  unmittelbare
Schnitte  u.  f.  w.  die  aufzunehmenden  Grenzen  und  sonstigen  Gegenstände  mit  Genauigkeit
  aufgemessen  werden  können.

Bei  regelmäßigen  Feldlagen  sind  die  Steinlinien  zu  Messungslinien  zu  wãhlen.

3)  Es  gilt  als  allgemeine  Regel,  daß  alle  Messungslinien  zur  Erlangung
einer  Probe  für  die  Nichtigkeit  der  Messung  und  behufs  Vertheilung  der  unvermeidlichen
  Messungs-  und  Karkirungsfehler  ibrer  ganzen  Länge  nach  zu  messen
sind.  Eine  Auenahme  hiewon  ist  nur  unter  ganz  besonderen  Umständen  und  nur
dann  ,  wenn  die  erwähnte  Probe  in  auderer  zweckentsprechender  Weise  beschafft
  wir

Für  de  Messungslinie,  deren  Lage  nicht  durch  eine  andere  in  sie  einbindende
mesingelhae  oder  anderweit  versichert  it,  muß,  wenn  ihre  Neigung  gegen  eine  der
beiden  Linien,  in  welche  sie  einfällt,  nicht  mehr  als  um  ein  Viertheil  des  rechten
        <pb n="71" />
        1878.  07

Winkels  von  der  Senkrechten  abweicht,  außer  ihrer  Einbindung  und  ihrer  eigenen
Länge  noch  ein  versicherndes  Maß  bestimmt  werden.

Die  Versicherung  ist  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  von  dem
Einbindepunkt  etwa  20  Meter  entsernt,  sowohl  auf  der  eingebundenen  Linic,  als
auch  auf  der  Linie,  in  welche  die  Letzkere  einfällt,  je  ein  Punkt  durch  genaue  Abmessung
  bestimmt  und  dann  die  Verbindungslinie  dieser  beiden  Punkte  gemessen  wird.

Wird  ausnahmsweise  ein  Punkt  durch  den  Bogenschnitt  zweier  gemessener
Linien  bestimmt,  so  muß  jedesmal  noch  ein  drittes  versicherndes  Maß  hinzukommen.

4)  Rechtwinklige  Abstände  sind,  wenn  dieselben  zur  Bestimmung  der  Lage
von  Grenzsteinen,  Parzellenecken,  Gebäudeecken  oder  sonstigen  scharf  markirten
Punten  gemessen  werden,  mit  Hülfe  eines  zur  Absteckung  rechter  Winkel  dienenden
Instrumentes  zu  bestimmen.  Belrägt  die  Länge  der  rechtwinklichen  Abstände  mehr
als  20  Meter,  so  ist  die  Nichligkeit  derselben  zugleich  durch  eine  Hppothenusenmessung
  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  prüfen.

In  dem  durch  die  Hypothenusenmessung  entstehenden  rechtwinkligen  Dreiecke
muß  die  auf  der  Messungslinie  liegende  Kathete  stels  größer  sein  alo  der  die  zweite
Kathete  bildende  rechtwinklige  Abstand.

Bei  der  Aufnahme  von  Gebäuden  sind  die  Verlängerungen  der  Fundamentlinien
  in  das  Liniennetz  einzubinden  und  in  ihrer  ganzen  Länge  zu  messen.  Die
Aufnahme  der  Gebäudeecken  durch  rechtwinklige  Abstände  ist  nur  gestattet,  wenn  die
vorbezeichnete  Aufnahmemethode  nicht  wobl  ausführbar  ist.  Außerdem  sind,  soweit
es  angeht,  die  äußeren  Dimensionen  der  Gebäude  sämmtlich  unmittelbar  zu  messen.

5)  Die  Anwendung  anderer  Winkelinstrumente,  als  solcher,  welche  zum  Abseben
  rechter  Winkel  dienen,  findet  bei  den  Forischreibungsvermessungen  in  der
Regel  nicht  statt.

Sind  jedoch  Messungen  von  größerem  Umfange  oder  besonders  schwieriger  Art
auszuführen,  bei  welchen  sich  die  Anwendung  von  Dreieckspunkten  und  Polygonzügen
  nöthig  macht,  so  sind  die  Winkel  der  Dreiecks,  und  Polygonseiten  mit  einem
Theodolik  zu  messen,  für  die  Winkelmessungspunkte  rechtwinklige  Coordinaten  zu
berechnen  und  diese  der  Kartirung  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Kartiren  der  Winkel  mittels  des  sogenannten  Transporteurs  oder  eines
ähnlichen  Instrumentes  ist  nicht  gestattet.

6)  Alle  Längenmessungen  im  Felde  sind  mit  dem  Stahlband  oder  der  Latte
auszuführen.  Die  Anwendung  der  Gliederkette  ist  untersagt.
        <pb n="72" />
        ss  1878.

8.  4.

1)  Der  Vermessung  ist  das  Meter  als  Längenmaß  zu  Grunde  zu  legen,  und
sind  bei  den  Langenmessungen  in  der  Regel  Meter  und  Zehntbeile  des  Meters
(  10  Centimeter  =  1  Decimeter),  wo  aber  ausnabmsweise  ein  Bedürfniß  hierzu
vorhanden,  auch  noch  einzelne  Cenkimeter  anzugeben.

2)  Die  Flächeninhalte  der  Grundstücke  sind  in  Hektaren,  Aren  und  Quadratmetern
  auszudrücken.

Von  einer  Ausdehnung  der  Flächenangaben  bis  auf  Theile  des  Quadratmeters
ist  abzusehen.  Bei  den  Flächenberechnungen  sind  aber  für  die  Längenangaben  die
Tbeile  der  Meters  genau  in  Rechnung  zu  stellen,  und  ist  die  Abrundung  auf  volle
Quadratmeter  erst  bei  dem  ganzen  Flächeninbalte  der  betreffenden  Parzelle  zu  bewirken.

3)  Wo  eine  abgekürzte  Bezeichuung  des  Maßes  siattfindet,  ist  zu  bezeichnen:

Das  Meter  mit  m  beispielsw.  5  m

„  Centimeter  „  em  „  5  em
„  Millimeter  „  mm  „  5  mm
„  Kilometer  „  km  „  5  km

serner:  „Quadratmeter  ,  qm  „  5  qm
„  Qnuadratcentim.  „  dem  „  5  dem
„  Quadratmillim.  „  Jmm  „  5  dumm
„  Ar  „  „  5  „

„  Hektar  „  he  „  5  lim
4)  Soweit  es  sich  aber  um  Grundslücksmaße  handelt,  sind  —  soweit  nöthig
unter  Anwendung  der  Form  einco  Dezimalbruches  —  in  der  Regel  alle  Angaben
auf  das  Meter  beziehungsweise  das  Hektar  als  Einheit  zu  beziehen  und  beispielsweise
  auszudrücken  die  Längen:
33  m  und  4  cm  durch  33,01,  m

14  u  52  qm  durch  0,1152  ha
361  hu  2  n  7  ém  durch  36  1,0207  ha
5)  Bei  den  in  den  Ergänzungakarten,  Handrissen  u.  s.  w.  vorkommenden  Längenmaßen
  ist  jedoch  von  der  Beifügung  einer  Maßbezeichnung  ganz  abzusehen,  und
sind  die  Zahlen  für  Meter  stets  als  ganze  Zahlen,  dagegen  die  Zahlen  für  Deeimeter
  beziehungsweise  Centimeter  stets  als  Dezimalbrüche  zu  schreiben,  so  daß  beispielsweise
  unter  27.3  oder  H,0#  stets  27,3  m  oder  9,05  m  zu  verstehen  ißt.

fermer  die  Flächen:
        <pb n="73" />
        1878.  66

8.  5.
)  Die  Bezeichnung  der  Messungslinien  und  Messungsoperationen  erfolgt  in
nachstehender  Weise:

Dreieckspunkt,

Polygonpunkt,

Einbindepunkt,
—.—.  Polygonseiten,
—.  Sonslige  Messungslinien,

Mit  dem  Winkelspiegel  bestimmte
—N—N—N—..——2-  Perpendicularlinie.

Geradlinigte  Grenze,  welche  von  einer
Messungslinie  geschnitten  wird.

Verlängerungen.

2)  Die  an  den  Grenzlinien  (gleichviel  ob  Eigenthums  oder  andere  Grenzen)  befundlichen
  Grenzsteine,  -  Mauern  und  Raine  sind  wie  folgt  zu  bezeichnen:
Flurgrenzsteine.
Privatgrenzsteine.

Y
/  Grenzgräben.
4  Mauern.

Raine.

 

3)  Die  auf  dem  Felde  gefundenen  Maße  sind  rechtwinklig  gegen  die  Messungs-Ainie,
  zwesher  ste  (sei  es  als  Abscissen-,  sei  es  als  Ordinatenmaß)  zeere,  fort.
t.  Schw.-Rudolfl.  Gesetfammlung  IXTxIX.
        <pb n="74" />
        70  1878.

laufend  zu  schreiben,  dergestalt,  daß  der  Fuß  der  Zahlen  nach  dem  Anfangopunkte
der  Messung  (Abscissen)  hinweist,  z.  B.:

 

4)  Das  die  ganze  Länge  der  Linie  angebende  letzte  Maß  ist  zur  Auszeichnung
doppelt  zu  unterstreichen.

5)  Die  Maße  für  die  Einbindepunkte  der  seitwärts  abgehenden  Messungslinien
sind  einmal  zu  unterstreichen.

6)  Bei  wiederholter  Messung  einer  Linie  sind  die  dabei  gefundenen  Maße
unter  einander  zu  schreiben  und  durch  eine  Klammer  zu  verbinden.

7)  Aenderungen  irrthümlich  eingeschriebener  Zahlen  dürfen  nur  in  der  Weise
ausgeführt  werden,  daß  das  ursprünglich  Geschriebene  lesbar  durchstrichen  und  die
Verbesserung  daneben,  darüber  oder  darunter  geschrieben  wird.

§.  6.

Die  Ergebnisse  der  Vermessung  und  sonstigen  Ermittelungen  werden  in  die
im  Felde  zu  führenden  Handrisse  (Brouillons)  eingetragen.  Diese  Handrisse  müssen
auf  gutem  und  starkem,  weißem  Papiere  von  gewöhnlichem  Actensormat  (33  cm  hoch
und  21  em  breit)  mit  Beachtung  der  Bestimmungen  in  den  I§.  4  und  5  mit
einem  harten  Bleistift  geschrieben  und  so  deutlich  geführt  werden,  daß  danach  die
Kartirung  auch  durch  jeden  andern  Sachverständigen  mit  Sicherheit  bewirkt  werden
kann.  Nachdem  dann  auf  Grund  dieser  Handrisse  die  Kartirung  in  die  Ergänzungskarten
  vollständig  erfolgt  ist,  werden  die  ersteren  mit  den  Nummern  der  neu  entstandenen
  Parzellen  versehen  und  in  derselben  Weise  mit  rother  und  schwarzer  Tusche
        <pb n="75" />
        1878.  71

oder  Tinte  ausgezeichnet,  wie  die  letzteren;  doch  kann  die  Anlegung  der  Wege  und
Gewässer  mit  Farbe  wegbleiben.  Hierauf  hat  eine  nochmalige  Vergleichung  dieser
ausgeführten  Handrisse  mit  den  Ergänzungskarten  zu  erfolgen,  um  sich  der  vollständigen
  Uebereinstimmung  derselben  zu  versichern.

Die  Handrisse  müssen  den  Ergänzungskarten  in  Urschrist  beigesügt  und  paginirt,
  auch  von  dem  Katasteramte  dahin  amtlich  bescheinigt  werden,  daß  dieselben  die
im  Felde  geführten  Originale  seien  und  keine  Abschriften  enthalten.

Die  Führung  loser  Notizblätter  neben  den  Handrissen  ist  nicht  gestattet.

7

S.  7.
Die  Eintragung  der  durch  Theilung  oder  in  anderer  Weise  statigesundenen
Formveränderungen  in  den  Kartenauszug  ist  nach  den  Feldhandrissen  mit  rother
Farbe  zu  bewirken.
Auch  hierbei  dürfen  die  die  Eck=  und  Brechungspunkte  der  neuen  Grenzlinien
darstellenden  Zirkelstiche  mit  Farbe  nicht  bedeckt  werden.
Die  Flichen  der  neu  eingetragenen  Gebäude  werden,  und  zwar:
a)  bei  Wohngebäuden  mit  Karmin,
5)  bei  anderen  Gebäuden  mit  blasser  schwarzer  Tusche  sauber  schraffirt.
Ferner  werden  die  neu  eingetragenen  Eigenthumsgrenzen,  soweit  dies  zur  deutlichen
  Darstellung  nothwendig  oder  zweckmäßig  erscheint,  mit  einem  seinen  schmalen
Farbenstreisen  von  blassem  rothem  Karmine  versehen.
Neu  angelegte  öffentliche  Wege  u.  s.  w.,  sowie  neu  entstandene  Gewässer  sind
braun  (gebrannte  Terrastenna),  beziehungsweise  blau  anzulegen.
Andere  Colorirungen  sinden  nicht  statt.
8.  8.

Die  in  dem  Kartenauszuge  verzeichneten,  nicht  mehr  gültigen  schwarzen  Grenzlinien,
  sowie  die  Umfangsgrenzen  der  nicht  mehr  bestehenden  Gebäude  sind  unter
Anwendung  von  rothem  Karmine  sauber  zu  durchkreuzen.

Der  Kartenauszug  muß  alsdann  als  Ergänzungskarte  die  innerhalb  unverändert
gebliebener  Parzellengrenzen  eingetretenen  Formveränderungen  deutlich  und  von  den
bisherigen  Angaben  der  Gemarkungskarte  unterscheidend  darstellen  und  somit  die
Letztere  mit  der  Gegenwart  wieder  in  uetgeinsimmung  bringen.

In  den  Karlenauszug  werden  die  im  delde  aufgenommenen,  zur  Kartirung  ersorderlichen
  Ergebnisse  der  Vermessung  und  zwar:
10“
        <pb n="76" />
        72  1878.

a)  die  Messungslinien  mit  rother  Farbe  (Karmin),
)  die  Messungszahlen  mit  schwarzer  Tusche  sauber  eingetragen.

Ist  der  Maßstab  des  Auszuges  für  diese  Eintragungen  nicht  groß  genug,  so
daß  durch  letztere  die  Zeichnung  des  alten  und  neuen  Bestandes  verdunkelt  werden
würde,  so  sind  entweder  die  Messungselemente  in  einer  Nebenzeichnung  in  vergrößertem
  Maßstabe  zur  Darstellung  zu  bringen,  oder  es  ist  wegen  der  Elemente
auf  die  Feldhandrisse  zu  verweisen.

8.  10.

1)  Die  vorgesundenen  oder  bei  der  Vermessung  gesetzten  Grenzmale  müssen  in
dem  Kartenauszuge  (nunmehr  Ergänzungskarte)  nach  den  Feldhandrissen  vorschriftsmäßig
  verzeichnet  werden.

2)  In  den  Fällen  des  §.  2  Nr.  3  ist  die  von  der  bisherigen  Zeichnung  unabhängige
  Kartirung  thunlichst  auf  der  Ergänzungskarte  selbst  als  Nebenzeichnung
im  möglichst  großen,  nach  der  Vorschrift  unter  Nr.  8  im  F.  8  der  Anweisung  UI#  zu
wählenden  Maßstabe  zu  bewirken.  Auherdem  sind  die  neu  entstandenen  Grenzen
unter  entsprechender  Vertheilung  der  bestehenden  Abweichungen  zwischen  dem  Felde
und  dem  Kartenauszuge  in  den  letzteren  selbst  einzutragen.

11.

Findet  es  sich,  daß  die  Grenzen  der  zu  vermessenden  Parzellen  im  Felde  nicht
sicher  zu  erkennen  sind,  auch  zur  sachgemäßen  Erledigung  der  Vermessung  die
Dimensionen  anderer  benachbarter  Grundstücke  oder  noch  andere  feste  Punkte,  welche
der  Kartenauszug  nicht  enthält,  erforderlich  sind,  so  ist  es  dem  Vermessungsbeamten
zwar  gestattet,  diese  Elemente  aus  den  bei  dem  Katasteramte  oder  den  Gemeinde:
vorständen  beruhenden  Copien  der  Flurkarten  zur  Ergänzung  des  Kartenauszugs  zu
entnehmen  und  darauf  die  Fortsetzung  der  Arbeit  zu  gründen;  er  darf  aber  die  ergänzende
  Zeichnung  einstweilen  nur  in  Blei  ausführen  und  hat  den  so  ergänzten
Kartenauszug  sofort  an  das  Katasterbureau  einzureichen,  damit  daselbst  die  Richtigkeit
  der  Ergänzung  nach  den  Brouillonskarten  geprüft  werde.

12

8.  12.
Die  Tage,  an  welchen  die  Vermessung  im  Felde  ausgeführt  ist,  sind  auf  den
Handrissen  von  dem  Katasteramte,  beziehungsweise  dem  ausführenden  Gehilfen,  unter
Beifügung  seiner  Unterschrift  anzugeben.
Hat  eine  Vermessung  nicht  stattgefunden,  ist  vielmehr  die  Ergänzung  auf  Grund
vorhandener  die  erforderlichen  Vermessungszahlen  enthaltender  Karten
        <pb n="77" />
        1878.  73

ausgeführt,  so  ist  dies  unter  genauer  Bezeichnung  der  Harte  bei  der  Zeichnung  der
betreffenden  Parzellen  auf  der  Ergänzungskarte  zu  vermerken.

Sofern  die  Rückgabe  der  Karten  seitens  der  Grundeigenthümer  nicht  verlangt
wird,  sind  solche  den  Handrissen  einzuverleiben.

1
merirung  —Mn  en  .  17  Absatz  3
Ist  eine  neue  Paree  aus  mehreren  bisherigen  varzellen  oder  deren  Theilen
entstanden,  so  wird  von  den  bisherigen  Nummern  nur  eine,  und  zwar  in  der  Regel
diejenige  der  größten  Parzelle  mit  dem  Zusatze  eic.  (u.  s.  w.)  als  Nenner  der  neuen
Parzellennummer  fortgeführt.

.1
auschenl.nuns.

1)  Der  Flächeninhalt  der  veränderten  oder  neu  entstandenen  Parzellen,  beziehungsweise
  derienigen  innerhalb  der  letzteren  vorkommenden  Bonitätsabschnitte,
deren  Grenzen  ihrer  Lage  nach  fest  bestimmt  sind,  ist  in  einem  Berechnungsheste
nach  dem  beigefügten  Muster  zweimal  zu  berechnen.

2)  Von  den  beiden  Berechnungen  ist  die  erste,  soweit  als  thunlich  und  falls
nach  der  Form  der  betrefsenden  Parzellen  ein  wesentlicher  Vortheil  hieron  zu  erwarten
  ist,  mit  Benutzung  der  bei  der  Fortschreibungsvermessung  gefundenen  Originalmessungszahlen
  auszuführen.

Jusbesondere  muß  dies  geschehen  bei  Parzellen  von  geringem  Umfange  und
bei  solchen,  welche  im  Vergleiche  zu  ihrer  Länge  nur  von  geringer  Breite  sind,  wie
beispielsweise  die  in  mauchen  Gegenden  vorkommenden  schmalen  Ackerslücke,  bei
denen  namentlich  die  aus  der  Vermessung  zu  entnehmenden  Grundstücké  breiten  der
Berechnung  unmittelbar  zu  Grunde  zu  legen  sind.

3)  Die  zweite  Berechnung  kann,  sofern  nicht  besondere  Gründe  ebenfalls  die
Benutzung  der  Originalmaße  erheischen,  lediglich  auf  graphischem  Wege  nach  der
Ergänzungskarte  unter  Anwendung  von  Planimetern  oder  von  Zirkel  und  Maßstab
bewirkt  werden.

4)  Der  Fläche  ninhalt  von  Parzellen  mit  einer  geringeren  Größe  als  1  Ar  darf
in  der  Regel  bei  keiner  der  beiden  Einzelberechnungen  lediglich  auf  graphischem  Wege
berechnet  und  muß,  damit  dies  vermieden  wird,  schon  bei  der  Vermessung  im  Felde
darauf  Bedacht  genommen  werden,  eine  Berechnung  aus  Originalmaßen  zu  er-Mmöglichen.
        <pb n="78" />
        7  1878.

5)  Die  Elemente  der  Rechnung  (die  Fakkoren  u.  s.  w.)  sind  unmittelbar,  sowie
sie  aus  den  Vermessungselementen  beziehungsweise  von  der  Ergänzungskarte  oder  den
benutzten  Instrumenten  abgenommen  werden,  in  dem  Berechnungsheste  niederzuschreiben,
  ohne  dieselben  zuvor  anderweit  vorläufig  zu  notiren  oder  zu  ordnen.

6)  Die  Ergebnisse  beider  Berechnungen  müssen  bis  auf  die  nachstehend  bezeichneten
  Beträge  *  *“  und  zwar  bei  Parzellen  zur  Größe:

von  0,18  Hektare  bis  auf  0,002#7  Hekt.
b)  „  0.50„  „  „  O00030  „
c)  „  09s8  „  „  „  0),0075  „
4)  „  1,60%  „  „  „  O,oloo  „
e)  »  2.  10  «  «»  0,0125  «
k)»3,4:««»»0,ot.-o»
H)«4,7.-«  »»0,oI7.-»
II)«6,0»»  »»0,0200«
i)«7,-.)5»  »«0,02-.-.-»
k)»8-33»»»0-0230»
«  921  «  »  »  ot0275  «

„  10,00  »  0,o.ssoo»

u.  s.  w.  bei  größeren  Mittar  bis  aufq  *!x—  der  Fläche.

Bei  Karten,  welchei  im  Maßstabe  1:  4000  oder  115000  entworfen  sind,  können
bei  Parzellen  von  weniger  als  8  Hektare  Flächeninhalt  nöthigenfalls  größere  Ab.
weichungen  gestattet  werden,  welche  aber  das  Anderthalbfache  dieser  Beträge  nicht
übersteigen  dürfen.

Stimmt  die  Berechnung  nach  der  Karte  mit  der  Berechnung  nach  Originalmaßen
  nicht  überein,  so  müssen  beide  Berechnungen  mit  Benutzung  der  leßteren
ausgeführt  werden.

7)  Aus  den  innerhalb  der  unter  Nr.  6  bezeichneten  Grenzen  übereinstimmenden
Ergebnissen  der  beiden  Berechnungen  ist  das  arithmetische  Mittel  zu  nehmen  und  in
Spalte  12  des  Berechnungsheftes  einzutragen.

Dieses  Mittel  ist  mit  dem  im  Kataster  verzeichneten  Flächeninhalte,  nöthigen.
falls  auch  mit  der  etwa  auszuführenden  Massenberechnung  zu  vergleichen  und  wenn
die  vorschriftsmähigen  Unterschiede  es  gestatten,  auf  den  Iniegralinhalt  im  Kataster
zurückzuführen,  welcher,  den  Fall  eines  materiellen  Irrlhums  ausgenommen,  jeder.
zeit  beibehalten  werden  muß.
        <pb n="79" />
        1878.  75

8)  Findet  sich  bei  der  Vergleichung  des  arithmetischen  Mitkels  mit  dem  Inhalte
des  Kataslers  eine  Disserenz,  welche  bei  Parzellen  mit  einer  Fläche  von  unter  und
bis  einschließlich

1  hu  hro  n  mehr  als  1.1  m
bei  1—10  *  „  „  „  «  ts»
ũ  10  «««»  »  -  »
beträgt,  so  ist  ein  materieller  Irrthum  als  vorhanden  anzunehmen  und  demzufolge
der  durch  die  neue  Vermessung  ermittelte  Flächeninhalt  beizubehalten,  mithin
die  Reduktion  nicht  zu  bewirken.

In  einem  solchen  Falle  muß  mindeslens  die  eine  der  beiden  Berechnungen
allemal  ganz  oder  doch  in  ihren  hauptsächlich  bestimmenden  Elementen  nach  Originalmessungszahlen,
  und  außerdem  jedenfalls  eine  Massenberechnung  ausgeführt  werden,
welche  von  dem  arithmetischen  Mittel  der  Einzelberechnungen  höchstens  um  #r#0
abweichen  darf.

9)  Hat  eine  neue  Aufnahme  des  Besitzstücks  nicht  stattgesunden  und  kann  die
Flächeninhaltsberechnung  weder  ganz,  noch  in  ihren  wesentlichsten  Elementen  aus
Originalmessungszahlen  erfolgen,  so  kann  die  Vergleichung  des  arithmetischen  Mittels
der  beiden  Einzelberechnungen  mit  den  bei  der  Ausnahme  des  Katasters  beziehungsweise
  bei  früheren  Fortschreibungsvermessungen  stattgehabten  gleichen  Berechnungen
bewirkt  werden,  zu  welchem  Zwecke  bei  Ausfertigung  der  Kartenauszüge  das  Ergebniß
  dieser  srüheren  Berechnungen  in  die  Vermessungsanmeldenachweisung  in  grüner
Dinie  unter  der  Linie  einzutragen  isl.

Bleibt  die  Differenz  zwischen  beiden  Berechnungen  innerhalb  der  unter  Nr.  8
bezeichncten  Grenzen,  so  hat  die  Reduktion  auf  den  Integralinhalt  des  Kataslers
stattzufinden;  werden  diese  Grenzen  überschritten,  so  ist  der  etwaige  Rechenfehler
weiter  zu  versolgen  und  evenimell  zu  beseitigen.

10)  Wenn  es  sich  in  dem  Falle,  daß  das  Ergebniß  der  Vermessung  mit  dem
Kataster  innerhalb  der  im  ersten  Absatze  der  Nr.  8  bezeichneten  Grenzen  übereinslimmt
  und  daher  die  Reduktion  auf  den  als  richtig  erwiesenen  JIuntegralinhalt
  des  Katasters  stattfindet  (Nr.  7),  um  die  Abmessung  einer  Fläche  von  im
Voraus  bestimmter  Maßzahl,  z.  B.  1  Hektar  oder  25  Are  u.  s.  w.  handelt,  so
müssen  die  Abmessungen  für  die  abzuzweigende  Fläche  so  bestimmt  werden,  daß  nicht
schon  das  arithmetrische  Mittel  aus  den  beiden  Einzelberechnungen,  sondern  erst  die
        <pb n="80" />
        70  1878.

Reduktion  desselben  auf  den  als  richtig  erwiesenen  Gesammtinhalt  der  ganzen
Parzelle  die  bestimmte  Maßzahl  ergiebt.

11)  Sind  die  neu  entstandenen  Parzellen  aus  Theilen  verschiedener  Culturarten
  und  Classen  zusammengesetzt,  so  sind  diese  verschiedenen  Flächen  bei  der  Berechnung
  zu  berücksichtigen.

§S.  15.

Wenn  von  einer  Katasterparzelle  eine  oder  mehrere  neue  Parzellen  abgezweigt
werden,  deren  Inhalt  zusammengenommen  den  zehnten  Theil  ihrer  Mutterparzelle
nicht  übersteigt,  so  ist  es  gestattet,  nur  den  Flächeninhalt  der  kleineren  Theilparzellen
auf  Grund  der  diesfälligen  Vermessung  und  Kartirung  genau  zu  berechnen  und  den
Inhalt  der  Restparzelle  durch  Abzug  zu  bestimmen.

Dieser  so  gesundene  Inhalt  ist  jedoch  durch  Nachrechnung  auf  der  Karte  zu
kontroliren,  sofern  die  betreffende  Stammparzelle  in  dem  Kartenauszuge  ganz  dargestellt
  ist.

Betragen  die  Theilparzellen  zusammen  mehr  als  ein  Zehntel  der  Mutterparzelle,
so  muß  in  der  Regel  auch  die  Reslparzelle  vermessen  und  ihr  Inhalt  genau  er,
mittelt  werden.

Die  zur  Anlage  öffentlicher  Wege,  Eisenbahnen  u.  s.  w.  von  den  betroffenen
Parzellen  abgezweigten  Flächen  sind  in  gleicher  Weise  zu  behandeln.

S.  16.

Behufs  Vergleichung  des  alten  und  neuen  Bestandes  nach  Flächeninhalt,  Kulturarten
  und  Klassen  behufs  der  Zurückführung  auf  den  bisherigen  Bestand  oder  zum
Nachweise  des  etwaigen  Zu-  und  Abgangs  findet  eine  Addition  des  Berechnungsheftes
  nur  in  Bezug  auf  jeden  einzelnen,  von  einer  Aenderung  betroffenen  Komplex

  statt.
.  17.

8
Die  88.  12  bis  inel.  16  der  Anweisung  ll  vom  9.  December  1872,  betreffend
das  Verfahren  bei  den  Vermessungen  behufs  der  Fortschreibung  der  Grundsteuer
bücher  und  Karten,  desgleichen  F.  19  derseiben  Anweisung  sind  aufgehoben.
        <pb n="81" />
        1878.  r77

Grundsteuer-Verwaltung.

Steuerbezirk  Steuerjahr

Gemeindebezirk

Flächeninhaltsberechnung.

Furstl.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzsammlung  XXXVII.  11
        <pb n="82" />
        78

1878.

 

Misheriger  Bestand

 

 

 

 

Parzelle
n  Culturzeichen  und  Classen  ·

der  Grundstcke  z
***□

zummer  E
7  dlacen  ·  #6
2  inhall  14
S#  3
ͤ  2  #  #urn  i
1|2  1  5

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1  1

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Riffe#

3

Ersie  Berechnung

(  “  .-Poo-


  6

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selr-7

  8  9

 

 

 

Viachen  ·  .
3  inhan  ,  Fallorn

10

 

Zweite  Verechnung

Ariihme=  In  das

tischs  Natajler

Minel  aus  aulzuneh.
Pro.  Flachen  ·  ¶  beiden  mender
dute  ibt  Verech  ·  diachen
nungen  inhalt
u#al-  leb  "  a  —iei.

11  12  13  14
        <pb n="83" />
        1878.  7o

 

 

 

 

h  J  Erste  Verechung  Zaeite  Verechnung  "  ht  rot
Aummer  x3  2#  6  .  „Millel  aus  aulzuneh-.
  ba#  Po  Pro-  hchte  k  diacen·  ¶  beden  ¶nender
—-t„t.  “  &amp;amp;  Falioun,  aune  an  ê  Valioren  dle  inhalt  Berech  ·  diac  ·
-  r  I  mungen  inhalt
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.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        1878.  81

C.  Anweisung
für  das  Verfahren  bei  anderweiter  Vertheilung  der  Grundsteuer
nach  Maßgabe  der  auf  die  Abfindungspläne  im  Zusammenlegungsversahren
  ermittelten  Reinerträge.

Ebenso  im  Interesse  der  betheiligten  Grundbesitzer,  als  in  dem  der  Grundsteuerverwaltung
  ist  es  begründet,  bei  den  in  Folge  einer  Zusammenlegung  der
Grundstücke  eintretenden  Besitzveränderungen  die  Grundsleuer  nach  Maßgabe  der  bei
Gelegenheit  des  Zusammenlegungsverfahrens  ermittelten  Ertragswerihe  der  Grundstücke
  zu  vertheilen.  Für  die  Grundsteuewertheilung  wird  dadurch  erreicht,  daß
eine  zutreffende,  den  neuesten  Cultur=  und  Ertragsverhältnissen
entsprechende  Grundlage  gewonnen,  die  Ausführung  weitläufiger  Flächeninhaltsberechnungen
  erspart,  und  die  ebenso  umständliche  und  deshalb  zu  vermeidende
Ausgleichung  der  Interessenten,  welche  sonst  wegen  Verschiedenheit  der  für  die
Grundsteueweranlagung  und  für  die  Zusammenlegung  angenommenen  Ertragswerthe
würde  stattfinden  müssen,  entbehrlich  wird.

Nachdem  daher  seitens  des  Fürstlichen  Ministeriums  in  Gemähheit  des  8.  14
des  Gesezes  vom  13.  August  1868,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer,
  die  Genehmigung  zur  Vertheilung  des  Gesammtbetrags  der  Grundsteuer  der
in  dem  Zusammenlegungsplan  gezogenen  Grundstücke  auf  die  Absindungepläne
anderweitig  nach  Reduction  der  für  die  Auseinandersetzung  angewendeten  Reinerträge
auf  die  Werthe  der  Grundsteuer,  Bonitirung  hierdurch  ertheilt  worden,  wird  behufs
Einhaltung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  und  unter  Hinweis  auf  §.  12  der  Anweisung
  !  vom  9.  Dezember  1872  für  das  Verfahren  bei  der  Fortschreibung  der
Grundsteuerbücher  und  Karten  Folgendes  angeorduet.

Zunächst  ist  die  Gesammisumme  des  Grundsleuer  Reinertragse  von  denjenigen
Grundstücken  festzustellen,  welche  in  das  Zusammenlegungsverfahren  gezogen  und
bisher  steuerpflichtig  waren.

Dieser  Gesammtreinertragssumme  ist  die  Summe  der  durch  das  Zusammenlegungsverfahren
  ermittelten  Ertragswerthe  derjenigen  Grundstücke  gegenüber  zu
stellen,  welche  aus  der  neuen  Planeintheilung  als  künftig  grundsteuerpflichtig
heworgegangen  sind.
        <pb n="86" />
        82  1878.

Aus  der  Vergleichung  der  Summe  des  Grumstener-Reinertrags  der  bieher
steuerpflichtigen  Grundstücke  mit  der  Summe  der  bei  dem  Zusammenlegungsverfahren
ermittelten  Ertragswerthe  der  künftig  steuerpflichtigen  Grundstücke  ergiebt  sich  die
Verhältnißzahl,  mit  welcher  der  Ertragswerth  jedes  einzelnen  neuen  Besipstücks  zu
multipliciren  ist,  um  denselben  auf  Grundsteuerreinertrag  zu  reduciren.

Folgendes  diene  als  Beispiel  für  die  Ermittelung  der  Verhälmißzahl:

u)  Nach  dem  letzten  Abschlusse  der  Grundsteuerbücher  für  den

Gemeindebezirk  N.  NJ.  ist  der  Otundseuerteiuernag  der  seuer
pflichtigen  Grundstücke  auf  .  1093,/:2  Thlr.-)
festgestellt  worden.

Hiewon  geht  ab  der  Grundsteuerreinertag  der  von  der
Zusammenlegung  ausgeschlossenen  Grundstücke  und  zwar  für

(alte)  Pl.-Nr.  28  mit  0,59  Thlr.
„  33  „  0,61  „
„  37F,  10,1  „
„  708  „  200  „u.  s.  w.
zusammen  19.2  „
sodaß  verbleiben  1074,13  Thir.
welcher  Betrag  auf  die  an  Stelle  der  alten  Grundstücke  ausgewiesenen  Abfindungspläne
  nach  Verhällniß  ihres  bei  der  Zusammenlegung  ermittelten
Ertragswerthes  zu  vertheilen  ist.
Der  im  Vergleich  zu  ziehende  Gesammt.  Ertragswerth  ermittelt  60,  wie  folgt:
b)  Nach  S.  X  der  Planberechnung  für  die  Flurmarkung  N.  X
beträgt  der  Gesammt  Ertragswerth  der  ausgewiesenen  neuen
Grundstücke  46  998,60  Thir.
Hiervon  gehen  ab  Pl.  Nr.  132,  wescher  das  frũhere
Grundslũck  Pl.-Nr.  708  unverändert  darstellt  und  für  welches
daher  der  alte  Orundseuenne  nernas  unverändert  beizubehalten
  isl,  mit.  l1I1191  „
und  das  Grundstück  Pl.  r.  442.  welches  der  Kirche  zu
*!)  Da  dile  Gumdsfleucereinertäge  lediglich  nechstuachtshten  lind,  so  ill  die  in  den  Kataslern  elngeführe
  Aczeichnung  deo  Geldwertheo  (Thalce  Sienenhaler)  hier  belbchallen  worden.
        <pb n="87" />
        1878.  83

.  X.  gehört,  an  Sielle  der  alten  steuersreien  Grundslücke
getreten  und  daher  nach  §.  12  des  Gesebes  vom  13.  Augus
1868  steuerfrei  bleibt,  mit  .  4,00»
zufannnut  123,10  Thlr.
sodaß  verbleiben  46  875,50  Thlr.

c)  diesem  Werthe  von  46  875,50  Thlr.  ist  der  unter  24  nachgewiesene  Grundsteuerreinertrag

  von  1074,13  Thlr.  gegenüber  zu  stellen.

