1880. * Alle Rechte und Pflichten des auf dem Grunde des Staluts vom½2 errichteten Wittwen= und Waisensiscus (liscus clericalis), sowie das gesammte Vermögen des letzteren gehen auf die neu organisirte Anstalt über. Mitgliedschaft. Mitglied der Anstalt ist jeder in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt angestellte Geistliche der evangelisch lutherischen Landes- kirche. Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit dem Zeitpunkte der Uebernahme eines ständigen geistlichen Amtes. Alle Theilnehmer des bioherigen Wittwen, und Waisenfiscus, auch wenn die- selben zur Zeit ein geistliches Amt nicht mehr bekleiden, sind Mitglieder der neu organisirten Anstalt. §S. 3. Endigung der Miegliedschaft. Die Mitgliedschaft icht u) durch den T 5b) durch *n des geistlichen Amtes, und Verseng in die Unter- herschaft, e) durch Dienstentlassung. Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen Bestimmungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. *) Beiträge. Bei der Aufnahme, in die Anstalt ist ein Eintrittsgeld von 36 Mark, und in jedem Versetzungsfalle ein Beitrag von 9 Mark zu zahlen. Außer diesen einmaligen Leistungen hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. von einem Procent seines mit der geistlichen Stelle verbundenen Diensteinkommens einschließlich der aus Landesmitteln gewährten ständigen Besoldungs--Zuschüsse zur Casse zu entrichten. Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt in halbjährigen Raten zu Ostern und zu Michaelis. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt abgesehen vom Tode mit dem Eintritt der Emeritirung. 15“