1881. 57 Gesetzsfammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 8. Stück vom Jahre 1881. ĩ. XVII. mininerial= Veranntmachung vom 23. September 1881, betreffend die Nachweisung der Militairbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Ressort der Königlich Preußischen Militair-Verwaltung und der Pensionen dieser Personen berufen sind, den Militair-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. Für den Bereich der Königlich Preußischen Militair-Verwaltung ist die nach- stehend abgedruckte Nachweisung derjenigen Militairbehörden und Personen aufgestellt worden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten der Militairverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militair. Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilproceßordnung zu vertreten. Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Rudolstadt, den 23. September 1881. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzslammlung XXXXII. Ausgegeben in Rudolstadt am 20. —i 1881.