Sonach  ergiebt  1  Thaler  des  bei  der  Zusammenlegung  ermittelten  Ertrags-V
  "
werthes  K—  —  0,,229115  Thlr.

Grundsteuerreinertrag,  d.  h.  es  sind  alle  Ertragswerthe  der  durch  Zusammenlegung
neu  gebildeten  Grundstücke  mit  dem  Reductionsfactor  0,022145  zu  multipliciren,
um  auf  Grundsleuerreinerträge  reducirt  zu  werden.

Greist  das  Zusammenlegungsversahren  in  andere  Gemeindebezirke  über  und  ist
durch  Ersteres  nicht  eine  anderweite  Regelung  der  Gemeindegrenzen  herbeigeführt
worden,  dergestalt,  daß  die  zum  Gegenstand  des  Zusammenlegungsverfahrens  gemachten
  Liegenschasten  nunmehr  einem  und  demselben  Gemeindebezirke  angehören.
so  ist  der  zu  24  u  erwähnte  Gesammtreinertrag  nach  Verhältniß  der  Erträge  zu  240,
zunächst  auf  die  Gesammtheit  des  Hauptgemeindebezirks  einerseits  und  je  auf  die
Gesammtheit  der  in  anderen  Gemeindebezirken  belegenen  übrigen  Liegenschaften
andererseits  im  Ganzen  zu  vertheilen.

Der  Reductionsfactor  wird  in  der  Regel  für  jeden  Gemeindebezirk  ein  verschiedener
  sein.  Sind  z.  B.  Grundstücke  einer  Nachbarflur,  welche  für  ihren  größten
Theil  nicht  in  das  Verfahren  gezogen  wird.  behufs  zweckmäßiger  Planbildung  mit
zur  Zusammenlegung  gekommen  und  entspricht  dem  Ertragswerthe  der  neu  ausgewiesenen
  Planstücke  der  Nachbarflur  im  Betrage  von  4147.11  Thlr.  ein  Grundsteuerreinertrag
  der  alten  Grundstücke,  welche  umgelegt  sind,  von  105,11  Thlr.,  so
ist  für  diese  Abtheilung  der  Reductionsfactor

l4½u  O,025  %41  .
Zur  bequemen  Rechnung  bei  Zurückführung  der  im  Zusammenlegungsverfahren
ermitttelten  Werthbeträge  auf  Grundstenerreinerlrag  für  jede  einzelne  Parzelle  bedient
  man  sich  zweckmäßig  eines  Hülfstäselchens  nach  auliegendem  Muster  A.
        <pb n="88" />
        81  1878.

Behufs  Herstellung  eines  ordnungsmäßigen  Abschlusses  bei  Ausführung  der
„Rechnungoarbeiten  ist  ein  Original,  Flurbuch  nach  anliegendem  Muster  3  für  jeden
Gemeindebezirk  anzulegen.  In  dasselbe  werden  die  Angaben  für  sämmtliche
Parzellen,  also  einschließlich  der  vom  Zusammenlegungsverfahren  ausgeschlossenen,
nach  ihrer  Nummernfolge  eingetragen,  was  unter  Zuhülfenahme  der  Karte,  des
Planregisters  und  der  Sonderungsplanberechnung,  sowie  des  alten  Flurbuchs  zu  geschehen
  hal.  Für  die  von  der  Zusammenlegung  ausgeschlossenen  Grundstücke  erfolgen
die  Eintragungen  in  Spalte  1  bis  4,  12  bis  15  unverändert  nach  den  bishengen
Angaben.

Für  die  neuen  Abfindungspläne  erfolgen  zunächst  die  Eintragungen  in  Spalte
1  bis  6.  Sodann  ist  das  Zahlenwerk  in  den  Spalten  5,  6  und  14  zu  summiren
und  zu  recapituliren,  um  durch  die  entstehenden  Schlußsummen  im  Vergleich  zu  den
aus  den  betreffenden  Unterlagen  zu  entnehmenden  Summen  zu  prüfen,  ob  alle  Angaben
  richtig  zum  Eintrag  gelangt  sind.

Sodann  ist  die  Reduction  der  Zahlen  in  Spalte  6  auf  Grundsleuerreinerträge
vorzunehmen,  wobei  von  der  Endsumme  auszugehen,  diese  dann  rückwärts  auf  die
Registerseiten  und  von  diesen  auf  die  einzelnen  Parzellen  zu  vertheilen  ist.

Es  sind  nunmehr  unter  Zugrundelegung  des  Grundsteuer-Classificationstarifs
für  die  Reinertragsberechnungen  die  den  Reinerträgen  in  Spalte  7  des  Original-Einschätzungsregisters
  entsprechenden  Classen  zu  ermitteln.  ·

Die  Zusammmenlegungsbonitirung  ist  nach  ihrem  besonderen  Zweck  durch  Formirung
  zahlreicher  kleiner  Classenabschnitte  durchweg  viel  specieller  ausgeführt,  als
den  Grundsätzen  der  Geundsteuerbonitirung  enkspricht.  Die  Einlegung  vieler  kleiner
Abschnitte  im  Anschluß  an  die  Zusammenlegungsbonitirung  würde  die  nach  dem
Zwecke  der  Grundsleuerkataster  nothwendige  möglichste  Einfachheit  der  Leßteren  in
unzweckmäßiger  Weise  beeinträchtigen.

Es  genügt  deshalb,  wenn  bei  Umwandlung  der  Zusammenlegungsbonitirung  in
Grundsteuerbonitirung  soweit  generalisirend  verfahren  wird,  jedoch  unter  strenger
Festhaltung  des  einmal  ermittelten  Reinertrags  für  jedes  Besitzstück,  daß  die  in
künstigen  Dismembrationsfällen  im  Wege  der  Fortschreibung  zu  bewirkende  weitere
Vertheilung  der  Grundsteuer  die  nothwendige  geordnete  Grundlage  erhält.

Im  Allgemeinen  wird  man  durch  Vergleichung  der  Grundsteuerbonitirung  mit
der  Zusammenlegungsbonitirung  bald  ersehen  können,  welche  einzelne  Classen  der
ersteren  den  einzelnen  Classen  der  letzteren  ungefähr  entsprechen
        <pb n="89" />
        1878.  55

Anmerlung.
In  der  amllegenden  Jelchnung  (Aulage  C)  sind  die  (klassenabschulite  der  Zusammenlegungs.
bonilimung  mi  rolhen  Linien  und  romischen  Zissem,  die  Elassen  der  Gumdsseuerbonliirung  mli
schwarten  Leiulen  und  arabischen  Zissem  bezelchuet.  Man  gewinnt  bald  den  Uoberblick,  daß
man  dle  neuen  Bonltätsabschulite  für  dle  Geundsleuerelnschätzung  so  bliden  lann,  wie  die
zinnoberroth  punliirien  vinien  und  dle  rothen  arablschen  Zissem  andemen.  Es  fallen  zwar  in
den  Thell,  welcher  mli  Classe  4  bezelchnet  ist.  Thelle  der  II.  und  IlII.  Elaste  der  Zusammenlegungebonutrung,
  alleln  diese  werden  compensirt  durch  Theilc  der  V.  Elasse,  welche  in  den
Abschuln  der  Elasse  4  fallen.  AMle  ersichullch,  lassen  sich  dle  Elassengrenzen  so  tegen,  daß  dle
vage  der  elnzelnen  Absamiute  mll  bem  Zustande  im  Felde  genügend  überrluluimmn.
Die  Flächen  der  einzelnen  Classen  der  Zusammenlegungsbonitirung  für  jeden
einzelnen  Plan  ergeben  sich  aus  der  Planberechnung.
iernach  kann  man  die  ungefähr  anzunehmenden  Flächen  für  die  einzelnen
Classen  der  Grundsleuerbonitirung  bilden  und  durch  eine  überschlägliche  Reinertragsberechnung
  versuchen,  ob  man  den  für  das  Planstück  feststehenden  Reinertrag  etwa
nahezu  erreicht.  Wie  die  Difserenz  zwischen  der  überschläglichen  Berechnung  und
dem  durch  Rechnung  ermittelten  feststehenden  Reinertrage  ausgeglichen  wird,  lehrt
folgendes  Beispiel:
Das  Planstück  Nr.  100  enthält  nach  Spalte  5  und  7  des  Original-Einschatzungsregisters
  5,040  hu  mit  84,80  Thlr.  Reinertrag.
Aus  der  Planberechnung  kann  man  entnehmen,  daß  man  für

Classe  2  etwa  1,000  ha
„  3  „  10,/6000  „
„  4  „  2,5940  „
annehmen  kann.
Der  Reinertrag  berechnet  sich
für  1.8ooo  hu  in  Classe  ;  zu  35.  25  Thlr.
7“  1.6000  1½-  7“.  7“.  l9  7“.
.  2,5040  „  „  „  n*  „  27.13  „„
Summa  84861  Thlr.
der  Gesammtbetrag  so  lll  84.,80  »
betragen,  mithin  bleiben  noch  auszugleichen  0%  Thir.

Diese  Ausgleichung  kann  füglich  zwischen  Classe  3  und  4  tewin  werden,
Furstl.  Schw.-Rudolst.  Gesesammiung  XXXNIX.
        <pb n="90" />
        86  1878.

und  zwar  ist,  da  der  Tarif  für  die  3.  Classe  13,rs  Thlr.,  für  die  4.  Elasse
10,575  Thlr.  für  1  Hektar  beträgt  und

13,708  —  10,575  —  3,133  und  9  —  O),0606  ist.
eine  Fläche  von  0,0606  ku  bei  Classe  3  in  Zugang  und  bei  Classe  4  in  Abgang
zu  stellen,  wodurch  sich

bei  Classe  *  —  l  t-ho·-Xl-3,-0kc22,-(-Tblk.
«  «  –  2,5334  Xx  10,5  575—  —  26,  75  5½
zusammen  49.55  Thir.
mithin  gegen  21,9  K  27.12  =  4906
das  verlangte  Mehr  von..  ..  Thlr.
berechnet.  In  Spalte  8  11  des  Original  Flurbuchs  ist  mithin  für  Pl.-Nr.  100
einzutragen
Classe  bn  #n  #m  Thlr.
—  1  80  00  35,5,5
Ackerland  3  =  66  06  2276
4  2  53  34  26.,75

Auf  den  Katasterkarten  sind  die  Flächeninhalte  der  in  der  unter  Ziffer  29  beschriebenen
  Weise  gebildeten  Classenabschnitte  schätungsweise  —  etwa  mit  Hülfe
eines  auf  durchsichtigen  Papier  u.  s.  w.  verzeichueten  Quadratnetzes  —  anzugeben.
Die  Classengrenzen  sind,  da  sie  ihrer  Lage  nach  nicht  genau  ermittelt  werden
gleichwie  bei  der  Bonitirung  nach  aliquoten  Theilen  der  Parzellen  —  mit  punktirten
Linien  in  den  Katasterkarten  auszuzeichnen.

Für  die  vom  Zusammenlegungsverfahren  ausgeschlossen  gebliebenen  Grund,
stücke  sind  die  Bonitätsabschnitte  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Einschätzung
aus  den  alten  Grundsteuerkarten  zu  übernehmen.

Zu  den  nach  den  Erörterungen  unter  Ziffer  29  dieser  Anweisung  anzustellenden
  Reinertragsberechnungen  bedient  man  sich  zweckmäßig  einer  in  der  Aulage
beiliegenden  Hülsstafel.  Es  genügt  für  den  praktischen  Gebrauch,  wenn  dieselben
nur  die  Tarissähze  für  die  Acker=  und  Wiesenclassen  umfsaßt.

Nachdem  sämmtliche  Eintragungen  im  Original-Flurbuch  (Anlage  B)  bewirkt  sind.
        <pb n="91" />
        1878.  87

wird  dasselbe  in  allen  Spalten  abgeschlossen  und  die  Richtigkeit  des  Abschlusses  geprüft.
  Es  ist  zu  bemerken,  daß  die  Angaben  für  die  ertragsfähigen  sleuerfreien
Liegenschaften  mit  rother  Tinte  einzutragen  sind.

Die  Richtigkeit  der  Berechnung  der  Reinerträge  ist  durch  Zusammenstellung
der  Parzellen,  beziehungsweise  der  Bonitätsabschnitte  nach  Culturarten  und  Classen
nach  auliegendem  Formular  (Anlage  E)  zu  prüfen.

Es  genügt,  die  Reinertäge  für  die  einzelnen  Parzellen  u.  s.  w.  initlelbar
aus  dem  Original=  Einschätzungsregister  zu  übernehmen  und  durch  Berechnung  des
Reinertrags  der  Schluß  summe  einer  jeden  Classe  die  Berechnung  des  Reinertrags
für  die  einzelnen  Parzellen  zu  controliren.

Kleine  Differenzen,  welche  sich  zwischen  der  berechneten  und  der  durch  Addition
gefundenen  Endsumme  ergeben,  bleiben  selbstverständlich,  da  Spalte  7  und  11  des
Original-  Flurbuchs  übereinstimmen  müssen,  unberücksichtigt.

Auf  Grund  der  Zusammenlegungselaborate  (Rezeß  bez.  Planberechnung),  der
alten  Grundsteuerlaßen  und  des  Original=  Flurbuchs  werden  für  die  Zwecke  des
Fortschreibungegeschäfts

u)  ein  neues  Ankelverzeichnif.

5)  ein  neues  Flurbuch,

c)  eine  neue  Mutterrolle
nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  und  unter  Benutzung  der  dafür  vorhandenen
  Formulare  angelegt.

Beschränkt  sich  das  Zusammenlegungsverfahren  auf  einen  kleinen  Theil  eines
Gemeindebezirks,  so  ist  die  Steuer  zwar  nach  Maßgabe  der  Zusammenlegungsbonitirung
  zu  vertheilen,  die  Berichtigung  der  Grundsteueranlagen  aber  lediglich  im
Wege  der  Fonuschreibung  nach  den  allgemeinen  Fortschreibungoanweisungen  zu
bewirken.

Ingleichen  sind  die  Aenderungen  der  Flurgrenzen,  welche  in  Folge  des  Zusammenlegungsverfahrens
  eingetreten  sind,  im  Wege  der  Fortschreibung  nachzutragen.

Von  der  geschehenen  anderweiten  Vertheilung  der  Grundsteuer  sind  die  betheiligten
  Grundbesitzer  Seitens  des  Fürstlichen  Katasterbüreaus  durch  Zufertigung
eines  Auszugs  aus  dem  neuen  Flurbuche  in  Kenntniß  zu  setzen.  Gleichzeitig  sind
die  neuen  Grundsteueranlagen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  offen  zu  legen.

Hierbei  ist  nach  den  Vorschriften  der  I§.  31  und  32  der  kieisn  für
        <pb n="92" />
        88  1878.

das  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  der  Liegenschaften  behufs  anderweiter
  Regelung  der  Grundsteuer  (G.=  S.  1868,  S.  402)  zu  versahren.

Die  angebrachten  Einwendungen  (§F.  30  der  oben  gedachten  Anweisung)  sind
mit  dem  Gutachten  des  Fürstlichen  Katasterbüreaus  versehen  dem  Fürstlichen  Ministerium,
  Abtheilung  der  Finanzen,  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Gegen  diese  (iutscheidung
  ist  eine  weitere  Bernfung  nicht  zulässig.

Schlußbestimmungen.

Die  Kosten  für  Anfertigung  der  erforderlichen  Copien  von  den  Separations,
karten  sind  von  den  betheiligten  Grundbesitzern  aufzubringen  (vergl.  §.  49  des  Gesetzes
  über  die  Landesvermessung  vom  26.  Juli  1861);  die  Kosten  ua-  Ansertigung
neuer  Grundsteuerbücher  u.  s.  w.  dagegen  werden  auf  die  Staatscasse  übernommen.
        <pb n="93" />
        1878.  80

Muster  A.

zur  Anweisung  C.
        <pb n="94" />
        oo  1878.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9  z  -  S  —  #  Ertagswerh.
—s9ss  iurnnd  1
2  S  2  s
.  S  S  5  einerirag.
—  2  Es  "1
¾7  m  #  S  2  Ertragswerih.
S  1  *
—
—.——  —  1
ö  SB  erl
&amp;amp;  2  S—  erlrag.
2  —  S.
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«
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2  3  *  5  reinert
2  —Ertragswerth.,
S8s  uswerh
SDSss%  ##moosteuer.
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—  nerlrag.
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2365
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S.  l
8  2  Sin  Ertragswerih.
—x——  ——  ;
Z-—  E  *
SSZ  Grundsteuervreinertrag.

—————
-  «
2  s  3  568  2½  Ertragswerth..
—  -  5  '
88-coli.  Ukustd  Wes-«
8285"2"H:««fmal
-O-.o..-l  "-□
  S.  S  1□—  «
Pi-«Eklkastvenl.»
–—  —  8  2s  05  4ä%  g  h.
2  —  ½
2—2  —  SG#nsteuer
—  —  5  (66  reinertrag.
S  S  S.
rG
-  Erragswerih.
—  6  "q
———  Grundsteuer
28  (5  #  reinertnag.  D
GCG—Ee  S  *!r  |3
        <pb n="95" />
        1878.  61

Muster  M.
zur  Anweisung  C.

 

Grundstener-Verwaltung.

Gemeindebezirk

Original-Flurbuch.
        <pb n="96" />
        92  1878.
Nummer  Der  im  Zusammenlegungsversahren  neugebildeten
r  .  In  die  Grundsteuerr
  Bezeichnung  der  Lage,  *  h  Ein.
DTEesttrotbenennung  v.  Flächeninhalt  n  4ah  Heuer
7  *  r  berechnung  Neiner#ag  Kuliuran  Classe
———  1  .
be  4  5  4  7  8  9
.  -,,
1  1  Onslage
l
2  das.
3  das.
30  daj.
K.  1n
2  oR  Veichwiesen  4%  „„„  3  8lmd
H  1
791  val.  64  126%  81  Wiese  4
5
Ackerland  2
le  s
.««85«j  Weg  Weg  —
3100184  oberes  Feld  599  40  l  37002  84480
u.  .  w.
Zusammen:  105866  44
"  Hiechu  Spalte  12  und  13
Ueberhaupt!
Neuester  Vestand  des  Grundstenerbuchs
1  Differrnz
Mithin  Destand  des  neuen  Grundsteuerbuchs
        <pb n="97" />
        1878.

93

 

UMc

5  zu  rternehmende
schabung

geschlossenen  Grundstücke  xc.

Der  vom  Zusammenlegungsverfahren  aus- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flächeninball  ANeinertrag  Kulturart  Classe)  Füacheninhalt
——————  ,.  —-10
  11  12  11  14
„osslelle  3184  ——
und  Garten
Hosstelle  111
Ganen  18  60  —+—
Doristraße  161|7  —
1540  163
19  1551
19  to  1
110  195
53  lo  10)  40
so  20  .
715
u..  w.
105  0%  10741  13  2/%  18
292  15  1888
108  ioua  1
108  SO  10%3  33
—  —  —  2.er  Vetra-  3.  abre  ist  durch  Wraudemuge
amrag  in  "4  an  dem  eine  zu  Pl.-  14  42
108  .]  80  1098  aln  *  T  4.

 

 

Färül.  Schw.-Rudolst.  Gesetzfammlung  XXXVII.

e  oͤlache  aer  Garten  eingustellen  '

 

Vemerlungen
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        ½  4

71#½

 

     

 

 

 

—
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        1878.

Wuster  D.
zur  Anweisung  C.
        <pb n="102" />
        —

 

 

514%

%  18|8  (Oooseltenr#r
o  T  14
I  !  1
..oozneo;os
I-  "I

Wiesen-Klassen.

 

E—

Acker-Klassen.

                

      
      

6
'o  or

       
           

             

  

      

 

I  »k-—
  ie  (6“  *

  

–

   

     

     

            

  
  

b###u#kköranzukuesusgon#ugpssösgssteön###  M

A#ogurr

 

    

        

    

      

       

           

       

   

     

6  6  9  9  t  6  2  1

 

  
  

 

o8

1878.
        <pb n="103" />
        1878.  vo

zur  Anweisiung'  C.
        <pb n="104" />
        100  1878.

 

 

 

 

1.  Klasse.  2.  Klasse.  3.  Klasse.  4.  Klas.
!  71  1
Kulturart.  Rein-  Rein-  Reinzb*
  dlache  ertrag.  Flach  ertrag.  *  Flache  ertrag.  Füch-.
2  .  3  3
%
1  2.  3  4  L  5.  #  6  7  8  9  10  11  12
        <pb n="105" />
        1878.  101

se.  5.  Klasse.  6.  Klasse.  7.  Klasse.  8.  Klasse.

"  1
Nein-  Rein-  Rein.  Rein-  Reinertrag.
  a  Slache.  ertrag.  -  Sche  ertrag.  r  ertrag.  a  Fläch-  ertrag.

2  2  2  3
EEEIREEEE  ———-K
  IA  1  6  I12  18  19  120  z22  j231  24  25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        1878.  103

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stüch  vom  Jahre  1878.

 

&amp;amp;  IV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  19.  Juni  1878,  betreffend  die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenutzung  und  des  Ernteertrags.

Nach  Anordnung  des  Bundesratber  sindet  im  Laufe  des  Jabres  1878  im
Gebiete  des  deutschen  Neiches  eine  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung
  und  des  Ernteertrags  statt.  Die  Ermittelung  der  landwirhhschaftlichen
Bodenbenutzung  ist  jedes  fünfte  Jahr,  die  Ermittelung  des  Ernteertrags  alljährlich
zu  wiederholen.

Zur  Ausführung  dieser  Anordnung  innerhalb  des  Fürstenthums  wird  mit
Höchster  Genehmigung  Serenissimi  bestimmt,  was  folgt:

1)  Die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung
wird  für  die  einzelnen  Gemeinde  und  Gutsbezirke  von  den  Gemeindevorständen
bezügl.  den  Vertretern  der  Gutsbezirle  unker  Aussicht  und  Leitung  der  Fürstlichen
Landrathoämter  ausgeführt.

ie  dazu  erforderlichen  Formulare  erhalten  die  Gemeindevorstände,  bezügl.  die
Vertreler  der  Gutsbezirke,  durch  die  Fürstl.  Landrathsämter  in  je  2  Exemplaren.

Auf  der  ersten  Seite  des  Formulars  wird  der  Flächengehalt  der  verschiedenen
  Arten  der  Bodenbenutzung  (Culinrarten)  eingetragen,  wie  sich  solcher  aus  den
Flurbüchern  ergiebt.  Die  Eintragung  der  Anbauflächen  für  die  verschiedenen  Fruchtarten
  auf  der  zweiten  0%  vierten  Seite  des  Formulars  4  erfolgt  nach  Schätung
und  zwar  noch  vor  der  Ernte.

Die  GErneindewonlizmr.  werden  sich  dabei  der  Mitwirkung  und  Unterstützung
sachverständiger  Männer  bedienen,  nach  Befinden  besondere  Commissionen  bilden,
nöthigensalls  auch  Individualumfrage  halten.

Fürnl.  Schw.-Nudolst.  Gesetzjammlung  XXNIX.  14

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  28.  Juni  1878.
        <pb n="108" />
        104  1878.

Der  Gesammlbetrag  der  durch  diese  Ermittelung  und  Abschätzung  gesundenen
Flächen  des  Acker  und  (Fartenlandes  muß  mit  dem  auf  der  ersten  Seite  angegebenen
  Gesammtbetrage  des  Flächengehaltes  des  Acker  und  (Partenlandes  überein.
stimmen.

Die  gehörig  ausgefüllten  Formulare  sind  von  den  Gemeindevorständen,  bezügl.
den  Vertretern  der  Gutsbezirke  zu  unterzeichnen  und  späteslens  bis  zum  15.  Septbr.
1878  an  die  Fürstlichen  Landralhsämter  einzusenden.

Die  Fürstl.  Landrathsämter  prüfen  die  Verzeichnisse  binsichtlich  ihrer  Vollstäudigkeit
  und  Richtigkeit,  veranlassen  nöthigenfalls  ibre  Berichtigung  und  senden  sie
alsdaun  spälestens  bis  zum  15.  November  1678  an  das  Fürstliche  Ministerium  ein.

2)  Die  alljährliche  Ermittelung  des  Ernteertrags  wird  von  den
Fürstl.  Landrathsämtern  für  den  ganzen  Umfang  ihrer  Bezirke  durch  Einziehmg
möglichst  umfassender  Nachrichten  und  sachkundiger  Begutachtung  bezüglich  aller  derjenigen
  Früchte  ausgeführt,  für  welche  bei  Erhebung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung
  die  Größe  der  Anbaufläche  festgestellt  worden  ist.

Den  Fürstl.  Landrathsämtern  bleibt  hierbei  überlassen,  ihre  Bezirke  in  kleinere
Erhebungobezirke  zu  theilen.

Die  Ermittelung  hat  sich

#u)  im  Monat  October  auf  den  Durchschniktsertrag  vom  Hektar  und  den  hiernach
  für  die  betreffende  Gesammtfläche  sich  ergebenden  Gesammtertrag  für  Weizen,
Roggen,  Gerste,  Hafer,  Erbsen,  Buchweizen,  Kartoffeln  und  Wiesenhen  zu  erslrecken
und  ist  deren  vorläufig  festzustellender  Ertrag  in  die  Tabelle  einzutragen,  diese
aber  spätestens  bis  zum  15.  November  jeden  Jahres  an  das  Fürstliche  Mi.
nisterium  einzusenden.

ß)  Sobald  der  Ausdrusch  der  Ernte  in  der  Hauptsache  beendet  sein  wird,  und
spätestens  im  Monat  März  des  auf  das  Erntejahr  solgenden  Jahres,  ist  zur  Ermittelung
  des  gesammten  Ertrags  der  Ernte  zu  schreiten  und  das  Ergebniß  derselben
in  die  Tabelle  C  einzutragen,  letztere  aber  alljährlich  bis  zum  15.  April  an
das  Fürstliche  Ministerium  einzusenden.

Rudolstadt,  den  19.  Juni  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerimm.
v.  Bertrab.
        <pb n="109" />
        1878.  105

Gesetzsammlung
für  das  Furstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  1878.

 

VMinisterial-Bekanntmachung
vom  20.  Juni  1878,  betreffend

1)  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ansrüstung  der  Eisenbahnen
  Deutschlands,

2)  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
Bedeutung,

3)  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,

4)  Abänderung  der  Signalordunng  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,


5)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei-Beamten
und  Lokomotivführern.

Die  in  Nö  24  des  Gntnalbimte  iu  das  Deutsche  Reich  publicirten  Bekannt.
mihune  vom  12.  Juni  d.  J.,
1)  die  Normen  für  die  l*  ½%  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

2)  die  Bahnorduung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung,
3)  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands,
4)  Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deusschlande.
Furstl.  Schw.-Rudolfl.  Gesetjammlung  XXXIXN.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  11.  au-  1878.
        <pb n="110" />
        106  1878.
5)  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei-Beamten  und  Lokomotivührern


werden  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Rudolstadt,  den  20.  Juni  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium:

v.  Bertrab.

Bekanntmachung,
betreffend  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deulschlands.

Auf  Grund  des  Artikels  42  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  nachstehende

Uormen

"  für  die
Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:
I.  Konstruktion  der  Eisenbahnen.
§.  1

Bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterbin  mit  einem
zweiten  Geleise  zu  versehen  sind,  ist  im  Bauprojekt  auf  Wahrung  der  Moglichkeit
hierzu  in  angemessener  Weise  Bedacht  zu  nehmen.

§S.  2.

Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngeleisen  bestimmter
Brücken  ist  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  nur  auenabmsweise  ge
stattet.  Bei  Brücken  aus  Eisen  oder  Stahl  sind  die  tragenden  Theile  der  Ucberbaukonstruktion
  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem  Material  herzustellen.

K.  3.
Breiste  des  Bahnkörpers.
Die  Breite  des  Bahnkörpers  in  der  freien  Bahnstrecke,  in  Einschnitten  und
auf  Dämmen,  ist  so  zu  bemessen,  daß  der  Schnitlpunkt  einer  durch  die  Unterkante
        <pb n="111" />
        1878.  107

der  Schienen  des  nächstliegenden  Geleises  gelegten  geraden  Linie  und  der  verlängerten
  Böschungsneigung  mindestens  2  m  von  der  Mitte  des  Geleises  entfermt  liegt.

8.  4.
Trockenlegung  des  Pla
Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schichenmnterkente  unbd.  auher  bei  eingedeichten
Steecken,  mindestens  0.600  m  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.
Die  Beuung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  8o  in  stark  und
gehörig  entwässert  sein.
8.  5.

Spurweite.

Die  normale  Spurweite  der  Eisenbahnen  soll  im  Lichten  (zwischen  den  Köpfen
der  Schienen  gemessen)  1,435  m  betragen.  In  slärker  als  nach  1000  m  Halbmesser
gekrümmen  Bahngeleisen  soll  diese  Spurweite  im  Verhälmiß  zur  Abnahme  der
Länge  der  Halbmesser  angemessen  vergrößert  werden.  Diese  Vergrößerung  darf
jedoch  das  Maß  von  0,030  m  nicht  übersteigen.

S.  6.
Gelelslage  und  Keümmun

Die  Schienen  eines  Geleises  sind  in  sicherer  Enger  zu  einander  festzulegen.

Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberflächen  der  beiden  Schienen  eines  Geleises
  sollen  in  gerader  Strecke  genau  in  gleicher  Höbe  liegen.

In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere
Schiene  um  so  viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  die  mit  der  größten  Geschwindigkeit
  die  Bahn  passirenden  Züge  die  Krümmungen  mit  Sicherheit  durchfahren
können.

Verschiedene  Krümmungen  und  Quereeigungen  der  Geleise  sind  stetig  in  einander
überzuführen.

Zwischen  entgegengesetzten  Krümmumgen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades  Stück
von  solcher  Länge  einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die  andere
Krümmung  einlaufen.

Der  kleinste  Baltnesser  der  gekrümmten  Geleise  auf  sreier  Bahn  darf  nicht
unter  180  m  lang  seir

Die  Anwendung  ies  Halbmessers  unter  300  m  für  Krümmungen  auf  freier
Bahnstrecke  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amté.

15•
        <pb n="112" />
        108  1878.
8.7.

Gefalle.
Das  Längengefälle  einer  Bahnlinie  soll  nicht  slärker  sein  als  1.40.
Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  1:80  ist  die  Genehmigung  des
Reichs.  Eisenbahn-Amts  erforderlich.
Gefällwechse
Die  Gefällwechsel  auf  der  sreien  Bahnstreck=  sind  nach  einem  Kreiobogen  von
mindeslens  5000  m  Halbmesser  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor  Bahnhösen
  kann  dieses  Maß  auf  2000  m  herabgesetzt  werden.
Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  1200,  sofern  die  Länge  einer  derselben
  1000  m  übersteigt,  ist  eine  weniger  als  1:200  geneigte  Strecke  von  480  1
Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung  benutzt  werden  kann.

.  9.
En  vfernung.  der  Gele

Die  Doppelgeleise  auf  der  freien  Zahehrrche  spien  von  Mitte  zu  Mitte  nicht
weniger  als  3,.500  m  von  einander  enisernt  sein.  Tritt  zu  einem  Geleispaare  noch
ein  Geleise  hinzu,  so  ist  dessen  Emfermung  von  dem  zunächst  liegenden  Geleise  von
Mitte  zu  Mitte  zu  mindeslens  4  m  anzunehmen.

Werden  mehrere  Geleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung
von  Mitte  zu  Mitte  der  benachbarten  Geleise  je  zweier  Geleispaare  ebenfalls  mindestens
  4  m  betragen.

Die  Geleise  auf  Bahnhöfen  sollen  nicht  weniger  als  4.500  m  von  Mitte  zu
Mitte  von  einander  entfernt  liegen,  und  diejenigen,  zwischen  denen  Perrons  anznlegen
  sind,  eine  Entfernung  von  mindestens  6  m  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

Bei  Halteslellen,  d.  h.  Stationen  mit  beschränktem  Betriebsdienst,  kann  mit  Genehmigung
  der  Landesaussichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

.  10.
Form,  Beschaffenhelt  5  Befestlgung  der  Schienen.
Die  Schienen  haben  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  zu  bestehen.
Die  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  muß  mit  einem  Halbmesser  von
0,014  m  beschrieben  sein.
Die  Neigung  der  Schienen  nach  Innen  muß  mindestens  3,  der  Schienenhöhe
betragen.
        <pb n="113" />
        1878.  109

Die  Befestigungsmittel,  als:  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.  sollen  an  der
Innenseite  der  Schienen  eines  Geleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  mindestens
0,038  m  unter  Schienenoberkante  liegen.

Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Geleises  ist  auf  die  durch  die
Temperatur  entstehenden  Veränderungen  der  Schienen  Rücksicht  zu  nehmen.

8.  11.
Tragfählgkelt  der  Schienen.

Die  Schienen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  müssen  so  stark  konstruirt
  und  unterlagert  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  mindestens  7000
Kilogramm  (140  Zollzentner)  ruhende  oder  bewegte  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

8.  12.
Enefernung  der  Bahnhöfe  von  einander  und  Länge  derselben.

Die  Bahnhöse  sollen,  abgesehen  von  Rangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,  in
keiner  slärkeren  Neigung  als  12400  liegen  und  mit  Ausweichegeleisen  für  das  Kreuzen
und  Ueberholen  der  die  anschließenden  Strecken  besahrenden  Güterzüge  versehen  sein.

Die  Ausweichegeleise  dürsen  in  die  slärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

Auf  Ersordern  des  Reichs,  Eisenbahn-Amtes  sind  telegraphische  Meldestationen
und  an  eingeleisigen  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die
cgrößesten  auf  der  Auschlußstrecke  zulässigen  Züge,  bis  zu  120  Achsen,  aufnehmen
können.  In  geringerer  Entfernung  als  8  Kilometer  kann  die  Einrichtung  der  Meldestationen
  und  Ausweichestellen  nicht  gesordert  werden.  Soweit  ausnahmeweise  diese
Ausweichegeleise  nicht  mit  den  Bahnstationen  zusammentressen,  ist  mindestens  ihre
jederzeitige  schleunige  Herstellung  durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  Kiesresp.
  Steinbettes  an  den  betreffenden  Stellen,  sowie  durch  ausreichende  zur  Hand
befindliche  Vorräthe  an  Oberbaumaterialien  und  Telegraphenapparaten  sicher  zu
stellen.

13.
Gemeluschaftliehe  Bahnhofsanlage.

Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhos,  so  sind  sie  derart
  mit  einander  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen  in  der
für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen  Maximalstärke  rasch  und  leicht  von  Bahn  zu
Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhöse  sind  nach  Bedürfniß  in  gleicher  Weise
mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.
        <pb n="114" />
        1  1878.

Konstruktion  der  Weichen.

Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen  müssen
so  konstruirt  sein,  daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung  gestellt  sind,  em
Abspringen  der  Räder  der  Fahrzeuge  von  den  Schienen  nicht  stattfindet.

Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  0,100  m  weit  aufschlagen.

8.  15.

Drehschelben.

Auf  allen  Lokomotiv-Wechsel,  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich
  Tendermaschinen  zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren
Durchmesser  nicht  umer  12  m  betragen  darf,  vorhanden  sein.

Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt  sein.

S.  16.

.
Die  Höhe  der  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung  des
Reichs,  Eisenbahn=  Amts  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante  betragen.
Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  2c.,  müssen  bis
zu  einer  Höhe  von  2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten  von  der  Mitte
desjenigen  Geleises  entfernt  sein,  für  welches  der  Perron  benußt  wird.

Abtritte  #und  Nol
Auf  den  Bahuhöfen  in  der  Nähe  der  Perrons  sind  weithin  sichtbare  Abtritte
und  Pissoirs  anzuordnen.
S.  IS.

Auf  Bahnhöfen,  wo  die  Ver=  oder  Enkladung  von  Fahrzeugen  oder  Bieh  in
größerer  Zahl  zu  erwarten  steht,  sind  feste  oder  transportable  Rampen,  deren  Höbe
über  Schienenoberkante  nicht  über  1,120  m  beträgt,  herzustellen  oder  zur  schleunigen
Benußung  bereit  zu  halten.

Die  Nampen  sollen  zur  Enkladung  oder  Beladung  vor  Kopf  und  nach  der
Seite  #ettn  sein.

Die  Ladegeleise  müssen  bei  der  Ladeweise  von  der  Seite  entweder  die  Vorbeiführung
  aller  Fahrzeuge  ohne  Rückbewegung  auf  diesen  Geleisen  oder  aber  die
successive  Vorführung  von  je  20  Fahrzeugen  vor  eintretender  Rückbewegung  gestatten.
        <pb n="115" />
        1878.  111

Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden  Rampen-Veleises
  oder  eines  solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen  Verkehr
  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die  Situirung  der  Laderampe  in  der  Art  erfolgt,
daß  das  Rampengeleise  für  die  Vorführung  von  mindestens  20  Wagen  anstandslos
verlängert  werden  kann.

8.  19.
Güterschuppen.

Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von  Zügen

zu  besahrenden  Geleisen  soll  1.,120  m  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.
§S.  20.

ade

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst
welcher  die  Ladungen  auf  offenen  Gütrerwagen  bezüglich  der  größten  zulässigen  Ausladungen
  kontrolirt  werden  können.

S.  21.
Wasserstatlonen.

Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eincs  bestimmten  Zeitraumes  nach  den  jeweiligen
  Betriebsbedürfnissen  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Aussichtsbehörde
sestgesezt  werden.  Die  Wasserstationen  sind  angemessen  zu  vertbeilen.

Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  einen  Kubikmeter  Wasser
liefern  können.

Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2,850  m  über  Schienenoberkante
  liegen.

Von  ieder  Eisenbahnverwaltung  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  Reparaturen  an  den
Betriebsmitteln  sicher  und  schnell  ausgeführt  werden  können.

II.  Ausrüflung  der  Eisenbahnen.

hen  und  Breitenmaße  ver  Lotomotiven  und  Wagen.

Alle  sehen  boi  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen.,  Post-,  Gepäck.  und
Güterwagen,  überbaupt  der  die  Bahn  passirenden  Bewiebsmittel  dürfen  höchstens
die  Grenzen  des  nachstehend  beschriebenen  Profils  erreichen.  Dasselbe  hat  in  der
Höhe  von  0.130  m  bis  0,430  m  über  Schienenoberkante  überall  einen  Spielraum
        <pb n="116" />
        112  1878.

von  0.050  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes  (clr.  Bahnpolizei-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands)  und  in  der  Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m
über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite  von  3,150  m  oder  eine  Breite  von
1.575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismilte.  Von  3,200  m  über  Schienenoberkante
vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger  Begrenzung  des  Profils  und  zwar  bis
3,700  m  über  Schienenoberkante  bis  auf  1,300  m  und  von  3,700  m  bis  4,150  m„
über  Schienenoberkante  bis  auf  0,850  m.

Ueber  die  Höhe  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen  nur  die  Lokomotivschornsteine
  und  überbauten  Schaffnersitze  hinausragen  und  zwar  höchstens  bis
4,570  m  über  Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann  jedoch  so  konstruirt  sein,
daß  diese  Höhe  mindestens  auf  das  Maß  von  4,150  m  eingeschränkt  werden  kann

Für  Schlaf.  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen
  und  die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die  vorbezeichnete
Breite  des  Profils  von  3,150  m  bis  auf  die  Höhe  von  3.540  m  über  Schienen.
oberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,  geradlinig  begrenzt,  bis
3,820  m  Höhe  auf  2,820  m  Breite  und  schließt  in  4,570  m  Höhe  mit  1,580  m
Breite  ab.

Unter  0.,130  m  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern  der
Eisenbahn  Fahrzeuge,  nur  die  Bahnräumer,  Sandstreuer,  Sicherheitsketten  und  Kup.
pelungen  herabreichen,  und  zwar  die  Bahnräumer  und  Sandstreuer  nur  in  der  Breite
des  Schienenkopfes  bis  auf  0,050  m  Entfernung  von  letzterem,  die  Sicherheitsketten
und  Kuppelungen  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante.

.  24.
Lokomotliven-=  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnwerhältnissen  möglichst
langen  Radstand  erhalten;  derselbe  ist  für  die  Güterzugsmaschinen  mit  festen,  seitlich
nicht  verschiebbaren  Achsen  höchstens  auf  4,500  m  anzunehmen.

Bei  Krümmungen  in  der  freien  Bahn,  welche  weniger  als  250  m  Halbmesser
haben,  sind  für  drei=  vder  mehrachsige  Lokomotiven  von  mehr  als  3  m  Radstand
bewegliche  Nadgestelle  oder  verschiebbare  Achsen  anzuwenden.

8.  25.
Tender.

Die  Höhe  des  Wasserbehälters  der  Tender  über  den  Schienen  darf  bis  zu

2,750  m  betragen.
        <pb n="117" />
        1878.  1s3

—

 

—

 

 

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–—1

 

 

%
–  —%

 

 

 

 

 

 

Fürsll.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzsammlung  XXNIX.  16
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        1878.  115

26.
Wagen-Nadsta
Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  eißne  Drehgestell  haben,  muß  für  die
Mittelachsen  eine  entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,  sofern  der  Radsland
  über  4  m  beträgt
Für  Ghterungent  #  ein  kleinerer  Radstand  als  2,500  m  nicht  anzuwenden  und
soll  dan  Maß  von  4,500  m  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden.
§S.  27.
Wagengestelle.
Die  mitllere  Höbe  des  Fuhbodens  der  Güterwagen  soll  über  Schienenoberkante
1.220  m  betragen.
8.  28.

Bremsen.
Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine
annahernde  Fesistellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
Bei  Anwendung  von  Bremskurbeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen  stets
nach  rechts  gedreht  werden.
8.  29.

ewichtsdruck.

Bei  sämmtlichen  Betriebsmitteln  soll  das  Gewich!,  welches  die  Achse  eines
Fahrzenaes  einschließlich  des  Gewichts  der  Achsen  und  Räder  aufnehmen  dark,
I1000  Kilogramm  (280  gollzentner)  nicht  übersteigen.

S.  30.
uge  und  Stotzapparate.

Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den  Tendern
  an  der  hinteren  Stirnseite  und  bei  Teuder-Lokomotiven  und  allen  übrigen
Fabrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  an  beiden  Stirnseilen
  mit  elastischen  Zug  und  Stoßapparaten  versehen  sein.  Die  Mitte  der  Zugund
  Stoßapparate  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fabrzeugen  nicht  höher
als  1.065  m  und  bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  alo  0,940  m  liegen.

Die  Unlergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,
  müssen  mit  durchgehenden  Zugslangen  versehen  sein.

31

Zugvorrichtung.
Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  konstruirt  sein,  daß  die  Länge,  um
16°
        <pb n="120" />
        116  1878.

welche  sie  gegen  die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens  0,050  m
und  nicht  mehr  als  0,150  m  beträgt.

Die  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  den  äußersten
Stoßflächen  der  Buffer  nicht  weniger  als  0,345  m  und  nicht  mehr  als  0,395  m
entfernt  sein.

§.  32.

u  "

Die  horizontale  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von
Mitte  zu  Mitte  1.750  m  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche  von
der  Kopsschwelle  des  Wagens  ist  bei  völlig  zusammengedrängten  Buffern  mindesleno
zu  0,370  m  anzunehmen.

An  jeder  Kopsseite  des  Wagens  muß  die  Stohfläche  des  einen  Buffers  eben,
die  des  anderen  abgerundet  sein  und  zwar  so,  daß  vom  Wagen  aus  gesehen,  die
Scheibe  des  linken  Buffers  eben,  die  des  rechten  rund  erhöht  ist.  Der  Durchmesser
der  Bufserscheiben  soll  mindestens  0.340  m  und  die  Höhe  der  Wölbung  der  abgerundeten
  Scheiben  in  der  Mitte  0,025  m  betragen.

8.  33.

Kuppelung.
Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen
mit  Schraubenkuppelungen  versehen  sein.

r  u.

Die  normalen  Laufflächen  der  Radreifen  sämmtlicher  Fahrzeuge  mussen  eine
konische  Form  von  mindestens  /½  Neigung  haben.

Die  Breite  der  Radreifen  soll  bei  Lokomotiven  und  Tendern  nicht  weniger  als
0,130  m  und  nicht  über  0,150  m  und  bei  Wagen  nicht  weniger  als  0,130  m  und
nicht  über  0,145  m  betragen.

8.  35.
der  Räder.

Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage  gegen
einander  festgestellt,  auch  mit  Spurkränzen  versehen  sein,  deren  Höhe  von  der  Oberkante
  der  Schienen  gemessen  bei  mittlerer  Stellung  des  Rades  nicht  weniger  als
0.025  m  und  im  Zustande  der  größten  Abnutzng  nicht  mehr  als  0,035  m  betragen
  darf.

Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreisen  soll  mindestens  1,357  m  und  höchstens
        <pb n="121" />
        1878.  117

1.363  m  betragen.  Bis  zur  Höhe  von  0,100  m  über  Schienenoberkante  darf  kein
Theil  über  die  innere  Seilenfläche  des  Nadreifens  hervomagen.

Splelraum  für  die  Spurkränze.

Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse
an  dieser  gemessen)  darf  bei  normaler  Spurweite  nicht  unter  0,010  m  und  auch  bei
der  größten  zulässigen  Abnußung  nicht  über  0,025  m  betragen;  bei  den  Mitielrädern
sechsrädriger  Lofomotiven  ist  jedoch  ein  Gesammtspielraum  (bei  übrigene  gleichem
lichten  Abstande  zwischen  den  Nädern)  bis  0,040  m  zulässig.

S.  37.

addurchmesser.
Der  Naddurchmesser  der  Tender  unk  Wagen  mit  Ausschluß  der  Nadreifenstärke
soll  mindestens  0,850  m  betragen.
Der  Durchmesser  der  Triebräder  der  Lokomotiven  isl  anzunehmen:
für  Züge,  welche  bis  zu  25  km  Geschwindigfet  in  der

Stunde  fahren,  mindesteno  zu  0,900  m

desgl.  bis  zu  30  um.  I9  100  m

„  „  45  .  .  .  ....  .1,200m

und  bei  mehr  als  45  5sf  1l1I1  ,500  „
8.  38.

Achsstärke.

Die  Stärke  der  Achsen  der  Personenwagen  soll  nicht  unter  0,115  m  betragen.
Im  übrigen  ist  die  Stärke  der  Wagenachsen  und  Achaschenkel  für  die  Bruttobelastung
  sestzusetzen.

Achsen  vom  besten  Eisen  müssen  bei  einer  Belastung
von  5  800  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,100  m  in  der  Nabe  u.  0,0055  m„  im  Schenkel,
„  5500  k  „  „  „  „  0.115  „  „  „  „  0,075  „,„  „
„  8000  k  „  „  „  0,130m  „  „  „  „  dos  m  „  „
„  10000  k  „  „  „  „  0,140m  „  „  „  „  0.095  „  „

Die  Schenkellängen  sind  hierbei  zum  I4¾:,  bis  27/  fachen  des  Durchmessers

angenommen.
Bei  Anwendung  von  Gußstahl  können  diese  Belastungen  um  20  Prozent

erhöht  werden.
        <pb n="122" />
        118  1878.

Bei  Tendern  und  Wagen  sollen  die  Achsen  keine  scharfen  Ansätze  zwischen  den
Naben  erhalten.
III.  Schlußbestimmungen.
§.  39.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1878  in  Kraft.
Sie  finden  Anwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar:
1.  in  ibrem  Abschnitt  I.

)  auf  alle  Bahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  in  Angriff  genommen
werden,

I.)  auch  auf  die  derzeit  bereit  im  Bau  oder  Betriebe  befindlichen  Bahnen.
insofern  die  betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen  nach
dem  1.  Oktober  1878  einem  umfassenderen  Umbau  unterworfen
werden:

2.  in  ihrem  Abschnitt  ll.

a)  auf  diejenigen  Betriebsmittel,  welche  nach  diesem  Zeilpunkte  neu
beschafft  werden.

.)  sowie  auf  diesenigen  alodann  bereits  vorhandenen  vder  bestellten
Betriebemittel,  welche  nach  dem  1.  Oktober  1878  eine  vollständige
Umänderung  erleiden.

Bezüglich  einzelner  Bestimmungen  dieses  Reglements  können  Ausnahmen  in
Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  der  Landeoregierung  unter  Zustimmung  des
Reichs.  Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

8.  40.

Fũr  Bahnen,  welche  nach  der  ubereinstimmenden  Erklärung  der  Landesregierung
und  des  Neichs-Eisenbahn-Amts  zu  den  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gebören,
bleibt  die  Anwendung  der  §#.  1  bis  39  einschließlich  allgemein  auageschlossen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Biemarck.
        <pb n="123" />
        1878.  119

Bekanntmachung,
betressend  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedenkung.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Neichsverfassung  hat  der  Bundesrath
im  Anschluß  an  §.  74  des  Bahnpolizei  Reglemente  vom  4.  Januar  1875  (Central.
blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  57)  und  an  die  Signalordnung  von  demselben
Tage  Nr.  2  der  Allgemeinen  Beslimmungen  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  73)  nachfolgende

Bahnordnung

für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung
beschlossen.
I.  Zustand  der  Bahn.
S.  1.

eite.

Die  normale  Spurweite  beträgt  1,435  Meter.

Für  Bahnen  mit  schmalerer  Spur  soll  dieselbe  1.0  Meter  oder  0.75  Meler
belragen;  Ausnahmen  hieron  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aussichtsbehörde
  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

S.  2.
Längengefälle.

Das  Längengefälle  der  Bahn  darf  auf  freier  Strecke  das  Verbälmiß  von  1:25
in  der  Regel  nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer  Gefälle  ist  die
Genehmigung  der  Landes,  Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  erforderlich.

8.  3.
Krummungen.

Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  sreier  Strecke  soll  bei  Bahnen  mit  normaler
  Spur  nicht  kleiner  als  100  Meter  und  bei  Bahnen  mit  schmaler  Spur  ein
der  Spurweite  angemessener  sein.

Spurerwelterung.
In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  normalspurig  gebauten  Bahnen
        <pb n="124" />
        120  1878.

das  Maß  von  0,035  Meter  und  bei  schmalspurig  gebauten  Bahnen  ein  den  Krümmungen
  angemessenes  Maß  nicht  überschreiten.

r  it.

Die  Bahn  ist  mit  ibren  sämmtlichen  Nebenanlagen  fortwährend  in  gutem  baulichen
  Zustand  zu  erbalten,  dergestalt,  daß  dieselbe  ohne  Gesahr  mit  der  für  dieselbe
gestatteten  größten  Geschwindigkeit  (vgl.  I.  27)  besahren  werden  kann.

*e
Normalprofil  des  lichten  Raumes.

Sämmtliche  Geleise  mit  normaler  Spurweite,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,
sind  in  solcher  Breite  frei  zu  halten,  daß  für  dieselben  mindeslens  das  in  der
Anlage  dargestellte  Normalprofil  des  lichten  Naumes  vorhanden  ist.

Abweichungen  von  diesem  Prosil,  welche  bereits  vor  Belanntmachung  dieser
Vorschristen  bestanden  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs--Eisenbahn,  Amts
auch  ferner  beibehalten  werden.

Inwieweit  bei  Ladegeleisen  normalspuriger  Bahnen  Einschränkungen  dieses  Prosils
  zulässig  sind,  bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Landes-Aufsichtsbehörde.

Für  schmalspurige  Bahnen  bleibt  die  Festsetzung  des  Normalprofils  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  vorbehalten.

.  7.
frie  ebigungen  und  Barrieͤren.

Ob  und  an  welchen  Stelen  Schutzwehren  oder  andere  Sicherheits-Vorrichtungen
an  Wegen  erforderlich  sind,  welche  unmittelbar  neben  einer  mit  Lokomotiven  besahrenen
  Bahn  herlaufen  oder  über  die  letztere  führen,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

In  angemessener  Entfernung  vor  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
frequenten  Wegeübergängen  sind  Warnungslafeln  aufzustellen.

Werden  zur  Absperrung  von  Wegeübergängen  Drahtzugbarrieren  verwendet,  so
müssen  dieselben  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  mit  der  Hand  geschlossen  und  geöffnet
werden  können.  Jeder  mit  Drahtzugbarrieren  versehene  Uebergang  erhält  eine  Glocke,
mit  welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.

8.  8.
Abthellungszelchen,  Nelgungszelger  und  Marklezelchen.
Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungozeichen  zu  versehen,  welche  Entfernungen  von
ganzen  Kilomctern  angeben.
        <pb n="125" />
        1878.  121

Anlage.

Normalprofil
des  lichten  Raumes
für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedentung
mit  normaler  Spurweite
ür

die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

 

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I
»p«

 

 

 

 

 

 

 

 

Fursil.  Schw.-Rudolst.  —  —  17
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        1878.  123

Die  Gefällverhältnisse  von  mehr  als  1:200  sind  in  geeigneter  Weise  und  in
angemessenen  Abständen  keuntlich  zu  machen.

Zwischen  zusammenlaufenden  Geleisen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,  welches
die  Grenze  angiebt,  bis  zu  welcher  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge  vorgeschoben
werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Geleise
zu  bindern.

II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.
r

Zustand  der  Betriebomittel  im  Allgemelnen.
Die  Betriebsmittel  sollen  sorlwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fabrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  27)  ohne
Gefahr  stattfinden  können.

Prllfung  der  Lokomotiven  vor  Inbekriebnahme  derselben.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  (echnischpolizeilichen
  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  worden  sind.  Die  bei
der  Nevision  als  zulässig  erkaunte  Dampfspamung  über  den  Druck  der  äußeren
Atmosphärc,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das

Jahr  der  usdn,  mass  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der
Lofomotive.  bezeichnet  se

Perlodische  C.  U.  aenngene

Jede  Lokomotive  ist  nach  jeder  größeren  Kesselrrparatur.  mindestens  alle  drei
Jahre,  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwersen.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,
welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der  Dampfkessel  vom
Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.  Mindestens  alle
drei  Jahre  ist  auch  jeder  Tender  einer  Revision  zu  untexziehen.

Hinsichtlich  des  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Druckes  wird  bestimmt,  daß
die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mebr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck
  mit  dem  zweisachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampsspannung,  bei  einer
Dampsfsrannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem  Duucke,  welcher  die
zulässige  Maximal-Dampsspannung  um  fünf  Atmosphären  übersleigt,  stattsinden  soll.
Für  diejenigen  Lofomotiven,  welche  bei  dem  Inkrasttreten  dieser  Bestimmungen
bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldrucke,  welcher  bei  der  ersten

17-
        <pb n="128" />
        *  1878.

Prüsung  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der  letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend
  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem
Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers
  zu  prüfen.

Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere
Nevision  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Die  Etgcbriste  der  Lokomotiv-Revisionen  sind  in  besonderen  Verhandlungen
zu  verzeichnen

Jede  baiomolse  muß  versehen  sein:

1)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,
welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können  und
von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das
zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser  Vorrichtungen
muß  außerdem  auch  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den
Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabbaͤngigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen
  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei
einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande
des  Führers,  ohne  besondere  Proben,  fortwährend  erkennbar  und  eine  in
die  Augen  fallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht
  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  denen
das  eine  so  eingerichtet  sein  muß,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über
das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile
  ist  derartig  einzurichten,  daß  eine  vertikale  Bewegung  derselben
  von  3  Millimeter  eintreten  kann;
mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampses
zuverlässig  und  ohne  Anslellung  besonderer  Proben  sortwährend  erkennen
läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  zulässige
Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;
mit  einer  vom  Stande  des  Führers  aus  zu  handhabenden  Dampfpseife.

—x
—

#

*“

r
        <pb n="129" />
        1878.  125.

Scssmerr.  8  Lokomotiven.

Sofern  auf  einer  Bahnstrecke  unbewachte  Wegeübergänge  vorkommen,  sind  die
Lokomotiven,  welche  die  Bahnstrecke  befahren,  mit  helltönenden  Läntewerken  auszurüsten.


S.  13.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  erstere  mit
einem  verschließbaren,  an  dem  Feuerkasten  dicht  anliegenden  Aschkasten  versehen  sein.
Wenn  die  Beschaffenheit  des  zu  benutzenden  Brennmaterials  es  erfordert,  sind  die
Lofomotiven  mit  Vorrichtungen  auszurüsten,  durch  welche  der  Auswurf  glühender
Kohlen  aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet  wird.

Tenderbremsen.
Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  krästigen,  leicht  zu  handhabenden
Bremsen  ausgerüstet  sein.

15.
Federn,  Zugapparate,  Buffer.
Alle  in  geschlossenen  Zügen,  mit  Ausnahme  der  Arbeitszüge,  gehenden  Wagen
müssen  auf  Federn  ruhen  und  alle  Personenwagen  mit  elastischen  Zugapparaten  und
an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

S.  16.
Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

8.  17.
Stärke  der  Radreifen.

Auf  Bahnen  mit  normaler  Spurweite  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die
Stärke  schmiedeeiserner  Nadreifen  mindestens  19,  diejenige  stählerner  mindestens
15  Millimeter  betragen;  bei  Wagen  dagegen  können  schmiedeeiserne  und  stählerne
Nadreifen  bis  auf  16  bezw.  12  Millimeter  abgenutzt  werden.

Auf  schmalspurigen  Bahnen  muß  die  Stärke  der  schmiedeeisernen  und  stählermen
Radreisen  der  Lokomotiven  und  Tender  mindestens  12  Millimeter,  die  der  Wagen
mindestens  10  Millimeter  betragen.
        <pb n="130" />
        126  1878.

S.  18.
Neviston  der  Wagen.
Jeder  Wagen  ist  mindestens  alle  zwei  Jahre  einer  gründlichen  Revision  zu
unterwerfen,  bei  welcher  die  Achsenlager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
19.
Bezeichnungen  an  den  Wa
Jeder  Wagen  muß  Bezeichmngen  haben,  aus  wechen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Nevi-Keonsregistern
  geführt  wird
e)  das  eigene  Gewicht,  cinschüeßlich  der  Achsen  und  Näder;  -
)  das  größte  zulässige  Ladegewicht:
e)  das  Datum  der  letzten  Revision.

8.  20.
cang  der  Betriebomittel  auf  Hauptbahnen.
Beziedeniutel  ene  auf  Bahnen  übergehen,  für  welche  das  Bahnpolizei=Reglement
  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlando  Geltung  haben,
müssen  den  für  diese  Bahnen  erlassenen  Vorschriften  entsprechen.

III.  Elurichtungen  und  **  ir  die  Handhabung  des  Belriebes.

Ba  2%%

Die  Bahnstrecke  ist  mindestens  ann  an  Fe  Tage  zu  revidiren,  sofern  die
zulässige  Geschwindigkeit  mehr  alo  20  Kilometer  in  der  Stunde  beträgt.

An  Stellen,  deren  Befahrung  in  Rücksicht  auf  die  oörtlichen  Verhältnisse  besondere
  Vorsicht  erfordert,  insbesondere  auch  bei  frequenten  Niveauübergängen,  ist  bei
Anwendung  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  eine
Bewachung  der  Bahn  erforderlich.

Der  Barrierendienst  kann  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Bei  der  Annäherung  eines  Zuges  oder  einer  einzeln  fahrenden  Lokomolive  an
einen  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden  Wegenbergang,  dessen  Bewachung
nicht  vorgeschrieben  ist,  hat  der  Lokomotivführer  dao  Läutewerk  der  Lokomotive
in  Thätigkeit  zu  setzen  und  darin  bis  nach  Passiren  des  Wegeüberganges  zu
erhalten.
        <pb n="131" />
        1878.  127
8.  22.

Rechtsfahren.
Auf  doppelgeleisigen  Strecken  der  freien  Bahn  müssen  die  Züge  in  der  Regel
das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Geleise  befahren.
2

Stärke  rer  Jüge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  dürfen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.
24.

Verehellung  der  Bremsen
In  jedem  Zuge,  welcher  mit  Lokomotiven  bewegt  wird,  müssen  außer  den
Maschinen=  und  Tenderbremsen  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht
  und  bedient  sein,  dah  durch  die  letteren  süu  Beigungen  der  Bahn:
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und  bei  stärkeren  Neigungen  die  Hälfte  der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.

Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge
von  weniger  als  1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese,
sondern  die  nächst  geringere  Neigung  der  Strecke  maßgebend.

Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch  die
Schwerkraft  oder  mit  Hülfe  flehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die  erforderlichen
  Sicherheitsvorschristen  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  erlassen.  Das  Gleiche
gilt  auch  für  Bahnen,  welche  nach  einem  außergewöhnlichen  System  gebaut  sind  und
gemäß  desselben  betrieben  werden.

8.  25.
Revision  der  Züge  vor  der  Abfahrt.

Kein  Zug  darf  die  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen
Beamten  gestaltel  worden  ist.  Bei  der  insbesondere  auf  der  Ausgangsstation  vorzunehmenden
  Nevision  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  fest  zusammengekuppelt
  und  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  tbunlichst  gleichmäßig  vertheilt
wird,  die  nöthigen  Signalvomichtungen  angebracht  und  die  erforderlichen  Bremsen
angemessen  vertheilt  und  besetzt  sind  (S.  24).
        <pb n="132" />
        128.  1878.

Beleuchtung  der  Personenwagen
Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in
Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen
  zu  erleuchten.

Grötte  zulässüge  Fahrgeschwindigkett.

Die  größie  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  für  Züge  und  einzeln  sahrende  Lokomotiven
  wird  durch  die  Landes-Aufsichtsbehörde  festgestellt.  Größere  Geschwindigkeiten
  als  30  Kilometer  in  der  Stunde  dürsen  nicht  gestattet  werden.

K.  28.
Langsamfahren.

Die  Fahrgeschwindigkeit  muß  in  dem  zur  Verhũtung  einer  möglichen  Gefahr

erforderlichen  Maß  vermindert  werden
u)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden,
ßb)  wenn  das  Signal  zum  knihhnen  gegeben  wird,
0)  bei  der  Fahrt  über  Drehbr#

Bei  der  Einfahrt  in  uachnn  hein  Einfahren  in  Bahnhöfe  und  überhaupt
  beim  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muh  so  langsam  gefahren
werden,  daß  der  Zug  auf  eine  Länge  von  200  Meter  zum  Stillstand  gebracht
werden  kann.

8.  20.
Abfahrt  der  Zu

Bei  einer  Fahrgeschwindigleit  von  mehr  als  is  Kilometer  in  der  Stunde  darf
ein  Zug  einem  anderen  in  derselben  Nichtung  abgelassenen  Zuge  nur  in  Stationsdistanz
  folgen.

8.  30.

Extrazüge.

Extrazüge  und  einzeln  fahrende  Maschinen,  für  welche  den  betheiligten  Beamten
nicht  vorher  Fahrpläne  mitgetheilt  sind,  dürsen  mit  keiner  gröheren  Geschwindigkeit
als  15  Kilometer  in  der  Stunde  befördert  werden.  Bei  Anwendung  einer  größeren
Geschwindigkeit  müssen  die  betheiligten  Stationen  vorher  von  dem  Abgange  der  Züge

verständigt  sein.

Die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Hochsten  Hemschaften  haben  behufs  pünktlicher
  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
        <pb n="133" />
        1878.  129

.  31.
Schieben  der  Züg
Das  Schieben  der  Züge,  an  deren  Srites  sich  keine  führende  Lokomotive  befindet,
  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als  50  Achsen
beträgt,  der  vorderste  Wagen  gut  bewacht  ist  und  die  Geschwindigkett  15  Kilometer
in  der  Stunde  nicht  übersteigt.

Begleltpersonal.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet
  sein.  Derselbe  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangsund
  Ankunstszeiten  auf  den  einzelnen  Haltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  genau  zu  verzeichnen  sind.  33.

Bebandlung  stillstehender  Lokomotiven  und  Wagen

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  still  stehen,  der  Regulator  geschlossen,
  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive
  muß  dabei  stets  unter  Aussicht  stehen.

Die  ohne  ausreichende  Aussicht,  wie  die  über  Nacht  auf  den  Geleisen  verbleibenden
  Wagen  sind  durch  geeignete  Verrich  ngen  festzustellen.

itfahren  anf  54  LVokomotloe.
Ohne  Erlanbniß  der  Innienn  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst
dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

Gebrauch  ver  Damofofe  eife

Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Cylinderhähne  ist  auf
die  nothwendigsten  Fälle  zu  beschränken.

r  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter  möglichster
  Vermeidung  des  Gebrauchs  der  Dampspfeife  vorzugsweise  das  Läutewerk  zur
Anwendung  kommen.

36.
der  Lokomotive.

Die  Führung  der  W  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,
welche  mindestens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  und  nach
mindeslens  einjähriger  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst  ihre  Befähigung  durch  ein  von
einer  leshe  Eisenbahnverwaltung  ausgeseike  Attest  nachgewiesen  baben.

t.  Schw.-Rudolst.  Gesezsammlung  XXXIX
        <pb n="134" />
        130  1878.

Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomolive  mindestens  so  weit  vertraut
sein,  um  dieselbe  erforderlichen  Falls  zum  Stillstand  bringen  zu  können.

IV.  Signalwesen.
37.

Streckenftgnale.
Auf  der  Bahn  müssen  die  optischen  Signale:
der  Zug  soll  langsam  fahren,
und

der  Zug  soll  halten
gegeben  werden  können.

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  auf  den  einzelnen  Strecken  oder  an  srequenten
Wegeübergängen  postirten  Bahnwärter  mit  Signalfahnen  und  Laternen  versehen
sein  (.  21).

Der  Stand  beweglicher  Brücken  muß  in  einer  Enifermung  von  mindestens  300
Metern  erkennbar  sein.  So  lange  diese  Brücken  geöffnet  sind,  müssen  die  Zugänge
zu  denselben,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale  abgeschlossen  sein.

Es  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  dieser  Signale
für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.

8.  38.
Weichenfignale.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotivführer  durch
Signale  kenntlich  sein,  wenn  nicht  die  Weichen  durch  einen  sicheren  Verschluß  unverrückbar
  sestgestellt  sind.

§.  39.

8  ale

Jeder  sich  bewegende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage
dessen  Schluß  und  bei  Dunkelheit  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen
lassen.  Dasselbe  gilt  von  einzeln  fahrenden  Lokomotiven.

8.  40.
Slgnale  des  Lokomotlopersonals.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
chtun
2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
        <pb n="135" />
        1878.  131

8.  41.
Elektelsche  Verbindung  der  Sta
Die  Bahn  muß  mit  kuur  elektrisch-kelegraphischen  Vechng.  und  mit  Sprechapparaten
  auf  den  Stationen  ausgerüstet  sein.  Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung
der  Aussichtsbehörde  zulässig.
8.  42.
analordnung
Im  übrigen  bleibt  die  inushlung  des  Signalwesens  von  der  Eigenartigkeit
des  Betriebes  auf  der  betreffenden  Bahn  abhängig.
Soweit  Signale  zur  Anwendung  kommen,  müssen  dieselben  gemäß  den  Vorschristen
  in  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eingerichtet  und
gehandhabt  werden.

V.  Beflimmungen  4.  das  Publikum.

recht  *.  3.  Ordnung.

Die  Eilnbahmeisaden“  benv  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung
der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben
den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Unisorm  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen
  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge
zu  leisten.

8.  44.
ten  vor  den  Nivcauübergängen.

Sobald  sich  ein  gi  ben  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Fußgänger,  Treiber
von  Vieh  und  Laslthieren  bei  den  an  den  Wegeübergängen  aufgestellten  Wamungstafeln
  halten,  resp.  die  Bahn  räumen.

.  45.
Mitfähren  gemeinschädllcher  o  el  und  Geldstrafen  für  Bahnpolizel=Kontraventionen.


Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  den  S§.  43  und  44  und  gegen
die  sonstigen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zur  Sicherheit  des  Betriebes
von  den  Verwaltungen  getroffenen  Anordnungen,  sowie  gegen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  11.  Mai
1874,  welche  also  lauten:

I§.
        <pb n="136" />
        132  1878.

„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen
  können,  inobesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündbare
  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,  dürsen  in  den
Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.

Das  Eisenbahn-Dienstpersonal  -  berechligt,  sich  in  dieser  Beziehung
die  nothige  Ueberzeugung  zu  verscha

Jägern  und  im  öfsentlichen  Drne  stehenden  Personen  ist  jedoch  die
Mitführung  von  Handmunition  gestattet.

Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehres  muß  nach  oben  gehalten  werden“,

werden  mit  einer  Geldstrase  bis  zu  dreißig  Mark  geahndet,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

.46.
oi  B..  5.
Auf  jeder  Station  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  auszuegen.

VI.  Bahnpollzelbeamte  und  Beaussichtigung.
.  47.

zeichnung  der  Bahnvolizeibeamte
Zur  Ausũbung  der  Bahwoctze  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,
welche  mit  den  Verrichtungen  belraut  sind  der:

I.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,

2.  Ober-Betriebeinspektoren,

3.  Betriebsinspektoren  und  Betriebs-  Bauinspektoren  (Transport=  Ober-Juspek.
toren,  Transport-Inspektoren  und  deren  Assistenten)

4.  Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,

5.  Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,

6.  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  Bahnhofsverwalter),

7.  Stationsausseher  (Bahnhofsausseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),


8.  Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,

9.  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),

10.  Ober.  Bahmwärter,  Bahnwärter  (Brücken.,  Schlag.,  Signal.,  Streckenwärter)
und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter),
        <pb n="137" />
        1878.  133

Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),


12.  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),

13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),

14.  Nangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),

15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),

16.  Thürhüter,  (Portiers,  Perrondiener),

17.  Nachtwächter.

Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Diensles  die  vorgeschriebene
Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation
versehen  sein.

—
—

8.  48.
Instruktion  der  Bahnpollzeibeamten.

Den  Bahnpolizeibeamten  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen
  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen
  zu  ertheilen.

8.  49.
Zualisikation  zum  Bahnvolizeibeamten.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21
Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst.
zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie
treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstver#ichtungen  dem
Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Osfiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

8.  50.
Verhalten  der  Bahnpolizelbeamten.

Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes
ungceignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt
  werde

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten  Personalakten
  anzulegen  und  fortzuführen.
        <pb n="138" />
        134  1878.

§.  51.
Amtewirksamkelt  der  Bahnpollzelbeamten.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf
den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen
und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  auf  den  Eisenbahnbetrieb
  bezüglichen  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

§.  52.
Gegenseltige  Unterstützung  der  verschiedenen  Pollzeibeamten.

Die  Staats=  und  Gemeinde  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterslützen.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der
Ausübung  ihres  Amtes  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
Gebieto  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
Pflichten  zulassen.

5S.  53.
Aufslchtsbehörde.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des
Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen;



h)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebsdirigenten

  oder  den  Eisenbahndirektionen

und
)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Uebergangsbestimmung.
8.  54.

Soweit  bei  bereits  bestehenden  Bahnen  die  anzustellende  Prüfung  ergiebt,  daß
einzelne  der  in  diesen  Vorschriften  angeordneten  Einrichtungen  noch  nicht  vorhanden
sind,  auch  deren  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  S.  55
bestimmten  Termin  sich  nicht  bewirken  läßt,  kann  für  dieselbe  von  der  betreffenden
Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs=  Eisenbahn-Amts  angemessene  Befristung
bewilligt  werden.
        <pb n="139" />
        1878.  135
VIII.  Schlußbestimmungen.

55.

Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1878  in  Krast.

Dieselben  werden  durch  das  Centralblalt  für  das  Deutsche  Reich  und  außerdem
  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

In  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eines  Bahnunternehmens  können  von
der  zuständigen  Landes,Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs  Eisenbahn-Amts
Abweichungen  von  einzelnen  der  vorslehenden  und  der  im  Betriebs-Reglement  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  1.  Juli  1874  enthaltenen  Vorschriften  zugelassen
  werden.

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Aussübrungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs.Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

Bekanmmachung,
betreffend  Abänderungen  von  Bestimmungen  des  Bahn-Polizei-Reglements  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  vom  6.  Juni  d.  J.  treten  in  den
Bestimmungen  des  Bahn,Polizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
4.  Januar  1875  (Central-Blakt  für  das  Deutsche  Reich  S.  57  fl.)  mit  dem  1.  Juli
d.  J.  folgende  Abänderungen  in  Krast.

I.
Die  Paragraphen  2  bis  5,  9,  12,  13,  15,  17,  18.  21,  23  bis  29,  33,  34,
42,  46,  48,  52,  53,  66  und  68  werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Zifserzahlen
  entsprechende  Paragraphen  ersetzt:

§.  2.
Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher  Breite
freizuhalten,  daß  mindestens  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte  Normalprofil
des  lichten  Raums  für  die  freie  Bahn  und  für  die  Bahnhöfe  vorhanden  ist.
        <pb n="140" />
        136  1878.

Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Naums  zu  gestatten
sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,  kann
nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der  Aussichtsbehörde
  zugelassen  werden.

8.  3.

Es  sind  Vorkehrungen  zu  trefsen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,  welche
außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  Metern  zu  erkennen
  ist.

Die  Weichen  außerhalb  der  Bahnhöse  müssen,  so  lange  sie  nicht  bewacht  sind,
verschlossen  gehalten  werden.

Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige
Stellung  der  im  §.  1  gedachten  Signale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.

In  den  Hauptgeleisen  sind  Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig,
Drehscheiben  nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
zulässig.

Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der  Stationen
thunlichst  nicht  in  gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt
  werden.

8.  4.

Einftiedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.

Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in
gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können
nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf
angesehen  werden.

Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht  sichtbaren
  Barrieren  in  angemessener  Entsemung  von  der  Mitte  des  nächsten  Bahngeleises
  zu  versehen.

Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrièrenslügel  von  den  Geleisen  sind  die
Bestimmungen  des  §.  2  zu  beachten.

Zugbarrièren  mit  einem  mechanischen  Zuge  von  mehr  als  50  Meter  Länge
sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen  von
dem  bedienenden  Wärter  übersehen  werden  können.
        <pb n="141" />
        1878.  137

Anlage.
rmal  .  rofil
“  li  len  aumes
Eisenbahnen“  BDeuntschlands
die  freie  Bahn  die  Bahnhöfe

 

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        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        1878.  139

Die  Zugbarrièren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden
können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarrieren  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor
dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.

In  angemessener  Entsernung  vor  den  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln
aufzustellen,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter
und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die  Barricren  geschlossen  sind.

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven
  zu  erwarten  stehen.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens  dreimal
und  bei  Dunkelheit,  sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,  vor  jedem
Zuge  revidirt  werden.  Ausnahmen  hiewon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit
geringer  Frequenz  von  der  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  zugelassen  werden.

Bei  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

Die  Uebergangsbarrieren  sind  spätestens  drei  Minuten  vor  Ankunfst  des  Zuges
zu  schließen.  Ansnahmen  werden  durch  die  Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung  der
Landespolizeibehörde  fsestgestellt.

ie  Barrieren  von  Privatwegen.  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind
unter  niersoh  zu  halten  (cir.  S.  58).

Die  Barrieren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genebmigung
  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind  auf  Verlangen
  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu  diesem  Behuse  erhält  jede  dieser  Barridren,
einschließlich  der  Zugbarrièren,  einen  Glockenzug,  mittelst  dessen  das  Oefsnen  von
den  Passanten  verlangt  wird.

Bei  Nivean  Uebergängen  können  Drehkreuze  für  F  Zuhgänge  angebracht  werden,
welche  jedoch  nur  passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  .

Der  Barrierendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  *1•#  Geleisüberwachung
geireunt  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrieren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge
von  Chausseen,  Kommunalstraßen  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt
von  sämmtlichen  Zugbarrieren,  soweit  sie  nicht  mit  (Genehmigung  der  Landespolizeibehörde
  geschlossen  gehalten  werden.

190.
        <pb n="144" />
        140  1878.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der
Ankunft  und  beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Versenen  besördern,  die  Perrons
  und  Anfahrten  zu  erleuchten.

8.  9.

Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege  sind
Register  zu  führen.  Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer
gründlichen  Revision  zu  unterwersen.  Diese  Nevision  hat  jedesmal  zu  ersolgen,
wenn  dieselben  einen  Weg  von  höchstens  100,000  Kilometer  zurückgelegt  haben,
sowie  auch  bei  den  Lokomotiven  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  niemals  jedoch
später  als  nach  3  Jahren.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle
Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  aer  Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen
und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probir

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  urendenden  Groͤße  des  Druckes  wird  bestimmt,
  daß  die  Prüsung  für  eine  Dampsspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Almosphären
  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampsspamung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem
Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,
  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrastreten  dieser
Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher
bei  der  ersten  Prüfung  (5.  8)  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der  leßtere  niedriger
ist  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem
Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventiltelastung  und  die  Nichtigkeit  des  Manometers
  zu  prüfen.

Längstens  8  Jahre  nach  Inbemiebslellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision
  des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen
sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotiv-Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen
die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomolive  muß  versehen  sein:

I.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,

welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von
denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur
        <pb n="145" />
        1878.  141

Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser  Voriichtungen  muß
außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lofomotive  den  Wasserstand  im
Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen
  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer
dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstindes  vom  Stande  des
Führers  ohne  besondere  Proben  sortwährend  erkennbar  und  eine  in  die  Augen
sallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das
eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte
  Maß  gesteigerl  werden  kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheits.
ventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale  Bewegung  von
3  Millimeter  möglich  ist;
.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuver.
lässig  und  ohne  Anslellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.
Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung
  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;
mit  einer  Dampfffeife.

*—

*

—

8.  12.

Alle  nicht  in  Arbeitszügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit  elastischen
  Zugapparaten  und  an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

Sämmtliche  Näder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Bei  Lokomotiven  und  Tendern  muß  die  Stärke  schmiedeeiserner  Nadreifen  mindestens
  22,  diejenige  stählerner  mindestens  19  Millimeter  betragen;  bei  Wagen  können
schmiedeeiserne  Radreisen  bis  auf  19  Millimeter,  stählerne  bis  auf  16  Millimeter
abgenutzt  werden.

Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  nnabhängiger
Weise  so  mit  einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der
angespannten  Kuppelungsvorrichtung  die  Sicherheitekuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.

b  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung
  zugleich  für  die  Sicherheitakuppelung  verwendet  werden  dürfen,  unterliegt
der  Genehmigung  der  Aussichlsbehörde.

Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorichtungen  müssen,  wenn  sie  herab-
        <pb n="146" />
        142  1878.

hängen,  beim  niedrigsten  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von
der  Schienenoberkante  entsernt  bleiben.

In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive
so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch
die  lehteren  bei  Neigungen  der  Bahn

bei  Personenzügen.  bei  Gllerzligen.
––..  —  —

bis  einschließlich  oo  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
6.  10.

«  »  a00  „  «  «  «

«  »  «-7m»5-»  »8.»

«  «  100  *-  4.  77  7  7.  v!'

«  »  "-o»3.»  »5.»
Ho  4

der  Rãderpaare  gebremset  werden  kanu.  Gemischte  Zũge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit
  der  Personenzüge  fabren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.
Erstreckt  sich  die  slärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge
von  weniger  als  1000  Meter.  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese
sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.
Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1„  60  auf  den  6.  Theil,  und
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  40  auf  den  5.  Theil
der  Näderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn
I.  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilomeler  pro  Stunde  Fahrzeit  nicht  überschritten
  wird,
2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersleigt,
.  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges  genau
festgestellt  wird.
Bei  Berechnung  der  Zahl  der  Bremsen  wird  hierbei  eine  unbeladene
Achse  gleich  einer  halben  beladenen  Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:40  sind  für  das  Bremsen
der  Züge  von  den  Aussichlsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.
FS.  15.

Sämmtliche  Personen,  Posl=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen
laufenden  Gülerwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen  zu  versehen,
        <pb n="147" />
        1878.  143

welche  so  anzubringen  sind,  daß  dieselben  entweder  zur  Seite  des  Wageus  oder  über
die  Decke  desselben  heworragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im
ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,6000  Meter  betragen,
während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens  1,400
Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens  entfernt
sein  darf.

Die  Laternenstützen  müssen  einen  gquadratisch  konischen  Querschnitt  im  Lichten
von  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076
Meter  Höhe  derselben  erhalten  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.
Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenslächen  parallel  den  Wagenflächen
  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,250  Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe
betragen,  und  derjenige  des  Laternenaussatzes  (Schornstein)  nur  0,140  Meter  Breite
und  0.120  Meter  Höhe  haben.

8.  17.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,
bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Revision
  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der
letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck-  und  Postwagen  jedoch
spätestens  nach  jedeomaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von  30  000  Kilometer.

Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisionsregistern
  geführt  wird;
c#)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Näder;
4)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
c)  das  Datum  der  letten  Revision.
Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das  Aufsinden
  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.
Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwallung  der  an.
schließenden  deutschen  Bahn,  sosern  dieselben  von  der  übernehmenden  Verwaltung  für
betriebssicher  crachtet,  ohne  Nücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  Ss.  17  und  18  in
den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen  übergeführt  werden.  Durch
        <pb n="148" />
        144  1878.

Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§.  21.

Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
rechts  liegende  Geleise  befahren.

Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  weiteres  beibehalten  werden.

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  und  für  Arbeitszüge  nach
vorgängiger  Verständigung  der  benachbarten  Stationen,  sowie  unter  Verantwortlichkeit
  des  dienstthnenden  Stationsbeamten  bei  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen,  für
Hülfslokomotiven  und  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient
haben  (siehe  §.  22).

6.  23.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Personenzüge
  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und  solche  Güterzüge,
  welche  streckenweise  zur  Personenbeförderung  mitbenubzt  werden,  dürsen  mit  Rück.
sicht  auf  ihre  geringe  Geschwindigkeit  ausnahmsweise  bis  120  Wagenachsen  stark  sein.

S.  24.

Unter  Beobachtung  der  im  §F.  20  vorgeschriebenen  Geschwindigkeit  ist  die  Fahrt
mit  dem  Tender  voran  bei  fahrplanmäßigen,  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden
Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,  im  übrigen  aber  allgemein  gestattet.

Entsprechend  construirte  Tenderlokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch  auf
freier  Bahn  vor-  und  rückwärts  laufen.

25.

Kein  Zug  darf  vor  der  im  veröffentlichten  Fahrplan  bekanntgegebenen  Zeit  von
einer  Station  abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen
  Wagenthüren  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  beslimmte  Signal
gegeben  ist.

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander  nur
in  Stationsdistanz  folgen.

8.  26.
Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  bei  Neigungen  von  nicht  mehr
als  1:200  und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser:
        <pb n="149" />
        1878.  145

für  Personenzüge  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1250  Meter  in  der  Minute;
für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute;
für  Arbeikszüge:

i)  im  Ageneinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter  in  der

Minn

b)  wenn  vie  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen  im  §.  12

entsprechen,  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
festgesetzt.

Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit  Genehmigung
  der  Ausfsichtöbehörde  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer  in  der
Stunde  oder  1500  Meter  in  der  Minute  zugelassen  werden.

Auf  Bahnslrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:200  und  Krümmungen
von  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten  angemessen
  verringert  werden.  Dem  Fahrpersonal  sind  diese  Strecken  unler  Angabe  der
zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche
Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  dürsen  im  allgemeinen  nicht  schneller  als  45  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  fahren,  jedoch  sind  mit  Geshg
  der  Aussichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

Die  größte  Geschwindigkeit  leer  fahrender  Lokomotiven  mit  dem  Schornstein
voran  wird  im  Allgemeinen  auf  40  Kilometer  in  der  Stunde  und  für  Lokomotiven,
welche  für  Beförderung  von  Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht
sämmtlich  vor  der  Feuerbuchse  liegen,  auf  50  Kilometer  festgesetzt.  Größere  Geschwindigkeiten
  können  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  gestattet  werden.

Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  30  Kilometer  in
der  Stunde  fahren,  einerlei,  ob  dieselben  Züge  befordern  oder  leer  fahren  (eir.  S.  24).

Bei  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit
einzeln  sahrender  Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand  genommen  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

u)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;

)  durch  Weichen  gegen  die  Spitzen  derselben  und  über  Drehbrücken;

c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gesahr  es  erfordern.

Fürstl.  Schw.-Rudolstl.  Gesejammlung  XXAIN.  20
        <pb n="150" />
        146  1878.

8.  27.

Bei  der  Eiufahrt  aus  Haupt-  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  ũberhaupt
bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere  muß  so  langsam  gefahren
werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von  200  Meter  zum  Stillsland  gebracht
werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  (8.  3)
dürfen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Stillstande
  gebracht  sind  und  von  den  Anussichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum  Passiren
ertheilt  ist.

Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  von  untergeordneter  Bedeutung
  genügt  es,  wenn  im  Einversländniß  mit  der  Ausfsichtsbehörde  die  Verpflichtung
  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der  leßteren
Bahn  auferlegt  wird.

8.  28.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  60  Kilometer
  in  der  Stunde  und  darüber  zur  Amwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel
  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  besinden.  Außerdem  müssen:

u)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß

sämmtliche  Zug-  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;

5)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  8.  33)  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare  um
eines  vermehrt  sein.

§S.  29.

Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten
Herrschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang
vor  den  anderen  Zügen.

Inwieweit  Eilgut  mit  den  im  §.  28  näher  bezeichneten  Zügen  befördert  werden
  darf,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

5.  33.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß

die  im  §.  13  (siehe  auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in  selbigem

besindet  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt  sind.  Bei  Neigungen  von  mehr  als
1:200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf

zu  achten,  daß  die  Wagen  unter  sich  und  der  Teuder  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen
        <pb n="151" />
        1878.  17

in  doppelter  Weise  gehörig  verkuppelt  (siehe  §.  12),  die  Verbindung  zwischen  den
Schaffnersiten  und  der  Dampspfeife  (§.  48)  hergeslellt,  die  Belastung  in  den  einzelnen
  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertbeilt,  die  nöthigen  Fahrsignale  und  Laternen
angebracht  und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen  vertheilt  sind.  Diese  Revision
  ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und
so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughacken  soweit  zusammengezogen  sein,  daß
die  Federbufser  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (siehe  übrigens  §.  28).
In  gemischten  Zügen  sind  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar
vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen  zu  siellen.

8.  34.

In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens
ein  Wagen  ohne  Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.  Unter  besonderen
Verhältnissen  kann  hiewon  in  einzelnen  Fällen  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes
  Abstand  genommen  werden.

Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies
gestaltet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdiensles  Rücksicht  zu  nehmen,  ebenmäßig  ist
die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

8.  42.

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den  Locomotivführer
  geben  können.

F.  46.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe
muß  dem  Locomotivführer  auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.  Die  hierzu
dienenden  Signale  müssen  dergestalt  mit  den  Weichen  verbunden  sein,  daß  sie  entweder
  mit  denselben  zugleich  ihre  Stellung  ändern,  oder  nur  nach  richtiger  Einstellung
  der  Weichen  als  Fahrsignal  erscheinen  können.

Aus  die  württembergischen  Bahnen  finden  diese  Bestimmungen  bis  auf  weiteres
nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende  Weichensystem
nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen  Aussichtsbehörde  erfordert.

Bevor  das  Signal  zur  Ein,  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug  gegeben
  wird  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die  Bahn-20“
        <pb n="152" />
        148  1878.

stränge,  welche  der  3½8  z  dichlausen  hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig
gestellt  sind  (siehe  §.  1

Auf  denjenigen  rde  auf  welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens  am
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen  mit  der  Stalion  durch  elektrische  Blockapparate  oder
Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen  mechanischen  oder  elektrischen  Wege
nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten  für  die  Einfahrt  der
Züge  optische  Signale  am  Telegraphenmast  zu  geben.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel
vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Aussühnn
  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder  benußzt
werden.

§.  48.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung
und  Sicherheit  des  Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet  und
muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch  die  Uebersicht  über  den  ganzen  Zug  mit  Erkennung
  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Begleitpersonals  mit  dem  Lokomotivführer
  ermöglicht  wird.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal  und  Lokomotivführer
  soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampspfeise  der  Lokomotive  oder  mit  einem
Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete  Vorichtung
  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten
Zügen  über  sämmtliche  besetzte  Personenwagen  und  bei  Güterzügen  mindestens  bis
zum  wachthabenden  Fabrbeamten  geführt  sein  muß.

8.  52.

Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und  einem
Heizer  besetzt  sein.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,
welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung
als  Lokomotivführer  unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Vorschristen
  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindesteus  soweit
vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfallo  sill,  oder  zurückstellen  zu  können.
        <pb n="153" />
        1878.  149

g.  53.  «

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behuss  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebietes  und  beim  Transport  der  Personen  und
Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform
befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation
versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

8.  66.

Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte  berufen:

n*-*  **-*d  —

—

—

12.

13.
14.

Se#

Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren  und  Betriebs.  Bauinspectoren  (Transport-Ober-Inspektoren,

  Transport-Inspektoren  und  deren  Assistenten)

Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,

Bahnkontroleure  und  Betriebskontroleurc,
feruer·

SLROFRA  MMn

.  Stattontmtsscher  (Bahnhofsausseher)  und  Stationaassistenten  Feihlt

Inspektionsassistenten),

Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,

Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärtey),
Ober=  Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken.,  Schlag.,  Signal.,  Streckenwärter)
  und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter),

.  Dbckisugateistck  undZitqiiscisiek(3uqffshkck,zugiühtcudeSchassnck,Ober-Schaffner),



Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
Schafsner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
Nangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),

15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  N

16.

Thũrhũter  (Portiers,  Perrondiener),

17.  Nachtwächter.
Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
        <pb n="154" />
        150  1878.

Dienstuniform  oder  das  sestgkstellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation
  versehen  sein.

8.  68.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berusenen  Beamten  müssen  mindestens  21
Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst
zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bebezüglich
  der  im  §.  66  Nr.  6—17  aufgeführten  Bahnpolizeibeamten  den  vom  Bundesrath
  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

Die  Bahnvolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie
treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem
Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

Die  Osfiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

II.

Der  §.  74  erhält  folgenden  Zusatz  als  Alinen  4:

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen
  Bahnverwallungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieses
NReglements  und  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  der  bebessenden
  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs,Eisenbahn-Amts  bewilligt

erden.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.
Der  Meichskamer.
ismarck.

Bekauntmachung,
belrefsend  Abänderung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  6.  Juni  d.  J.  tritt  bezüglich  der
in  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Jannar  1875
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Neich  Seite  73  ff.)  unter  III.  19  und  20  aufgeführten
  Signale  mit  dem  l.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  dahin  in  Kraft,  daß  daselbst
  Folgendes  zu  sehen  ist:
        <pb n="155" />
        1878.  151

19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

 

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens
eine  roth  und  weiße  runde  Scheibe.  in  ungefährer  Höhe  der  Bufser  eine  roth
leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)  und
außerdem  am  letzten  Wagen  zwei  nach
vorn  grün  und  nach  hinten  roth  leuchtende

Laternen  (Ober.  Wagenlaternen).

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf
der  freien  Bahnstrecke  genügt  eine  rotb
leuchtende  Laterne  und  bei  Bewegung  der
Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  die  Anbringung
  einer  Laterne  mit  weißem  Lichte
am  Anfange  der  Lokomotive  und  am
Ende  des  Tenders,  bei  Tender-Lokomotiven
  an  beiden  Enden  derselben.

20.  Es  solgt  ein  Extrazug  nach.
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

      

Außer  dem  Schluhsignal  eine  grüne  Signal  19  mit  der  Abänderung,  daß
Scheibe  oben  auf  dem  letzten  Wagen  oder  eine  der  beiden  vorgeschriebenen  Laternen
zu  jeder  Seite  desselben.  auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.
        <pb n="156" />
        152  1878.

Füreinzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt
die  Anbringung  einer  grün  leuchtenden
Laterne  hinten.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

Bekanntmachung,
betreffend  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und
Lokomotivführern.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
im  Anschluß  an  die  S§.  52,  66  und  U8  des  BahnpolizeiReglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  nachfolgende
Bestimmungen
über  die
Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern
beschlossen
Für  die  Zulassung  zu  den  Dienstverichtungen  der  hierunter  aufgeführten  Beamten
  ist,  außer  den  in  den  §§F.  68  und  benw.  52  des  Bahnpolizei.Reglements  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  vorgesehenen  allgemeinen  Eigenschaften,  die  Erfüllung
der  nachslehend  bezeichneten  Vorbedingungen  erforderlich:
I.  Nachtwächter:
1.  körperliche  Rüstigkeit,
2.  Kenntniß  des  telegraphischen  Rufzeichens  der  betrefsenden  Station.
II.  Thürhüter  (Porkler,  Perrondiener):
l.  relative  körperliche  Rüstigkeit,
2.  Kenniniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  über  einen
dienstlichen  Vorgang  eine  versländliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen,
3.  Kenntniß
a)  des  Bahnpolizei  ·  und  des  Betriebe  Neglements,  soweit  dieselben  den  Dienktkreis
  der  Portiers  betreffen,
h)  der  Instruktion  für  die  Porliers  und  die  Gepäckträger,
        <pb n="157" />
        1878.  153

der  Eisenbahngeographie,  soweit  diehte  für  den  Lokal=  und  Nachbarerkehr
der  betreffenden  Bahn  erforderlich

41)  der  Bestimmungen  über  die  ilnn  gefundener  Gegenstände  und
über  die  Aufbewahrung  von  Handgep##

)  der  verschiedenen  Arten  von  Personewdillets  und  Freifahrkarten,  der  reglementarischen
  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen,

s)  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betrefsende  Station  berührenden  Züge
und  ihrer  Auschlüsse  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,

3)  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

II.  Wagenwärter,  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler):

korperliche  Gewandtheit  und  Nüstigkeit,  namentlich  normales  Hör-  und  Sehvermögen,



Kenntuiß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezie

.Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  —  Gattungen  von  Wagen
und  ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems.,  Schmierund
  Thüwerschlußvorrichtungen,  sowie  der  Konstruktion  und  Behandlungs,
weise  derselben,

Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Babnpolizei-Reglements,  soweit  dieselben
den  Dienstkreis  der  Wagenwärter  betrefsen,  und  der  Signalordnung  nebst
den  für  den  Dienst  der  betrefsenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsinstruktionen,
sowie  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

.  Kenntniß  der  Instruktionen  für  diese  Dienstkategorie,  sowie  derjenigen  für
Schaffner,  Weichensteller  und  Bahnwärter,

km  Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen,  sowie  der  sremden  Wagen,

Gmmonatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst,  einschließlich  der  Beschäftigung

  in  einer  Wagenreparatur-Werkstätte.

—

S##

—2

E

—

IV.  Nangirmelster  (Oberkoppler,  Schiremeister)

außer  den  unter  Ul.  Nr.  1—7  bezeichneten  Eigenschaften:

.Fertigkeit  im  Zusammenseßen  der  Zũge,

.Kenntniß  der  Dieustanweisungen  für  die  Bahnbewachungs«,  Stations-  und
Fahrbeamten,  soweit  dieselben  den  Amgiwien  berühren.

Furstl.  Schw.-Rudolst.  Geseysammlung  XXXIX
        <pb n="158" />
        S

—

—

—  —

—

—
—

*

1878.

V.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure)

außer  den  unter  III.  Nr.  1—6  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Durchgangsverkehr

  der  betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,  ·
Fähigkeit,übckcincnihrenDienslkrcisbetreffendenVotgangcincfchriftliche
Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstalten,

.Kenntniß  der  reglementarischen  Vorschriften  ũber  Personenbeförderung,  sowie

der  Bestimmungen  ũber  den  Transport  von  Truppen  und  Heeresmaterial,
der  Vorschriften  des  Bahnpolizei-  und  des  Betriebs.  Reglements,  soweit  dieselben
  auf  den  Dieustkreis  eines  Schaffners  sich  beziehen,

Kenmtnih  der  verschiedenen  Personenbillets  und  ihrer  Bedeutung,  serner  der
Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  über  die  Tagen  für  Beschädigungen  von
Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  jeweiligen  Fahmlaus  der
eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,  der  Bestimmungen
über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit  im  Gebrauch  der
Hülfssignale  und  der  Reltungsapparate,

.  Kenntniß  der  Instruktionen  für  Packimeisler,  Zugführer,  Lokomotivführer  und

der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften.

Gmoonatliche  Probezeit  im  Schafsnerdienste.

VI.  Pakmelster  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner)
außer  den  unter  V.  bezeichneten  Erfordernissen:

Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienslkreise  eines  Packmeisters  eine

schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;
ferner  Kenniniß:

des  Rechnens  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,

der  auf  den  Dienst  des  Packmeisters  bezüglichen  Beslimmungen  der  Instruktionen
  für  die  Billet-,  Gepäck-  und  Güterepeditionen,  sowie  für  elwaige
Lademeister,

des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  soweit  dieselben  den  Dienst.

kreis  eines  Packmeisters  und  eines  Zugführers  betreffen,

.  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstkorrespondenz  und  des  Dienstguts,

  insbesondere  auch  der  dienstlichen  Geld=  und  Werthsendungen,
        <pb n="159" />
        1878.  155

18.  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren  Zugehör,  sowie
der  Eigenthumsmerkmale  der  Wagen,

19.  der  Bestimmungen  des  Regulativo  über  die  zollamtliche  Behandlung  des
Güter-  und  Essektentransports  auf  den  Eisenbahnen,  soweit  diese  Festsetzunen
die  Beschaffenheit  der  Transportmittel,  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Bebehandlung
  der  Begleitpapiere  betreffen,

20.  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug  auf  den  Packmeisterdienst
  erlassenen  Vorschriften,

21.  Gmonatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.  Oberzugmeister  und  Zugmeister  ere  zugführende  Schaffner,
berschuffner

außer  den  V.  und  V.  bezeichneten  Guunmihn-22.

  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Zugführers  in
angemessener  Form  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,

23.  allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung;

serner  Kenntniß:

24.  der  Einrichtung  der  Läutewerke  und  der  Hülfssignalapparate,

25.  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrrapporte,  Meilenbücher  (Kilometer.
bücher)  2c.

26.  der  Bestimmungen  über  die  telegraphische  Ab=  und  Rückmeldung  der  Züge
und  über  die  Handhabung  des  elektrischen  Telegraphen,

27.  Uebung  im  Telegraphiren,

28.  der  Instruktionen  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und  Heizer,

29.  6monatliche  Probezeit  nach  dargelegter  Besähigung  zum  Packmeister.

VI..  Oberbahnwärter,  Bahnwärser  (Brücken-,  Schlag-,  Slianal-,  Streckenwärter)
  und  Hülfsbahnwärler  (Beiwärter):
körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
2.  Kenuiniß  des  Rechnens  mit  den  4  Spezies  in  benannten  Zahlen,
3.  eine  Probezeit,  und  zwar:
u)  entweder  durch  viermonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung
  des  Oberbaues  und  zweimonatliche  im  Bahnbewachungs  und

Signaldienst  einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,
"  21“
        <pb n="160" />
        156  1878.

b)  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahn-Neubau,  sofern  der
Dienstanfänger  hierbei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues
und  der  Weichen  erforderlichen  Arbeiten  sich  vertraut  gemacht  hat,  auch
während  dieser  Zeit  etwa  zwei  Monate  bei  dem  für  Arbeitszüge  eingerichteten
  Bahnbewachungs=  und  Signaldienst  thätig  gewesen  ist,

4.  Kenntniß

u)  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen  und  bei
der  Unterhaltung  des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,  sowie  der  dazu
erforderlichen  Materialien,  Werkzeuge  und  Geräthe  nach  Beschafsenheit
und  Verwendung,

ß)  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  der
Bariieren  und  deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Passiren  der  Wegeübergänge
  bestehenden  Vorschriften,

0)  der  Vorschriften  über  Benutzung  der  verschiedenen  Arten  von  Arbeitswagen
  (Draisinen,  Bahnmeisterwagen  2c.)  auf  den  Geleisen,

a)  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  optischen  Telegraphen  und  der  Handhabung
  der  elektromagnetischen  Läutewerke,  sowie  sämmtlicher  Bahnausrüslungsgegenstände
  und  der  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung  und
Unterhaltung  der  Telegraphenleilung,

c)  des  Bahnpolizei-Reglements,  soweit  es  den  Dienstkreio  eines  Bahnwärters
betrifft,  und  der  Signalordnung  nebst  den  für  die  betressende  Bahn  er,
lassenen  Ausführungs-Justruktionen,  inobesondere  auch  der  Anweisung  zur
Hülfeleistung  bei  Lebensgesahr  und  plötzlichen  Unsällen  und  der  Beslimmungen
  über  gefundene  Sachen,

)  der  Instruktion  für  Weichensteller  und  Bahnwärter.

IX.  Weichensteller  (Weichenwärker,  Statlonswärter  und  Hülfswelchenwärter)
außer  den  unter  VIIl.  bezeichnelen  Erfordernissen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  stalt  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  eine  zweimonatliche  Beschäftigung
  im  Weichenstellerdienste  vorherzugehen  hat,

die  Kenntniß:  ·
6)  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  von
Weichen  hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Konstruktion,  ihres  Zweckes  und  ihrer
Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,
        <pb n="161" />
        N  —

“

Wi-io

1878.  157

)  der  Konstruktion,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Deehscheiben,
Schiebebühnen,  Zentesimalwaagen  und  Wasserkrahne,

i)  der  Instruktion  über  den  Nangirdienst,

k)  des  Bahnpolizei.Reglements,  soweit  dasselbe  den  Dienstkreis  eines  Weichenstellers
  betrifft.

X.  Bahnmelsser  und  Hülfsbahnmeister.

körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,

vorherige  Beschäfligung  beim  Bau  oder  der  Unterhaltung  des  Oberbaues
einer  Bahn  und  auf  einem  bau  oder  betriebstechnischen  Büreau  von  zusammen
  einjähriger  Dauer,

allgemeine  Vorbildung,  insbesondere  orthographische  und  geläusige  Schrift

und  Fähigkeit,  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  eines  Bahnmeisters

in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

Kenmtniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,

specielle  Fachkenntnisse,  inobesondere

ä)  Berechnung  gradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner  Theile,

5)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regulären  Körper,  Gewölbe  und
Gewölbeslächen,  Inhaltobestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,
des  Kegels  und  der  Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung):


sermer  Kennkuiß:

Wc)  der  gebräuchlichsten  Maurer,  und  Zimmermaterialien  und  der  Mörtelbe.
reitung,  sowie  der  gewöhnlichen  Maurer  und  Zimmererbände,

a)  sämmtlicher  bei  Umerhalmung  der  Bahn  vorkommenden  Arbeiten,  insbesondere
  beim  Oberbau:  Kennmiß  der  dazu  erforderlichen  Materialien  nach
Qualität  und  Verwendung,  der  Anlage  und  der  Verhalmisse  des  Bahnkörpers,
  der  Herstellung  der  Bettung,  der  Konstruktion  des  Oberbaues
und  der  Unterhaliung  desselben,  der  Konstruktion  und  der  Einlegung  von
Weichen,  der  einfacheren  zur  Ausführung  von  Erd-  und  Oberbau-Aussührungen
  erforderlichen  Instrumente,  Kenntniß  der  Berechnung  von  Profilen
  und  Erdkörpern,

o)  Keuntniß  der  Vorschriften  des  Bahnpolizei-Reglements  und  der  Signal-Ordnung
  nebst  zugehörigen  Ausführungs.Instruktionen,  sowie  der  sonstigen
        <pb n="162" />
        1878.

Vorschriften  zur  Sicherung  des  Betriebes,  des  Signaldienstes,  der  Unterhallung
  der  elektrischen  Telegraphenleitungen  und  des  dienstlichen  Gebrauchs
  derselben,  der  Instruktion  für  die  Bahn-  (Barricren-,  Brücken  2c.)
und  Weichenwärter,  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Arbeitszüge,
der  Bestimmungen  über  freie  Fahrten,  Versendung  von  Diensigut  und  das
Verhalten  bei  außergewöhnlichen  Vorfällen,  Entgleisungen,  Unfällen  2c.,

I)  Fertigkeit  in  der  Führung  der  Bücher  und  der  Listen  zur  Kontrole  der
Arbeiter,  Aufstellung  von  Nechnungen  (Einnahme=  und  Ausgabe-Nachweisungen
  und  Napporten),  Kostenanschlägen  und  Massenberechnungen
dazu,  Kenuiniß  der  Vorschristen  über  die  Verwaltung  und  Vemechnung
der  Bahnmaterialien,

8  Bejähigung,  kleine  Zeichnuungen  und  Handskizzen  anzuferligen,  einfache
Flächen  aufzumessen  und  zu  kartiren,  Nivellements  auszuführen  und  aufzutragen,


)  Fertigkeit  in  dem  Gebrauche  und  der  Handhabung  elektrischer  Telegraphen-Apparate,
  insbesondere  Fähigkeit,  dienstliche  Depeschen  und  elektrische
Hülfssignale  selbst  ohne  Fehler  zu  geben.

6.  Kenntnih  der  Instruktion  für  Zugführer  und  der  Vorschriften  über  Führung
der  Fahrrapporte  und  Meilenbücher.

XI.  Statlonsaufseher  (Bahnhofsausseher)  und  Statlonsassistenken
(Bahnhofs-Inspektionsassistenten):
1.  mindestens  einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienst.  Behuso  Zulassung
zu  dieser  ist  erforderlich:
n)  körperliche  Rüstigkeit,  namemtlich  normales  Hor=  und  Sehvermögen,
b)  allgemeine  Vorkenntnisse,  als:
1.  Fähigkeit,  deutlich  sowie  orthographisch  und  grammatikalisch  richtig
zu  schreiben,
2.  Rechnen  in  den  4  Spezies,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,
3.  Kennmiß  der  Geographie,  insbesondere  Demschlande  und  der  benach.
barten  Länder.
2.  Ferligkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  bei  Annahme  von
Privatdepeschen,  sowie  der  Instruktion  über  die  Behandlung  der  Apparate
und  Leitungen,
        <pb n="163" />
        1878.  159

3.  Fähigkeit,  ein  Thema  aus  dem  Stationsdienst  schriftlich  in  angemessener
Form  darzustellen,

4.  Kennmiß  der  Orgauisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen
Vorschriften  für  deren  Beamte,

5.  Keuntniß  des  Betriebs.Reglements,  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen  und
des  Billet-,  Gepäck=  und  Güter-Expeditionsdienstes,  des  Bahnpolizei-Reglements
  und  der  Signalordnung,  sowie  der  in  Beziehung  auf  den  Stations.,
Fahr-  und  äußeren  Betriebsdienst  bei  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Regle.
ments,  Instruktionen  und  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  auch  derjenigen
für  Krenzungen  und  Abzweigungen  auf  offener  Bahn,  Benußung,  Napportirung
  und  Vertheilung  eigener  und  fremder  Wagen.  Vertrautheit  mit  den
Funktionen  und  Obliegenheiten  des  gesammten  Stations-  und  Fahrpersonals,

6  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  militärische  Benutzung  der  Eisenbahnen,

7.  Fertigkeit  in  Formirung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem
Betriebe,

8.  allgemeine  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  im  Interesse  der  Bekriebssicherheit
  notbwendigen  Ersordernisse  für  die  Unterhaltung  des  Oberbaues,
der  Betriebemittel,  Weichen,  Drehscheiben,  Schiebebühnen  und  der  für  die
Unterhaltung  und  Wiederherstellung  des  Oberbaues  (bezw.  zerstörter  Geleise)
ersorderlichen  Geräthschaften,  einfachen  Instrumente  und  Arbeiten.

XllI.  Stationsvorsteher  (in  de  tahoss  Juspeeltoren,

ahnhofsverw

1.  mindestens  zweijäbriger  Dienst  als  -  Assistenten  (M  XI.)

2.  Kenntniß  der  für  den  Stations,  und  Expeditionsdienst  in  Betracht  kommenden
  Vorschristen  des  Kassen=  und  Rechnungswesené,

3.  Kenntniß  der  Einrichtungen  des  Verbands,  und  Tarifwesens  der  betreffenden
Bahn  und  der  betheiligten  Nachbarbahnen,  sowie  des  Verhälmmisses  der  Eisenbahn
  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung,

4.  Keuntniß  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Eisenbahnen  im  Gesetze  über
die  Kriegsleistungen.

XIII.  Lokomoktivführer:
l.  körperliche  Rüstigkeit,  insbesondere  auch  normales  Hor=  und  Sehvermögen,
2.  Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volkounterrichts,  insbesondere  Lesen  und
        <pb n="164" />
        160  1878.

