1880. 19 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1880. ) VI. Weiterer Nachtrag zur Instruction für die Standesbeamten, vom 30. Jannar 1880. Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Instruction für die Standesbeamten vom 11. December 1875 (G.-S. S. 249) durch folgenden Zusatz# erweitert. Zu §. 17 Ziffer 10. Nach den Gesetzen des Russischen Reiches ist die Ehe verboten 1) zwischen Personen, welche bis zu dem durch die Vorschriften der orthodoxen Kirche bestimmten Grade mit einander verwandt sind, 2) zwischen einem Angehörigen der orthodoxen Kirche und einem Nichtchristen. Desgleichen ist die Eingehung einer Ehe verboten 3) denjenigen, welche die Priesterweihe erlangt oder ein Klostergelübde abgelegt haben, 4) denjenigen, welche 80 Jahre alt sind, 5) denjenigen, welche schon dreimal verheirathet waren, 6) denjenigen, welche sich in einer früheren, geschiedenen Ehe der ehelichen Untreue schuldig gemacht haben. Eine Dispensation steht bezuglich einzelner dieser Ehehindernisse nur den Erz- bischöfen zu. Rudolstadt, den 30. Januar 1880. Fürstl. Schwarkt Ministerium. Bertrab- Furstl. Schw.-Rudolst. SAssessammumng XXXXI. Ausgegeben in Rudolstadt am 4. na 1880.