1880. 6 Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich vom 13. August 1880. Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen= ordnung erlassen. Benutzung des Telegraphen. I. Die Benutzung der für den öffentlichen Barkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermam zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen= anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seiner Seits frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesehze verstößt oder aus Rück- sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen- oder Ankunftsanstalt oder dessen Verkreter, in Fweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirection und in letzter Instanz dem Reichs--Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stallfindet. Bei Staatstelegrammen sleht den Telegraphenanstalten eine Prüs fung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 2 Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste gewahrt werde. 8. 3. Dienststunden der Telegraphenanstalten. Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 10