62 1880. NXX. Ministerial-Bekanntmachung vom 14. August 1880, die Höhe der den Sporteleinnehmern der Verwaltungs= und Justiz- behörden verwilligten Collecturgebühren betreffend. Auf Grund des §. 21 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtskostengesetze, sowie zu den Gebührenordnungen für Gerichtspollzieher, für Zeugen und Sachverständige, vom 8. August 1879 (Ges. Samml. S. 263) ist den Sporteleinnehmern der Land- rathsämter und Amtsgerichte von den wirklich erhobenen Sporteln und Strafgeldern eine Colleckurgebühr von einem Prozent, und zwar den Sporteleinnehmern der Justizbehörden vom 1. Ockober 1879 ab, den Sporteleinnehmern der Verwaltungs- behörden vom 1. Januar 1880 ab verwilligt worden. Rudolstadt, den 14. August 1880. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. DNXXI. Ministerial-Bekanntmachung vom 23. August 1880, die Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich vom 13. August 1880 betreffend. Die nachstehende Telegraphen-Ordnung vom 13. August 1880 wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 23. August 1880. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab.