56 1880. gelegt werden, sind sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, da- selbst aufzubewahren. Falls die Briefe innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt werden, sind sie als un bestellbar zu behandeln. Der General-Postmeister. Stephan. Berlin, den 19. April 1880. Bestimmungen über Niederlegung von Schriftstücken im Zuslellungsverfahren. Ueber die Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren treten solgende zusähliche Bestimmungen in Kraft. I. Schriftstücke, welche nicht durch Postboten, sondern durch Ge- richtsvollzieher oder Beamte der Verwaltungsbehörden bei der Ortspostanstalt niedergelegt werden, sind von den Postanstalten zur Aufbewahrung anzunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in der Verfügung Nr. 196 vom 27. December 1879, Abl. S. 472 unter II, bezüglich der im post- amtlichen Zuslellungsverfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben ist. Wenn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr bei demselben Amtsgericht im Amie ist, so sind die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts oder an einen anderen Gerichtsvollzieher desselben zurückzugeben. Die Annahme von Schriftstücken zur Aufbewahrung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit der Adresse v Gunger I l 9 - EineGebührislfükdicAnnahme.thsfbelvahnmgnndNückgabcder-Schrift- slisckeindcnEingangsgedachtenFällcnbisaaneitemänichtzuerhebnt. II. Wenn Briefe im postamtlichen Zustellungsverfahren bei den Gemeinde oder Polizeivorslehern niedergelegt werden, so sind letztere berechtigt, die Briefe nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an die bestellenden Boten derselben zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln. Der Staatssecretär des Reichs-Postamts. gez. Stephan.