1880. 97 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 12. Stüch vom Jahre 1880. &XXVI. Ministerial-Verordnung vom 2. October 1880, betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Decbr. 1880. Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 1. De- cember 1880 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung statt. Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Hochster Genehmigung Serenissimi bestimmt. was folgt: 8. 1. Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden Personen, sowie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten einge- tragenen Haushaltungen nach Anleitung der auf jeder Zählungsliste enthaltenen Vorschriften. . 2. Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich der Vertreter der Gutsbezirke, unter Oberaufsicht der Fürstl. Landrathsämter und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler. Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen Zäblbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehre Zählbezirke getheilt. Bis zum 10. November d. J. muß diese Eintheilung erfsolgt und müssen die Zähler bestellt sein. Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXXI. Ausgegeben in Rudolstadt am 16. -*. 1680.