Schreiben,  sowie  Nechnen  der  4  Spezies,  auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen
  —  und  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise
eines  Lokomotivführers  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu
erstatten,

allgemeine  Kenniniß  der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenban
zu  verwendenden  Metalle  und  Hölzer,

allgemeine  Kennmiß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den
Wasserdampf  und  dessen  Wirkungen,

spezielle  Kenntniß  der  Lokomolive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie

der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten  Zustande,
Kenntuiß  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebs-Reglements,  der  Vorschriften
über  den  Nangirdienst,  der  Signal=  Ordnung  und  der  zur  Ausführung  derselben
  auf  der  betrefsenden  Bahn  erlassenen  Justruktion,  der  Dienstinstruk.
ltionen  für  Lokomotivführer  und  Heizer,  für  Stationsvorsteher,  Zugführer,
Weichensteller,  Bahnwärter  und  Bremser,  soweit  diese  Neglements  #.  den
Dienstkreis  des  Lokomotivführers  betreffen,

Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken,

mindestens  einjährige  Beschäftigung  in  einer  mechanischen  Werkstatt  und
mindestens  einjährige  Lehrzeit  im  Lokomolivdienst.  In  Bezug  auf  Techniker,
welche  sich  dem  höheren  Maschinensach  widmen,  bleibt  die  Festsetzung  dieser
Zeiträume  der  Landesregierung  vorbehalten.

i

S

%

Die  sämmtlichen
unter  I.  bis  XllI.
vorstehend  aufgeführten  Beamten  sollen  bei  ihrem  ersten  Eimritt  in  den  Eisenbahn,
dienst  nicht  über  40  Jahre  alt  sein.  Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer  körperlicher
  oder  geistiger  Rüstigkeit  mit  Genehmigung  der  Landesregierung  zulässi.

Allgemeine  Bemerkungen.

A.  Ist  bei  einzelnen  Bahnen  die  Benennung  einer  Beamtenkategorie  eine
von  der  unter  I.  bis  Xlll.  —  als  zur  Zeit  meistentheils  üblich  —  vorge,
sehenen  abweichende,  so  ist  für  die  Anwendung  der  Qualisikationsvorschriften
nicht  die  Benennung,  sondern  die  wirkliche  Dienstverrichiung  maßgebend.
Derartige  Abweichungen  in  die  Bezeichnung  sind  thunlichst  zu  vermeiden.
        <pb n="165" />
        1878.  161

Beamte,  welchen  die  Funktionen  verschiedener  Kategorien  zugleich
übertragen  sind,  haben,  auch  wenn  dieses  Verhältniß  durch  die  äußere
Bezeichnung  nicht  ausgedrückt  ist,  die  Erfordernisse  für  sämmtliche  in  ihrer
Person  vereinigten  Dienste  nachzuweisen.

.  Unter  Probezeit  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  ist  die  Zeit  der

praktischen  Ausbildung  und  Vorbereitung  unter  Aussicht  und  Leitung  eines

für  den  betrefsenden  Dienst  verantwortlichen  Beamten  zu  verstehen.

Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen

für  Eisenbahnzwecke  finden  die  Bestimmungen  unter  I.  bis  Xll.  über  die
Dauer  der  Probezeit  keine  Anwendung.
Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über
eine  vorgängige  Probezeit  oder  praktische  Beschäftigung  —  hinsichtlich  der
Bahnpolizei-Beamten  überlassen,  in  welcher  Form  sie  sich  die  Ueberzeugung
  von  dem  Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Qualiftkation  ver,
schaffen  wollen;  es  kann  dies  je  nach  Umständen  entweder  durch  Zeugnisse,
  oder  durch  schriftliche  und  mündliche  Prüfungen,  oder  durch  Beobachtung
  der  praktischen  Leistungen  seitens  eines  vorgesetzten  Beamen
geschehen.  Bezüglich  der  Lokomotivführer  ist  die  Ablegung  einer  Prüfung
vor  einem  Maschinenmeister  und  einem  lechnischen  Betiebsbeamten  verbunden
  mit  Probefahrten  erforderlich.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  I.  Juli  1878  in  Krast.  Der
Lundesregierung  bleibt  es  vorbehalten,  bei  der  Anstellung  wie  bei  dem
Aufrücken  der  Beamten  mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhällnisse  von
einzelnen  Erfordernissen  für  jeden  einzelnen  Fall  Dispensation  zu  ertreilen.

Berlin,  den  12.  Juni  1878.

S

S

S

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

Fürstl.  Schw.=  Rudolfl.  Gesezsammlung  XXNIX.  22
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        1878.  163

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
6.  Stüch  vom  Jahre  1878.

.K  VI.  Verordnung

vom  15.  Juli  1878,  die  Anlegung  von  Depositengeldern  betreffend.

Auf  Grund  des  F.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Septbr.  1873  wegen  Abänderung
der  Depositalordnung  (G.-S.  S.  129)  und  in  Erweiterung  der  ieng  vom
8.  Septbr.  1873,  die  Anlegung  von  Depositengeldern  betreffend  (G.=  S.  S.  131),
wird  die  Anlegung  von  Depositengeldern  weiter  für  zulässig  erklärt

1)  in  der  vierprorentigen  Anleihe  des  Deutschen  Neichs  vom  Jahre  1877

2)  in  der  Königlich  Preußischen  vierprocentigen  consolidirten  Siateankeie

vom  Jahre  1876  und

3)  in  der  Koniglich  Sächsischen  vierprocentigen  Staatsanleihe  vom  Jahre  1869.
Rudolstadt,  den  15.  Juli  1878.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.

v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIX.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  30.  àen  1878.
        <pb n="168" />
        164  1878.

VII.  Verordnung

vom  15.  Juli  1878,  wegen  Ausdehnung  der  Ministerial-Verordnung
vom  8.  Angust  1856,  betreffend  die  Ausführung  des  Hypothekenund
  Eigenthumsgesetzes  vom  6.  Juni  1856  bezüglich  des  Fürstlichen
Justizamtes  Frankenhausen,  auf  den  Gemeindebezirk  von  Mehrstedt.

Nachdem  in  Folge  der  Ausführung  der  Specialseparation  der  Gemeindeflur
von  Mehrstedt  für  die  sämmtlichen  in  dem  genannten  Dorfe  und  der  Flur  desselben
  belegenen  Grundbesigungen  ein  Flur-  und  Lagerbuch  angelegt  worden  ist,
welches  bei  der  Fürstlichen  Justizams--Commission  Schlotheim  geführt  wird  und  zugleich
  die  Stelle  des  durch  Gesetz  vom  6.  Juni  1856  über  die  Verbesserung  des
Hypothekenwesens  (Ges.  S.  S.  173)  eingeführten  Hypothekenbuches  vertritt,  so  verordnen
  wir  mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi,  daß  die  in  der  Ministerial-Verordnung
  vom  8.  August  1856  (Ges.-S.  S.  299)  wegen  Ausführung  des  Hypotheken=
  und  Eigenthumggesetzes  für  das  Fürstliche  Justizamt  Frankenhausen  getrofsenen
  besonderen  Bestimmungen  auch  auf  das  Flur=  und  Lagerbuch  für  Mehrstedt
Anwendung  zu  finden  haben.

Nudolstadt,  den  15.  Juli  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
v.  Bertrab.
        <pb n="169" />
        1878.  165

&amp;amp;  VIII.  Anderweiter  Nachtrag
zur  Instruction  für  die  Standesbeamten  vom  19.  Juli  1878.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  erbält  die  Instruction  für  die
Standesbeamten  vom  11.  Detbr.  1875  (Ges.  S.  S.  249)  folgende  Zusätze:

1)  Zu  §.  17,  Ziffer  10.

Staatsangehörige  des  Britischen  Reiches,  sowie  Bürger  der  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  sind  von  der  Beibringung  des  Nachweises  befreit,
  daß  voi  Seiten  ihrer  zuständigen  Heimathsbehörde  der  Verheirathung
  im  Auslande  an  sich,  und  bei  der  Rückkehr  in  die  Heimath  der
Mitausnahme  der  Ebefrau  und  der  in  der  Ehe  etwa  erzeuglen  Kinder
ein  Hinderniß  nicht  entgegenstebe.

Die  Legitimation  eines  britischen  Unterthanen  in  seiner  Eigenschaft  als
solcher  kann  durch  einen  Paß  des  britischen  Ministeriums  oder  eines  diplo,
matischen  Agenten  der  englischen  Regierung  im  Auslande  dann  geführt
werden,  wenn  in  diesem  Passe  die  Eigenschaft  als  britischer  Unterthan
ausdrücklich  bezeugt  ist.

In  gleicher  Weise  wird  die  Eigenschaft  als  Bürger  der  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  durch  Pässe  der  Unionsregierung  oder  ihre
diplomatischen  Agenten,  welche  eine  gleiche  Bescheinigung  entbalten,
nachgewiesen.

Britische  und  Nordamerikanische  Pässe,  welche  diese  Bescheinigung  nicht
enthalten,  beweisen  nicht  die  Eigenschaft  eines  Briten  resp.  eines  Bürgers
  der  Vereinigten  Staaten.

2)  Zu  §.  26.

Die  Nachmäge  solcher  Geburts,  und  Sterbefälle,  welche  erst  nach  Abschluß
  der  Zusammenstellung  des  Materials  für  die  Stalislik  der  Bevölkerungsbewegung
  für  das  betreffende  Jahr  als  noch  in  dieses  gehörig  zur
Kenntniß  kommen,  sind  demjenigen  Jahre,  in  welchem  sie  angezeigt  wer-23
        <pb n="170" />
        166  1878.

den,  anzurechnen  und  zwar  spcciell  demjenigen  Monate  dieses  Jahres,  in
welchem  sie  sich  im  betrefsenden  Vorjahre  ereignet  haben.  Den  silatistischen
  Vexzeichnissen  ist  alcdann  eine  generelle  Bemerkung  über  die  Anzabl
  solcher  Falle  zur  Erlämerung  beizusügen.

Rudolstadt,  den  19.  Juli  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="171" />
        1878.  167

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
7.  Stüch  vom  Jahre  1878.

 

 

IX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  25.  October  1878,
betreffend  das  Reichsgesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
der  Socialdemokratie  vom  21.  October  18678.

Auf  höchste  Anordnung  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  wird  in  Gemäßheit
des  §.  29  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Solialdemokratie
  vom  21.  October  d.  J.  (Neichegesepblalt  S.  351)  bekannt  gemacht,  daß
unter  der  in  dem  (GVesetze  vorkommenden  Bezeichuung  „Landespolizeibehörde“  für
das  hiesige  Land  die  Landrathsämter  und  unter  der  Bezeichnung  „Polizeibehörde“
die  Ortspolizeibehörden  zu  verstehen  sind.  Nur  im  Falle  des  §.  22  Absatz  2  des
Gesetzes  ist  das  Ministerium  zuständig.

Rudolstadt,  den  25.  October  1878.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.

v.  Bertrab.

 

Fürstl.  Schw.-Rudolfl.  Gesetzsammlung  XXXIX.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  30.  —  1878.
        <pb n="172" />
        168  1878.

NAX.  Verordnung,
die  Einberufung  des  Landtags  des  Fürstenthums  zu  einer  ordentlichen
  Sitzung  betreffend,  vom  28.  October  1878.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  hiermit,  daß  der  Landtag  des  Fürstenthums  zu  einer  ordentlichen  Sitzung
auf  den  13.  November  d.  J.
in  Unsere  Nesidenz  Rudolstadt  einberusen  werde  und  beauftragen  Unser  Ministerinm

mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürst,
lichen  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  28.  October  18798.

(I.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.
        <pb n="173" />
        1878.  160

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
8.  Stüch  vom  Jahre  1878.

 

XI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  14.  November  1878,
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Spielkarten-Stempel
vom  3.  Juli  1878.

Unter  Bezugnahme  auf  das  am  1.  Jammm  1870  in  Kraft  tretende  Gesetz.
betreffend  den  Spielkartenstempel  vom  3.  Juli  1878  (Neichs-Ges.-Bl.  S.  133)  und
auf  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  vom  6.  Juli  1878  (Centralblatt
  für  das  Deutsche  Neich  S.  403)  wird  hierdurch  mit  Höchster  Genehmigung
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,

daß  die  in  Arlikel  17  des  Vertrages  wegen  Errichtung  des  Thüringischen
Zoll.  und  Handels-Vereins  vom  10.  Mai  1833  besltimmte  Competenz  des
General-  Juspectors  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  vom
1.  Jannar  1879  an  auch  auf  die  Reichs-Stempelabgabe  von  Spielkarten
in  gleicher  Weise  Anwendung  findek,  wie  dieses  hinsichtlich  der  übrigen  gemeinschaftlichen
  Abgaben  bereits  der  Fall  ist.

Die  von  dem  Bundesrathe  beschlossene  „Instruktion  für  die  Erhebung,  Verrechnung
  und  Controlirung  des  Spielkarten-Stempels“  wird  durch  das  Amtsblatt
des  General-  Inspectors  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereins  bekannt
gemacht.

Rudolstadt,  den  14.  November  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium,
Abtheilung  der  Finanzen.
v.  Bertrah.

Fürstl.  Schw.-Rudolfl.  Gesetzsammlung  XXXIX.  25
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  14.  December  1878.
        <pb n="174" />
        170  1878.

I  XII.  Gesetz,
betreffend  die  Feststellung  des  Procentsatzes  für  die  zu  erhebende
Grund=  und  Gebäudesteuer,  vom  9.  December  1878.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg.  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

S.  1.
Der  durch  die  Gesetze  vom  19.  Jannar  1872  (Gesetz-Samml.  S.  74),
21.  Februar  1873  (Ges.  Samml.  S.  11),  17.  December  1873  (Ges.  Samml.  S.  161)
und  4.  December  1875  (Ges.-Samml.  S.  285)  auf  die  Dauer  der  Jahre  1872,
1873,  bezüglich  1874  und  1875  und  1876  bis  1878  festgestellte  Procentsatz  für
die  zu  erhebende  Grund=  und  Gebäudesteuer  bleibt  für  die  Jahre  1879,  1880
und  1881  bestehen.

.  2.
Unser  Ministerium  ist  mit  der  uchunn  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  9.  December  1878.

(L.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.

v.  Bertrab.
        <pb n="175" />
        1878.  111

TXIII.  Gesetz,
den  Staatshaushalts-Etat  der  Finanzperiode  von  1879  bis  1881
betreffend,  vom  9.  December  1878.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

8.  1.
Der  Staatshaushalts  Etat  wird  für  jedes  der  Jahre  1879,  1880  und  1881
in  Einnahme  auf  1.772,270  Mark,
in  Ausgabe  auf  1.772,270  Mark
festgestellt.
S.  2.
Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesehes  beaustragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  9.  December  1878.

(L.  8.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.

v.  Bertrab.
        <pb n="176" />
        i2  1878.

Staatshaushalts-Etat
für  die  Finanzperiode  1879  bis  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

inna  hm  me.  t  ledeo  Jahr  Mk.:
1us  dem  gameruernöhen?  und  1  Shankegute  1.148.
2rundherrliche  Gesälle  .  ......
3  Aus  den  Hoheitorechhttn:::  207,
4  teuer  .  .............  394,
5  Feimischse  Einnahmen  .............  22,
Summ  rS|  1,772,2
Ausgabe.
1|Fürstliches  Haus  280,365
2  Zu  Reichszwekken  32,08
3  Landesvertretung  ............  .(
4Mnnsteknnn...........·....  123,840
5  Justizpsleges  183.0=6
  Verwaltung  .........  63.7
7  Zur  Beförderung  der  Landesculliun  6,
8  Medicinalwesen  ..........  22,
9Straf-=  und  Besserungsanstalten  .  13.
10)Ammenwesen  ..........  5,
11Bauresen:  a)  Setes=  und  d  Waservan  .......  tätlH
  .......«.  79,
12  Gewimug  der  Ein  uns-  .  ....·.’  330,815
13Erlasse,  Wen  n  un  Rückvergütungen.  .
14  den  Grundbesitz  .......  6,14
15renzregulirungs--  und  Vermessungskosten  ...«...  l,
16Gerichtskosten  und  Anwaltsgebühren  .......«
17  Kirchen,  Schulen  und  iingonnsiten  167.905
18.  Wartegelder  und  Vensionen  ...  .......  86.985
19K  Schuldenwesen  .........·...  213.765
20  Permische  Ausgaben  ..........·.·  2,200
Summn  1,772,270

Nudolstadt,  den  9.  December  1878.
Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.
        <pb n="177" />
        1878.  173

XIV.  Ministerial-Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  über  die
Arbeitsbücher  und  die  Arbeitskarten,  sowie  über  die  Beschäftigung
der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Fabriken  2c.  betreffeuden
  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  mit  dem  1.  Jannar  1879  in  Kraft  tretenden
  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
  (Neichs-  Gesetzblatt  S.  199  ff.),  über  die  Arbeitsbücher  und  die  Arbeitskarten,
  sowie  über  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in
Fabriken  .,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  hierdurch
  Folgendes  bestimmt.

A.  Arbeitsbücher.

8.  1.

Eines  Arbeitsbuches  bedürfen  die  aus  der  Volksschule  (d.  h.  der  gewöhnlichen
Werktagsschule  mit  Ausnahme  der  Fortbildungs=  und  ähnlichen  Schulen)  entlassenen
gewerblichen  Arbeiter  unter  21  Jahren  ohne  Unterschied  des  Geschlechts.

Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich  als  „Gesellen,  Gehülsen,  Lehrlinge  oder  Fabrikarbeiter“
  angenommen  sind,  oder  nur  thatsächlich  als  solche  beschäftigt  werden,  ob
sie  von  Handwerkern  oder  von  größeren  Gewerbe=  Unternehmern  angenommen  sind,  ob
sie  in  deren  Behausung,  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,  in  Fabriken,  im  Freien,
insbesondere  auch  auf  Baupläten  und  bei  Bauten  arbeiten,  macht  hierbei  keinen
Unte
eged.  Arbeiter  in  Hüttenwerken  und  in  Bauhöfen  sind  unter  den  gewerblichen
Arbeitern  mit  verstanden  und  demnach  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet.

2
Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  sind  ausdrücklich  entbunde

)  Arbeiter  unter  14  Jahren,  welche  r  waasinmung  des  Gesetzes  eine
Arbeitskarte  zu  führen  haben  (§.  1
2)  Gehülsen  und  Lehrlinge  in  Abotth  ten  und  Handelsgefchastm

Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  unter  Anderen
nicht  zu  rechnen  und  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  verpflichtet:
        <pb n="178" />
        174  1878.

1)  Kinder,  welche  bei  ihren  Eltern  und  für  diese  und  zwar  nicht  auf  Grund
eines  Arbeitsvertrages  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäfligt  sind;

2)  Personen,  welche  im  Gesindeverhältnisse  stehen;

3)  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten
beschäftigten  Taglöhner  und  Handarbeiter;

4)  Personen,  die  in  der  Stellung  von  Angestellten  (Geschäftsführer,  Buchführer,
  Werkmeister  und  dergleichen)  in  gewerblichen  Betrieben  beschäftigt
werden.

8.  4.
Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Art  ihrer  Beschästigung
  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürsen,  ist  die  Ausslellung  eines  solchen,
wenn  sie  von  ihnen  beantragt  wird,  nicht  "-  verweigern.

Anlage  A.  Die  in  Anlage  &amp;amp;  der  hegenwärtien  Betanntnachug  abgedruckten  Vermerke
sollen  zeigen,  in  welcher  Weise  von  Behörden  und  Arbeitgebern  die  ihnen  obliegenden
  Eintragungen  zweckmäßig  zu  bewirken  gnd.

Die  Ausstellung  der  Abeitsbücher  S%%%  durch  die  Gemeindevorstände  als
Ortspolizeibehörden,  welche  über  die  von  ihnen  ausgestellten  Arbeitsbücher  nach  dem
Anlage  .  anliegenden  Formulare  (Anlage  B)  ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes
Verzeichniß  zu  führen  haben.
S.  7.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter  ausgustellen,
welche  im  Gemeindebezirk  ihren  letzten  dauernden  Aufenthalt  gehabt  haben  (S.  108)
und  glaubhaft  machen,  daß  für  sie  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch  noch  nicht  ausgestellt
ist,  oder  daß  das  für  sie  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar
  geworden,  oder  verloren  #  oder  vernichtet  ist  (§.  109,  112).

Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  ura  Arbeitsbuches  nicht  von  dem  Vater
oder  Vormunde  gestellt,  so  ist  der  Nachweis  zu  fordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund
  dem  Antrage  zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo  die  Erklärung  des  Vaters
nicht  beschafft  werden  kann,  daß  die  Gemeindebehörde  deojenigen  Ortes,  wo  der
Arbeiter  seinen  *  dauernden  Aufeuthalt  gehabt  hat,  die  Zustimmung  des  Vaters
ergänzt  hat  (S.  1
        <pb n="179" />
        1878.  175

Der  Nachweis  ist  durch  Beibringung  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärung
  des  Vaters  oder  Vormundes,  beziehungsweise  durch  eine  schriftliche  Bescheinigung
der  Gemeindebehörde  zu  erbringen.

§.  .

Sovweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der  Volksschule
nicht  mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schulvorslandes  des.
jenigen  Ortes  zu  erfordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule  entlassen  ist.

10

Sofern  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Gebun  des  Arbeiters  nicht  anderweit  fesl.
stehen,  ist  die  Beibringung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Tauf-Scheines)  zu  sordern.
.  11.

Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der  beiden  ersten
Seiten  des  Formulars  nach  dem  Musler  in  Anlage  A.  Die  Nummer  des  Arbeitsbuches
  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  (F.  6)
übereinstimmen.

Die  Auchändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  sämmtliche  Spalten
  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  z  ü34  sind.

F.  1

Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Irdeilbiches  an  Stelle  eines  früheren
beantragt,  so  ist  festzustellen,  von  welcher  Behörde  und  in  welchem  Jahre  das  letztere
ausgestellt  war,  sowie,  ob  dasselbe  vollständig  ausgefüllt,  oder  unbrauchbar  gewor.
den,  oder  verloren  gegangen,  oder  veruichtet  ist.

Das  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  in  das  Arbeitsbuch  Seite  2  unten,  und
in  das  Verzeichnih  der  Arbeitsbücher,  Spalte  „Bemerkungen“,  einzutragen  (P.  109,
Absah  1).

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,
so  ist  ½t  auf  der  letzten  Seite  durch  amtlichen  Vermerk  zu  schließen  GG.  109,
Absah

8  Ausstelung  des  neuen  Arbeitsbuches  ist  der  Behörde,  welche  das  frühere

Arbeitsbuch  ausgestellt  hat,  unter  Angabe  des  Jahres  der  Ausstellung  anzuzeigen
und  von  dieser  in  ihrem  Verzeichnisse  der  Arbeitsbücher  unter  der  Nubrik  „Bemerkungen“
  zu  vermerken.

Die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann  auch  dann  nicht  verweigert
werden,  wenn  das  frühere  Arbeitsbuch  von  dem  Inhaber  absichtlich  unbrauchbar
        <pb n="180" />
        Aulage  C.

176  1878.

gemacht  oder  vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die  Bestrafung  des  Arbeiters
nach  Maßgabe  des  S.  150,  Nr.  3  der  Gewerbe-Ordnung  herbeizuführen.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  hat  koslenfrei  zu  ersolgen.  Nur  für  die
Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  unbrauchbar  gewordenen,
  verloren  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine  Gebühr  bis  zum
Betrage  von  50  Pfennigen  erhoben  werden  (F.  109,  Abs.  2).

Die  Ortspolizei.  Behörden  (Gemeinde-Vorstände)  haben  den  Bedarf  an  Formularen
  zu  Arbeitsbüchern  von  den  Fürstlichen  Landrathämtern  gegen  Erstattung  der
Beschaffungskoten  zu  beziehen.

Für  den  erstmaligen  Bedarf  au  Formularen  kommt  in  Betracht,  daß  vom
l.  Inna  1879  an  sammtliche  gewerbliche  Arbeiter  unter  21  Jahren  und  zwar
auch  diejenigen,  welche  schon  vorher  in  Arbeit  gestanden  haben,  im  Besitz  eines
Arbeitsbuches  sein  müssen.
B.  Arbeltskarten.
15.

Einer  Arbeitskarte  bedũrfen  alle  Kinder  unter  14  Jahren,  welche  in  Fabriken,
in  Werkstätken,  in  deren  Bekriebe  eine  regelmäßige  Benuhung  von  Dampfkraft  stattfindet,
  in  Hüttenwerken,  Bauhöfen,  sowie  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten,
  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigt  werden  (F.  137
Absatz  1,  S.  154  Absatz  2  und  3).

Für  Kinder,  welche  das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  vollendet  haben,  dürfen  Arbeitskarten
  nicht  ausgestellt  werden  (5.  135  Absay  1).

8.  16.

Die  in  der  Anlage  C  der  gegenwärligen  Bekanntmachung  abgedruckten  Vermerke
  sollen  zeigen,  in  welcher  Weise  von  den  Behörden  die  ihnen  obliegenden  Eintragungen
  zweckmäßig  zu  bewirken  sind.

8.  17.
Ueber  die  ausgestellten  Arbeitskarten  ist  nach  dem  beigesügten  Formulare  (An-Anlage

  D.  lage  D)  ein  für  jedes  Kalenderjahr  abzuschließendes  Verzeichniß  zu  führen.
8.

8.  18.
Die  Arbeitskarten  sind  von  denjenigen  Ortspolizei-Behörden  auszustellen,  in
        <pb n="181" />
        1878.  17

deren  Gemeinde-Bezirk  die  Kinder,  für  welche  sie  bestimmt  sind,  Beschäftigung  annehmen
  oder  während  dieser  Beschäfstigung  sich  aufhalten  sollen.

8.  19.

Die  Bestimmung  unter  §.  8  oben  findet  auch  auf  die  Ausstellung  von  Arbeitskarten
  Anwendung  (5S.  137  Absatz  2).  Für  jedes  Kind,  für  welches  die  Ausstellung
  einer  Arbeitskarte  beantragt  wird,  ist  die  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde
(Geburts,,  Tauf.  Scheines)  zu  fordern.

8.  20.

Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  erfolgt  durch  Ausfüllung  des  Formulars  nach
dem  Muster  in  Anlage  (#.

Die  Nummer  der  Arbeitskarte  muß  mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses
  der  Arbeitskarten  (s.  oben  S.  17)  übereinstimmen.  Unter  „Schulverhältnisse“
sind  die  Schule,  welche  das  Kind  während  der  bevorstehenden  Beschäftigung  zu  besuchen
  hat,  sowie  die  Tage  und  Stunden,  an  welchen  dies  zu  geschehen  hat,  einzutragen.


nter  „Bemerkungen“  sind  diesenigen  Verhältnisse  einzutragen,  von  welchen
die  Anwendung  besonderer  auf  Grund  der  Ss.  139  Absatz  2  und  139.9  erlassener
Vorschriften  abhängt  (vergleiche  auch  §.  21).

§.  21.

Vor  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  thunlichst  festzustellen,  ob  für  dasselbe
Kind  bereils  früher  eine  Arbeitokarte  auegestellt  is.  In  diesem  Falle  ist  darauf  zu
halten,  dah  die  bisherige  Arbeitskarte  vor  Aushändigung  der  neuen  abgeliefert  wird,
es  sei  denn  jene  verloren  gegangen,  vernichtet  oder  von  dem  Arbeitsgeber  nicht  wieder
  ausgehändigt.  Nicht  mehr  brauchbar  ist  eine  Arbeitskarte  namentlich  dann,
wenn  die  Angabe  derselben  über  die  Schulverhälmisse  in  Folge  eines  Wechsels  des
Arbeitgebers  oder  des  Aufenthaltsortes  oder  sonstiger  Veränderungen  unzutreffend
geworden  ist.

Die  Ausstellung  einer  neuen  Arbeitekarte  unterliegt  denselben  Vorschriften,  wie
diejenige  der  ersten;  jedoch  bedarf  es  der  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde  nicht,
wenn  die  bisherige  Arbeitskarte  eingeliefert  wird.  Daß  eine  Arbeitskarte  an  Stelle
einer  früheren,  unbrauchbar  gewordenen,  verloren  gegangenen  #2c.  ausgestellt  ist,  hat
die  ausstellende  Behörde  unter  „Bemerkungen“  in  die  Arbeitskarte  und  in  das  Verzeichniß
  der  Arbritskarten  einzutragen

Fürstl.  Schw.-Nudolst.  Gesensammtung  XXXXI.  26
        <pb n="182" />
        Anlage  E.

178  1878.

.  22.

Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  ersolgt  nicht  an  das  Kind,  sondern  an
den  Vater  oder  Vormund  oder  an  den  Arbeitgeber  desselben,  und  zwar  erst,  nachdem
  sämmtliche  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Arbeitekarten  (Anlage  D)  ausgefüllt
sind.

8.  23

Die  Formulare  zu  den  Arbeitskarten  sind  von  den  Fürstlichen  Landrathsämtern
gegen  Erstattung  der  Beschaffungskosten  zu  beziehen.

Für  den  ersimaligen  Bedarf  an  Formularen  kommt  in  Betracht,  daß  vom
1.  Januar  1879  an  auch  diejenigen  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  mit  Arbeitskarten
  versehen  sein  müssen,  welche  bisher  ein  nach  Maßgabe  des  früheren  §.  131
der  Gewerbe-Ordnung  ausgestelltes  Arbeitsbuch  geführt  haben.

C.  Beschästigung  jugendlicher  Arbeiter.
8.  24.

Die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  und  denselben  gleichstehenden
  Anlagen  (§.  15)  darf  nicht  stattfinden,  bevor  der  Arbeilgeber  der  Ortspolizei-Behörde
  die  in  F.  138  Absatz  1  und  2  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  hat.

Die  Anzeige  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  betrefsenden  Anlage  Kinder  zwischen
12  und  14  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  oder  nur  eine
von  beiden  Altersklassen  beschäftigt  werden  sollen.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  darauf  zu  prüsen,  ob  sie  sämmtliche  in  S.  138
Absatz  2  vorgeschriebenen  Angaben  enthält,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall,  zur  Vervollständigung
  zurückzugeben.  4

Die  eingehenden  Anzeigen,  sowie  die  später  etwa  eingehenden  Veränderungsanzeigen
  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Fabrik  2c.  besonders  zu  führen
  sind.

8.  25.

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Veränderungsanzeigen  ist  von  jeder
Ortspolizeibehörde  nach  dem  beigefügten  Formular  (Anlage  K)  ein  Verzeichniß  der
im  Gemeindebezirke  belegenen  Fabriken  2c.,  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigen,
zu  führen.
        <pb n="183" />
        1878.  179

§.  26.

Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §.  138  Absatz  1  und  2  vorgeschriebene  Anzeige
  gemacht  hat,  ist  schriftlich  darauf  binzuweisen,  daß  er  in  den  Arbeitsräumen,
wo  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  das  in  §.  138  Absatz  3  erwähnte  Verzeichniß
  derselben,  wozu  ein  Formular  in  Anlage  #  hierneben  beigesügt  ist,  und  den  eben=  Aulage  F.
daselbst  erwähnten,  aus  Anlage  (#  ersichtlichen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  Antage  6.
die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  —  und  zwar  beides  in  Plakatform  —  aus.-zuhängen
  hat.

D.  Aufficht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Arbeitsbücher
und  die  Beschäftigung  der  Arbeiteriunen  und  jugendlichen  Arbeiter.
§.  27.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Aueführung  der  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschästigung
  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  beweffenden  Bestimmungen
liegt  den  Gemeindevorständen  als  Ortspolizeibehörden  ob  und  zwar  hinsichtlich  dieser
lezteren  Bestimmungen  —  unter  Ausschluß  der  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörden
stehenden  Anlagen  —  auch  da,  wo  besondere  Aussichtsbeamte  auf  Grund  des  S.  1395
der  Gewerbe-Ordnung  angeslellt  werden.

8.  28.

Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  betreffenden  Bestimmungen
  ist  von  den  Ortspolizei-=  Behörden  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit
und  durch  besondere  bei  den  Gewerbe-Unternehmern  ihres  Gemeindebezirks  von  Zeit
zu  Zeit  vorzunehmende  Revisionen  sorgsältig  zu  überwachen.

Bei  den  Rewvisionen  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,  auf  welche  die  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  Anwendung  finden,  hat  die
revidirende  Behörde  folgende  Punkte  festzustellen.

1)  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten

Arbeiter

u)  zwischen  16  und  21  Jahren?
5)  zwischen  14  und  16  Ihrent
)  zwischen  12  und  14  Jahren!
Zu  b  unde  sind  die  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern  ies
        <pb n="184" />
        180  1878.

2)  Sind  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  14  und  21  Jahren  mit  barristami
ausgefüllten  Arbeitsbüchern  und  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  12  und
Jahren  mit  Arbeitskarten  versehen?

3)  Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Beslimmungen  und  das  Verzeichniß
der  jugendlichen  Arbeiter  ausgehängt?

4)  Stimmen  die  Angaben  des  Vexzeichnisses  über  Arbeilszeit  und  Pausen  mit
der  der  Ortspolizei-Behörde  gemachten  Anzeige  überein?

5)  Stimmen  die  in  die  Verzeichnisse  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter  mit
dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern  und
Arbeitskarten  überein?

6)  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  den  auf  den  Bexzeichnissen  eingetragenen  Angaben
überein?

7)  Besuchen  die  jugendlichen  Arbeiter  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in  den
Arbeitskarten  angegebenen  Einrichtung

8)  Werden  Arbeiterinnen  entgegen  der  Vorschrist  des  §.  135,  Absatz  5  der
Gewerbe-Ordnung  beschäftigt?

K§.  29.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßgabe  der
8.  139  und  139e,  Absatz  2  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des
§.  13f99,  Absatz  1  vorgeschrieben  sind  oder  werden,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,
ob  die  Beschästigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinflimmung
  mit  den  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  slattfindet.

Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  87  Uhr  Abends  und  57  Uhr  Morgens
  oder  an  Sonn,  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  einer
bei  Nacht  oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

Ueber  jede  Nevision,  welche  in  einer  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung.
ju  gendlicher  Arbeiter  unterworsenen  Anlage  staltgesunden  hat,  ist  auf  den  in  den
Arbeitsräumen  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisionsvermerk  zu  machen.

Das  Datum  derselben  und  die  dabei  vorgesundene  Anzahl  der  jugendlichen
Arbeit  er  sind  in  das  nach  §.  25  oben  zu  führende  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.  einzutragen.
        <pb n="185" />
        1878.  181

KS.  31.
Die  gegen  Besitzer  von  Fabriken  2c.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  betreffenden  Bestimmungen  rechtskräftig  erkannten
bezüglich  festgesepten  Sirafen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.  einzutragen.

8.  32.

Alljährlich  im  Monat  December  haben  die  Ortapolizei.  Behörden  dem  vorgesebten
  Landrathoamte  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Gemeindebezirke  vorhandenen  Fabriken
  2c.,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  nach  dem  beigefügten
Formulare  (Anlage  II)  einzureichen.

8.  33.

Im  Laufe  der  Monate  März  und  April  des  Jahres  1879  ist  eine  erstmalige
allgemeine  Revision  sämmtlicher  gewerblichen  Anlagen  vorzunehmen,  bei  welcher  hauptsächlich
  festzustellen  ist,  ob  die  zur  Zeit  beschäftigten  Arbeiter  unter  21  Jahren  mit
vorschriftomäßig  ausgestellten  und  ausgefüllten  Arbeitsbüchern  beziehungsweise  Arbeitskarten
  versehen  sind.  Bei  dieser  erstmaligen  Revision  sind  die  Arbeitgeber  auf  die
vorgesundenen  Mängel  aufmerksam  zu  machen  und  zu  deren  ungesäumten  M
unter  Hinweis  auf  die  betreffenden  Strafbestimmungen  (8.  146,  Ziffer  2;  8.  149.
Ziffer  7;  §.  150,  Ziffer  1  und  2)  aufzufordern.  Ob  dieser  Aufforderung  w6840%
ist,  ist  durch  eine  im  Laufe  des  Jahres  vorzunehmende  Nachrevision  festzustellen.

Nudolsladt,  den  9.  December  1878.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
v.  Bertrab.

Anlage  II.
        <pb n="186" />
        182

Anlage  A  (s.  88.  5,  6  und  12

Seite  1  des  Arbeilsbuchs

S

(Ort)

Arbeitsb

für

Triedrich  Ernst

Baumann

geboren  am

1878.

uch

Got  Zieb

27.  Ocioher  1863

Landrathamtsbezirl.

5r

 

Abs.  3  der  Bekanntmachung).

Seite  2  des  Arbeilsbuchs
Unlerschrift  des  Tuhabers.
Fr.  E.  Gottt.  Baumann.
Eingelragen

in  das  Verzeichniß  des  Jahres  1879  unter  Nr.

(Or)  den  12.  Januar  I

Trocken-  Der  Gemeinderorsit

vtenijwl.

(Unierschrift)

 

Vemertssg:  Ven  tr  auelderten  Pbone  is  bittunkts  ein  Nem
machen.  wenn  vt  Niteltebuch  en  Seelle  einre  micht  m#r  biouc
eleten  deisenfenen  ##sttt  htten  Artulstuche  aussateln
(Gewintecn  nung  &amp;amp;.  10#.

An  Slelle  des  früheren,  niche  mchr  brar
baren  (verloren  gegangenen,  vernichte
Arbeitsbuches  ausgeslelli.
        <pb n="187" />
        ite  6  des  Arbeitsbuchs

tritt  am  23.  Januar  1679.

chäfligung  als  Arbeiter  in  der  Gicsserei.

Unterschrift  lrane  Wohlgemuth.
Gewerbe  Aaschinensfabrikant.

Wohnort  Laugenort.

1878.  183

Seile  7  des  Arbeitsbuchs

Austrilt  am  20.  Decemmber  1979.
Lehle  Beschäftigung  als  Arbeiter  in  der  Schlossertcerkslüũtte.



Unterschrift  Franez  Wohlgennith.

Gewerbe  AMaschinenfabrikant.

des  Arbeitgebers

Wohnort  Langenort.
Delaerbiot,  Langenorf,  71.  December  1979.
Die  Wiseiner#alluny  (Der  Gemeindevorstand).

(Unterschrift)

 

fri!  am  2.  Januar  1860.

hästigung  als  Lelirling.

Unierschrift  C.  LEhrlich.
Gewerbe  Schmiedemcister.

Wohnorl  Meof.

Austritt  am  20.  J#i  19890  toepen  I’echsels  des

Geerbes.

Lepte  Beschäftigung  als  Leling.

2  K/om  M.  Krast,  C.  Ehrlich's  Nachfolger.
Gewerbe  Schmiedemeister.

7
2  aa#n  Neudors.
        <pb n="188" />
        184  1878.

Seite  8  des  Arbeitsbuchs  Seite  9  des  Arbeitsbuchs
Eintritt  am  2.  August  1661.  Austrill  am  90.  December  1003.
Beschäftigung  als  Lehrling.  Lette  Beschäftigung  als  Gezelle.

*  Unterschrift  G.  Werner.  *  Unlerschrift  G.  Ie

97  Gewerbe  Schlossermeisler.  Gewerbe  Schlossermeisler.

7  Wohnort  Tenche3  2  Wohnort  Treuenselde.

Beglaubiqt,  Treuenselde,  .  August  1861.
Die  JWizeicertkalteng.
(Unierschrift)

 

Seite  24  des  Arbeitsbuchs

Amtlicher  Permerkl
über  die  Schließung  des  Arbeitsbuches,  wenn  dasselbe  ausgefüllt
  oder  nicht  mehr  brauchbar  ist  (Gewerbcorduung  5.  109).

Als  nicht  ichr  braschbar  geschlossen.
NMiur  bis  Fintraqung  No.  4  ausges  ñlli.

(On)  ,  4.  Januar  1664.

6  Der  Gemeinderorstank.
*-  (Unterschrift)
        <pb n="189" />
        1878.  185
Anlage  U  (.  §.  6  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß
der  vo.  zu  N.

im  Jahre  18

ausge  stellten  Arbeitsbücher.

1)  In  Spalte  4  ist  Name  und  Wohnort  des  Vaters  oder  eventuell  des  Vormundes
einzutragen:
2)  In  Spalte  5  ist  je  nach  Belegenheit  der  Sache  einzutragen:
rSauf  mürndlichen  (schriftlichen)  Amrag  des  Vaters  vom  (Datum)“
auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vormundes  vom  (Dalum)“
„nach  schriftlicher  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Vaters  durch  die  Gemeindebehörde
  u  N.  vom  (Datum)“
3)  In  alt  6  ist  lurz  zu  bemerlen,  wodurch  die  Beendigung  der  Schulpflicht
festgest
4)  Zu  Täen  7  vergl.  die  Minisleriol-Belanntmachung  vom  9.  Dec.  1878  8.  12.

Fürsll.  Schw.-Rudolstl.  Gesetzsammlung  XXAIX.  27
        <pb n="190" />
        186  1878.

 

 

122DD11  3
6

Des  Inhabers  oder  der  Inhaberin

Datum  Inbh  Inh  Des  Vaters  oder

z  a.  d.sebl  .

*.  der  —  §“½  In-Aus-

  i  Geburts=  Lebter  dauernder'

6  stellung  Vor  ·  und  Zu  name,  Ausenthalksort  Name

*  Ddabr  Ort
l  l
        <pb n="191" />
        1878.

—  —  —  6.

 

Vormundes  des
habers

Wohnort

An

„

ob  das  Arbeilsbuch  auf  Antrag  I
ca

silsksslnasmtusqua
If

,odttnach

Ergänzung  der  Zustimmung  des

Voters  durch  die  Gemeindebehörde
ausgeitellt  ist

187
–  —
Angabe
über  die
Beendign  ug  Bemerkungen

Schujlici
        <pb n="192" />
        158  1878.
Aulage  C  (s.  ##  16  und  20  der  Bekanntmachung).

Mustereinträge  für  Arbeitskarten.

Vorderseite

Arbeilskarte
für
+riedrich  Ernst  Gortxie#
Baumann,
geboren  den  2.  November  1866.
zu  Neuenthul  Krcis  (Vericullungsbeæ.  )  Vrankhenlærq.
Religion:  cangelisck.
Des  Vaters
Name:  J  Friedrich  Haumann,
Stand:  Fürber.
Letzter  Wohnort:  J/7’#ichsber,  Mreis  (Vericul-Tnsbcm·n)
  Nrestadfl.
Eingetragen  in  d.  Verzeichniß  des  Jahreo  /Iy9  unter  Nr.  25.

Ort)  den  72.  Jauusc  1870.

—.  Der  Gemeinderorstand.

“km—  (Unlerschrift)

Stempel.

   
 

 

Rückseile
Schulverhältnisse.
Jnhaber  hat  die  Fols  Schu
(Orl)

in  besuchen,  und  zwar:  am  Montag,  Mitt
und  Freitaq  Vormiitagqs  von  acht  bis  elf
am  Dienstaq,  Donnerstag  und  Sonna.

ron  eins  bis  vier  Uhr  Nachmiliags.

Bemerkungen.
Ausgestellt  geqen  Linlieserung  einer
der  Orspoliscihehördle  zur  Metstackf  ner  N

des  J  1%  ausgestelltcn  Arbeitska.
        <pb n="193" />
        1878.  189

Anlage  D  (s.  8.  17  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß
der  von  zu  N.

im  Jahre  18

ausgestellten  Arbeitskarten.
        <pb n="194" />
        100  1878.

 

 

 

1.  H  2.  2P
Arbeberart=  "  Des  Inhabers  oder  der  Inhaberin  der  Arbeitskarte  1  Des  Vaters
-’  3
S  Laum  n.  .  c.  d.

V  »  !  Assltsllhallsotl  Vor-  und  Zuder
  Vor-  und  Zu—  Aeligion  Ge  burts-  wöhmad  der  Name
Aneslellung  Name  coboln  o0  bevorssehenden
2  tac  ri  Veschaltigung

F
1.  i
2.

«
s

I

l
        <pb n="195" />
        3  —  â

 

 

·  -  s.  «  o·  ’  7.
1Z  A  be.  1  v
oder  Vormundes  obs  susei.  Angabe  —
4  ustimmungdes  Va-  der  der  t  Echile,
ersbter  S  S—

##.Bemerkungen
l

Wohnort"  u  das  Kind  r  ee  *

h
—  «  wichtle
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        1878.  103
Aulage  E  (s.  §.  25  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß

der  im  Gemeindebezirk

belegenen  Fabriken,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  Den  Fabrilen  slehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  MWtrieb  eine  regelmäßige
Benutzung  von  Dampfkraft  stattüindet.  Hültenwerle,  Bauhöse  und  die  nicht
unter  der  Aussicht  der  Bergbehörden  slehenden  Bergwerle,  Salinen,
  tbereitunge  Ansalten  und  unterirdisch  betriebene  Brüche  und  Gruben.

2)  In  Spalte  2  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Altiengesellschaft,  Corporation,
Genossst  hiunt  oder  dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direltors  2c.)

triebes  anzugeben.

3)  In  Spalie  3  isl,  wenn  der  Besiter  oder  Leiter  nicht  am  Sitze  der  Fabrik  2c#
wohnhaft,  auch  dessen  Wohnort  in  Klammer  anzugeben.

4)  In  Spalle  4  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  Revision  vorgesundene  Zahl  der
#jugendlichen  Arbeiter  einzutragen.

5)  Die  Einträge  in  den  Spalten  5  —38  sind  nach  den  ctwa  eingehenden  Veränderungsanzeigen
  zu  berichtigen.

6)  In  Spalie  9  sind  die  Data  der  nach  §.  138  Absatz  1  und  2  zu  ersiaktenden
  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen,  sowie  deren  Alten-Nummer  einzutragen.

7)  In  Spalte  10  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  einzutragen.

8)  In  Spalte  11  sind  die  wegen  Zuwiderhandlugen  gegen  die  Beslimmungen
über  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschüftigung  jugendlicher  Arbeiter  rechtslräftig
erkannten  bezw.  fesigestellten  Strafen,  einzutragen.

9)  In  Spalte  12  ist  namentlich  zu  vermerlen,  ob  für  die  betreisende  Fabrik  1.
Ansnahmen  auf  Grund  der  §g.  139  und  139#äNh  zugelasscn  sind.

Furstl.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzsammlung  XXXIX.  28
        <pb n="198" />
        194  1878.

 

 

 

 

 

 

1.  2.  s###—#t!  l  4.  5.-o.
.  l  .-  H
Vereichuung  t  Fabrik  ic.  Velegenheil  Anzahi  der  beschäfligten  Der  Der
.  taglichen  Vormittags  ·
Name  des  Besiders  der  —
i  16  12—14  Abeitszei
öoder  Leiters  derselben  »  Faun-c  lwgsbmd  ;f(MJChn-I)  4tua  Pmäe
Jakob-Istsle
-—««——-—  —  .  EMARIM  uetal  GatnNasens,  nde
s  E
1
Ei  »
2.
8.  ·
·  I
        <pb n="199" />
        1878.  195
.  —  2.  10  1I.  :

Der  Der  deun  und  Dalum
Miltagd·  ¶  Rachmiltag  ·  mer  der  Vorgekommene

——  Bemerkun

Pause  Paue  eranderungo,  orhenommemm,  Bestrafungen  gen

Anz#igen  Neoisionen  "  «
Itslsss  Willst-sw«  I

 

 

 

 

 

 

 

26*
        <pb n="200" />
        196  1878.

Anlage  F.  (s.  §.  26  der  Bekanntmachung).

der  in  der

1.  Junge  Leute  von  14—  16  Jahren.

Meainn:  Ende
der  Arbeilszeit  Uhr  Uh.
der  Vormillags-ause  Uhr  Ubr.
der  Millags-ause  Uhr  Uhr.
der  Nachmiltage  Pause  Uhr  Uhr

Vor=  und  Zu-  Geburts- 



Wohno:
Name  h

Laufende  Nr.

lag  Jahr

 

 

Verbeschäftigten


(§.  138  Abf.  3  den

D
III.  Kinder  von

A.  Vormittags

Neglun:
der  Arbeitozeit  Uhr
der  Rause  Uhr

VNor  und  Zu-  Geburte.

Name  zag  Jahr
        <pb n="201" />
        zeichniß

Sabrik  zu

jugendlich

Gewerbe-Ordmung.)

12—  14  Jahren.

beschaäs#igte.
Ende:
Uhr.
Uhr.

Wohnort

Lauiende  3.

i
5
1

 

en  Arbeiter.

B.  Nachmitlags  beschäftigte.
Meginn:  Ende:

der  Arbeilszeii  Uhr  Uor.
der  Nansse  Uhr  Uhr.
Aor-  und  Zu-  Geburtsame

  Aag  Jahr

 

Wohnort

197

RNevisions-Aermerke
        <pb n="202" />
        198

1878.
Anlage  #  (.  §.  26.  der  Bekanntmachung).
1  3

aus

Bestimmungen  der
über

Beschäftigung  jugend
(rgl.  An.  1  S.  138  Abs.  3  dee

b6  Kinder,  unler  12  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
(.  135  ibs.n.

II.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt
werden,  wenn  dem  Arbeitgeber  zuvor  eine  von  der  Ortspolizei.  Behörde  ausgestellte
Arbeitskarle  eingehändigt  ist.  (G.O.  §.  137  Abs.  I.)  Diese  Karte  hat  der  Arhrlsenn
  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit  vorzulegen.  (G.  O.

Am  *  des  Arbeitsverhältnisses  ist  die  Arbeitskarte  dem  Vater  oder  Vormunde,
  oder  wenn  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  der  Mutter  du
dem  sonstigen  nächsten  Angehörigen  des.  7  auczuhändigen.  (F.  137  Abs.  3.)

Il.  Personen  zwischen  14  und  21  Jahren  dürfen  nur  beschäftigt  werden,
wenn  sie  mit  einem  durch  die  Polizei-  Snc  ibres  letzten  dauernden  Aufenthalté#
ortes  ausgesiellten  Arbeltsbuche  versehen  sind,  welches  von  dem  n*t  un
soden,  9  venan  und  auf  amtliches  Verlangen  jederzeit  vorzulegen  i  9t.  O.
88.  1  d  108.)  (Vergl.  auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche  abgedruckten  6#  Inn
und  1  ver  4nen  )

IV.  Wer  Kinder  zwischen  12  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen  14
und  16  Jahren  in  Fn  Fabrik  benng  will.  muß  Siig  der  Ortspolizei-Behörde
  „orher  Scrifich  Anzeige  machen.  (G.,O.  F.  1  bs.  1.)

In  der  Anteige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  rn  aeis  3.p  an  welchen  die
Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,
Art  der  Beschäftigung.  —  Soll  hierin  eine  Aenderung  eintreten,  so  muß  davon
vorher  der  Behörde  wellere  Fnreie  gemacht  werden.  (G.,O.  8.  1  «

VJiiiedeiiiArbeitsraiiiiieiiinielcheiii1iiqeiidliebenlrbiitir  iiiiter  16  Jahren
beschäftigt  werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeschniß  der
darin  eschäsüngten  iigendeichen  Arbeiter  unter  Angabe  der  Arbeltstage  des  Beginns
und  E  Enes  ee'  d  rbeitszelt,  des  Beginns  und  Endes  der  Pansen  ausgehängt  sein.
(G.O.  8.  138  Abs.  3)
        <pb n="203" />
        1878.

zug

Gewerbe=  Ordnung

lüher  Arbeiter.
Gesetzes  vom  17.  Juli  1878.)

VI.  Kinder  unter  14  Jalrzn  dürsen  nicht  länger  als  6  Stunden  täglich
beschäsüigt  weren  (X.  135  2
Dle  *n  r  z  “  die  Zeit  von  51  Uhr  Morgens  und  84  Uhr
Abends  ttei  (§.  136
Zwischen  den  Wnhs  muß  an  jedem  Arbeitstage  eine  #nähige  Pause#
von  der  Dduer  einer  halben  Stunde  gewährt  werden.  (T.  136  W
St  schtige  Kinder  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  Wlen.  wenn  sie
in  der  4%  ihrer  Arbeitokarte  angegebenen  Weise  die  Schule  besuchen.  (5.  135
Abs.  3  (6  IIe  Abs.  2.
e  Leute  zwischen  14  und  16  T  nicht  länger  als  10
Siunden  dig  dhe  werden.  GG.  135  2#
Die  tsstunden  misse  en  In  die  Zeit  98  50r  Uhr  Morgens  und  81
Uhr  d  *  (8.  136  Absatz
wischen  den  aischmanl  ihnen  an  jedem  Arbeitstage  MWs
—à  und  zwar  Mittags  eine  Stanh  n  Vor-  und  Nachmittags  je  eine  halbe
tunde  4½  werden.  (F.  136  Absaß  1
VII.  Während  der  Pausen  darf  Anlas  enduche  Arbeitern  zwischen  12  und
16  Jahren  eine  Beschäftigung  im  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt
  in  den  Arbeitsräumen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  dieseni  n
Theile  des  Betriebes,  in  welchen  jugendliche  beiter  beshiften  sind,  für  die
der  Pausen  völlig  eingestellt  werden.  (F.  136  Absatz
IX.  An  Sonn=  und  Testtagen,.  Henie  währn  o  2  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen-,  Konfirm  den-  Beicht=  und  Rommunlon-Unterricht  be  ·
stimmten  Stunden  dürfen  balniuchr.  Arbeiter  *—  12  und  16  Jahren  nicht
beschäftigt  werden.  (§F.  136  Absatz  3.)
In  jedem  Arbeitsraume,  wo  jugendliche  Arbeiter  zwischen  12  und  16  Jahren
beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,
auszuhängen.  (S.  138  Absah  3.)

199
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        1878.  201
Anlage  II  (s.  8.  32  der  Bekauntmachung).

Nachweisung

der  Zahl  der  in  dem  Gemeinde-Bezirke

beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter

18
Remerkiung.  Die  Nachweisung  ist  nach  folgenden  Industriezweigen  aufsstellen.
Industriezweige,  welche  im  Geineindebezirle  nicht  verlrelen  sind,  brauchen  nicht
ie  vorhandenen  Industriczweige  in  der

aufgeführt  zu  werden;  jedoch  sind  di
hierunter  angegebenen  Reihensolge  und  unter  Beibehaltung  der  Nummer  eines

jeden  anfzuführen:
Vergwerke,  Brüche  und  Gruben,  soweit  sie  nicht  unter  die
Aufsicht  der  Berg.  Behörden  fallen.

Motall-Industrie  (Hütten-,  Hammer,  Walz-Werke,  Gießereien,  son.
stige  Melall-Waaren-Industrie  einschließlich  der  Maschinen-Fabrilen
und  Lokomotivban-Anstalten).

III.  Glas=  und  Thon-Industrie  (Glas.,  Thon-Waaren,  Kall,  Cement,  Gips.)

IV.  Texlil-Industrie

Chemische  Fabriten  und  Fabrilen  für  Zünd.,  explodirende  und  Beleuchtungs.

  Stoffe.

#anirschafth  Gewerbe  (Brauereien,  Brennereien,  Zucker-  und

Stärle-Fabrike

VII.  Mühlen  Geiri,  Oel.,  Holz).

4  Papier=  und  Leder-Industrie.

IX.  Bauhöfe  und  Werften.

X.  Sonstige  Industriezweige.

XI.  Sämmtliche  Industriczweige  zusammen.

—
—

*

V.

—

2
—
S
—

Farstl.  Schw.-Rudolst.  Gesehsammlung  XXXXlI.
        <pb n="206" />
        202  4878.

 

 

 

]  5  Anzahl  Anzahyl  Anzahl
Bezeichnung  E  rrrräämmlicher
·  M  !·»  ciü  jnenen  hi  Kinder  jugendlicher
No.  Industriezwelge  7!  en  14  Kd  16  Lahm,  12  58  14  dahnn.  Arbeiter
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        <pb n="207" />
        1878.  203

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
9.  Stück  vom  Jahre  1878.

 

XV.  Revidirte  Bauordnung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Nudolstadt,  vom  10.  Decbr.  1878.

Wir  Georg,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
haben  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung
des  getreuen  Landtags  die  Bauordnung  vom  11.  Februar  1868  und  deren  Nachträge
  vom  13.  Mai  1870  und  16.  Februar  1871  einer  Revision  unterziehen  lassen
und  verkünden  nunmehr  nach  dem  Resultate  derselben  als  allgemeines  Landesgesetz
die  nachstehende

Revidirte  Bauordnung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Versahren  bei  RKusstellung  von  Bebauungsplänen.
8.  1.

Bei  Neuanlagen,  Erweiterungen  und  Wiederbebauungen  von  Städten  und
Dörfern  sind  für  das  voraussichtliche  Bedürsniß  der  näheren  Zukunft  Bebauungspläue
  festzustellen,  durch  welche  die  Richtung,  die  Fluchtlinie  und  die  Breite  der  für
den  öffentlichen  Verkehr  erforderlichen  Straßen  und  Plätze,  desgleichen  die  Anlage
von  Kirchen,  Brunnen  und  Scheuneuplätzen  besimmt  wird.

Furstl.  Schw.-Nudolst.  Gesebiammlung  XXXIX

Ausgegeben  in  Nudolstadt  am  24.  arrene  1878.
        <pb n="208" />
        204  1878.

Die  Bebauungspläne  werden  unter  Mitwirkung  eines  Baubeamten  oder  verpflichteten
  Feldmessers  von  der  Gemeindebehörde  entworfen,  dem  Landrathsamte  zur
Prüfung  vorgelegt  und  von  dem  Ministerium,  bezüglich  der  Residenz  Rudolstadt
aber  mit  Unserer  Genehmigung  definitiv  festgestellt.

§.  2.

Vor  Bearbeitung  des  Bebauungsplanes  ist  ein  vollständiger  Sitnationsplan
aufzustellen,  aus  welchem  alle  einzelnen,  von  dem  Plane  betroffenen  Grundstücke
nebst  den  darauf  befindlichen  Gebäuden,  desgleichen  die  Katasternummern  der  Grundstücke,
  nicht  minder  aber  die  zunächst  gelegenen  Stadt,  oder  Dorftheile  und  Straßenzüge
  ersichtlich  sind.  Außerdem  ist  ein  Nivellementsplan  nothwendig,  nach  welchem
die  E„  der  Grundstucke  und  Straßen  zu  erfolgen  hat.

ist  die  Situation  nach  dem  Maßstabe  von  1:1000,  die  Höhe  bei  den
incllsanh.  nach  dem  Mahstabe  von  17:  100  aufzutragen.
8.  3.

In  den  Situationsplan  isl  der  Bebauungsplan  einzutragen;  die  Fluchtlinien  der
Straßen  und  Plätze  sind  mit  rothen  Linien,  bei  Vorgärten  die  Nichtungen  ihrer  Einfriedigung
  mit  rothpunktirten  Linien  anzudenten.  Die  zur  Eniwässerung  bestimmten
Ninnsteine  oder  Kanäle  sind  mit  blauen  Linien  anzugeben,  die  Nichtungen  des  Gefälles
mit  Pfeilen  zu  bezeichnen.  An  den  Schneidepunkten  der  Straßen  ist  die  Höhenlage
des  künstigen  Straßenpflasters  gegen  einen  im  Nivellement  angenommenen  festen  Punkt
in  blauer  Farbe  zu  vermerken.  Die  von  einem  Brande  verschont  gebliebenen  Gebäude
sind  durch  Farben  von  den  durch  das  Feuer  betroffenen  zu  unterscheiden.

8.  4.

Die  Breite  der  Hauptstraßen  ist  zu  mindestens  15  m,  die  der  Nebenstraßen  zu
mindestens  10  m  anzunehmen;  in  Dörfern  kann,  sofern  die  Strahe  nicht  zugleich  als
Kunststraße  (Chaussee)  dient,  die  Breite  auf  12  m  bez.  (2  „  ermähigt  werden.

Die  Steigung  der  Straßen  ist  in  der  Regel  nach  dem  Verhälmiß  von  1:150
bis  1:18  zu  bemessen.

Für  den  Bürgersteig,  den  Raum  zwischen  Grundslücksgrenze  und  Fahrdamm  ist
in  der  Regel  die  Breite  von  1:  der  Straßenbreite  anzunehmen.

Auf  je  100  m„  Straßenlänge  ist  regelmäßig  ein  öffentlicher  Brunnen  zu  projektiren.
        <pb n="209" />
        1878.  205

8.  5.

Ist  der  Bebauungs-  oder  Wiederbebauungoplan  von  der  Gemeindebehörde  aufgestellt
  und  von  dem  Landrathsamte  geprüst  und  gebilligt,  so  wird  derselbe  mit  den
etwa  erforderlichen  schriftlichen  Erlänterungen  zu  Jedermanus  Einsicht  mindestens
8  Tage  lang  innerhalb  der  Gemeinde  öffentlich  ausgelegt.  Dies  wird  vorher  in  ortsüblicher
  Weise  mit  der  Aufforderung  bekannt  gemacht,  daß  etwaige  Einwendungen
gegen  den  Entwurf  bei  Bebauungsplänen  innerhalb  4  Wochen,  bei  Wiederbebauungsplänen
  innerhalb  8  Tagen  vom  Tage  der  Auslegung  ab  gerechnet,  bei  der  Gemeindebehörde
  oder  dem  Landrathsamte  schriftlich  oder  zu  Prolokoll  anzubringen  sind.

5.  6.

Ueber  die  erhobenen  Einwendungen  wird  mit  den  Widersprechenden  von  dem
Landrathsamte  verhandelt.

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen,  oder  wenn  Einwendungen  nicht  erhoben  sind,
sofort  nach  Ablauf  der  Einwendungefrist  legt  das  Landrathsamt  den  Plan  nebst  sämmtlichen
  Verhandlungen  dem  Ministerium  vor.  Dasselbe  entscheidet  über  die  erhobenen
Widersprüche,  soweit  solche  nicht  durch  die  stattgehabten  Verhandlungen  ihre  Erledigung
gefunden  haben,  endgültig  und  stellt  dann  den  Bebauungs,  bezügl.  Wiederbebauungsplan
  durch  förmlichen  Beschluß  (5.  1  Abs.  2)  fest.

Etwa  hierdurch  bedingte  Abänderungen  sind  in  den  Plan  einzutragen  und  ist
derselbe  sodann  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntuiß  zu  bringen.

Das  Hauptexemplar  des  Planes  ist  von  der  Gemeindebehörde  aufzubewahren;
eine  beglaubigte  Copie  desselben  ist  dem  Landrathsamte,  hinsichtlich  der  Residenz
Rudolstadt  auch  dem  Ministerium  einzureichen.

In  den  Bebauungsplan  und  die  Copien  hat  die  Gemeindebehörde  alljährlich
die  eingetretenen  Veränderungen  eintragen  zu  lassen.  Dieselbe  hat  auch  eine  Absleckung
  und  Versteinung  der  neuprojektirten  oder  abgeänderten  Straßen  und  Plätze,
soweit  das  Bedürfniß  es  angemessen  Fs  heinen  läht,  vorzunehmen.

Die  zur  Ausführung  der  #  ersorderlichen  Enteignungen  erfolgen,
wenn  ein  gütliches  Uebereinkommen  nicht  stattfindet,  auf  dem  Wege  des  gesetlichen
Enteignungsverfahrens.

Diejenigen,  welche  durch  die  Feststellung  der  Fluchtlinien  mu  in  der  Freiheit
zu  bauen  eingeschränkt  werden,  können  wegen  dieser  Einschränkung  Entschädigung

t  ford

nicht  fordern.
30
        <pb n="210" />
        206  1878.

§.  8.

Sämmtliche  durch  die  Ausstellung  der  Bebauungs=  und  Wiederbebauungspläne
und  durch  die  Vorarbeiten  zu  denselben  entstehenden  Kosten  trägt  die  Gemeinde.
Die  Kosten  und  Verläge,  welche  durch  einen  vom  Ministerium  für  unbegründet
crachteten  Widerspruch  erwachsen  sind,  sallen  dem  Widersprechenden  zur  Last.  Nicht
minder  hat  die  Gemeinde  die  für  Entziehung  oder  Beschränkung  von  Grundeigenthum
  zu  gewährenden  Entschädigungen  zu  leisten.

Es  kann  aber  im  Wege  des  Ortsstatuts  bestimmt  werden,  daß  die  Kosten  der
Anlage  neuer  Straßen  oder  Straßentheile  von  den  Anliegern,  welche  an  der  Straße
neue  Gebäude  errichten  oder  emichtet  haben,  zu  erstatten  sind.  In  das  Statut  sind
die  näheren  Bestimmungen  über  den  Umfang  der  Erstattungspflicht,  den  Verthei.
lungsmaßstab,  die  Höhe  der  Beiträge  und  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Ersatzpflicht
  aufzunehmen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Perfahren  bei  Einzelbauten.

C.  9.

Wer  den  Neubau  eines  Gebäudes,  einen  Anbau  an  ein  solches,  oder  eine
Hauptreparatur  zu  unternehmen  beabsichtigt,  hat  behufs  Einholung  der  erforderlichen
Baugenehmigung  zunächst  der  Ortepolizeibehörde  von  seinem  Vorhaben  Anzeige  zu
machen  und  derselben  Pläne  und  Zeichnungen  in  zwei  Exemplaren  vorzulegen.

8.  10.
Hauvtrevaratur.

Unter  Hauptreparaturen  sind  solche  zu  verstehen,  bei  welchen  ganze  Theile
eines  Gebäudes  entweder  in  ihrer  Bauart  oder  hinsichtlich  des  Materials  eine  Veränderung
  erleiden,  die  auf  Festigkeit  oder  Feuersicherheit  oder  auf  die  äußere  Gestalt
des  Gebäudes  wesentlichen  Einfluß  hat,  oder  wodurch  der  wesentliche  Zweck  des
Gebäudes  verändert  werden  soll.

Als  Hauptreparaturen  sind  anzusehen:

I!)  die  Erneuerung  sämmtlicher  Fundamente  unter  den  Umfassungswänden  der
Gebäude  von  Fachwerk  oder  Holz,  das  Unterfahren  massiver  Mauern,  inhleichen
  die  Unterschwellung  eines  ganzen  Gebäudes;
        <pb n="211" />
        1878.  207

die  Anlegung  oder  Erweiterung  eines  Kellers  in  einem  schon  vorhandenen
ebäude;

3)  das  Abbrechen  eines  oder  mehrerer  Stockwerke  eines  Gebäudes;

4)  die  Aufführung  eines  oder  mehrerer  Stockwerke  auf  einem  Gebäude;

5)  die  Aenderung  der  inneren  Einrichtung  eines  Gebäudes,  wenn  damit  eine

Wegnahme  oder  Veränderung  von  Verbindungswänden,  von  Pfeilern,  Unterzügen

  oder  Trägern  verbunden  ist:

die  Anbringung  eines  neuen  Dachstuhls  oder  auch  nur  neuer  Sparren,  wenn

mehr  als  ein  Drittheil  derselben  erneuert  wird;

die  Anlegung  neuer  Feuerungen  oder  Umänderung  einer  schon  bestehenden

Feuerung  oder  deren  Verlegung  an  einen  anderen  Ort,  sowie  die  Aufführung

neuer  Nauchrohre  (Schlöte,  Essen,  Schornsteine)  und  dien  derselben.

Das  Umsetzen  von  Stuben-  oder  Kochöfen  gehört  nicht  hierh

Veränderung  der  Fluchtlinie  oder  der  einer  Straße  oder  einem  öffentlichen

Platze  zugekehrten  Facade  eines  Gebäudes.

S
S

S

—
-

□
S

fung  und  Genehmigung  der  Pläne.

Bei  Bauten  ohne  Feuerungsanlagen  auf  dem  Lande  genügt  die  Vorlegung
einer  Handzeichnung,  auf  welcher  die  Maße,  die  Bauart  und  die  Art  der  Bedachung
des  auszuführenden  und  der  bereits  vorhandenen  Gebäude,  sowie  die  zwischen  jenem
und  diesem,  bezüglich  den  Nachbargebäuden  befindlichen  Entfernungen,  desgleichen
die  Fluchtlinie  der  Straße  anzugeben  sind.

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  ist  vom  Gemeindevorstande  nach  vorheriger
Besichtigung  der  Baustelle  amtlich  auf  der  Handzeichnung  zu  bescheinigen.

12.

Bei  Bauten  mit  Feuerungen  und  bei  sämmtlichen  Bauten  in  Städten  ist  dagegen
  statt  der  Handzeichnung  (F.  11)  eine  vollständige  Bauzeichnung,  bestehend  in
Grundrissen,  Durchschnitten  und  Facaden  nach  dem  Maßstabe  von  1:100  einzureichen,
  sowie  ein  nach  dem  Maßstabe  ausgetragener,  dasern  nöthig  von  einem
Feldmesser  gefertigter  Sitnationsplan.  Bei  Reparaturbauten,  bei  denen  Verhältnisse
  zum  Nachbar  oder  zu  anderen  Gebäuden  nicht  in  Frage  kommen,  bedarf  es
eines  Situationsplanes  nicht.

In  die  Banzeichnung  sowohl  als  in  den  Silnationsplan  sind  die  Maße  einzuschreiben.
        <pb n="212" />
        208  1878.

Gebäude  ohne  Fundamente  und  ohne  Feuerungsanlagen,  wie  gewöhnliche
Bienenhäuser  und  Gartenhütten,  auf  beiden  Seiten  offene  Kegelbahnen  und  dergleichen
  bedürfen  der  Einholung  der  Baugenehmigung  nicht.  Dasselbe  gilt  von
Schuppen,  welche  zum  vorübergehenden,  die  Dauer  eines  Jahres  nicht  übersteigenden
Gebrauche  aufgestellt  werden.

In  den  Bauzeichnungen  sind  die  durchschniktenen  Theile  mit  charakteristischen
Farben  anzulegen  und  zwar  die  Mauern  aus  Bruch=  oder  gebrannten  Steinen
roth,  diejenigen  aus  Luftsteinen  gelbbraun,  alte  stehen  bleibende  Mauem  hellgrau,
durchschnittenes  neues  Holzwerk  braun,  altes  Holpverk  dunkelgrau.  Soweit  trotzdem
  die  Bauart  aus  den  Vorlagen  nicht  ersichtlich  ist,  muß  eine  ergänzende  Baubeschreibung
  beigefügt  werden.

Die  Bauzeichnungen  sind  vom  Je  zu  unterschreiben.

Die  Ortspolizeibehörde  legt  die  ir  neicien  Pläne,  Zeichnungen  und  Anträge
  (55.  9,  11  —  13)  mit  ihren  etwaigen  Bemerkungen  dem  Landrathsamte  zur
Genehmigung  vor.  Bei  allen  wesentlichen  und  in  die  Augen  fallenden  Bauten  in
der  Residenz  Rudolstadt  ist  außerdem  die  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.


Ueber  die  Vorlagen  wird,  je  nach  Lage  der  Sache  entweder  sofort  oder  nach
vorgängiger  Prüfung  durch  den  Bezirksbaubeamten  Beschluß  gefaßt,  wobei  ganz.
besonders  auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  daß  die  Bauten  den  Straßen  und
öffentlichen  Plätzen  nicht  zur  Unzierde  gereichen.

Bei  Feuerungsanlagen  ist  eine  r*  Prüfung  slets  erforderlich.

Für  die  Genehmigung  der  1  wird  eine  Sportel  von  1—30  Mark
zur  Staatcasse  erhoben.

8.  16.

Die  Baugenehmigung  ist  auf  dem  einen  Exemplar  der  Bauzeichnung,  welches
die  Ortspolizeibehörde  behuss  Behändigung  an  den  Bauherrn  zurückerhält,  urkundlich
  zu  vermerken;  das  andere  Exemplar  verbleibt  bei  den  Akten.  Die  Geneh.
migung  erfolgt  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  sie  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  bis
Schluß  des  auf  die  Ertheilung  folgenden  Kalenderjahres  von  derselben  kein  Gebrauch
  gemacht  ist.
        <pb n="213" />
        1878.  209

Für  die  Erneuerung  der  Genehmigung  darf  höchstens  die  Hälste  der  ursprünglich
  berechneten  Sporteln  erhoben  werden.

.1
Reolslon  fertigen  Bauten.

Der  Bauher  ist  verpflichtet,  vor  Beginn  des  Abputzes  der  Mauem  und  Wände
von  der  Beendigung  des  Rohbaues,  sowie  vor  Benutzung  des  Gebäudes  von  der
Vollendung  desselben  dem  Landrathsamte  oder  dem  von  demselben  bezeichneten  Beamten
  Anzeige  zu  erstatten,  widrigenfalls  er  die  Kosten  derjenigen  Maßregeln  zu
tragen  hat,  welche  das  Landrathsamt  für  nöthig  hält,  um  sich  die  erforderliche
Ueberzeugung  von  der  Ordnungsmäßigkeit  des  Baues  zu  verschaffen.

