1880. 35 Gesetzesvorschrift. „stredung gegen eine „dem altiven Heere oder „der altiven Marine „angehörende Person uo des Soldatenslandes in „Kasernen und anderen „militärischen Dienst- „Debäuden oder auf „Kriegsfahrzeugen er- „folgen, so hat auf An- „trag des Gläubigers „das Vollstreckungsge- „richt die zuständige „Militärbehörde um die „ Zwangsvollstreckung eazu ersuchen.“ V. §. 793 der C. P. O. „Soll die Haft“ (wegen Nichterscheinens zur Leislung des Osfenba- rungseides oder unbe- hründeter Verweige- rung desselben) „gegen seine dem altiven Heere woder der aktiven Ma- „rine gehörende Mili- „tärperson vollstreckt „werden, so hat das „Gericht die vorgesetzte „Militärbehörde um die Unter „Militärbehörde“ ist zu verslehrn: a) für die Armec: ausschließlich einem Truppentheile oder einer, einem mililäri- schen Chef unlerstellten Anslalt zur Benuzung überwiesen sind, der betressende Komman= dear bezw. militärisch 2) (asthuuch der übrigen Dienstgebände der Gon- verneur, Kommandant oder Garnisonälteste des Garnisonortes. Zu V. Derjenige Militärbefehls- haber, welchem über die be- treffende Militärperson die Gerichtsbarleit und wenn die Militärperson zu den Unter- offizieren oder Gemeinen ge- hörl, die niedere Gerichtsbar- keit zusleht; in Bayern derjenige Kom- mandant, welcher Vorstand des gegen die betreffende Mi- lilärperson zuständigen Mili- tär-Untergerichts ist; 5b) für die Kaiserl. Marine: ausschließlicheinem Ma- rinctheile oder einer, einem militärischen Chef unlerssellten Anstalt zur Benutzung überwiesen sind, der betreffende Kommandeur 2) hinsichtlich der übrigen Diensigebäude der Ma- rinc= Stations , Chef, Kommanant oder Gar- nisonältesse 3) hinsichtlich * in Dienst geslellten Schiffe und ahrzeuge der Kom- mandant, hinsichtlichder nicht in Dienst gestellten der Oberwerst-Direktor. Derjenige Befehlshaber, welchem über die bekreffende Militärperson die Gerichts- barleit und wenn die Mili- tärperson zu den Unteroffi- zieren oder Gemeinen gehört, die niedere Gerichtsbarkeit zusteht. in Württemberg derjenige Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXI.