1880. 3 8. 3. Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Einziehung zu betreiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte entstanden wären, in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung sich in einem anderen Be- zirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten zuständige Behörde dieses Bezirks. Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der einge- zogenen Beträge an die ersuchende Behörde; sie vertritl dieselbe bei allen zur Ein- Fziehung oder Sicherstellung erforderlichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist in gleichem Umfange zulässig, wie für eine Kostenforderung des Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen über Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde. 8. 4. Alle Postsendungen einschließlich der Geld= und Werthsendungen sind von der absendenden Behörde frankirt abzulossen. Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Voll- ziehungsbeamten für das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen zu erstatten. 8. 5. Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren festgesetzten Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann die Vermittelung des Gerichtsschreibers (§F. 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch genommen werden. Dabei ist das Einverständniß der Bundesregierungen darüber festgestellt, daß Absatz 2 des F. 4 das Verhältniß der Behörden zu der zahlungs- pflichtigen Partei hinsichtlich des Ersatzes der Gebühren und Auslagen nicht berührt. Rudolstadt, den 31. Mai 1880. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab.