1880. 61 Gesetztammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 9. Stüch vom Jahre 1880. XIX. Ministerial-Bekanntmachung vom 12. August 1880, die Anwendung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 26. Jannar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern auf das Verhältniß zwischen Elsaß-Lothringen und der österreichisch- ungarischen Monarchie betreffend. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Februar 1854, den Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieserung von Verbrechern auf dem Deutschen Bundesgebiete bekrefsend (Ges. S. 1854 S. 15), wird hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß in Gemähheit constatirter beiderseitiger Uebereinstimmung die Bestimmungen des angeführten Bundesbeschlusseo auf das Verhältniß zwischen Elsaß-Lothringen und der österreichisch ungarischen Monarchie gleichfalls Anwendung finden. Rudolstadt, den 12. August 1880. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXNlI. usgegeben in Rudolstadt am 10. Schienic 1880.