Das  Landrathsamt  hat  darüber  zu  wachen,  daß  der  Bau  genau  nach  den
baupolizeilichen  Vorschristen  und  nach  Maßgabe  der  ertheilten  Genehmigung  ausgeführt
  wird,  und  dies  zu  den  Akten  zu  vermerken.

Abweichungen  vom  genehmigten  Bamiß  sind  nur  zulässig:

1.  zur  Veränderung  der  inneren  Raum  eintheilung,  welche  in  conktruktiver  Hin
sicht  oder  in  Bezug  auf  die  Feuerungsanlagen  keine  Aenderung  des  Baurisses
  bedingt  oder  sonst  nicht  gegen  die  baupolizeilichen  Vorschristen  verstößt,
  sowie

2.  zur  Herstellung  größerer  Festigkeit  und  Sicherheit,  als  bereits  genehmigt  war.

Die  Nevision  der  Bauten  erfolgt  in  Rudolstadt  und  Frankenhausen  durch  den
Bezirksbaubeamten,  in  den  anderen  Städten  durch  die  vom  Stadtrathe  erwählte,  von
dem  Landrathsamte  zu  bestätigende  Baucommission,  bestehend  aus  zwei  Mitgliedern
der  Bürgerschaft  und  einem  an  der  Ausführung  des  Baues  unbetheiligten  Bausachverständigen,
  auf  dem  Lande  durch  den  Gemeindevorstand  und  einen  Gendarmen,
denen,  wenn  es  sich  um  Bauten  mit  Feuerungsanlagen  handelt,  da  nöthig,  ein
Bausachverständiger  beizugeben  ist.

Für  die  Revision  ist  bei  Bauten  mit  Feuerungsanlagen  oder  über  80  qm
Flächenraum  eine  Gebühr  von  2  Mark,  bei  anderen  Bauten  von  1  Mark  vom
Bauherin  zu  entrichten.

Hält  das  Landrathsamt  die  Revision  eines  Baues  außerhalb  der  Städte  Rudolstadt
  und  Frankenhausen  durch  den  Bezirksbaubeamten  für  erforderlich,  so  sind
Letterem  vom  Bauherrn  Diäten  und  Reisekosten  nach  Maßgabe  des  Sportelgesetzes
in  dem  Falle  zu  gewähren,  daß  eine  Abweichung  vom  genehmigten  Bauplan  oder
den  baupolizeilichen  Vorschriften  gefunden  wird.
        <pb n="214" />
        210  1878.

Die  Revisionsgebühren  sind,  soweit  sie  nicht  sofort  erlegt  werden,  durch  das
Landrathsamt  nach  Maßgabe  des  §.  77  der  Executionsordnung  vom  10.  Juni  1854
einzuziehen  und  den  revidirenden  Beamten  zuzustellen.

18.

Heerschaftliche  Bauten

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (58§.  9—1  finden  keine  Anwendung  auf
hersschaftliche  Bauten.  Aber  auch  bei  diesen  sind  die  Pläne  der  Ortspolizeibehörde
zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

8.  19.
ahrliche  vder  lästige  Gewerboanlagen.  Dampfentwickle

Bezũgli  sor  baulichen  Errichtung  oder  Aeuderung  solcher  Grwerbsanlagen,
welche  wegen  ihrer  besonderen  Feuergefährlichkeit  oder  wegen  der  dabei  vorhandenen
Möglichkeit  von  Explosionen,  oder  durch  Entwickelung  von  Nauch,  Dämpfen  und
Gasen,  oder  durch  ihre  sich  dem  Wasser  beimischenden  Abflüsse  ihrer  Umgebung  gefährlich,
  oder  auch  nur  durch  Geruch,  Staub  oder  Verunreinigung  des  Wassers
besonders  läslig  werden  würden,  bewendet  es  bei  den  besonderen  reichs,  und  landesgesetzlichen
  Bestimmungen.

Dritter  Abschnitt.
Spezielle  Bauporschriften.
20.

Bau  vonstruktionen

1)  Brandmauem  (Brandgiebel)  sind  massiv,  'd.  h.  von  natürlichen  oder  gebrannten
  Steinen  mit  Kalkmörtel  von  Grund  aus  mindestens  0.25  m  stark  oder  als
0,12  m  starke  Blendmauer  aufzuführen.  Dieselben  dürfen  keine  Oeffnungen  haben
und  Holzwerk  ist  von  der  Außenseite  überall  0,12  m  entfernt  zu  halten.

Brandgiebel  sind  bei  Gebäuden  auf  dem  Lande  0,30  m  über  die  Dachfläche
hinaus  zu  führen.  Dasselbe  gilt  in  Städten  für  Gebäude,  welche  in  geringerer
Entfernung  als  4  m  von  Scheunen  eriichtet  werden.  Dieser  massive  Ueberstand
kann  mit  Schiefer  und  zur  Befestigung  des  letzteren  mit  Brett  bekleidet  sein.  Sind
die  Brandmauern  nicht  Brandgiebel,  sondern  sind  die  Fronten  eines  Gehäudes  als
Brandmauern  herzustellen,  so  bedarf  es  der  Ueberführung  über  die  Dachfläche  nicht,
dagegen  sind  die  Dachgesimse  von  unverbrennlichem  Material  zu  fertigen  und  Holzwerk
  muh  von  der  Auygenseite  mindestens  0,12  m  entsernt  bleiben  (vergl.  jedoch
8.  47).
        <pb n="215" />
        1878.  211

Im  Uebrigen  genügt  in  Städten  die  Aufführung  der  Brandgiebel  bis  unmittelbar
  unter  das  Dachdeckungsmaterial.  Dachlatten,  Schalungen  und  dergleichen
Holztheile  müssen  auch  hier  mindestens  0,12  m  von  der  Außenseite  entfernt  bleiben.

Gemeinschaftliche  Brandgiebel  sind  mindestens  0.38  m  stark  zu  mauern;  Holzwerk
  und  Rauchrohre  müssen  von  der  nachbarlichen  Mauerfläche  mindestens  0,25  m
zurücktreten.

Als  Brandmauern  sollen  ausnahmsweise  auch  aus  Luftsteinen  ausgeführte
Mauern  gelten,  wenn  dieselben  mindestens  0.38  m  stark  und  nicht  über  7  m  boch

die  Dachgiebelhöhe  ungerechnet  —  aufgeführt  werden.  Verblendungen  sind  in
diesem  Falle  mindestens  0,25  m  stark,  gemeinschaftliche  Brandgiebel  mindestens
0,51  m  stark  zu  fertigen  und  Holuwerk  muh  mindestens  0.25  m  von  der  Außenseite
  entfernt  bleiben.  In  wie  weit  noch  anderes  Material  zur  Herstellung  von
Brandmauern  verwendet  werden  darf,  ist  der  Bestimmung  des  Ministeriums
überlasse

2)  Feuermanern  sind  Mauern,  an  denen  sich  Feuerungen  befinden.  Sie  sind
massiv  von  gebrannten  Steinen  herzustellen,  an  offenen  Feuerungen  mindestens
0,25  m  stark,  an  geschlossenen  Feuerungen  mindestens  0,12  m  stark.  Iu  letzterem
Falle  ist  auch  eine  Verblendung  zulässig,  sofern  diese  fundamentirt  ist.  Bei  Verwendung
  von  natürlichen  vder  ungebrannten  Steinen  mässen  die  Feuermauern  eine
Stärke  von  mindestens  0,38  m  bezüglich  0,25  m  erhalten.

3)  Fachwerkswände  bestehen  aus  Holzwerk  mit  ausgemanerten,  ausgelehmten
oder  ausgeklebten  Fächern.

Gebrannte  Steine  dürfen  nur  dann  bei  Bauten  verwendet  werden,  wenn  sie
im  Großen  und  Ganzen  im  gebrannten  Zustande  0,25  m  lang,  0.12  m  breit  und
0,065  m  hoch  sind.

Bom  Kuseinanderbau.

8.  21.
Berhältnig  zum  Nachba

Wer  auf  der  Nachbargrenze  oder  in  geringerer  Ertfemm.  als  m  von  derselben
  ein  neues  Gebäude  errichten  will,  muß  die  der  Nachbargrenze  zugekehrte  Umfassungsmaner
  des  Gebäudes  als  Brandmauer  (Brandgiebel)  aufführen,  es  sei  denn,
daß  die  Grenze  von  einem  über  4  m  breiten  Gewässer  oder  aus  steilem  Feisen  gebildet
  werde.  Ausnahmen  finden  serner  statt,  wenn  das  zu  erbauende  Gebäude

Farstl.  Schw.-Ruvolst.  Gesetsammlund  XXXNIX.
        <pb n="216" />
        212  1878.

an  einem  öffentlichen  Wege  liegt,  welcher  weniger  als  4  m  Beeite  hat;  in  diesem
Falle  ist  aber  die  dem  Wege  zugewendete  Umschließungsmauer  massiv  oder  verblendet
  aufzuführen.
8.  22.
Werhältniß  auf  dem  eigenen  Grundstück.

Gebäude  verschiedener  Benupungsart  innerhalb  des  eigenen  Grundslücks  und
zwar  n)  Gebäude  mit  Feuerungsanlagen,  5)  Vieh=  und  Futterställe,  c)  Scheunen
sind,  falls  sie  näher  als  4  m  von  einander  errichtet  oder  in  einander  gebaut  werden,
durch  schützende  Brandmauer  oder  Gewölbe  vollständig  zu  trennen.

In  der  Trennungemauer  zwischen  Ställen  und  dem  Wohnhause  in  den  Landortschaften
  darf  eine  Verbindungsöffnung  angelegt  werden,  welche  jedoch  mit  genügend
  starker  Thür  aus  feuersicherem  Material  zu  verschließen  ist.

Bei  kleinen  Stallungen  bis  zu  6  Am  Fläche,  gewöhnlichen  Feuerungsmaterialgelassen,
  Wagenremisen  und  dergleichen  bedarf  es  der  feuersichern  Trennung  von
anderen  Gebäuden  auf  dem  eigenen  Grundstück  nicht,  sosern  durch  einen  derartigen
Bau  nicht  Gebäude,  welche  trennender  Brandmauern  bedürfen,  in  Verbindung  gebracht
  werden.

8.  23.

Wenn  ein  neues  Gebäude  sich  der  Rachbargrenze  oder  einem  andern  nicht  mit
schũhender  Brandmauer  versehenen  Gebäude  verschiedener  Benußungsart  auf  dem
eigenen  Grundstück  unter  einem  schiefen  Winkel  nähert,  so  ist  die  der  Grenze  oder
dem  älteren  Gebäude  vornehmlich  zugekehrte  Umschließungemauer  auf  eine  solche
Länge  als  Brandmauer  aufzuführen,  daß  die  nicht  feuersichern  Theile  derselben
mindestens  4  m  von  der  Nachbargrenze  oder  dem  älteren  Gebäude  entfernt  bleiben.

24

Soll  ein  älteres  Gebäude  durch  Anbau  vergrößert  oder  auf  ein  solches  bereits
mit  Brandmauern  versehenes  Gebäude  ein  Stockwerk  aufgesetzt  werden,  so  treten  die
Bestimmungen  der  §5.  21  bis  23  gleichfalls  in  Krast.

Sind  beim  Aufsetzen  eines  Stockwerks  Brandmauern  am  Gebäude  nicht  bereits
  vorhanden,  so  müssen  diejenigen  Umfassungswände,  welche  nach  den  88.  21
bis  23  als  Brandmauenn  herzustellen  wären,  über  dem  Fundament  mindestens  als
Fachwerkswände  mit  gebrannten  Steinen  hergestellt  werden.

NReparaturbaulen,  bei  denen  nur  unwesentliche  ältere  Theile  eines  Gebäudes
        <pb n="217" />
        1878.  213

stehen  *-  lersallen  gleichfalls  den  für  Neubauten  geltenden  Bestimmungen
der  §§.  21
8.  26.

Auf  Trockengerũste  für  Lohballen,  Brennstofse  und  dergl.  bei  einer  Höhe  bis
zur  Dachfirst  von  höchstens  7  m.  auf  bedeckte  Kegelbahnen  (ohne  Feuerungsanlagen),
  Spinnbahnen  der  Seiler  und  dergl.  fiuden  die  Bestimmungen  über  den
Auseinanderbau  keine  Anwendung.

5S.  27.

Für  ländliche  Ortschaften  und  Bezirke,  in  denen  die  Beschaffung  der  zum
Massivbau  erforderlichen  Materialien  oder  klimatische  Verhälmisse  ganz  besondere
Schwierigkeiten  bereiten,  gelten  hinsichtlich  der  Bankonstruktion  und  des  Auseinander.
baues  folgende  erleichternde  Beslimmungen:

1.  Fachwerkswände  dürfen  auch  mit  Holz  ausgestemmt  werden.

2.  Insoweit  Außenwände  von  Scheunen  nicht  als  Brandmauern  aufzuführen
sind,  bedürfen  dieselben  einer  Ausfüllung  des  Fachswerks  mit  Mauerwerk
oder  Lehm  unter  der  Vorausseung  nicht,  daß  sie  mit  Schiefer  oder  Dachsteinen
  vollständig  bekleidet  sind  und  die  Entfernung  von  anderen  Gebäuden
mindestens  8  m  beträgt.

Hinsichtlich  des  oberen  #eschune  der  Brandgiebel  gelten  die  Bestimmungen

für  die  Städte.  (Vgl.  8.  20  Abs.  3).

Neu  zu  erichtende  6554%0  5½  Anbauten  sind  nur  auf  der  von  der

Straßenstucht  des  zu  bebauenden  Grundstücks  aus  rechts  gelegenen  Außenseite

  mit  Brandmauer  zu  versehen,  sofern  sie  sich  dieser  Nachbargrenze  auf

weniger  als  4  m  nähern.  Befindet  sich  auf  dem  Nachbargrundstück  in  einer

Entfernung  von  8  m  von  der  Grenze  kein  Gebäude  oder  ist  ein  in  getingerer

  Entfernung  befindliches  Gebände  an  der  dem  Bau  zugekehrten

Seite  mit  Brandmauer  versehen,  so  kann  von  Herstellung  einer  Brandmauer

ganz  abgesehen  werden,  wenn  der  Nachbar  seine  Zustimmung  gibt.

4.  Wenn  Scheunen  zusammenhängend,  aber  außerhalb  der  Ortslage  erbaut
werden,  so  genügen  Brandmauern  in  Entsemungen  von  je  40  m  von
einander  oder  statt  derselben  unbebaute  Lücken  von  8  m  Weite.  Die  Lage
der  Brandmauern  bez.  Lücken  wird  durch  das  Landrathsamt  bestimmt.

6.  Bei  Bauten  innerhalb  des  eigenen  Grundstücke  bedarf  es  einer  Trennung

31·

*
        <pb n="218" />
        214  1878.

durch  Brandmauer  oder  Gewölbe  Hrishen-  Vich-  zoder  Futterställen  und
Scheunen  nicht  (Vergl.  jedoch  8.  2
Diejenigen  Ortschaften  bezüglich  ain  in  denen  vorstehende  Bestimmungen
  Geltung  finden  sollen,  bestimmt  das  Ministerium.
28.

8.

Bei  Neu-  oder  Reparaturbauten  hat  der  zeitat  dem  etwa  betheiligten
Nachbar  rechtzeitig  von  seinem  Vorhaben  Kenntniß  zu  geben.

Der  Bauende  ist  im  Mangel  eines  besonderen  Rechtsverhältnisses  nicht  verbunden,
  durch  seinen  Neubau  eine  Stütze  für  das  Nachbargebäude  abzugeben,  weshalb
  der  Nachbar  vorkommenden  Falls  verpflichtet  ill,  einen  Neparaturbau  zur  Erlangung
  der  Standfähigkeit  seines  Gebäudes  auf  eigene  Kosten  zu  unternehmen.

Kann  ein  Neubau,  ingleichen  die  Ausbesserung  oder  Wiederherstellung  eines
schon  vorhandenen  Bauwerks  nicht  bewirkt  werden,  ohne  daß  ein  Baugerüste  auf
oder  über  des  Nachbars  Grund  und  Boden  errichtet  wird,  und  die  Baumaterialien
auf  demselben  herbeigeführt  werden,  so  hat  dies  der  Nachbar  zu  dulden.  Der  Bauunternehmer
  oder  Eigenthümer  jedoch  hat  denselben  vollständig  schadlos  zu  halten
und  auf  Verlangen  dieserhalb  Sicherheit  zu  leisten.

20.
n  Betreff  der  Echeonen  in  den  Sta

Die  Errichtung  Nere  Scheunen  innerhalb  der  St  u  ferner  nicht  gestattet.
Die  Stadtgemeinden  haben  zur  Anlage  neuer  Scheunen  dem  Bedürfniß  entsprechend

Baupläße  außerhalb  des  Velchtides  in  angemessener  Entsernung  von  Wohngebäuden
  auszuweisen  (§F.  1

Vom  l.  October  zind  an  darf  kein  Gebäude  im  innern  Stadtbezirke  als
Scheune  benuzt  werden.

Wird  eine  Scheune  zu  einem  Gebäude  mit  Feuerungsanlagen  umgebaut,  so
treten  die  Bestimmungen  über  den  Auseinanderbau  wie  bei  einem  neuen  Ge.
bäude  ein.

S.  30.
Zlegel=  und  Kalköfen.

Ziegel,  und  Kalkösen  und  dergl.  müssen  von  feuersicher  bedachten  Gebäuden
und  von  der  Nachbargrenze  mindestens  8  m.,  von  nicht  feuersicher  bedachten  Gebäuden
mindeslens  16  .m  entfernt  bleiben.  Junerhalb  der  Städie  sind  dergleichen  Anlagen
überhaupt  nicht  geslattet.
        <pb n="219" />
        1878.  215

Von  Waldungen  sind  Hochöfen,  Ziegeleien,  Kalkösen  und  dergleichen  Anlagen,
bei  denen  stärkere  Feuerungen  verwendet  werden,  in  der  Regel  und  wenn  durch  die
Einrichiung  der  Feuerung  selbst  nicht  besondere  Sicherheit  geboten  wird,  60  m  entsernt
  zu  halten.

Bei  Schmieden  ist  das  Feucrungslokal  massiv  herzustellen;  die  Decke  ist  entweder
  zu  wölben  oder  zu  rohren  und  zu  putzen.

8.  31.
Schwelneställe.

Schweineställe  müssen  von  der  Nachbargrenze  mindestens  1  m  entsfernt  bleiben,

falls  nicht  der  Nachbar  zu  einer  geringeren  Entfernung  sein  Einverständniß  erklärt.

8.  32.
Abteitts=  und  Düngergruben.

Abtritts=  und  Düngergruben  dürfen  sich  der  Nachbargrenze  höchstens  bis  auf
1m  nähern  und  sind  dicht  auszumauern.  Eine  größere  Annäherung  ist  nur  mit
Zustimmung  des  Nachbars  gestattet.  Werden  Abtrittsgruben  ganz  oder  zum  Theil
unter  Wohngebänden  angelegt,  so  sind  sie  wasserdicht  auszuführen  und  zu  überwölben.

An  öfsentlichen  Strahen  und  Pläten  ist  die  Anlage  von  Abritten  nur  dann
gestattet,  wenn  letztere  sich  nicht  als  solche  von  außen  kenntlich  machen.

Von  Brunnen  müssen  Abtritte  und  Düngergruben  mindestens  4  m  enkfernt
bleiben.

Bauten  an  Kunstéstraßen.

An  Kunststraßen  dürfen  Gebäude  nur  parallel  mit  der  Mittellinie  der  Straße
und  bei  den  vom  Staate  erhaltenen  Kunststraßen  mindestens  3,50  m  vom  inneren
Grabenrande  entfernt  errichtet  werden,  es  sei  denn,  daß  durch  einen  Bebauungoplan
andere  Fluchtlinien  sestgestellt  sind.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Ortsstatut  auch
auf  Vieinalwege  ausgedehnt  werden.  Der  Parallelstellung  bedarf  es  nicht,  wenn
das  Gebäude  weiter  als  8  m  von  der  Kunststraße  errichtet  wird.

Bei  Gasthösen  und  bei  ähnlichen  Gebäuden,  vor  denen  ein  stärkerer  Verkehr
stattfindet,  kann  eine  größere  Entfernung  von  der  Strahe  vorgeschrieben  werden  und
ist  dieselbe  im  einzelnen  Falle  so  zu  bemessen,  daß  anhaltendes  Fuhrwerk  außerhalb
der  Straße  selbst  aufgestellt  werden  kann.

Beim  Wiederaufbau  finden  Ausnahmen  von  Absatz  1  da  statt,  wo  die  örtliche
Unmoglichkeit  der  Ausführung  dieser  Bestimmungen  nachgewiesen  wird;  auch  ist  der
        <pb n="220" />
        216  1878.

Bauherr  für  nachgewiesene  Mehraufwendung  beim  Wiederaufbau,  welche  durch  die
von  der  Behörde  ausdrücklich  verlangte  Beobachtung  obiger  Bestimmungen  verursacht
worden,  aus  der  Staatskasse  zu  entschädigen,  sofern  kein  förmlicher  Wiederbebauungsplan
  (§.  1)  aufgestellt  worden  ist.  Ebeuso  ist  seinem  Antrage  auf  Enteignung  des
unbedingt  erforderlichen  unbebauten  Hinterlandes  stattzugeben.

Gebäude,  in  denen  leicht  entzündbare  Gegenstände  aufbewahrt  werden,  dürfen
in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  34  m  in  der
Horizontale  gemessen  von  der  nächsten  Schiene  ab  errichtet  werden;  andere  Gebäude
müssen  von  der  nächsten  Schiene  ab  mindestens  17  m  entfernt  bleiben.

Liegt  die  Eisenbahn  auf  einem  Damme,  so  ist  den  obigen  Entfernungen  die
1  ½  fache  Dammhöhe  hinzuzurechnen.  Diese  Vorschriften  finden  auch  daun  Anwendung,
  wenn  die  Eisenbahngeleise  auf  dem  vorhandenen  Bahnkörper  noch  nicht  hergestellt
  sind.

Die  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn  erforderlichen  Gebäude  unterliegen  diesen
Bestimmungen  nicht.

.  34.
Windmühlen.

Windmühlen  müssen  von  Wegen  mindestens  85  m  entfernt  bleiben  und  es  kann
diese  Entfernung  nur  dann  angemessen  abgekürzt  werden,  wenn  der  Weg  in  einem
Terrain-Einschnitte  liegt  oder  die  Mühle  auf  andere  Weise  dem  Blicke  der  den  Weg
passirenden  Zugthiere  entzogen  wird.

Einer  bereits  bestehenden  Windmühle  dürfen  sich  neue  Gebäude-Anlagen  nur
auf  eine  Entfernung  nähern,  welche  gleich  ist  der  zwölffachen  kleineren  Abmessung
der  Höhe  oder  Breite  des  Wind  fangenden  Gegenstandes.  Ist  die  neue  Anlage
auch  eine  Windmähle,  so  wird  die  Breite  des  Gehäuses  als  maßgebend  angenommen.

Wird  indeß  von  dem  Unternehmer  des  Baues  eines  Wind  fangenden  Gegenstandes
  behauptek,  daß  der  beabsichtigte  Bau  zu  der  Mühle  eine  Lage  bekommen  solle,
welche  die  herschenden  Winde  nicht  abschneidet,  so  kann  auf  dem  Grunde  vorausgegangener
  genauer  Ermittelungen  die  vorgeschriebene  Entsernung  ermähigt  werden.

6  35.
Feuerungen  und  Oefen.
Wände,  an  welchen  sich  Feuerungen  befinden,  sind  als  Feuermauern  (§.  20,  2)
zu  errichten  und  ist  alles  Holzwerk  von  Kachelösen  und  dergleichen  geschlossenen  Koch-
        <pb n="221" />
        1878.  217

öfen  0,30  m,  von  eisernen  Oefen  (eisemen  Kochöfen)  und  Kachelösen  mit  eisernem
Untersatz  0,50  m  fern  zu  halten.

Die  Heizöffnungen  der  Oesen,  Bratösen,  Kochöfen,  Kessel  und  sonstigen  Feuerungen
  müssen  mit  Inbegriff  des  Aschenfalls  mindestens  0,15  m  von  dem  Fußboden,
insofern  derselbe  aus  Balkenlagen  oder  Dielungen  besteht,  entfernt  bleiben,  letztere
auch  mit  einem  Vorpflaster  von  gebrannten  Steinen  oder  von  einer  feuersichern
Masse  oder  auch  mit  einem  Vorblech  von  Metall  versehen  werden,  welches  auf  jeder
Seite  um  0,30  m  breiter  als  die  Heizöffnung  und  mindestens  0,30  m  lang  sein
muß.  Bei  Kachelösen  genügt  statt  dessen  ein  tragbarer  Vorsatz  von  Metall.

Hat  der  Osen  einen  eisernen  Kasten  ohne  geschlossenen  Kachelfuß,  so  muß  die
Sicherung  des  Fußbodens  sich  auch  auf  den  Naum  unter  dem  Ofen  und  0,30  m  um
den  Ofen  herum  erstrecken.  Hat  der  Osen  aber  einen  Fuß  von  Kacheln,  so  ist  der
untere  Raum  mit  Sand  auszusüllen  und  dann  erst  der  Heerd  darauf  zu  legen  oder
der  letztere  in  gutem  Verbande  darauf  zu  mauern.  Von  der  hölzernen  Zimmerdeecke
müssen  alle  Oesen  mindestens  0.50  m  entfernt  bleiben,  es  sei  denn,  daß  dieselbe
gerohrt  und  gepußt  ist,  welchen  Falls  eine  Entfernung  von  0,30  m  genüht.

Ofenfüße  oder  Nahmen  von  Holz  sind  ferner  nicht  zu  gestatten.

Oefen  in  solchen  Näumen,  in  welchen  wie  bei  Holzarbeiterlokalen  leicht  entzündbare
  Stoffe  aufbewahrt  werden  oder  umherliegen,  sind,  wenn  sie  von  innen  geheizt
werden,  mit  einem  metallenen  Gitter  von  höchstens  0,10  m  weiten  Zwischenräumen
und  in  einem  Abstande  von  mindestens  0.30  m  zu  umgeben.  Die  Höhe  des  Gitters
muß  die  Heizöffnung  überagen  und  der  Fußboden  zwischen  Gitter  und  Ofen  ist
seuersicher  zu  bedecken.

Bei  gewöhnlichen  Feuerungen  in  Windmühlen.  Gartenhäusern  und  dergleichen
Gebäuden  können,  wenn  die  Entfernung  von  anderen  SErbnden  mindestens  30  m
beträgt,  die  Feuermauern  durch  Blechbekleidung  ersetzt  wer

Die  Heizöffnung  darf  niemals  unmittelbar  ins  hi  sonem  sie  muß  stets  in
einen  geschlossenen  Raum  gehen.

8.  36.
Oesen  zur  Helzung  mit  erwärmter  Luft.

Oesen  zur  Heizung  mit  erwärmter  Lust  und  ähnliche  Feuerungsanlagen  dürfen
nur  auf  gemauerten  Fundamenten  innerhalb  eines  mit  massiven  Mauern  umschlossenen
und  gewölbten  Raumes  errichtet  werden.  Die  Leitung  der  erhitzten  Lust  aus  der
        <pb n="222" />
        218  1878.

Wärmkammer  darf  nur  in  gemauerten,  metallnen  oder  sonst  feuersichern  Röhren  geschehen,
  welche  gleich  den  Schornsteinen  von  allem  Holzwerk  entsfernt  bleiben  müssen.

8.  37.
Vorgelege  und  Kamine.

Vorgelege  und  Kamine  dürfen  nicht  unter  Treppen,  auch  nicht  näher  als  0,50  m
an  hölzernen  Treppen  angelegt  werden.  Dieselben  müssen  ganz  mit  seuersicherer
Masse  gepflastert  werden.  Hölzerne  Vorgelegethüren  müssen  mindestens  0,50  m  von
den  Heizöffnungen  entfernt  und  auf  der  innern  Seite  mit  Eisenblech  beschlagen  sein.
Beuägt  die  Entsernung  weniger  als  0,50  m,  so  sind  die  Thüren  ganz  von  Eisen
und  ohne  hölzerne  Zarge  herzusiellen.

Backofen.

Backösen  dürfen  nur  in  massiven  Räumen  und  zwar  mindestens  0.07  m  von
den  Umschließungsmauern  entfernt  aufgestellt  werden.  Der  Naum  zwischen  dem
Backofengewölbe  und  der  Decke  ist  mit  Schutt  auszufüllen,  oder  es  ist  die  Decke  zu
rohren  und  zu  puten.

Der  Vorraum  vor  dem  Backofen  ist  zu  pflastern  und  zu  wölben.

Näucherkammern.
Näucherkammern  müssen  massiv  hergestellt  und  mit  eisernen  oder  auf  der  innern
Seite  mit  Blech  bekleideten  Thüren  ohne  hölzerne  Zargen  versehen  und  am  Fuß  mit
seuersicherem  Pflaster  bedeckt  sein.

Rauchfanghölzer.

Rauchfanghölzer  müssen  in  senkrechter  Richtung  mindestens  0,80  m  und  in  waagerechter
  Richtung  mindestens  0,30  m  über  den  Heerd  hinausgehend  angelegt  und  in
dem  Winkel  oder  wenn  sie  über  3,50  m  frei  liegen,  mit  massiven  Pfeilern  unterstützt
oder  an  die  Decke  angebolzt  sein.

Die  in  geringerer  Entfernung  etwa  schon  vorhandenen  Nauchfanghölzer  sind  mit
Blech  zu  bekleiden.

8.  41.
Nauchrohre.  #

1)  Sämmtliche  Rauchrohre  (Schlöte,  Essen,  Schomnsteine)  sind,  mit  Ausnahme

der  Fälle  in  §.  42,  von  gebrannten  Steinen  mindestens  0,12  m  stark  her-
        <pb n="223" />
        *

—

#—#½p
°

G

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7

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8)

S

1878.  219

zustellen,  sowie  im  Innern  und  unterhalb  der  Dachfläche  auch  im  Aeußern
zu  pußen.  Oeffnungen  in  den  Wangen  sind  mit  eisernen  in  Falz  schlagenden
  Thüren  oder  Schiebern  zu  schliehen.

Noch  vorhandene  hölzerne  Schornsteine  sind  zu  beseitigen.

Besteigbare  Nohre  müssen  eine  Weite  von  mindestens  0,40  m  im  Quadrat
und  im  Aichten  erhalten.

Die  lichte  Weite  und  Form  des  Querschnitts  von  engen,  russischen
Nohren,  wenn  derselbe  nur  nicht  unter  0,02  cm  beträgt,  ist  dem  Ermessen
des  Bauherm  überlassen.

Der  angenommene  Querschnitt  ist  für  die  ganze  Höhe  *  stüsn  beizubehalten
  und  senkrecht  auf  die  Richtungslinie  des  Rohres  ##

Kein  Schornstein  darf  durch  breunbare  Comgiruchionschei  unat  oder
auf  solche  aufgesattelt  werden.

Das  Schleifen  eines  Rauchrohres  ist  gestattet,  dasern  der  Winkel  mit  der
Horizontalen  mehr  als  45  Grad  beträgt  und  ist  die  Ecke,  welche  aus  der
veränderken  Richtung  der  Rohre  entsteht,  in  einem  Bogen  von  mindestens
1m  Halbmesser  abzurunden.

Sämmtliches  Holzwerk  mit  Ausnahme  von  Dielungen  und  Schalungen  ist
von  der  äußeren  Wangenfläche  mindestens  0,07  m  entfernt  zu  halten  und
der  Zwischenraum  mit  Dachsteinen  zu  dichten.

Eingegangene  Rohre  sind  unten  und  oben  wandgleich  zu  vermauem.

In  ein  russisches  Rohr  von  0,03  qm  Querschnitt  dürfen  nur  3  Stubenofenseuerungen
  geführt  werden.  Eine  Kesselfenerung  wird  in  dieser  Beziehung
  2  Ofenfeuerungen  gleichgesetzt.  Soll  das  Rauchrohr  durch  mehr
Feuerungen  benutzt  werden,  so  ist  der  Querschnilt  entsprechend  zu  verhrößern.


Freistehende  Schornsteine  sind  der  Stabilität  angemessen  mit  stärkeren
Wangen  zu  versehen.  Ueber  Dach  kann  bei  einer  außen  sichtbaren  Länge
von  mehr  als  2,25  m  eine  Verankerung  durch  Eisen  angeordnet  werden.
Alle  russischen  Rohre  erhalten  da,  wo  sie  beginnen  und  unter  Dach,  in-Fleichen
  bei  mehr  als  zweimal  veränderter  Richtung  auch  in  der  Mitte,  und
zwar  0.50  m  von  allen  brennbaren  Theilen  entfernt,  eiserne  in  Falz  schlageude
  Reinigungsthüren  oder  Schieber,  unter  welchen  auf  dem  Fußboden

Fürstl.  Schw.-Ruvolst.  Gesesammlung  XXXIX.  32
        <pb n="224" />
        220  1878.

eine  0,50  m  lange,  0,40  m  breite  unverbrennliche  Decke  von  Steinen  oder
Metall  anzubringen  ist.

11)  Eiseme  Nauchrohre  müssen  0,50  m  von  allen  brennbaren  Gebäudetheilen
entfeint  bleiben  und  sind  da,  wo  sie  Decken  oder  die  Dachfläche  durch.
schneiden,  zu  ummänteln  und  mitten  durch  eine  mindestens  1  m  im  Quadrat
große  Metallplatte  zu  führen.

12)  Die  Ofenrauchrohre  dürsen  nicht  durch  Wände  oder  Fenster  direkt  ins  Freie
geführt  werden,  ausgenommen  bei  Windmühlen,  Kegelbahnen  und  Gartenhäusern,
  sofern  dergleichen  Gebäude  von  anderen  mindeslens  30  m  entsernt

ehen.

13)  Ofenrauchrohre  von  mehr  als  1  m  Horizontalabstand  zwischen  Osen  und
Schornstein  oder  sogenannte  liegende  Schornsteine  können  ausnahmsweise
gestattet  werden;  es  ist  jedoch  die  feuersichere  Ausführung  Seitens  des  Baubeamten
  besonders  zu  bescheinigen.

14)  Schornsteine,  welche  in  weniger  als  4  m  Entsernung  von  nachbarlichen
Fenster=  oder  Thüröffnungen  ausmünden,  müssen  dieselben  um  mindestens
lm  überragen.

Verwendung  von  Lufesteinen  zu  Schornsteinen.

Die  Verwendung  von  Luftsteinen  ist  nur  bei  besleigbaren  Schornsteinen  einund

  zweistockiger  Gebäude  gestattet,  wenn

1)  solche  Schornsteine  nicht  geschleift  sind,

2)  deren  Fundamente  0,50  m  über  dem-  Fußboden  bezügl.  über  dem  höchsten
Wasserstand,  deren  Köpfe  über  dem  Dache  und  noch  bis  wenigstens  1  m
unter  dem  Austrikt  durch  die  Dachfläche  hinab  aus  gebrannten  Ziegelsteinen
oder  geeigneten  festen  Bruchsteinen  und  in  Kalkmörtel  hergestellt  werden,

3)  die  Wangen  mindestens  0,25  m  stark  und

4)  zu  den  Rauchmanteln  gebrannte  oder  feste  Bruchsteine  verwendet  sind.

Darren,  Brauhäuser,  Brennerelen.
Damen  sind  nur  in  massiven,  gewölbten  und  gepflasterten  künn,  zulässig.
Die  Oeffnungen  zu  diesen  Lokalen  sind  mit  eisernen  Thüren  zu  verschließ
Brauhäuser  und  Brennereien  sind  entweder  massiv  oder  in  einer  —
von  mindestens  60  m  vom  nächsten  Wohngebäude  zu  erbauen.
        <pb n="225" />
        1878.  221

S.  44.
Dachdeckungen.

Dachdeckungen  sind  seuersicher  herzustellen.  Dieselben  sind  nur  von  Dachsteinen,
  Ziegeln,  jedoch  ohne  Unterstopfung  mit  Strohdocken,  von  Schiefer,  Melall
oder  Dachpappe  gestattet.  Ausnahmsweise  kömen  Gebäude,  welche  außerhalb  der
Ortslage  und  mindestens  100  m  vom  nächsten  Gebäude  enifernt  liegen,  mit  anderem
Material  gedeckt  werden.  Noch  vorhandene  feuergesährliche  Bedachungen  auf  nicht
isolirt  liegenden  Gebäuden  sind  zu  entfernen.

8.  45.
Holzbekleldungen.

Holzbekleidung  ohne  äußere  feuersichere  Bedeckung  darf  fernerhin  r*  *
angebracht  werden.  Ausnahmsweise  ist  dieselbe  bei  isolirt  liegenden  (F.  4
bäuden  statthaft.  Sobald  an  Holzbekleidungen  von  Gebäuden,  welche  aal  0%
liegen,  eine  Erneuerung  oder  Reparatur  vorgenommen  wird,  welche  sich  über  mehr
als  1,  der  Wandfläche  erstreckt,  ist  die  Holzbekleidung  der  ganzen  Wandfläche  mit
Schiefer  oder  Dachsteinen  zu  benageln.

Alle  unzulässigen  Holzbekleidungen  sind  bis  1.  Ockober  1900  mit  Schiefer,  oder
Dachsteinen  zu  benageln  oder  ganz  zu  beseitigen.  Das  maisuer  liegende  Holzwerk
ist  auszumauern,  auszulehmen  oder  auszukleben  (I.  20  Ziffer  3

8.  46.

Dachrinnen.

Dachrinnen  sind  nur  aus  unverbrennlichem  Material  gestattet  und  sind,  sofern
der  freie  Ausguß  offentliche  Straßen  oder  Plähze  trifft,  mit  Abfallrohren,  welche  bis
mindestens  zur  Plinte  des  Gebäudes  herabgehen,  zu  versehen.  Vorhandene  hölzerne
Dachrinnen  sind  bis  1.  October  1900  zu  beseitigen.

S.  47.

Hölzerne  Hauptgesimse  an  massiven  oder  aus  Luftsteinen  erbauten  Fronten  sind

an  den  Brandgiebeln  und  0,50  m  lang  an  den  Fronten  mit  Blech  zu  bekleiden.
8.  48.
Dachfenster,  Gallerlen  und  offene  Giebel.

Dachfenster  oder  Dachlucken,  welche  aus  Fachwerk  bestehen,  sind  an  den
Seiten  mit  einem  seuersicheren  Material  zu  bekleiden.  Die  Oeffnungen  sind  mit
Läden  oder  Fenstern  zu  versehen.

32*
        <pb n="226" />
        222  1878.

Gallerien  und  bedeckte  Gänge  dürfen  nirgends  offen  sein,  sind  vielmehr  durch
Läden  oder  Fenster  zu  verschließen.  Balkons  sind  hierher  nicht  zu  rechnen.
Offene  Giebel  sind  bis  zum  1.  October  1881  als  Fachwerkswände  herzustellen.

8.  49.
Aschenbehälter.
Für  jedes  Wohnhaus  muß  ein  feuersicheres  Behältniß  für  Asche  vorbanden  sein.

8.  50.

n.

Vorbauten  und  bauliche  Anlagen  jeder  Art,  welche  über  die  sestgesetzte  Flucht.
linie  hervortreten,  sind  nur  ausnahmsweise  und  wenn  im  öfsentlichen  Interesse  keine
Bedenken  entgegenstehen,  zu  genehmigen.

Jusbesondere  ist  darauf  zu  halten,  daß  in  den  Städten  die  Bürgersteige  nicht
durch  Freitreppen,  Kellerhälse,  Kelleröffuungen,  Erker,  Balkone  oder  andere  Vorbauten
  verengt  werden.

Bei  eintretender  Baufälligkeit  oder  bei  baulichen  Veränderungen  sind  Anlagen
der  vorslehenden  Art  möglichst  zu  beseitigen  oder  wenigstens  dergestalt  umzuändern,
daß  solche  dem  Verkehre  nicht  hinderlich  sind.

§.  51.
aufenster  und  Thüre

Schaufenster  dürfen  in  *  4  nicht  über  “!  im  weit  über  die  Außenseite
  der  Häuser  vortreten.

In  Städten  und  in  den  im  Chausseezuge  liegenden  Dorfstraßen  dürsen  Thorfiügel
  und  Thüren,  sofern  die  Straße  berührt  wird,  nicht  nach  außen  aufschlagen;
ausgenommen  sind  Doppelthüren  vor  Verkaufoläden.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der
Fenster,  welche  unter  2,25  m  vom  Erdboden  entsernt  sind.

§.  52.
salite.

Risalite  von  höchslens  0,15  „  Vorsprung  sind  nur  in  Straßen  von  über  8  m
Breite  mit  einem  Bürgersleig  von  über  2  m  Breite  zu  gestatten.  Ist  der  Bürgersteig
  über  3  m  breit,  so  ist  das  Nisalit  bis  zu  0,50  m  Vorsprung  zu  gestatten.
Bei  einer  Breite  des  Bürgerstcigs  von  mehr  als  4  m  können  noch  stärkere  Vorsprünge
  des  Risalits  gestattet  werden.  «
        <pb n="227" />
        1878.  223
G.  57.

Trevven.

Freitreppen  dürsen  bei  bis  zu  2  m  breitem  Bürgersteig  böchstens  0.30  m  breit,
bei  breiterem  Bürgersteig  höchstens  0,60  m  vortreten,  jedoch  darf  der  Bürgersteig
nie  bis  auf  weniger  als  1.50  m  verengt  werden.

In  mehr  als  zwei  Stockwerk  hohen  (Hebäuden,  deren  obere  Geschosse  zu  zahlreichen
  Versammlungen  oder  öfsentlichen  Lustbarkeiten  bestimmt  sind,  müssen  die
Thüren  nach  außen  aufschlagen  und  die  Zugänge  zu  den  Versammlungs-  und  Gesellschaftsräumen
  mit  zwei  hölzernen  oder  mindestens  einer  unverbreunlichen  Treppe  angelegt
  werden.  Dasselbe  kann  gefordert  werden,  bei  Errichtung  von  mehr  als  zwei
Stockwerk  hohen  Gasthöfen  und  Fabrikgebäuden.

Treppen  von  mehr  als  fünf  Stufen,  die  nicht  von  beiden  Seiten  einen  gegen
das  Herabfallen  schüpenden  Abschluß  haben,  sind  mit  Geländer  zu  versehen.

8.  54.

Brunnen.
Zur  Anlage  von  Brunnen  ist  ortspolizeiliche  Genehmigung  einzuholen.  Offene
Brunnen  sind  mit  einer  mindestens  1  m  hohen  Einfriedigung  zu  umgeben.  (Vgl.
8.  32).

55.
Relch=  und  Wurflöch
Reich-  und  Wurflöcher  in  den  Schennen  *  sit  Geländern  zu  sichern.

S.  56.

Köfe.
Höfe  dürfen  durch  Neubanten  —  nicht  Wiederherstellungsbauten  —  mur  so
weit  eingeengt  werden,  daß  ein  Ramm  von  mindestens  25  qm  bei  mindeslens  3  m
Breite  verbleibt.  Wird  auf  einem  Grundstück  von  mehr  als  30  m  Tiese  von  der
Front  der  Gebäude  an  gemessen,  ein  Seiten-  oder  Hintergebäude  errichtet,  so  ist
eine  Einsahrt  von  mindestens  2,5  m  Breite  und  2,0  m  Höhe  im  Lichten  herzustellen.
8.  57.
Plintenhohe,  lichte  Höhe  der  Wohnzlmmer,  Wohnkell
Die  Plinte  oder  Schwelle  im  Erdgeschoß  jedes  Gebändes  ist  desiens  0,  50  m
hoch  über  das  äußere  Terrain  zu  legen.
Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  bei  Neubauten  darf  in  Städten  nicht  weniger
als  2,60  m,  auf  dem  Lande  nicht  unter  2,25  m  betragen.
        <pb n="228" />
        224  1878.

Keller  dürsen  nur  dann  als  Wohnungsräume  benußt  werden,  wenn  der  Jußboden
  0,30  m  über  dem  höchsten  Wasserstand  und  die  Decke  1  m  über  der  Straßenkrone
  liegt.

Liegen  Gebäude  an  abhängigem  Terrain,  so  gelten  die  Maße  dieses  Paracraphen
  für  den  höchsten  Punkt  des  Terrains  der  vorderen  Front.

.  58.
Benutzung  neuelngerichteter  Gebäude.

Ein  neuerbautes  Wohngebäude  oder  neuerbautes  Stockwerk  darf  erst  vier  Monate
  nach  Vollendung  des  Nohbaues  und  Anmeldung  zur  Abnahme  des  letzteren
(§.  17)  bezogen  werden.  Das  Landrathsamt  ist  jedoch  besugt,  von  dieser  Beschränkung
  zu  dispensiren.

Auf  Fachwerksgebäude,  falls  dieselben  nicht  verbleudet  sind,  erleiden  diese  Beschränkungen
  keine  Anwendung.

59.
Strafbestlmmungen.

Bauherren,  Baumeister  und  Bauhandwerker,  welche  den  Vorschriften  dieser  Bauordnung
  zuwiderhandeln,  verfallen,  sosern  nicht  etwa  die  Bestimmungen  des  Reichsstrasgesetztuchs
  zur  Anwendung  zu  kommen  haben,  in  eine  Strafe  bis  zu  150  Mark.
an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Haftstrafe  tritt.  Außerdem
hat  der  Bauherr  zu  gewärtigen,  daß  der  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  aufgeführte
  oder  unterlassene  Bau,  da  nöthig,  zwangsweise  auf  seine  Kosten  abgeändert,
enlfernt,  bezügl.  ausgeführt  wird.  Die  Beitreibung  dieser  Kosten  erfolgt  durch  das
Landrathsamt  nach  Maßgabe  des  §.  77  der  Executionsordnung  vom  10.  Juni  1854.

§.  60.
Perlodlsche  Reolflonen.

5  Jahren  werden  in  den  Städten  baupolizeiliche  Revisionen  auf
lones  der  i  durch  Commissionen  abgehalten,  welche  aus  einem  Baubeamten
  und  zwei  vom  Landrathsamte  zu  bestimmenden  Personen  bestehen.

Die  Mitglieder  der  Commissionen  liquidiren  nach  dem  Sportelzesetz.
Die  Nevisionsprotokolle  sind  dem  Landrathsamte  zur  weiteren  Veraulassung.
einzureichen.

8.  61.
Dievensatonsbefugnit  des  Mintlsterlu
Das  Ministerium  ist  befugt  in  einzelnen  dringenden  Kulen  Abweichungen  von
den  Vorschristen  dieser  Bauordnung  in  urkundlicher  Form  zu  gestatten.
        <pb n="229" />
        1878.  225

8.  62.
Auoführungotermine.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  l.  Januar  1879  an  Stelle  der
alsdamn  beseitigten  Bauordnung  vom  11.  Februar  1868  und  der  Nachträge  vom
13.  Mai  1970  und  16.  Februar  1871  in  Kraft,  dergestalt,  daß  alle  an  und  nach
diesem  Tage  eingehenden  Gesuche  um  Genehmigung  baulicher  Anlagen  den  neuen
Vorschriften  unterfallen.

Nur  für  die  Ausführung  der  vor  dem  l.  Jannar  1879  genehmigten  Bauten
bleiben  die  zeitherige  Bauordnung  und  deren  Nachträge  maßgebend,  insoweit  diese
Gesetze  mildere  Bestimmungen  enthalten.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  10.  December  1878.

(I.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.

 

..  VI.  Gesetz
vom  10.  Decbr.  1878,  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  7.  Febr.
1868  über  die  Benutzung  des  Wassers  2c.  betr.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
haben  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtags  verschiedene  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1868
über  die  Benutzung  des  Wassers  und  den  Schutz  gegen  dasselbe  (Ges.-Samml.
S.  181)  abzuändern  beschlossen  und  verordnen  demgemäß,  was  folgt:

Art.  1.
Zu  6.  39  des  Gesetzes.

Der  §F.  39  des  Gesetzes  wird  aufgehobeu,  an  Stelle  desselben  tritt  nachsolgende
  Bestimmung:
        <pb n="230" />
        226  1878.

8.  39.

Bei  jeder  neuen  Stauanlage  sollen  bleibende  Höhenmaße  (Sicherpfahl,  Mark.
oder  Pegelpfahl)  aufgestellt  werden,  nach  welchen  die  der  Anlage  zustehende  Wasserhöhe
  zu  bestimmen  ist.

Die  Behörde  ist  berechtigt,  bei  den  bereits  bestehenden  Stanvorrichtungen  die
Errichtung  solcher  Höhenmaße  binnen  einer  von  ihr  zu  bestimmenden  Frist  anzuordnen.


Für  das  Verfahren  bei  Aufstellung  der  Höhenmaße,  Legung  der  Fachbäume,
Errichtung  der  Wehre  und  der  sonstigen  bezüglichen  Vorkehrungen  sind  die  Vorschristen
  der  Verordnungen  vom  14.  April  1868  (Ges.-Samml.  S.  309)  und
vom  12.  December  1871  (Ges.-Samml.  S.  105)  maßgebend.

Krt.  2.

Zu  §.  90  des  Gesetzes.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  von  dieser  Vorschrift  dispensiren,  wenn  die
natürliche  Breite  des  Flußbeltes  oder  die  Länge  des  bereits  vorhandenen  Wehres
4  Meter  nicht  überschreitet  und  die  Besitzer  der  Ufergrundstücke,  entlang  der  Strecke,
soweit  der  Ausstau  von  Einfluß  ist,  sich  damit  einverstanden  erklären.

Das  zu  dem  §.  90  erlassene  Gesetz  vom  20.  März  1870  (Ges.  Samml.  S.  14)
wird  aufgehoben.

Art.  3.
Zu  §.  93  des  Gesehes.
Der  §.  93  des  Gesehes  wird  aufgehoben.  An  Stelle  desselben  tritt  nachsolgende
  Bestimmung:

8.  93.
Aunordnung  von  Wasiserschutzbauten.

Wasserschußbauten  der  in  den  S§.  78—  92  bezeichneten  Art  anzuordnen,  sind
die  Verwaltungsbehörden,  sei  es  auf  Anzeige  oder  auf  Antrag  eines  Belheiligten
oder  aus  eigener  Bewegung,  ebenso  ermächtigt  als  verpflichtet,  nicht  nur  wenn  das
öffentliche  Wohl  es  erheischt,  sondern  auch  schon  dam,  wenn  aus  der  Unterlassung
der  angeregten  Maßregel  nach  dem  Urtheile  Sachverständiger  Schaden  für  Andere

entstehen  würde.
Art.

Zu  8.  94  5  Gt  setzes.
In  dem  Verfahren  vor  der  Dewaltungstehörde  sinden  die  in  den  S§.  56  bis
        <pb n="231" />
        1878.  227

72,  §.  76,  sowie  in  den  S§.  50  —  55  des  Gesetzes  für  das  Verfahren  bei  Bewässerungs
  Unternehmungen  ertheilten  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
Art.  5.
Zu  §.  109  des  Gesetzes.

Die  Vorschrist  dieses  Paragraphen  findet  auf  alle  von  der  Verwaltungsbehörde
  für  nothwendig  crachtete  Maßregeln  in  Bezug  auf  das  Wasser,  nicht  blos
auf  die  im  öffentlichen  Interesse  angeordneten,  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  10.  December  1878.

(I.  8.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.

v.  Bertrab.

 

TAXVII.  Gesetz
vom  10.  December  1878,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gesetz  über  den  Unterstützungs-Wohnsitz.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  in  §.  30  des  Bundecgesetzes  über  den
Unterstützungs-Wobnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundeggesetzbl.  S.  360)  und  in  Erweiterung
  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Juni  1871  (Ges.-Samml.  S.  63)
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  für  den  Betrag  der  Erstattungsforderungen  zwischen  inländischen  Armenverbänden

  maßgebenden  Tarife  werden  von  Unserem  Ministerium  aufgestellt.
Fürstl.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzsammlung  XXXNIXN.  33
        <pb n="232" />
        228  1878.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  10.  December  1878.
(L.  8.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.

v.  Bertrab.

 

&amp;amp;  XVIII.  Gesetz
vom  14.  December  1878,  die  Ablösbarkeit  der  an  Kirchen,  Pfarreien,
Schulstellen  und  milde  Stiftungen  zu  entrichtenden  Grundabgaben
betreffend.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
haben  die  Aufhebung  der  auf  den  Ablösungsgesetzen  vom  27.  April  1849  (Ges.
Samml.  S.  87  F.  7),  vom  27.  Mai  1853  (Ges.=  Samml.  S.  146)  und  vom
15.  März  1861  (Ges.  Samml.  S.  75)  beruhenden  Beschränkungen  der  Ablösbarkeit
der  an  Kirchen,  Pfarreien,  Schulstellen  und  milde  Stiftungen  zu  entrichtenden  Grundabgaben
  für  nothwendig  erachtet  und  verordnen  demgemäh  auf  Antrag  Unseres
Ministeriums,  sowic  mit  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

8.  1.

Die  den  Kirchen,  Pfarreien,  Schulstellen  und  milden  Stistungen  zustehenden,
unter  S.  4  des  Ablösungsgesetzes  vom  27.  April  1849  fallenden  Berechtigungen
sind  fortan  ablösbar,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  dem  Lehnsverbande  entspringen
oder  nicht.  Holzabgaben  können  nur  unter  Zustimmung  oder  auf  Antrag  des  Bezugsberechtigten
  und  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  abgelöst  werden.

8.  2.
Die  Kapital-Ablösung  erfolgt  zum  25  fachen  Betrage  der  ermittelten  Jahresrente.
        <pb n="233" />
        1878.  229

8.  3.

Bei  Ermitlelung  der  Jahresrente  sind  die  Durchschnitls-  Marktpreise  der  dem
Ablösungs-Antrage  vorausgegangenen  letzten  10  Jahre  zu  Grunde  zu  legen.  Die  in
§.  13  Absaß  3  und  in  §.  25  Ziffer  2  des  Ablösungsgesetzes  vom  27.  April  1849
geordneten  Abzüge  finden  dabei  nicht  slatt.

*
Die  Bestimmung  in  §.  3  des  Gebts  vom  15.  März  1861  erleidet  auf  die  in
Gemähheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erfolgenden  Ablösungen  keine  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  14.  December  1878.

(L.  8.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.  Hauthal.

 

vom  14.  December  1878,  die  Erhebung  von  Schulgeld  in  den  Volksschulen
  betreffend.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  re.
verordnen,  um  die  gleichmähige  Handhabung  der  Bestimmung  in  §.  21  des  Gesetzes
über  die  Volksschulen  vom  22.  März  1861  (Ges.=  Samml.  S.  78)  im  Betreff  des
Schulgeldes  sicher  zu  stellen,  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  unler  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

8.  1.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  von  den  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichteten
und  von  dieser  Pflicht  nicht  entbundenen  Kindern  (S§.  6—10  des  Volksschul-Gesetzes)
für  die  Gewährung  des  Unterrichts  Schulgeld  zu  erheben.

33
        <pb n="234" />
        230  1878.

8.  2.

Die  Festsetzung  des  Schulgeldes  erfolgt  im  Wege  des  Ortsstatuts  (Art.  13  der
Gemeindeordnung  vom  9.  Juni  1876  —  Ges-Samml.  S.  69  —),  welches  der  Bestätigung
  der  obersten  Schulbehörde  (Ministerium,  Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schul-Sachen)
  bedarf.

Für  die  Kinder  von  Mitgliedern  der  Schulgemeinde  (Volksschul-Gesetz  §.  1,
Gemeindeordnung  Ark.  19)  muß  die  Höhe  des  Schulgeldes  nach  gleichen  Grundsätzen
geregelt  werden  und  ist  eine  Unterscheidung  verschiedener  Klassen  der  Gemeindemitylieder
  unzulässig.  Bei  Kindern  solcher  Eltern,  die  der  Schulgemeinde  nicht  angehören,
  ist  eine  Exhöhung  des  Schulgeldes  bis  zum  doppelten  Betrage  der  gewöhnlichen
Abentrichtung  zulässig.

8.  4.

Die  Kinder  der  Volksschullehrer,  sowie  diejenigen  Waisenkinder,  für  welche  die
Waisenkasse  Unterstützung  gewährt,  sind  vom  Schulgelde  befreit.  Für  Arme  hat  der
Ortsarmenverband  das  Schulgeld  zu  entrichten.  Die  Gemeinde  kann  den  Kindern
bedürftiger  Eltern  das  Schulgeld  ganz  oder  theilweise  erlassen.

.  D.
Dae  Schulgeld  fließt  in  die  Gemeindekasse.  Die  Beitreibung  desselben  erfolgt
auf  dem  Wege  des  durch  die  §§.  77  ff.  der  Executionsordnung  vom  10.  Juni  1854
(Ges.=  Samml.  S.  137)  vorgeschriebenen  Hülssverfahrens  durch  die  Landrathoämter.
Das  Recht  der  Hülfevollstreckung  kann  durch  landesherrliche  Verordnung  auch  den
Stadtbehörden  beigelegt  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürst,
lichen  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  14.  December  1878.
(L.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.  Hauthal.
        <pb n="235" />
        1878.  231

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
10.  Stäch  vom  Jahre  1878.

 

NXX.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  29.  December  1878,  die  Ausführung  des  8.  139  der  Gewerbe-Ordnung
  betreffend.

Zur  Ausführung  des  §F.  139  der  Gewerbe-Ordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
  vom  17.  Juli  d.  J.  (Reichs,  Ges.-Blatt  S.  199)  wird  mit  Höchster  Genehmigung
  Sercnissimi  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

A.  Ausnahmen  für  den  Fall,  daß  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle
  den  regelmäßigen  Betrieb  einer  Fabrik  unterbrochen
haben  (§.  139  Abs.  1).

I.  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und  auf
besonderen  Antrag  zulässig.

II.  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht
werden  und  unter  Angabe  der  Gründe  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

IIl.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  ihrer  Besugniß,  Ausnahmen  auf  die  Dauer
von  höchstens  14  Tagen  zu  gestatten,  mur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch  zu  machen.
Solche  Fälle  sind  in  der  Regel  nur  anzunehmen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  mit
Hilfe  der  außerordentlichen  Verwendung  jugendlicher  Arbeiter  eine  durch  Naturereignisse
  oder  Unglücksfälle  herbeigeführte  wesentliche  Betriebsstörung  einer  Anlage  schleunigst
  wieder  zu  beseitigen,  oder  einen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erforderlichen
außerordentlichen  Betrieb  zu  ermöglichen.  Werden  in  Fällen  dieser  Art  Ausnahmen
für  länger  als  14  Tage  beantragt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  zwar  schleunigst

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIX.  #

Ansgegeben  in  Rudolstadt  am  31.  December  1878.
        <pb n="236" />
        232  1878.

an  das  Landrathoamt  zu  berichten,  kann  aber  die  ihr  r—  erscheinenden  Aussahen
  vorläufig  bis  auf  die  Dauer  von  14  Tagen  ge

.  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  ean  un  die  Unterbrechung
vnnictn  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzudringen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  stets  die  Entscheidung  des  Landrathsamtes  einzuholen.  Sie  hat  zu  dem  Ende
die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  slützt,  insonderheit  auch  den  Verlust  an
Betriebozeit,  welcher  dem  Unternehmer  durch  die  Unterbrechung  erwachsen  ist,  festzustellen
  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  mit  ihrem  gutachtlichen  Berichte
  dem  Landrathsamie  vorzulegen.

V.  Das  Landrathsamt  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen  4  Wochen  nicht
übersteigenden  Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag  die  Entscheidung  zu
treffen  und  zwar,  sofern  es  ohne  Verzögerung  derselben  thunlich  ist,  nach  Anhörung
der  zuständigen  in  (Hemäßheit  des  F.  139½  der  (Gewerbe-Ordnung  angestellten
Aussichtsbeamten.

VI.  Bei  Bemessung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  dahin  zu  sehen,  daß
dieselben  nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses
  gebolen  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  jugendlichen  Arbeiter
zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit  gestattet  werden,  als  zur  Beseitigung
  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung  eines  Unglücksfalles  oder  zur
Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich  ist.

VII.  Die  Verfügungen,  wodurch  Antrage  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  genehmigt
  werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen
sowie  deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Abschrift  der  von
ihr  erlassenen  Versügungen  sofort  nach  dem  Erlaß  derselben  dem  Landrathsamte
einzusenden,  welches  davon  sowie  von  den  seinerseits  erlassenen  Verfügungen  dem
zuständigen  Aussichtsbeamten  Abschrift  zugehen  läßt.

WI.  Auträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  4  Wochen
überschreitenden  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  das  Landrathsamt  nach  vollständiger
Instruktion  der  Sache  mit  gutachtlichem  Bericht  zeitig  zur  weiteren  Veraulassung
dem  Ministerium  vorzulegen.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Landrathsamt  die  Anträge  für  begründet
crachtet,  kann  dasselbe  die  erforderlichen  Ausnahmen  bis  zur  Dauer  von  4  Wochen
vorläufig  gestatten.  Ob  dies  geschehen,  ist  in  dem  zu  erslattenden  Berichte  anzugeben.
        <pb n="237" />
        1878.  233

IX.  Die  Verhandlungen  über  die  auf  Grund  des  §F.  139  Absah  1  eingebrachten
Anträge  sind  in  allen  Instanzen  aufs  Aeußerste  zu  beschleunigen.

B.  Abweichungen  von  der  im  §F.  136  vorgeschriebenen  Regelung
der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  jugendlicher  Arbeiter
(§.  139  Abls.  2)

I.  Die  im  Gesetze  vorgesehene  anderweite  Regelung  kann  nur  für  einzelne  Anlagen
  und  nur  auf  Antrag  geslattet  werden.

il.  Anträge  auf  Zulassung  von  Abweichungen  sind  unter  Angabe  der  Zabl  der
in  der  betreffenden  Fabrik  beschäftigten  Kinder  und  jungen  Leute,  der  Abänderungen,
welche  gewünscht  werden,  und  der  Gründe,  welche  den  Antrag  veranlassen,  an  die
Ortspolizeibehörde  zu  richten.

II.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anträge  dem  Landrathsamte  vorzulegen  und
sich  dabei  über  die  in  der  Begründung  angeführten  Thatsachen  und  über  die  Nathsanten
  der  beantragten  Abweichungen  zu  äußern.

Das  Landrathsamt  hat  unter  Zuziehung  des  zuständigen  Aussichtsbeamten
die  —9*  einer  zengäligen  Prüfung  zu  unterziehen,  welche  sich  namentlich  darauf
zu  .  hat,  o

.  die  zisehichn  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  zuvrfen


2.  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,  welche
im  Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  der  jugendlichen  Arbeiter
zu  stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume
den  in  sanitärer  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht  und  ob  die  Leitung
  des  Betriebes,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt  werden,  im  Uebrigen
eine  wohlwollende  Fürsorge  für  die  jugendlichen  Arbeiter  erwarten  läßt.

V.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  über  die  Pausen  handelt,  ist  die  anderweite  Regelung,  sofemn  sie  zulässig
  erscheint,  von  dem  Landrathsamte  mittelst  schriftlicher  Versügung  „bis  auf
Weiteres“  zu  gestatten.  Die  letztere  muß  enthalten:

ie  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  und  eventuell  derjenigen  Theile  derselben,
  für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,

2.  die  gestattete  Regelung  der  Beschäftigung,
        <pb n="238" />
        234  1878.

3.  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  der
anderweiten  Regelung  abhängig  gemacht  wird,

4.  die  Vorschrift,  daß  in  den  auszuhängenden  Verzeichnissen  der  jugendlichen
Arbeiter  (§.  138,  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung)  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit
und  der  Pausen,  wie  sie  durch  die  Versügung  geregelt  sind,  angegeben  werden  müssen,

5.  die  Bemerkung,  daß  die  gestattende  Verfügung  zurückgenommen  werden
würde,  falls  die  Bedingungen  nicht  innegehalten  werden,  oder  Unzuträglichkeiten
daraus  entstehen  sollten.

Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  eine  Abschrift
zu  erhheilen.

VI.  Nach  der  gesetlichen  Vorschrift  soll  eine  anderweite  Regelung  nur  gestattet
werden,  wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  es
wünschenswerth  machen.  Daß  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  die  anderweite
Regelung  wünschenswerth  machen,  isl  nur  anzunehmen,  wenn  es  sich  darum  handelt,
den  Arbeitern,  sei  es  durch  Abkürzung  der  Arbeitszeit,  sei  es  in  anderer  Weise,
eine  Erleichterung  zu  gewähren,  welche  bei  Innehaltung  der  für  die  jugendlichen
Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pausen  in  dem  concreten  Falle  nicht  durchführbar
sein  würde.  Namentlich  kommen  hier  die  Fälle  in  Betracht,  in  denen  Arbeitern,
welche  von  der  Fabrik  so  weit  entsernt  wohnen,  daß  sie  nicht  zum  Mittagessen  nach
Hause  gehen  können,  durch  Abkürzung  der  Pausen  und  der  täglichen  Arbeitszeit  die
Möglichkrit  verschafst  werden  soll,  einen  größeren  Theil  des  Tages  zu  Hause  zuzubringen,
  als  es  bei  regelmäßiger  Eintheilung  der  Arbeitszeit  möglich  sein  würde.

Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweite  Regelung
wünschenswerth  macht,  können  vorbehaltlich  einzelner  im  Voraus  nicht  zu  übersehender
Ausnahmen  nur  solche  gelten,  in  welchen  ein  rationeller  Betrieb  es  nicht  geslattet,
den  erwachsenen  Arbeitern  neben  den,  durch  den  Betrieb  selbst  gebotenen  Unterbrechungen
  noch  die  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  regelmäßigen
  Vor-  und  Nachmittags-Pausen  zu  gewähren  und  in  denen  zugleich  eine
Beschästigung  junger  Leute  —  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Heranbildung
tüchtiger  Arbeiter  —  unentbehrlich  und  nur  dann  möglich  ist,  wenn  dieselben  gemeinsam
mit  den  erwachsenen  Arbeitern  beschästigt  werden.  In  der  Regel  werden  diese  Voraussebungen
  nur  bei  solchen  Betrieben  zutreffen,  in  welchen  bei  der  eigentlichen  Fabrikation
nur  oder  vorzugsweise  gelernte  Arbeiter,  die  jugendlichen  Arbeiter  aber  als  Lehrlinge
  beschäftigt  werden.  In  Fällen  dieser  Art  ist  die  beantragte  anderweite
        <pb n="239" />
        1878.  235

Regelung  auf  die  als  Lehrlinge  beschästigten  jugendlichen  Arbeiter  zu  beschränken
und  zur  Sicherstellung  der  Innehaltung  dieser  Beschränkung  an  die  Bedingung  zu
knüpfen,  daß  die  Lehrverträge  schriftlich  abgeschlossen  werden  und  das  Datum
derselben  unter  der  Rubrik  „Beschäftigung“  in  die  Arbeitsbücher  eingetragen  wird.

VII.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  beantragten  Abweichungen  nicht
auf  die  Arbeitspausen  beschränkt  sind,  hat  das  Landrathsamt  die  Anträge  nach  den
unter  IV  und  VI  heworgehobenen  Gesichtspunkten  vollständig  zu  instruiren  und
demnächst  mit  dem  Gutachten  des  zuständigen  Aufsichtsbeamten  sowie  mit  seiner
eigenen  gutachtlichen  Aeußerung  zur  weiteren  Veraulassung  dem  Ministerium  vorzulegen.

Im  Januar  jeden  Jahres  hat  das  Landrathsamt  eine  Uebersicht  der  im  abgelaufenen
  Kalenderjahre  auf  Grund  des  §.  139  Abs.  1  und  2  zugelassenen  Ausnahmen
  und  anderweiter  Negelungen  dem  zuständigen  Aussichtsbeamten  mitzutheilen,
welcher  dieselbe  seinem  Jahresberichte  beizufügen  hat.

Rudolstadt,  den  29.  December  1878.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        1878.  237

Sachregister
zur
Gesetzsammlung  für  das  Jahr  1878.

A.  Seilenzohl.

Ablösbarkelt  der  an  Kirchen,  Pfarreien,  Schulstellen  und  milden  Stngen?  zu  entrichlenden

  Grundabgaben  223
Arbeiler  und
Arbeiterinnen,  jugendliche,  deren  Beschäfligung  in  Fabriken  .  173
Armenverbände.  S.  Untlerstühungs-Wohnsit#  .  .  227

B.
Bauordnung,  revidirte  .  203
Bodenbenutzung,  gesti;  deren  emirtn  .  103
Brunnen,  deren  Aul  .  223
D.

Demokralle.  S.  Socialdemokratie  .  167
Depositengelder,  deren  Anlegung  .  .  168
Eigenthumsgeseh,  dessen  Ausdehnung  auf  *  Gemeindebezirk  von  Mebrsient  .  164
Elsenbahnen,  Normen  für  die  Konstruklion  und  Ausrüstung  derselben  105.  106
Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergrordueter  Bedeulung  105.  119

Abänderung  von  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-  Reglemenls.  105.  135

Abänderung  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  105.  150
Beslimmungen  Über  die  -  von  ehnpollzei  ·  Beaniten  und
Lolomotivführern  .  5.  152
Erntcertrag,  Ermiltelung  desselbern  .  .  .  .  .  .  .  .  103
Eitat.  S.  Slaalshaushalts-Etat  ·  ·  .  .  .  .  .  .  171
        <pb n="242" />
        238  1878.

"  Seilenzahl.

Fabriken,  8  der  jugendlichen  Arbeiler  und  Arbeilerinnen  in  denselben  173

usführung  des  §.  139  der  Gewerbeordnung  wegen  der  Fabrilen  231

dilqcherei,  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1877  5
G.

Gewässer,  Abänderung  des  Gesetzes  Über  die  Benutzung  des  Wassers  225

Gewerbeordnung,  deren  Abänderung  bez.  der  Arbeilsbücher  r.  173

Ausführung  des  §.  139  derselben  bez.  der  Fabril  231

Grund=  Und  Gebäudesleuer,  Vorschrisien  für  die  Wn0  *  das  Ver.
sahrrn  bei  der  Uonsschribmg  der  Grund-  und

Gebändesleuerblicher  .  .l:I.H.t;.-.

Fesislellung  des  Hrornozes  für  die  zu  wrben
Grund=  und  Gebäudestener  .

H.
Ohpothetengesetz,  dessen  Ausbehnung  auf  den  Gemeindebezirl  von  Mehrsledl

Jnslruktions-Nachtrag  für  die  Slandesbeamten

K.
Karten.  S.  Spiellarlenstempel
Kirchen,  Ablösbarkeit  der  an  dieselben  zu  enlrichienden  Onmdabgaben

L.
Landlag,  dessen  Einberusfung
Landwirthschaflliche  Bodenbenußung,  dereu  erirn  .
Lokomotivführer,  deren  Befähigung  106.

Milde  Stistungen,  Ablösbarleil  der  an  dieselben  zu  entrichlenden  Grundabgaben

169
228

108
103

228
        <pb n="243" />
        1878.  230
Seilenzahl.
Pfarrelen  ,F  Ablösbarkeilt  der  an  dieselben  zu  —-  Grundabgaben  .  228
Polizel  -Reglement,  Abänderung  der  Beslimmungen  des  Eistabnhnvatiri  Reglemenls  105.  136
Postordnung  voni  I18.  December  1874,  Abaãnderungen  derfelben  .  l
R.
Revidirte  Bauordnung  202
S.
Schulgeld,  deren  Erhebung  in  den  Volkeschulen  229
Schulstellen,  Ablösbarkeit  der  an  dieselben  zu  mnrichtenden  cnnnnten  .  228
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deuischlands,  deren  Abänderung  105.  150
Socialdemokratle,  deren  gemeingefährliche  Sesirebungen  .  167
Spielkarten:  Slempel  16#
Slaatshaushalts=  Elat  der  Finonyeriode  1529  er  171
Standesbeamte,  anderweiter  Nachtrag  zur  Instruklion  2  165
Stiftungen.  S.  Milde  Sliftungen  .  228
Unierstützungs-Wohnsitz,  Erweilerung  des  —  zinesibrnosgeet  der
Erstaltungssorderungen  227
ue
Volksschulen,  Erhebung  des  Schulgeldes  in  denselben  229
·
Wasser,  Abänderung  des  Gesehes  über  die  Benußung  des  Wassers  225
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
