1880. 1 Gesetzsammlung r das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1880. — S .X I. Verordnung, die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches betreffend, vom 19. December 1879. Mit höchster Genehmigung Serenissimi haben wir beschlossen, die zwangs- weise mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen einzuführen und verordnen demgemäß was folgt: 8. 1. Für jede Stadt= und Landgemeinde des Fürstenthums sind von den Land- rathsämtern Fleischbeschauer zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen zu bestellen. Kleinere Landgemeinden können unter sich oder mit andern größern Gemeinden zu gemeinschaftlichen Fleischschaubezirken uut werden. 8. Die Fleischbeschauer werden für ihr ri durch den Bezirksphysikus oder einen anderen geeigneten Fachmann ausgebildet. Der Unterricht ist für die zu Unter- weisenden unentgeldlich. Die Zuweisung zu dem Unterrichte erfolgt durch das Landrathsamt. Nach erfolgter Unterweisung und nach Beibringung eines von dem Bezirks-Physikus ausgestellten Befähigungszeugnisses wird der Fleischbeschauer von dem Landrathsamte mittelst Handschlags verpflichtet. Kosten werden dafür nicht in Ausatz gebracht. Fürfll. Schw.,Rudolst. Eeiesanmln XXXXI. 1 Ausgegeben in Rudolstadt am 7. Januar 1880.