20 1880. VII. Verordnung vom 14. April 1880 zur Ausführung des §. 472 der Strafproceßordnung. Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird andurch bestimmt, daß die in dem Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, für die Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung nach §. 472 der Strafproceßordnung abzugebende Erklärung 1) in den Fällen des 8. 140, Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs von dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission zarihe ist, während dieselbe 2) in den Fällen des §F. 140, Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 des Straf- gesetzbuchs von dem Landwehrbezirkscommando mrchefel wird. Rudolstadt, den 14. April 1880. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab.