1880. 107 anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Nummer oder sonst genau zu bezeichnen. — Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, im Verzeichnisse b angegeben sind. In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs, und Ge- schäftsreisen, auf Besuch, zur Krankenpslege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Taglohn oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s. w. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Fami- lienangehörige, welche in einer anderen Hauhaltung, sei es auswärts oder am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben. (Vergleiche Anleilung zur Zählungsliste 3 hb Abs. 2.). — Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b nicht sehlt. S. 16. Ueber die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten führt der Zähler eine Controlliste, zu welcher ihm vom Gemeindevorstande ein gedrucktes Formular eingehändigt wird. In der zweiten Spalte derselben sind sämmtliche bewohnten Gebäude und sonstigen Baulichkeiten, in welchen Personen vom 30. Nov. auf den 1. Dec. übernachten, einzeln zu verzeichnen. Führen mehre zu verzeich. nende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulich- keiten sind an Stelle der Hausmmmer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diesenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemein- schaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger, ersetzter oder nach- träglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Hause befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u. s. w. 17“