1880. 21 Gesetsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stüch vom Jahre 1880. K VIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Mai 1880, betreffend die Benachrichtigung der dienstlichen Vorgesetzten von den gegen aktive Offiziere erhobenen Klagen und von Anträgen auf Leistung des Offenbarungseides. Mit Höchster Genehmigung wird hiermit angeordnet, daß, wenn gegen einen aktiven Offizier eine Klage gerichtet worden ist oder ein solcher Offizier im Zwangs- vollstreckungs= Verfahren zur Leistung des Offenbarungseides geladen werden soll, der Gerichtsschreiber unter Bezeichnung des Gegenstandes des Rechtsstreites dem Mili- taiworgesetzten des Offiziers hieron Nachricht zu ertheilen hat. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald der beantragte Termin bestimmt ist. Unter dem Militairvorgesetzten ist zu verstehen: 1) in Ansehung derjenigen Osffiziere, welche im Verbande eines Regiments oder selbstständigen Bataillons u. s. w. stehen, der Kommandeur dieses Regiments, bezüglich selbstständigen Bataillons u. s. w., 2) in Ansehung aller übrigen Offiziere der zunächst vorgesetzte Militairbefehls- haber, 3) bezüglich derjenigen Offziere, welche einem Militairbefehlshaber nicht unter- stellt snd, das Königlich Preußische Kriegsministerium. Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzlammlung XXXII. 5 Ausgegeben in RNudolstadt am 15. Juni 1880.